Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 20. Oktober 2006, 15:11:46
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Wenn der Groschen fällt:
Sowohl von Seiten Freshfields Bruckhaus Deringer als auch Clifford Chance lässt sich wohl eindeutig vernehmen, dass auf einseitig bestimmte Energiepreise § 315 BGB direkte Anwendung findet und deshalb die einseitige Leistungsbestimmung insgesamt überhaupt nur verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht:
Quersubventionierung bei den Stadtwerken (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=4531)
Damit wurde auch von dieser Seite deutlich weiter zur Klärung der Rechtslage beigetragen.
Einige mag es verwundert haben, dass die Kollegen offensichtlich so deutlich für eine "Rückkehr" zu § 315 BGB plädieren.
Die Gründe dafür können indes dahingestellt bleiben.
Ich sehe keinen Grund, den Auffassungen der Kollegen insoweit zu widersprechen.
Siehe auch hier:
http://www.udo-leuschner.de/energie-chronik/060904.htm
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt