Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 05. Oktober 2006, 21:40:55

Titel: Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
Beitrag von: RR-E-ft am 05. Oktober 2006, 21:40:55
Ist für die Wirksamkeit der Kündigung die Schriftform vereinbart, so kann die Kündigung unwirksam sein, wenn diese Form nicht beachtet wurde.

Schriftform verlangt grundsätzlich eine Originalunterschrift.


Der Unterzeichner muss zudem Vertretungsbefugt sein.

Dass sind Vorstände, Geschäftsführer, Prokuristen (erkennbar am Zusatz ppa.) und Bevollmächtigte (erkennbar am Zusatz i.V.).

Der Zusatz i.A. bezeichnet hingegen keinerlei Vertretungsbefugnis und Bevollmächtigung, genügt deshalb nicht.



Fehlt es an der Unterschrift einer dementsprechend vertretungsbefugten Person, muss die Kündigung selbst unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) gem. § 174 BGB zurückgewiesen werden.

Eigene Unterschrift im Original nicht vergessen. (Zugangsnachweis !).

Ebenso kann man den Nachweis der Vollmacht im Original fordern, wenn nicht der Geschäftsführer oder der Vorstand oder ein Prokurist, sondern ein Mitarbeiter "i.V." unterschrieben hat:

http://dejure.org/gesetze/BGB/174.html

Die zum Nachweis erforderliche Vollmacht im Original muss ihrerseits von einer zeichnungsberechtigten Person original unterschrieben werden.

(Massenkündigungen können deshalb arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen wegen zu besorgender Sehnenscheidenentzündungen der Mitarbeiter entgegenstehen.)


Die Kündigung  kann dann so nicht wirksam werden.

Es muss  ggf. noch einmal gekündigt werden.

Möglicherweise kann dann die vereinbarte Kündigungsfrist nicht mehr eingehalten werden.

Soll ein Anwalt so vorgehen, muss er seinerseits eine Vollmacht im Original vorlegen.

Man sollte das im Einzelfall prüfen.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
Beitrag von: taxman am 05. Oktober 2006, 21:58:59
Man sieht es eben immer wieder das die Tücken im Detail liegen.

Formalien über Formalien.

Das ich so etwas auch vielleicht mal zu meinen gunsten ausnutzen könnte wäre mal ausgleichend.

Grüße
Titel: Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
Beitrag von: RR-E-ft am 06. Oktober 2006, 10:34:14
@taxman

Kündigungen bedürfen gem. § 32 Abs. 7 AVBV der Schriftform:

http://www.gesetze-im-internet.de/avbgasv/__32.html

Diese ist in § 126 BGB geregelt und verlangt eine eigenhändige Unterschrift:

http://dejure.org/gesetze/BGB/126.html

Wird die Form nicht beachtet, ist die Kündigung als einseitiges Rechtsgeschäft unwirksam, § 125 BGB:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__125.html

Eine eingescannte und aufgedruckte Unterschrift nutzt nichts, da sie nicht eigenhändig vollzogen wurde. Man muss also die Tinte erspüren können. Zudem drückt die Originalunterschrift im Papier durch.

Das lässt sich leicht prüfen.

Man kann sich also später auf die Formunwirksamkeit der Kündigung und damit die Unwirksamkeit der selben berufen.

Bei einer eigenhändigen Unterschrift "i.V." verfährt man nach § 174 BGB und fordert eine eigenhändig unterzeichnete Vollmacht im Original.

Lediglich die Kopie einer Vollmacht genügt dabei wiederum nicht.

Massenkündigungen würden wohl Unterschriftenrunden in den Unternehmen erfordern, bis der Arzt kommt.

Die zeichnungeberechtigten Personen kämen zu nichts anderem mehr.

Ich hielte ein solches Ansinnen wegen Körperverletzung als unzumutbar für Angestellte.

Sicher haben Betriebsrat und Betriebsarzt eine eigene Meinung dazu.




Freundliche Grüße
aus Jena





Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
Beitrag von: pegasus am 06. Oktober 2006, 10:54:42
Mein EVU hat den Sondervertrag gekündigt. Weil Unterschriften in aller Regel nicht lesbar sind, interessiert mich, ob es lt. Gesetz/Verordnung zwingend ist, bei nicht lesbarer Unterschrift den "lesbaren" Namen z.B. in Blockschrift o.ä. zu ergänzen. Kann mir dazu jemand was sagen?

Gruss pegasus
Titel: Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
Beitrag von: RR-E-ft am 06. Oktober 2006, 11:43:11
@Pegasus

Ist auf der Kündigung eine eigenhändige Unterschrift vorhanden und ist nicht klar, ob diese von einer zeichnungsberechtigten Person stammt (Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist), dann wird man diese gem. § 174 BGB zurückzuweisen haben, da man ja nicht weiß, ob diese eigenhändige  Unterschrift von einer zeichnungsberechtigten Person stammt.

Geschäftsführer und Vorstand als gesetzliche Vertreter zeichnen ohne Zusatz jedoch wird bei der Unterschrift vermerkt, dass es sich um den Vorstand oder einen Geschäftsführer handelt. Unterschriften der Prokuristen tragen den Zusatz "ppa." für "per procura".

Bei eigenhändigen Unterschriften mit dem Zusatz "i.V." verfährt man sowieso nach § 174 BGB.
Titel: Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
Beitrag von: Cremer am 06. Oktober 2006, 12:00:04
@Fricke,

hätte nochmals kurz das Thema Unterschriften aufgenommen.

Was ist der rechtliche Unterschied von "i.V." und "i.A."

Die Anschreiben mit den neuen Vertragsbedingungen sind unterzeichnet mit "ppa" und einem "i.V."

Ist das korrekt oder müßte dies "ppa" und "i.A." lauten.
Genügt nur "ppa."?
Titel: Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
Beitrag von: RR-E-ft am 06. Oktober 2006, 12:14:58
@Cremer

Zunächst geht es hier nur um Kündigungen.

Wurde der bisherige Vertrag nicht wirksam (form- und fristgerecht) gekündigt, braucht man schon kein neues Vertragsangebot annehmen....

Der alte (bisherige) Vertrag besteht ja dann ohne wirksame Kündigung weiter fort.  :wink:  

Dafür ist es vollkommen egal, ob der bisherige Vertrag schriftlich abgeschlossen wurde oder nicht.

Siehe nur § 32 Abs. 1 AVBV:

http://www.gesetze-im-internet.de/avbgasv/__32.html

Ob ein Prokurist allein oder nur gemeinsam mit einem anderen vertretungsbefugt ist, ergibt sich aus dem Handelsregistereintrag über die erteilte Prokura.

"i.V." deutet an, dass jemand "in Vollmacht" unterzeichnet.

Die entsprechende Vollmacht ist gem. § 174 BGB auf Verlangen nachzuweisen.

"i. A." rufen nur die Esel.

Aus einem solchen Zusatz ist nicht ersichtlich, dass sich der Unterzeichner überhaupt auf eine ihm wirksam erteilte Bevollmächtigung berufen will.

Beamte unterzeichnen auch nicht "i.A.", sondern "auf Anordnung", ohne dass das vorliegend eine Rolle spielt.

Für Rechtsgeschäfte sind Unterschriften mit dem Zusatz "i.A." deshalb vollkommen untauglich und eine reine Eselei.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
Beitrag von: kamaraba am 06. Oktober 2006, 12:32:15
@cremer

i.A. bedeutet "im Aufsichtsrat"
i.V. bedeutet "im Vorstand"  :wink:
Titel: Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
Beitrag von: RR-E-ft am 06. Oktober 2006, 12:35:21
@kamaraba

G.U. bedeutet "Grober Unfug". :oops:

Zur Prokura:

http://de.wikipedia.org/wiki/Prokura

Daneben bestehen Handlungsvollmachten:

http://de.wikipedia.org/wiki/Handlungsvollmacht

http://de.wikipedia.org/wiki/Vollmacht

Zu allen weiteren Vollmachten neben der Prokura, auf die sich der Zeichnende mit dem eine Bevollmächtigung ausdrückenden Zusatz "i.V." (in Vollmacht) bezieht, kann man gem. § 174 BGB den Nachweis der wirksamen Bevollmächtigung fordern.

Vorstände der Aktiengesellschaften und Geschäftsführer der GmbH bzw. GmbH & Co. KG sind gesetzliche Vertreter, die keiner Bevollmächtigung bedürfen.

