Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Avacon => Thema gestartet von: Harry01 am 14. Oktober 2006, 17:38:23
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Hallo Forum!
In der Downloaddatei zu den Fragen und Antworten zu überhöhten Energiepreisen und BGB § 315 (http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=534&file=dl_mg_1131030582.pdf) steht unter Punkt 22 folgender Text:
Wann verjährt die Forderung des Versorgers?
Der Verbraucher muss bei folgenden Zahlungen darauf achten und schriftlich bestimmen, dass diese Zahlungen nicht mit der bisher verweigerten Zahlung verrechnet wird („Künftige Zahlungen bitte ich nach BGB § 367 nicht mit diesem nicht gezahlten Differenzbetrag zu verrechnen“). Die offene Forderung verjährt dann regelmäßig drei Jahre nach dem Jahr, in dem die Forderung erhoben wurde.
In meinen Einwänden zu den Gaspreiserhöhungen habe ich immer auf den §367 BGB hingewiesen und bestimmt, daß nicht aufgerechnet werden darf. Trotzdem habe ich über den gesamten Abrechnungszeitraum jeden Monat eine Mahnung erhalten, in dem die Abschlagszahlungen immer auf den rückständigen, nicht fälligen Differenzbetrag und sogar auf die ständig hinzukommenden Mahnkosten angerechnet wurden. Da mir dies natürlich nicht erst jetzt auffällt, habe ich schon im letzten Jahr einen Thread dazu hier ins Forum gestellt. Man schrieb mir, daß die Forderung trotzdem nach 3 Jahren verjähren würde, auch wenn aufgerechnet wird. Auch würde diese Verjährung nicht unterbrochen, nur weil regelmäßig gemahnt wird.
Der Versorger verhält sich stur und geht nicht auf meine Bestimmung ein, da er seine eigene Rechtsauffassung hat.
Nach Rechnung des Versorgers ist die nichtfällige Forderung ja nun aufgrund der Verrechnung beglichen und es gibt Rückstände nur zu den aktuellen Abschlagszahlungen.
Wurde die Verjährung nun unterbrochen, weil aufgerechnet und gemahnt wurde, oder kann ich alles so lassen wie es ist und ignoriere weiterhin die Mahnungen des Versorgers?
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Mal eine Verständnisfrage:
Hast du bei der Zahlung der Abschläge jeweils angegeben, das gerade dieser Abschlag für Monat/Jahr z.B. August 06 bestimmt ist?
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Ansonsten zur Verjährung, so wie ich es verstanden habe:
Nach Einwand der Unbilligkeit ist die Forderung gerade strittig und bedarf der gerichtlichen Klärung.
Bei einer strittigen Forderung kann keine Fälligkeit eintreten und damit auch keine Verjährungsfrist zu laufen beginnen.
Das "Zauberwort" ist wohl die Verwirkung:
http://de.wikipedia.org/wiki/Verwirkung
Ggf. möge man mich korrigieren
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@RuRo
Ja, ich habe immer angegeben: Abschlag Monat/Jahr und auch die Einzelbeträge, da ich Strom und Gas von demselben Versorger beziehe. Die sich aus den alten Preisen ergebende Restzahlung des Vorjahreszeitraums habe ich auch in einer einzelnen Überweisung gezahlt, natürlich auch mit Zweckbestimmung. Auch dieses Vorgehen habe ich dem Versorger schriftlich mitgeteilt.
Bei einer strittigen Forderung kann keine Fälligkeit eintreten und damit auch keine Verjährungsfrist zu laufen beginnen.
Also das kann aber nicht sein. Wenn z.B. der Versorger meint, nach, sagen wir 3 1/2 Jahren, durch Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen die Billigkeit der Forderung zu beweisen und würde ihm das auch gelingen, dann wäre die Forderung verjährt, obwohl sie dann fällig wäre. Zumindest habe ich das so verstanden.
Das "Zauberwort" ist wohl die Verwirkung:
Also das wäre ja dann ein starkes Ding. Was habe ich denn noch für andere Möglichkeiten, als es dem Versorger bei jedem Unbilligkeitseinwand und jedem Schreiben zur Verbrauchsabrechnung mitzuteilen, daß er nicht aufrechnen darf?
