Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiebezug => Fernwärme => Thema gestartet von: UrsusAquarius am 12. November 2006, 16:05:07
-
Der Betreiber unserer Hackschnitzelnahwärmeversorgung hat von Beginn an die Vertragslaufzeit auf 20 Jahre gesetzt. Ist das rechtlich haltbar oder unwirksam und kann daher nach 10 Jahren seitens der Abnehmer ausgestiegen werden?
-
Gem. § 32 AVBFernwärme, die hier wohl anwendbar sein dürfte, ist eine 10-jährige Laufzeit mit einmaliger Verlängerung von 5 Jahren, wenn keiner Kündigt, zulässig. Mehr nicht.
-
... was aber ist, wenn im (unterschriebenen) Vertrag 20 Jahre stehen? Ist das nichtig, oder wurde das durch die Unterschrift anerkannt. M.a.W. kann eine Vertragslaufzeit von 20 Jahren unterschrieben werden bzw. sein und gilt trotzdem nicht?
-
... was aber ist, wenn im (unterschriebenen) Vertrag 20 Jahre stehen? Ist das nichtig, oder wurde das durch die Unterschrift anerkannt. M.a.W. kann eine Vertragslaufzeit von 20 Jahren unterschrieben werden bzw. sein und gilt trotzdem nicht?
Siehe oben. Die Frage ist bereits beantwortet. Beachten Sie bitte die 9-monatige Kündigungsfrist.
-
... wurde das bereits in der Praxis irgendwo erfolgreich rechtlich durchgesetzt? Wäre dazu für Angabe von Quellen Musterurteilen etc. dankbar.
-
... wurde das bereits in der Praxis irgendwo erfolgreich rechtlich durchgesetzt? Wäre dazu für Angabe von Quellen Musterurteilen etc. dankbar.
Da die Rechtslage so eindeutig ist, war wohl bislang niemand auf die Idee gekommen, sich deswegen einem Klagverfahren zu stellen.