Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 21. Oktober 2006, 16:12:30
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Hat der Vermieter eine Energiekostenrechnung wegen § 315 gekürzt und Teile einbehalten, kann er gleichwohl den vollen Betrag der Energiekostenrechnung in seine Nebenkostenabrechnung einstellen. Er muss die Angelegenheit nur rückabwickeln, wenn die Auseinandersetzung zwischen Vermieter und Energielieferant endgültig geklärt ist (Kleine Arndt, WuM 2006, 479 f.). (Quelle: AGFW)
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Uff, das ist für Mieter, die ihren Vermieter hinsichtlich §315 auf Trab gebracht haben, ja keine erfreuliche Lösung.
Gibt es eine für beide Seiten ergiebige und gleichzeitig rechtssichere Lösung?
Grüße
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Mein Mieter hat mir die Nebenkostenzahlung um 600 EUR gekürzt mit der Begründung ich solle erst mal bei meinem Gaslieferanten einen anständigen Preis aushandeln. Hab ich gemacht, jetzt verlangt er von mir ich solle rückwirkend eine Gutschrift über den vergangenen höheren Preis fordern.
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@ratz
Reiche den kleinen Finger und sie kugeln Dir den Arm aus.
So sind sie eben.