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@Harry01
Ich denke, wir verstehen uns miss :wink:
Nach meiner Einschätzung hast du unter den gegebenen Umständen alles richtig gemacht. Nur geht dein Versorger mit dem von dir gezahlten Geld, entgegen deinem angegebenen Bestimmungszweck um, aber das ist sein Problem.
Dein Beispiel mit dem Zeitraum von 3 ½ Jahren ist doch der Punkt. Der Versorger kann nach m.E. nicht bis zum Sankt Nimmerleinstag zuwarten und dann allen Ernstes noch eine bisher strittige Forderung (Anspruch) einklagen wollen. Das ist doch der Fall der Verwirkung, selbst wenn vom Gericht die Billigkeit seiner Preisgestaltung festgestellt wird.
Ich könnte mir das Urteil so vorstellen:
"Im Namen des Volkes wird festgestellt, dass die Verbrauchspreise des Versorgers XY der Billigkeit entsprechen. Da der Versorger die gerichtliche Feststellung der Billigkeit ohne erkennbaren Grund über Jahre gerade nicht betrieben hat, hat er seinen Anspruch jedoch verwirkt."
Etwas anderes muss wohl gelten, wenn der Versorger den Kunden eben ohne schuldhaftes Zögern vor den Kadi zieht und die Billigkeit nachweist. Sein Anspruch wird durch Urteil festgestellt. Jetzt unterliegt der Anspruch der Verjährung, also hat er drei Jahre Zeit an sein Geld zu kommen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist muss er sich den Einwand der Verjährung gefallen lassen.
Oder bin ich hier völlig auf dem Holzweg :roll:
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@harry 01
Wieso § 367 BGB ? Da steht etwas von Zinsen und Kosten. Müßte es nicht
§ 366 Abs.1 heißen ? (Der Schuldner bestimmt für welche Forderung seine Zahlung gelten soll.) Nicht, daß wir hier im Schriftverkehr mit dem Versorger
falsche §§ anführen. Wäre peinlich ! Bei mir hat der Versorger auch die Abschlagzahlungen mit der (gekürzten) Restforderung aus 2005 und mit Mahngebühren verrechnet.Trotz mehrfacher Hinweise denkt man garnicht daran, die richtige Zuordnung der Zahlungen vorzunehmen.Im nächsten Jahr wird überhaupt keine Abschlagzahlung mehr auf der Rechnung ausgewiesen sein, da man alles mit verrechnet hat. Das Thema hatten wir auch schon unter "Stadt/Versorger" Eon-Avacon "Falsche Rechnungen".
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Entschuldigung ! Beitrag befindet sich unter "Grundsatzfragen" - "Falsche Rechnungen der Versorger".
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@RuRo
Ich sehe das so, weiß aber auch nicht, ob es richtig ist:
Der Versorger reicht nach 3 1/2 Jahren Klage gegen den Kunden ein und fordert den wegen fehlendem Nachweis der Billigkeit nichtfälligen Betrag ein. Das Gericht prüft den Vorgang bzw. leitet die Klage mit allen Belegen und Angaben des Versorgers an den Kunden weiter. Der Kunde, also der Angeklagte, erwidert die Klage mit dem Einwand der einseitigen Preisfestsetzung und der ohnehin eingetretenen Verjährung. Jetzt prüft das Gericht die Angaben und weist die Klage allein aufgrund der eingetretenen Verjährung ab.
Worüber ich aber gerade nachdenke, ist der Absatz 2 des §367
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
Das würde doch bedeuten, daß das Vorgehen des Versorgers erstmal richtig ist, denn er lehnt ja das Aufrechnungsverbot des Kunden ab und hat das ja auch mehrmals schriftlich mitgeteilt. In dem Punkt bliebe jetzt nur noch, daß es ja keine Hauptforderung gibt, da der Rückstandsbetrag ja wegen dem fehlenden Billigkeitsnachweis nicht fällig ist und dadurch weder Zinsen noch Kosten entstehen können.
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@ Harry01
Christian Guhl meint diesen Beitrag:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4367&highlight=falsche+rechnungen+versorger
und RR-E-ft hat in diesem Thread:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2995&postdays=0&postorder=asc&start=15
auf meine Verjährungsfrage wie folgt geantwortet:
@RuRO
Kein Verjährungsbeginn vor Fälligkeit, allenfalls Verwirkung.
Unabhängig davon lies § 366 BGB mal in Ruhe.
