Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Widerstand/Protest => Bundesweit / Länderübergreifend => Thema gestartet von: RR-E-ft am 11. November 2006, 16:46:51
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Siehe hier:
http://www.wdr.de/tv/markt/20061106/b_1.phtml
Siehe auch hier:
LG Gera: Stromversorger soll nun Kalkulation offen legen (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=4716)
Zur grundsätzlichen Bedeutung für das bundesweite Strompreisniveau hier auf den Seiten 38 ff. (39/40) lesen:
http://www2.neue-energieanbieter.de/uploads/06_10_31_btoelt_gutachten.pdf
In § 17 Abs. 1 Satz 3 der neuen Grundversorgungsverordnung Elektrizität (StromGVV) ist nunmehr eindeutig geregelt, dass man nicht erst überhöhte Preise zahlen muss, um dann gem. § 812 BGB auf Rückzahlung zu klagen. Vielmehr kann man sich gegenüber überhöhten Preisen auf § 315 BGB berufen.
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s2391.pdf
Nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB sind einseitige Leistungsbestimmungen eines Vertragspartners - also auch einseitig festgesetzte Stromtarife - für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen.
Die Billigkeit muss deshalb nachvollziehbar und prüffähig nachgewiesen werden, bevor eine Zahlung verlangt werden kann (BGH NJW 2003, 3131; BGH NJW 2005, 2919).