Die gesetzlichen Vertreter sind auf den Briefbögen vermerkt.

Zu den Formvorschriften siehe auch hier:

http://www.dud.de/documents/formvorschriften-010713.pdf

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/avbgasv/gesamt.pdf
Titel: Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
Beitrag von: RuRo am 06. Oktober 2006, 20:03:14
Wurde alles nachvollziehbar ausgeführt.

Trotzdem bleibt noch eine Frage offen: Wie ist es bei einem Fax?

Da erspüre ich keine Tinte und auch keinen Druck im Papier  :wink:

Ist wahrscheinlich eine rein hypothetische Frage, da zumindest unser Gasversorger dieses kostensparende Variante noch nicht nutzt. Aber interessieren würd\'s mich schon  :wink:

@RR-E-ft
Die Einschätzung zur Unterschrift durch Beamte bzw. Angestellte erscheint mir ein bisserl zu pauschal. Es gibt Beamte des Bundes, der Länder, und der Kommunen. Zumindest in Bayern gibt es eine AGO (früher ADO), die die Unterschriftsbefugnis und - form für den Freistaat regelt. Richtig ist allerdings,  dass die Unterschriftszusätze i.A. und i.V. mit Inkrafttreten der AGO entfallen sind.
Titel: Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
Beitrag von: RR-E-ft am 06. Oktober 2006, 20:29:18
@RuRo

§ 126 Abs. 1 BGB spricht von einer Urkunde im Original, die eigenhändig unterzeichnet sein muss.

Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Fax genügt dafür nicht.
Fax liefert nie eine Urkunde, sondern immer eine Kopie.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
Beitrag von: Elektriker am 06. Oktober 2006, 22:22:19
Bei Zeitschriftenabonnements heisst es im Kleingedruckten immer: "die Kündigung bedarf der Schriftform". Seit 20 Jahren kündige ich immer nur per Fax, das wurde bisher immer bierernst genommen, kein einziger Verlag hat die Kündigung ignoriert oder wegen Formfehler zurückgewiesen.

Gruß  Elektriker
Titel: Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
Beitrag von: fußgänger am 10. Oktober 2006, 08:55:49
Hallo Herr Fricke,

ich bin leider zu spät auf diesen Thread gestoßen. Sie schreiben in Ihrem ersten Beitrag:

Zitat
Ist für die Wirksamkeit der Kündigung die Schriftform vereinbart, so kann die Kündigung unwirksam sein, wenn diese Form nicht beachtet wurde.
Schriftform verlangt grundsätzlich eine Originalunterschrift.

Der Unterzeichner muss zudem Vertretungsbefugt sein.
Dass sind Vorstände, Geschäftsführer, Prokuristen (erkennbar am Zusatz ppa.) und Bevollmächtigte (erkennbar am Zusatz i.V.).
Der Zusatz i.A. bezeichnet hingegen keinerlei Vertretungsbefugnis und Bevollmächtigung, genügt deshalb nicht.

Fehlt es an der Unterschrift einer dementsprechend vertretungsbefugten Person, muss die Kündigung selbst unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) gem. § 174 BGB zurückgewiesen werden.


Die Kündigung, die ich von den Stadtwerken Jena erhalten habe, wurde von zwei "i.A." unterzeichnet. Darauf habe ich allerdings in meinen Widerspruch gegen die Kündigung nicht hingewiesen.

Ist die Kündigung damit nun trotzdem wirksam?

Mit freundlichen Grüßen,
fußgänger
Titel: Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
Beitrag von: RR-E-ft am 10. Oktober 2006, 10:44:35
@fußgänger


Der Unterzeichnende muss seine Vertretungsbefugnis zum Ausdruck bringen.

Der Vertreter ist Aussteller der Urkunde. Unterschreibt er entsprechend dem Wortlaut des § 126 BGB mit seinem Namen, muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde irgendwie zum Ausdruck kommen (RG 96, 289).

Das ist bei einer Unterschriftsleistung "i. A."  - wie beschrieben - gerade nicht der Fall. Ein Beauftragter ist eben kein Vertreter. So kann auch ein Bote Beauftragter sein, der eben gerade nicht zur Vertretung befugt ist.