§ 366
Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
Zu Abs. 1:
Was glaubst du denn, in wievielen Schuldverhältnissen du dich mit deinem Versorger befindest? Wieviele Verträge hast du unterschrieben?
Zu Abs. 2:
Da gibts ja wohl keinen Radi, du hast doch jeweils bestimmt wofür du deine Zahlungen leistest.
Zusammenfassung:
Du hast genau einen Vertrag, stehst also in einem Schuldverhältnis und nicht in mehreren - § 366 Abs. 1 und 2 BGB kommen überhaupt nicht zur Anwendung.
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@RuRo
Danke für den Link.
und RR-E-ft hat in diesem Thread:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2995&postdays=0&postorder=asc&start=15
auf meine Verjährungsfrage wie folgt geantwortet:
@RuRO
Kein Verjährungsbeginn vor Fälligkeit, allenfalls Verwirkung.
Na genau das ist es doch, was ich gesucht habe. Ich war also auf dem Holzweg. Bliebe nur noch zu klären, was man als Zeitraum nennen kann, an dem die Forderung verwirkt ist. Das könnte doch schon erheblich vor den 3 Jahren sein.
Zu Abs. 1:
Was glaubst du denn, in wievielen Schuldverhältnissen du dich mit deinem Versorger befindest? Wieviele Verträge hast du unterschrieben?
Ich wüßte nicht, daß ich überhaupt mal etwas unterschrieben habe. Wenn überhaupt, dann mal die Anmeldekarte. Ich beziehe Strom und Gas von diesem Versorger. Sind das zwei Verträge?
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@Harry01
Nochmals zur Verwirkung:
http://de.wikipedia.org/wiki/Verwirkung
Die Verwirkung ist eine rechtsvernichtende Einwändung und im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen.
Bisher hast du nur vom Gasbezug berichtet. Nach m.E. hast du bei einem Gas- und Strombezug natürlich für jede Versorgungsart einen eigenen Vertrag abgeschlossen (ggf. durch konkludente Handlung). Du kaufst deine Semmeln beim Bäcker ja auch nicht mittels schriftlichem Vertrag :wink:
Es besteht die Möglichkeit, z.B. den Stromversorger zu wechseln, was beim Gas gerade noch nicht möglich ist. Die Kündigung des Strombezugs bedarf nach § 32 Abs. 7 AVBEltV der Schriftform. Zur Schriftform, siehe §§ 125 ff. BGB. Schriftform der Kündigung beim Gas, nach § 32 Abs. 7 AVBGasV
Deshalb ist es wichtig, jede Zahlung (Abschlag oder Jahresrechnung) genau zu titulieren - jetzt sind wir doch wieder bei § 366 Abs. 1 BGB - "mehrere Schuldverhältnisse zu gleichartigen Leistungen", hier: Geld.
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@RuRo
Nochmals zur Verwirkung:
Bisher hast du nur vom Gasbezug berichtet.
Das ist nicht richtig. Siehe hier:
@RuRo
Ja, ich habe immer angegeben: Abschlag Monat/Jahr und auch die Einzelbeträge, da ich Strom und Gas von demselben Versorger beziehe.
Ich habe beim Versorger eine Kundennummer und ein Abrechnungskonto. Auf das Abrechnungskonto wird (normalerweise) ein Gesamtbetrag überwiesen, der die Abschläge für Strom und Gas enthält, auch wenn ich die Höhe der Abschlagsanteile im Verwendungszweck einzeln bestimmt habe. In den Verbrauchsabrechnungen wird immer der Gesamtabschlag ausgewiesen, nie werden die Abschlagsanteile einzeln ausgewiesen. Also doch nur ein Vertrag?
Du kaufst deine Semmeln beim Bäcker ja auch nicht mittels schriftlichem Vertrag :wink:
Nein, ich glaube auch, der Bäcker würde sich weigern :shock: . Beim Bäcker kann ich aber auch frei entscheiden, ob ich die Backwaren kaufe oder drauf verzichte, weil sie zu teuer sind. Ohne diese kann ich sehr gut leben. Ohne Strom und Gas eher nicht, zumal ich die Backwaren dann auch nicht mehr selbst günstiger backen könnte :mrgreen:
Es besteht die Möglichkeit, z.B. den Stromversorger zu wechseln, was beim Gas gerade noch nicht möglich ist.
