Forum des Bundes der Energieverbraucher
Zuhause => Heizen => Thema gestartet von: Rudolf am 26. Oktober 2006, 18:52:36
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Ich habe von meinem Versorger eine Nachberechnung für den Zeitraum 01.10.2002 - 31.12.2005 erhalten, für die Versorgung meines Wohnhauses. Hintergrund ist, dass vom Versorger irrtümlich nur ein Wärmemengenzähler für den Strang der Raumheizung abgerechnet wurde, der zweite für den Warmwasserstrang jedoch "vergessen" wurde.
Nach meinem Kenntnisstand ist lediglich eine Nachberechnung gem. § 195 BGB für 3 Jahre möglich, i.V.m. § 199 BGB ist der Beginn der Verjährungsfrist mit dem Schluss des Kalenderjahres definiert, in welchem der Anspruch entstanden ist.
Damir wäre doch in meinem Fall der 31.12.2002 als Beginn der Verjährungsfrist zu sehen und damit die Nachforderung für 2002 hinfällig?
Hat jemand andere Erkenntnisse?
Rudolf
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Richtig, der Versorger muss sich im Jahr 2006 bezüglich Forderungen aus 2002 die Einrede der Verjährung gefallen lassen.
Die Verjährungsfrist ist eine Ablauffrist.
Fristbeginn § 187 Abs. 2 BGB
Fristende § 188 Abs. 2, 2. Alternative, BGB
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Dankeschön, ich werde auf jedenfall einen Widerspruch wegen der Verjährungsfrist einlegen!
Rudolf :D
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:roll: Aha, ich würd\' sagen, du führst den Einwand der Verjährung, sofern keine Hemmnisse der Verjährung vorliegen.