Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: uwes am 09. November 2006, 15:02:37
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Diskussionsgrundlage:
Es droht wieder Ungemach.
der Bundesminister der Finanzen weist in einem veröffentlichten Rundschreiben http://www.sage.de/public2/com/ust2007/BMFzuUST2007.pdf zum Thema Energie- und Wärmelieferungen auf folgendes hin:
3.6 Besteuerung von Strom-, Gas- und Wärmelieferungen
34 Die Lieferungen von Strom, Gas und Wärme durch Versorgungsunternehmen an Tarifabnehmer werden nach Ablesezeiträumen (z.B. vierteljährlich) abgerechnet. Sofern die Ablesezeiträume nicht am 31. Dezember 2006, sondern zu einem späteren Zeitpunkt enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem ab 1. Januar 2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % zu unterwerfen. Das gilt nicht, wenn die innerhalb der Ablesezeiträume vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Lieferungen in Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Liefer- und Vertragsbedingungen gesondert abgerechnet werden. In diesem Falle unterliegen die vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Lieferungen ohne Rücksicht auf den Ablauf des - sonst üblichen - Ablesezeitraums dem allgemeinen Steuersatz von 16 %. Umsatzsteuerrechtlich bestehen keine Bedenken dagegen, diese Abrechnungen bei Tarifabnehmern in der Weise vorzunehmen, dass die Ergebnisse der Ablesezeiträume, in die der Stichtag 1. Januar 2007 fällt, im Verhältnis zwischen den Tagen vor und ab dem Stichtag aufgeteilt werden. Ist der Ablesezeitraum länger als drei Monate, hat das Versorgungsunternehmen bei der Aufteilung grundsätzlich eine Gewichtung vorzunehmen, damit die Verbrauchsunterschiede in den Zeiträumen vor und ab dem Stichtag entsprechend berücksichtigt werden. Soweit wesentliche Verbrauchsunterschiede nicht bestehen, kann mit Genehmigung des Finanzamts auf die Gewichtung verzichtet werden.
35 Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten können die Finanzämter auf Antrag ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren für solche Versorgungsunternehmen zulassen, die bei ihren Tarifabnehmern ein manuelles direktes Inkassoverfahren anwenden. Sofern in diesem Inkassoverfahren bei Tarifabnehmern mit gleichen Ablesezeiträumen zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgelesen wird und sich die Sblesezeiträume unterschiedlich um den 1. Januar 2007 verteilen, kann zum Ausgleich der unterschiedlichen Ablesezeitpunkte für die letzte Ablesung vor dem 1. Januar 2007 ein mittlerer Ablesezeitpunkt gebildet werden.
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Wodurch ist nun aber ggfs sichergestellt, dass alle Gas- und Stromkunden wirklich auch nur den Mehrwertsteuersatz in Rechnung gestellt bekommen, der nach dem o.g. Aufteilungsprinzip für Leistungen bis zum 31.12.2006 erhoben werden darf?
Findet das Aufteilungsprinzip automatisch Anwendung oder kann das Versorgungsunternehmen, wenn es den Wunsch des Kunden nach einer Selbstablesung am 31.12.2006 nicht akzeptiert, dadurch inddirekt eine höhere Steuerbelastung der Kunden selbst herbeiführen?
Das Prinzip in § 1 ENWG, wonach „eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas“ sichergestellt werden muss, sollte dabei Beachtung finden.
Wenn sich zwar die Ablesezeiträume traditionell in der Weise herausgebildet haben, dass eine Ablesung jährlich durchgeführt wird, ist dennoch festzuhalten, dass es eine vertragliche bei Tarifkunden (aber: § 20 AVBGasV) Regelung hierzu nicht gibt.
Wenn aber nach dem oben zitierten Schreiben Die Steuerpflicht von 19 % für den gesamten Ablesezeitraum nicht gilt, wenn die innerhalb der Ablesezeiträume vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Lieferungen in Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Liefer- und Vertragsbedingungen gesondert abgerechnet werden, aber solche Vereinbarungen nicht existieren, somit also die Parteien volle Wahlfreiheit haben, wann und durch wen sie ablesen, würde dies bedeuten, dass das Versorgungsunternehmen es allein in der Hand hätte, die Steuerpflicht des Kunden (durch Zwischenablesung selbst oder durch den Kunden -§ 20 Abs. 1) zu veringern oder zu erhöhen.
Das kann doch Umsatzsteuerrechtlich nicht erwünscht sein; unabhängig von der Frage, dass es dem Kunden ja eigentlich auch möglich sein muss, seine eigenen Steuerpflichten möglichst gering zu halten.
Hier die Fundstelle des BMF- Schreibens. http://www.sage.de/public2/com/ust2007/BMFzuUST2007.pdf
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@uwes
Die Umsatzsteuerpflicht trifft das EVU und nicht die Kunden.
Es ist also keine Steuerpflicht der Kunden betroffen.
Kunden sollten ggf. auf eine Zwischenabrechnung zum 31.12.2006 dringen und sich dabei auf § 1, 2 Abs. 1 EnWG berufen.
Eine entsprechende Zwischenabrechnung sollte dem Versorger möglich und zumutbar sein.
Dies gilt insbesondere für Konzernunternehmen, die selbst herausstellen, dass Energie weit billiger sein könnte, wenn es nach ihnen ginge.
http://www.eon-special.com/special/de/index2.jsp
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Die Umsatzsteuerpflicht trifft das EVU und nicht die Kunden.
Es ist also keine Steuerpflicht der Kunden betroffen.
Herr Fricke, das ist wohl so im Ergebnis nicht richtig. Ich glaube, dass Sie das auch nicht wirklich anders meinen und wissen werden, wie ich die Aussage verstanden haben will. Letztlich findet der Kunde die vom Unternehmen abzuführende Umsatzsteuer immer auf seiner Jahresrechnung.
Kunden sollten ggf. auf eine Zwischenabrechnung zum 31.12.2006 dringen und sich dabei auf § 1, 2 Abs. 1 EnWG berufen. Eine entsprechende Zwischenabrechnung sollte dem Versorger möglich und zumutbar sein.
Darauf kommt es steuerrechtlich wohl nicht entscheidend an. Maßgeblich ist, ob das Unternehmen nach den zugrundeliegenden Bedingungen gesondert abrechnen darf.
Ich hatte die entscheidenden Passagen markiert. Man muss diese Ausführungen sehr genau und mehrmals lesen, bis man die Feinheiten herausgefiltert hat.
Die Situation für den Versorger stellt sich doch wie folgt dar. Er muss jetzt entscheiden, ob er für zurückliegende Zeiträume gesondert (aufgesplittet) oder insgesamt abrechnet. Dabei ist dieses Handeln von der Finanzbehörde in vollem Umfang überprüfbar. Es besteht also immer das Risiko, dass das Finanzamt die Besteuerung anders vornimmt, als der Versorger abgerechnet hat.
Welchen Weg wird das Versorgungsunternehmen wählen?
Richtig: den Sichersten.
Das ist der mit der höheren Steuer auf den Verbraucherrechnungen.
Oder sehen Sie das anders?
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@uwes
@Fricke
Nun dann kommt unabhängig, noch erschwerend dazu, dass sich die Preise nach oben oder nach unten verändern.
Insofern ist eine Gewichtung (maschinelle Schätzung oder manuelle Ablesung) sowieso notwendig.
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Insofern ist eine Gewichtung (maschinelle Schätzung oder manuelle Ablesung) sowieso notwendig.
@Cremer
Ihre Meinung zeigt mir auf, dass das BMF- Schreiben als Zitat nicht verständlich ist.
Es kommt zunächst weder darauf an, ob man gewichten/splitten will oder aber nicht. Die Steuerpflicht des Versorgungsunternehmens (richtig Herr Fricke) ist nicht in dessen Belieben gestellt.
Wenn das Unternehmen aufteilen will, dann muss es auch steuerrechtlich dürfen.
Daran könnte es hier scheitern.
Es ist m.E. völlig richtig, Herr Fricke, Herr Cremer, auf eine Zwischenablesung zu bestehen oder ggfs. selbst durchzuführen. (§ 20 AVBV)
Es wäre auch richtig, beim Versorger darauf zu bestehen, dass die Rechung aufgesplittet wird.
Ob er das aber muss und nicht aus Angst und Vorsicht vor steuerrechtlich negativen Folgen lieber solches unterlässt ist eine andere Frage.
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@uwes
Ich meine, dass es bei bisherigen Tarifkunden dem Versorger auch steuerrechtlich möglich ist, zum Jahresende eine gesonderte Rechnung zu erstellen. Dem steht nämlich nichts entgegen, wie schon oft die Umstellung auf ein rollierendes System zeigt.
Bei Sonderverträgen kommt es ggf. darauf an, was vereinbart wurde. Zukünftig sollte man solche Fälle bei der Vertragsgestaltung bedenken.
Bei Unwägbarkeiten hat der Versorger aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht - zu Lasten des Gewinns - Rückstellungen zu bilden. Diese können später ggf. wieder aufgelöst werden.
Das ist wohl die sauberste Lösung, wenn es einen Zielkonflikt geben sollte.
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@uwes,
ich wollte zunächst nur darauf hinweisen, dass bei diesem besonderen Quartalwechsel (Jahreswechsel) es auch in den meisten Fällen zu Gaspreisänderungen kommt.
Im BmF-Schreiben heißt es aber, wenn der Abrechnungszeitraum länger als drei Monate ist, hat das Versorgungsuntzernehmen eine Gewichtung vorzunehmen.
Also nach dieser Aussage muss der Versorger dann letztlich zwei Rechnungen erstelllen, weil er zur Gewichtung verpflichtet ist.
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Im BmF-Schreiben heißt es aber, wenn der Abrechnungszeitraum länger als drei Monate ist, hat das Versorgungsuntzernehmen eine Gewichtung vorzunehmen.
Es ist nicht der Abrechnungs- sondern der Ablesezeitraum hier gemeint. Allerdings dürfte dieser in den meisten Fällen mit dem Abrechnungszeitraum zusammenfallen.
Die Gewichtung muss der Versorger nach meinem Verständnis des BMF- Schreibens jedoch nur dann vornehmen, wenn überhaupt die Voraussetzungen für eine gesplittete Abrechnung vorliegen.
Und: Eine Gewichtung ist nach meinem Verständnis nur dort nötig, wo eine Zwischenablesung nicht stattgefunden hat.
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Vielleicht liegt die Lösung darin, dass man auch in einer Rechnung verschiedene Umsatzsteuersätz ausweisen und berechnen darf.
Eben für jede Teilleistung eine gesonderte. (Siehe Einkaufsbon bei Aldi, usw. mit 16% und 7%)
Die Teilleistungen bis zum 31.12. werden dann mit 16% abgerechnet und die Teilleistungen ab dem 01.01. mit 19%.
Solche Rechnungen gab es eigentlich schon bei jeder USt-Erhöhung (soweit ich mich errinnere).
Aber wichtig ist auf jeden Fall die Ablesung zum 31.12. des Zählerstandes um die Teilleistungen sauber abgrenzen zu können.
Grüße
taxman
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@taxman,
ich glaube, dass kann man nicht vergleichen
- voller Mehrwerttsteuersatz
- reduzierter Mehrwertsteuersatz (auf Nahrungsmittel)
Hier haben wir es mit einer Mehrwertsteuererhöhung zu tun.
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Das gilt nicht, wenn die innerhalb der Ablesezeiträume vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Lieferungen in Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Liefer- und Vertragsbedingungen gesondert abgerechnet werden.
Herr Cremer,
hier steht doch schon die Teilleistung beschrieben !!!!
Insoweit genau meine Rede.
Also ruhig bleiben und zum 31.12.2006 ablesen, damit dies von uns genau abgerechnet werden kann.
Danach bekommt man eine Rechnung wo die Teileistung bis zum 31.12.2006 mit 16% USt abgerechnet wird. Die Teilleistungen ab dem 01.01.2007 dann mit 19% USt. Im übrigen ist dies für Bauleistungen haargenauso.
Grüße
taxman
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@cremer
Ich sehe das Problem nicht, taxman hat sich vielleicht mißverständlich ausgedrückt.