Richtig, aber bei einem anderen Versorger sind die Preise genauso überhöht, würde also nichts bringen. Zumal ist mein derzeitiger Versorger zur Versorgung verpflichtet und ich würde immer wieder bei ihm landen.
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Moin:
@Harry01
Ich habe beim Versorger eine Kundennummer und ein Abrechnungskonto. Auf das Abrechnungskonto wird (normalerweise) ein Gesamtbetrag überwiesen, der die Abschläge für Strom und Gas enthält, auch wenn ich die Höhe der Abschlagsanteile im Verwendungszweck einzeln bestimmt habe. In den Verbrauchsabrechnungen wird immer der Gesamtabschlag ausgewiesen, nie werden die Abschlagsanteile einzeln ausgewiesen. Also doch nur ein Vertrag?
Wie ich aus zurückliegenden Beiträgen schließe, ist Ihr EVU E.ON Avacon. Ich selbst beziehe ebenfalls Elektrizität (StromAlpha) und Gas (ErdgasClassic) vom selben EVU. In meiner Jahresverbrauchsabrechnung wird aber je Energieart der anteilige Monatsabschlag ausgewiesen. Sollte dies bei Ihnen wirklich nicht so sein? Oder haben Sie es vielleicht doch übersehen?
Gruß
Fidel
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@Harry01
Passt scho\' - wie wir Bayern zu sagen pflegen.
Ich wollte dich nur für das Grundsätzliche beim Vertragsrecht sensibilisieren
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Ich würde schlicht eine Gegenrechnung aufstellen und dem Versorger am Jahresende zusenden!
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@Fidel
Ja, es geht um E.ON Avacon und
nein, ich habe nichts übersehen. Habe extra nochmal nachgeschaut. Es wird nur der Gesamtabschlag erfaßt. Ich beziehe auch StromAlpha und ErdgasClassic im EnergieDuett.
@RuRo
Passt scho\' - wie wir Bayern zu sagen pflegen.
Ich wollte dich nur für das Grundsätzliche beim Vertragsrecht sensibilisieren
Das ist Dir auch gelungen :wink:
@taxman
Natürlich habe ich dem Versorger meine eigene Rechnung präsentiert und bekam sogar eine Antwort. Dort wird dann nochmal einzeln aufgeschlüsselt, daß ja fast 50 Euro Mahngebühren entstanden sind und diese natürlich von den gezahlten Abschlägen abgezogen wurden und nur die Differenz als anrechenbare Abschläge berücksichtigt wurden.
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@Harry01
Mahngebühren bei Unbilligkeitseinwand :shock:
Für was denn (ich lach\' mich tot). Die Berechtigung der Forderung ist angezweifelt und gerade strittig. Da ist kein Raum für Mahngebühren.
Gegenrechnung nochmals dem Versorger zusenden und darauf hinweisen, dass es zwar ein netter Versuch ist, aber ohne jede rechtliche Grundlage.
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Um es nochmal juristisch korrekt auszudrücken (Ja, ich bin kein Jurist):
Mahnungen können zugestellt und Mahnkosten in Rechnung gestellt werden, wenn fällige Rechnungsbeträge nicht bezahlt werden.
Durch den Billigkeitseinwand werden die Rechnungsbeträge nicht fällig. Aus diesem Grund ist übrigens auch eine Meldung an die SCHUFA nicht statthaft.
Die Mahnungen und Berechnung von Mahnkosten erfolgt daher rechtsgrundlos.
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Natürlich erfolgt die Berechnung von Mahngebühren ohne Rechtsgrundlage und natürlich werden die zweckgebundenen Zahlungen unter Verstoß gegen das BGB (welcher § denn nun,366 oder 367 ?)anderweitig verrechnet.
