Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Ich brauche dringend Hilfe... => Thema gestartet von: e-Stromer am 10. Oktober 2006, 04:06:31
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hallo, @ all :-)
ersteinmal bin ich froh, dieses Forum gefunden zu haben.
Mir war vieles unbekannt – thx @Cremer und den Teilnehmern...
Mir ist einiges unklar bezüglich ‚Androhung’ von Stromsperre.
Wenn in einer Mahnung folgender Wortlaut als Schlußsatz steht, erseht Ihr daraus eine Androhung für eine Sperre??
„Nur der guten Ordnung halber dürfen wir Sie darauf hinweisen, dass bei nicht termingerechter Zahlung § 33 Abs 2 der Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitäts (...)Versorgung bzw. der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Tragen kommt. Diese Bestimmung sieht sogar die Einstellung der Energieversorgung vor.“
Ich kann daraus nicht erkennen, dass obiger Satz eine ‚Androhung’ im Sinne einer (rechtswirksamen) Androhung beinhaltet..
In einem solchen Fall hätte ein Verbraucher nicht die Möglichkeit, eine ‚drohende’ Sperre abzuwehren, z.B. durch Prüfung, ob die dem Versorger erteilte Einzugsermächtigung tatsächlich nicht von ihm genutzt wurde und um somit auch nicht den Betrag überweisen zu können.
Denn ich lese aus obigem Satz, dass der Versorger lediglich auf die Vertragsbedingungen Bezug nimmt, sozusagen als reine Information... halt einfach ‚nur der guten Ordnung halber’.
Oder sehe das nur ich so? Wie würde ein Gericht entscheiden? Ich frag diesbezüglich mal insbesondere auch RA´s und Richter ;-) ... und welcher Auffassung seid Ihr sonstigen Teilnehmer?
Wie muss eine Androhung auf Energiesperre formuliert sein, damit sie der AVBelTV gerecht wird?
Meine Auffassung von ‚rechtswirksam’ ist die, wie folgendes Gefundenes im i-net:
Von Mahnung bis Sperre
„(.......) Wer seine Strom- oder Gasrechnung nicht in der angegebenen Frist bezahlt, erhält eine Mahnung. Wird sie nicht beachtet, folgt nach 14 Tagen eine zweite Mahnung. Mit ihr wird eine Sperre angedroht und eine neue Zahlungsfrist gesetzt. Sie muss ebenfalls mindestens zwei Wochen betragen.
Reagiert der Kunde immer noch nicht, wird der Strom abgeschaltet. (...) Strom wird nach einer Sperre erst wieder geliefert, wenn zumindest ein Teilbetrag der offenen Rechnung bezahlt ist.
„(.....)“
23.08.06
Von Sophia-Caroline Kosel
und:
„(.....) zahlt er seine Strom-Rechnung nicht, ist das Versorgungsunternehmen nach seinen Versorgungsbedingungen berechtigt, die Lieferung einzustellen.
Vorher müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein:
• Das Unternehmen muss den Zahlungsrückstand anmahnen.
• Die Versorgungseinstellung muss angedroht werden.
• Nach der Androhung ist eine zweiwöchige Frist einzuhalten.
• Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss beachtet werden. Es sind die Folgen der Liefersperre für den Kunden, dessen künftige Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu berücksichtigen. „
Ich bitte um ein Urteil, - link genügt – danke :-), worin ausdrücklich steht, dass eine Androhung 14 Tage vorher – also konkret - mit genauem Datum – als ‚Androhung’ gilt. Und evtl. auch, ob eine solche Androhung sogar per Einschreiben o.a. zugestellt werden muss?
Danke – danke ... herzlichen Gruß
e-Stromer
:)
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Manchmal wird erst gar nichts angedroht:
http://tagesschau.sf.tv/nachrichten/archiv/2006/10/10/international/55763
Man sollte jeden Hinweis auf die Möglichkeit einer Versorgungseinstellung sehr ernst nehmen und so verfahren, wie bei einer Sperrandrohung anempfohlen.
Schließlich kann man regelmäßig nicht wissen, ob der Hund nun beißt oder doch nur spielen will. "Der tut nix! Der will nur spielen."
Ist der Strom erst einmal weg, wäre es bitter.
http://www.stromvonuns.de/spots/2_spot_wasser.mp3
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Schließlich kann man regelmäßig nicht wissen, ob der Hund nun beißt oder doch nur spielen will. "Der tut nix! Der will nur spielen."
Hallo Herr Fricke,
mit diesem Satz möchten Sie aber nicht die Hundehalter hier im Forum provizieren, oder :wink: :lol:
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@Evitel2004
Selbstverständlich nicht.
Die werden im gesonderten Kampfhunde- Forum provoziert. :lol:
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@Evitel2004
Selbstverständlich nicht.
Die werden im gesonderten Kampfhunde- Forum provoziert. :lol:
Schön, das wir das klären konnten :lol:
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Man sollte jeden Hinweis auf die Möglichkeit einer Versorgungseinstellung sehr ernst nehmen und so verfahren, wie bei einer Sperrandrohung anempfohlen.
@ Fricke... schon klar, doch das war nicht meine Frage.
... ich suche link eines Urteils bezüglich einer rechtswirksamen \'Androhung\' und auch wie ein Leser diesen einen Satz versteht ;-) ......... DANKE
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Zur Info: So klangen die "Drohungen" vom lokalen Energieversorger bei mir, der witzigerweise zu der Zeit nur Durchleiter war:
"Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, müssen Sie 2 Wochen nach Zugang der Mahnung mit der Einstellung der Energieversorgung rechnen (§33 der AVB)"
oder
"Sollte die Zahlung bis zum genanten Termin nicht bei uns eingetroffen sein, werden wir das vertragliche Rückbehaltungsrecht anwenden. Das bedeutet, dass Sie ab dem 01.09.2006 mit der Einstellung der Versorgung rechnen müssen."
Gruß Elektriker
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danke...
jedenfalls liest es sich für mich wie eine Androhung, wonach man dann prüfen kann, ob tatsächlich die Einzugsermächtigung nicht genutzt wurde und dann noch Zeit hat, zu zahlen.
Doch im anderen Fall ist es lediglich ein Hinweis auf die AVB, sonst nix, zumal der Verbraucher nicht einmal eine Mahnung erhielt und das Versorgungsunternehmen die ihr - nachweislich - erteilte Abbuchungserlaubnis nicht nutzte ! !
Dazu hab ich folgende Frage an RA´s:
Ist jemand gesetzlich dazu verpflichtet, der Abbuchungserlaubnis gab und das Unternehmen nicht schrieb, dass es diese nicht nutzen wollte, jeweils zu prüfen, ob abgebucht wurde? .... doch wozu gibt man denn Einzugsermächtigung? Doch deshalb, damit man nicht vergisst zu zahlen.