Die EVU´s können doch auch mit verschiedenen Preisen innerhalb eines Abrechnungs-
Zeitraums umgehen, warum dann nicht auch mit der Umsatzsteuer (Mehr wert wird es ja nicht). Wenn das einem EVU Probleme bereiten sollte, was ich nicht glaube, soll er die Rechnungen per 31.12. ausdrucken, in die Schublade legen, und am Ende des Abrechnungszeitraums beide dem Kunden zusenden.
Ich jedenfalls werde zum Jahreswechsel mit meinem Strom- und Gaszähler anstoßen und umgehend die Zählerstände mitteilen. Wer das versäumt hat halt unter Umständen Pech gehabt.
Gruss aus Karlsruhe
www.faire-energiepreise.de
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moin moin,
bisher ging ich von folgendem aus
"..entscheidend ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung. Das ist bei einer Lieferung die Verschaffung der Verfügungsmacht (Übernahme der Ware), die Abnahme einer Bauleistung oder die Beendigung einer Dienstleistung.
Nicht maßgebend ist der Zeitpunkt des zivilrechtlichen Vertragsabschlusses, der Entgeltsvereinnahmung oder das Datum der Rechnung. ...
Wie war das bei der letzten Mehrwertteuerung? Hat da noch jemand Unterlagen dazu?
Mit Gruß vom
Pelikan
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"..entscheidend ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung. Das ist bei einer Lieferung die Verschaffung der Verfügungsmacht (Übernahme der Ware), die Abnahme einer Bauleistung oder die Beendigung einer Dienstleistung.
Nicht maßgebend ist der Zeitpunkt des zivilrechtlichen Vertragsabschlusses, der Entgeltsvereinnahmung oder das Datum der Rechnung. ...
Meine Rede, danke Pelikan!
Grüße
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Das gilt nicht, wenn die innerhalb der Ablesezeiträume vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Lieferungen in Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Liefer- und Vertragsbedingungen gesondert abgerechnet werden.
Herr Cremer,
hier steht doch schon die Teilleistung beschrieben !!!!
Das Zitat ist richtig, aber die Schlüsse voreilig, weil das Zitat nicht richtig gelesen wurde. Gesonderte Abrechnung ist nach dem Wortlaut des BM- Schreibens dann, und nur dann möglich, wenn die zugrundeliegenden Liefer- und Vertragsbedingungen dies ermöglichen!
Bitte immer erst genau lesen und dann argumentieren aber nicht voreilig jubilieren.
Ich hatte die entscheidenden Stellen bereits gemarkert.
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Meinung:
http://www.ftd.de/meinung/leitartikel/129844.html
Information:
http://www.energate.de/wissen/veranstaltungen/84791
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http://www.zfk.de/zfk/knowhow/pdf_tipps/tipps04_10_06.pdf
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scheint die Problematik zu stützen.
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@uwes
Sie haben Recht! Eine andere Frage ist, ob die Regelung einer gerichtlichen Überprüfung standhält.
@ alle
Hier handelt es sich um Dauerleistungen, diese gelten umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich in dem Zeitpunkt als ausgeführt, in dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Steuerpflichtige Dauerleistungen, die nach dem 31. Dezember enden, sind mit einem Steuersatz von 19 % zu berechnen. Werden Dauerleistungen dagegen nicht für den gesamten Zeitraum, sondern für kürzere Abschnitte abgerechnet, liegen insoweit ebenfalls Teilleistungen vor, die entweder mit 16 %, oder, wenn sie nach dem 31. Dezember 2006 erbracht werden, mit 19 % zu besteuern sind.
Aus Haufe SteuerGuide 2007: Handlungsempfehlungen bezüglich der Umsatzsteuererhöhung und weiteren umsatzsteuerlichen Änderungen.
Diese Empfehlungen gehen an Gewerbestreibende.
Die wenigsten von uns haben eine vertragliche Regelung, in der kürzere Abrechnungsabschnitte festgeschrieben sind. Hier kann jeder einzelne von uns versuchen bei seinem Versorger eine solche Abrechnung zum 31. Dezember 2006 zu bekommen. Ob dies steuerrechtlich zulässig ist, kann ich nicht sagen.
So kommen Steuermehreinnahmen zustande.
Gruß
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Auch das noch:
http://www1.ndr.de/ndr_pages_std/0,2570,OID3378500,00.html