Aber man kann nichts dagegen tun. Schreiben, in denen auf die Rechtslage hingewiesen wird, werden ignoriert.Für die Einschaltung eines Anwaltes ist der Streitwert zu gering.Einfach die Rechnung korrigieren bringt zwar kurzfristig das gewünschte Ergebnis, aber was ist in 1 - 2 Jahren ? Dann wird auf der Jahresabrechnung überhaupt kein Abschlag mehr ausgewiesen, da alles für Mahngebühren und Restforderungen aus Vorjahren verrechnet wurden. Und beweis mal einer in ein paar Jahren, welche Zahlungen er wann und für welchen Zweck geleistet hat. Das können nur ein paar wenige, die sich intensiv mit dem Thema befassen und ständig am Ball bleiben. Der Durchschnittskunde ist damit hoffnungslos überfordert.Wer mal einen Kontoauszug von Eon-Avacon gesehen hat, weiß wovon ich rede. Ich bin vom Fach, aber um dieses Zahlendurcheinander nachzuvollziehen und zu verstehen, brauche ich längere Zeit.Dazu kommt noch, daß, zumindest Eon-Avacon, trickreich versucht zu täuschen und zu verschleiern. So wurden die Mahngebühren teils von den Abschlägen abgezogen und tauchten damit garnicht auf der Rechnung auf, teils wurden diese aber auch offen als Mahngebühren ausgewiesen. Ist nicht irgendwo gesetzlich verankert, daß Rechnungen verständlich und nachvollziehbar sein müssen, ist der Rechnungssteller nicht verpflichtet, offen darzulegen, welche Beträge er wie verrechnet
hat, um auf den Rechnungsbetrag zu kommen ?
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@ESG-Rebell
Schufa-Einträge kann es bei Streitigkeiten mit dem Versorger eigentlich nicht geben, weil mir nicht bekannt ist, daß mein Versorger zum Einen Schufa-Mitglied ist und ich zum Anderen nie eine Schufa-Klausel unterschrieben habe.
@RuRo
Mahngebühren bei Unbilligkeitseinwand :shock:
Für was denn (ich lach\' mich tot). Die Berechtigung der Forderung ist angezweifelt und gerade strittig. Da ist kein Raum für Mahngebühren.
Tja, inzwischen habe ich schon für zwei Jahre Verbrauchsabrechnungen erhalten. In meiner eigenen Rechnungsaufstellung habe ich darauf hingewiesen, daß ich die Mahngebühren nicht zahlen werde, da sie auf einer nichtfälligen Forderung beruhen und keine Rechtsgrundlage haben. Als Antwort bekam ich, daß auch weiterhin die offenen Beträge angemahnt werden und der Versorger nicht der Ansicht ist, daß der §315 auf das Vertragsverhältnis angewendet werden kann. Der Versorger ignoriert alle Hinweise auf die gefestigte Rechtsprechung, wie Christian Guhl das richtig erkannt hat.
Eine Unterlassungsklage ist mir zu nervig. Die monatlichen Mahnungen stören mich nicht weiter. In den Mahnungen wird immer das gerichtliche Mahnverfahren in Aussicht gestellt. Passiert ist dahingehend aber auch noch nichts. Gegen eine Sperrandrohung habe ich mich letztes Jahr mit einer einstweiligen Verfügung erfolgreich gewehrt. Die Abschläge habe ich zweckgebunden überwiesen und werde sie in diesem Abrechnungszeitraum einzeln für Strom und Gas überweisen. Das ist mein Nachweis dafür, daß der Versorger Kenntnis davon hatte, wie die Abschläge zu verrechnen sind. Aktuell hat der Versorger einen Rückstand von fast 600 Euro errechnet, der sich aus den nichtfälligen Beträgen aus 2004/2005 und 2005/2006 und den Mahngebühren zusammensetzt. Aus Sicht de Versorgers ist die Jahresrechnung 2004/2005 durch die Aufrechnung bereits ausgeglichen und außer meinen eigenen Schreiben weist nichts mehr darauf hin, daß hier nichtfällige Forderungen verrechnet wurden. Nicht zu vergessen, daß ich mich auch an die Energieaufsichtsbehörde gewendet habe und das Vorgehen bei der Staatsanwaltschaft angezeigt habe. Die Energieaufsichtsbehörde konnte nichts für mich erreichen, weil sie nur für Strom (damals hatte ich noch keinen Unbilligkeitseinwand für Strom eingewendet) und nicht für Gas zuständig sei. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfgahren eingestellt, weil weder die Ankündigung der Einstellung der Versorgung bei nicht termingerechter Zahlung noch die Anordnung oder Durchführung eines Mahnverfahrens ein strafbares Verhalten darstellt. Also, was soll ich noch tun, daß der Versorger später nicht damit durchkommt?
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@Christian Guhl
Einschlägig ist zweifelsohne § 366 BGB.
Das von dir beschriebene Szenario würde ich als Versorger nicht heraufbeschwören.
Ich denke da an § 263 Abs. 1 StGB (Betrug).
Bin allerdings mit dem Strafgesetzbuch nicht so vertraut, dafür gibt es ja ausgebildete Juristen.
Es würde natürlich auch die Möglichkeit der Quittungserstellung geben (§ 368 BGB), die allerdings kostenpflichtig zu Lasten des Schuldners ginge (§ 369 Abs. 1 BGB).
@Harry01 (nachdem ich deinen neuen Beitrag gelesen habe)
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Subsumtion überlasse ich dir.
Ich würde mich an einen Strafrechtsspezialisten wenden. Bei Behauptungen i.V.m. Straftatbeständen ist Vorischt erste Bürgerpflicht.
Im StGB gibt es sog. Offizialdelikte, die von Amts wegen verfolgt werden müssen. Aber für diese Beurteilung reicht mein bescheidener gesetzlicher Verstand leider nicht aus :cry:
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@RuRo
Das von Christian Guhl beschriebene Vorgehen entspricht exakt der Vorgehensweise bei E.on Avacon. Bei mir werden auch die Mahngebühren einfach von gezahlten Abschlägen abgezogen, ohne daß das in irgendeiner Form nachvollziehbar ist. Man kann es einfach nur erraten. Aktuell habe ich wieder eine Mahnung erhalten. Es heißt immer nur ...es wurden Zahlungen bis zum xx.xx.xxxx berücksichtigt.... Dabei ist es denen völlig egal, ob es sich nun um den aktuellen Abschlag oder um den Rückstandsbetrag aus der letzten Abrechnung handelt. Die Angaben im Verwendungszweck der Überweisung werden schlichtweg ignoriert und einfach alles aufgerechnet, was eingeht. Anscheinend scannt deren Rechner nur die Vertragskontonummer und ignoriert alles, was dahinter steht. Die Buchungsposten in den Mahnungen haben alle dieselbe Bezeichnung wie "Abschlagsplan", "Forderung Verbrauchsabrechnung" und "Mahnkosten". Nur die Rückstandsbeträge sind unterschiedlich. Beim "Abschlagsplan" ist nicht einmal nachvollziehbar, ob der Rückstand für Strom oder Gas gemeint ist. Der Posten wird einfach zweimal mit derselben Belegnummer aufgeführt. Je nachdem, welcher Posten den geringeren Wert hat, ist eben schneller getilgt.
@Harry01 (nachdem ich deinen neuen Beitrag gelesen habe)
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ich bin doch aber nicht der Einzige hier im Forum, der sich mit E.ON Avacon auseinandersetzen muß. Wenn sich jeder einen Strafrechtsspezialisten gesucht hätte, müßte der Versorger doch schon an Betrugsvorwürfen ersticken. Warum wurde hier im Forum auch in ähnlich gelagerten Fällen nie auf sowas hingewiesen?
Ursprünglich wurde mal gesagt, daß der Heinweis genügt, daß Zahlungen gem. §367 nicht aufgerechnet werden dürfen. Ob der Versorger sich daran hält, wäre erstmal egal, weil es sich ja um eine nichtfällige Forderung handelt. Lediglich der Differenzbetrag solle erstmal "beiseite gelegt" werden für den Fall, daß er irgendwann doch mal gezahlt werden muß. Einen Betrug sehe ich darin nicht, weil mir ja kein Vermögensschaden entsteht und die Mahnungen zwar lästig sind, jedoch die Forderung (noch) nicht durchgesetzt wird. Sollte es an das gerichtliche Mahnverfahren gehen, würde ich den Vorwurf des Betrugs prüfen (lassen). Zudem war ja in den Mahnungen kein strafrechtliches Handeln erkennbar. Wer sagt denn, daß die Staatsanwaltschaft das beim Betrugsvorwurf nicht genauso sieht? Würde sie dem Vorwurf stattgeben, rollt auf die doch auch eine Antragswelle zu. Hierin unterstelle ich einfch mal, daß so ein Antrag aufgrund vielzähliger drohender Betrugsvorwürfe schon von Haus aus abgelehnt wird!
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@Harry01
Wie gesagt, ich bin kein Strafrechtsexperte – ich glaube sogar, ich bin überhaupt kein Experte
Nach dem von dir geschilderten Sachverhalt sehe ich sehr wohl einen "Vermögensschaden", da deine geleisteten Zahlungen entgegen dem angegebenen Verwendungszweck verwendet werden. Es wird ein Teil deiner Abschlagszahlungen für die unzulässigen Mahngebühren hergenommen und das führt in meinen Augen zum geldwerten Schaden. Der Forderungsbetrag deines Versorgers ist dadurch doch viel zu hoch (lassen wir den Unbilligkeitseinwand mal aussen vor).
Unabhängig von strafrechtlichen Erwägungen besteht natürlich auch noch ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Deine Angelegenheit ist schon ziemlich verfahren und ich würde da mal ein paar klare und unmissverständliche Worte mit Nachdruck an den Versorger schreiben; wir leben schliesslich in einem Rechtstaat und nicht in einer Bananenrepublik. Oftmals hilft da auch schon ein Schreiben mit entsprechendem Briefkopf (Rechtsanwalt).
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@RuRo
Nach dem von dir geschilderten Sachverhalt sehe ich sehr wohl einen "Vermögensschaden", da deine geleisteten Zahlungen entgegen dem angegebenen Verwendungszweck verwendet werden. Es wird ein Teil deiner Abschlagszahlungen für die unzulässigen Mahngebühren hergenommen und das führt in meinen Augen zum geldwerten Schaden. Der Forderungsbetrag deines Versorgers ist dadurch doch viel zu hoch (lassen wir den Unbilligkeitseinwand mal aussen vor).
So gesehen hast Du ja Recht, aber einen Vermögensschaden sehe ich erst, wenn die Forderung durchgesetzt werden soll. Dann würde ich auch härtere Geschütze auffahren. Die falsche Rechnung des Versorgers belastet mich vermögensmäßig überhaupt nicht und die Mahnungen...naja...wenn man sonst keine Post bekommt :wink:
Deine Angelegenheit ist schon ziemlich verfahren und ich würde da mal ein paar klare und unmissverständliche Worte mit Nachdruck an den Versorger schreiben;
Hast Du vielleicht ein Beispiel parat? Ich schreibe gerade eine Antwort auf den Brief über die Rechtfertigung zu der Jahresverbrauchsabrechnung des Versorgers.
Oftmals hilft da auch schon ein Schreiben mit entsprechendem Briefkopf (Rechtsanwalt).
Ja klar, ich bin aber kein Rechtsanwalt und wenn ich einen Anwalt aufsuche, kostet der mich auch erstmal wieder Geld, was ich nicht habe.
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@Harry01,
war bei mir ebenfalls so, dass die Mahngebühren aus 2005 einfach von den Abschlägen 2005 abgezogen wurden. Deswegen hatte ich die Rechnung 2005 als falsch gerügt, weil die Höhe der Abschläge nicht richtig waren.
Da ichj sowieso meine eigene Jahresrechnung erstellt hatte, war diese Tatsache letztlich unerheblich
In 2006 haben die SW KH dazugelernt :wink:
Die Mahngebühren werden jetzt extra ausgewiesen und summieren sich im Laufe des Jahres.
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@Cremer
Da ichj sowieso meine eigene Jahresrechnung erstellt hatte, war diese Tatsache letztlich unerheblich
Warum war die Tatsache unerheblich? Ich habe auch meine eigene Jahresrechnung erstellt. Mit dem Abzug der Mahnkosten von den Abschlägen wird die Hauptforderung verschleiert.
Die Mahngebühren werden jetzt extra ausgewiesen und summieren sich im Laufe des Jahres.
Aber trotzdem werden Ihre aktuellen Abschläge auf die Mahngebühren angerechnet, richtig?
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@Harry01,
nicht ganz richtig
Die Zahlungsaufforderung/Mahnung z.B. Sept. 2006 lautet
Rechnung/Forderung 585,86 (Der Betrag ist immer gleich)
Abschläge Strom, Gas, Wasser: 1086,32 €
Mahnkosten 30 €
Zahlungsrückstand 1702,18 €
Die Rechnung/Foderung ist ein gleichbleibender Betrag, nämölich jener aus der Differenz der Abrechnung aus 2005
Abschläge Strom,. Gas Wasser ist die Differenz meiner geleisteten Abschläge zu denjenigen welche die SW KH angesetzt hatten.