Es handelt sich deshalb um eine Eselei, die nicht zu einer wirksamen Kündigungserklärung führen kann (herrschende Meinung).
Titel: Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
Beitrag von: pittje am 25. Oktober 2006, 12:17:44
Kann mir mein Versorger generell kündigen wenn sich der Gasmarkt öffnet und ich die Möglichkeit habe den Anbieter zu wechseln?
Ich bezahle den Gaspreis von Juni´04. Oder kann ich das ablehnen?
Wer kann mir dazu etwas sagen.

Danke
Titel: Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
Beitrag von: RR-E-ft am 25. Oktober 2006, 13:16:42
@pittje

Einen Sondervertrag gem. § 41 EnWG wird der Versorger grundsätzlich kündigen können, wenn er dies zugleich gegenüber allen vergleichbaren Kunden tut.

Das ist im Grunde nicht schlimm.

Denn es besteht immer noch die gesetzliche Versorgungspflicht nach § 36 EnWG, für welche der Versorger die Preise nach § 5 GasGVV insgesamt einseitig festlegt.

Der Verbraucher kann dort die Tariffestsetzung insgesamt als unbillig rügen, was ein interessantes Ergebnis zur Konsequenz hat:

ARD Ratgeber Recht: Gasrebellen auf der sicheren Seite (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=4576)

Möglicherweise steht der Versorger hiernach nicht besser, sondern im Ergebnis schlechter, weil nach Unbilligkeitseinrede überhaupt nichts mehr verbindlich ist:

Versorgeranwälte bestätigen umfassendes Kürzungsrecht (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=4538)

Bitte allen Links folgen.
Titel: Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
Beitrag von: RR-E-ft am 30. Oktober 2006, 22:46:54
http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1700&content_news_detail=5587&back_cont_id=4043
Titel: Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
Beitrag von: greatHunter am 01. Dezember 2007, 21:13:36
Zitat
Original von RR-E-ft
...
Eigene Unterschrift im Original nicht vergessen. (Zugangsnachweis !).
...

Wow, das Thema hat mich hier ja mal noch brennender interessiert, kann man es doch auch anderweitig verwenden.

Den Zugangsnachweis habe ich eigentlich immer per Einschreiben-Rückschein vorgenommen.
Wenn nun aber eben diese Sendung aus welchen Gründen auch immer einfach nicht fristgerecht zugestellt werden kann (keiner da) dann hat der Absender mit seiner Fristeinhaltung Pech gehabt.

Nun, da bin ich gerade gestern auf Einschreiben-Einwurf gestoßen (worden).

Letzteres ist sogar noch etwas billiger.

Zitat aus \"Leistungen und Preise|Zusatzleistungen|Einschreiben Einwurf\":
\"Die Deutsche Post dokumentiert, dass Briefe, Postkarten oder Blindensendungen in Briefkasten oder Postfach des Empfängers eingeworfen wurden\"

Na, wenn das nicht auch gerichtsverwertbar ist ...
Titel: Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
Beitrag von: userD0009 am 01. Dezember 2007, 21:32:34
@greatHunter

Ist es nicht!!!

Sehen Sie hier zum Thema \"Nachweisbare Zustellungen von Erklärungen\". (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=35403#post35403)

Grüße
belkin
Titel: Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
Beitrag von: greatHunter am 02. Dezember 2007, 18:32:29
Vielen Dank, belkin.

Das war sehr interessant, die Zeit für\'s Lesen lohnt aber.
Habe den Link auch mal meinem Jüngsten gemailt, der als Student nebenher noch ein IT-Gewerbe betreibt.

freundliche Grüße
greatHunter
Titel: Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
Beitrag von: consultant_1 am 18. September 2008, 20:45:10
Zitat
Original von RR-E-ft
Ist für die Wirksamkeit der Kündigung die Schriftform vereinbart, so kann die Kündigung unwirksam sein, wenn diese Form nicht beachtet wurde.

Schriftform verlangt grundsätzlich eine Originalunterschrift.


...


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Hallo Herr Fricke,

sie schreiben: \" Schriftform verlangt grundsätzlich eine Originalunterschrift\".

Heißt das im Umkehrschluß, daß ich auf eine Kündigung, die nicht original unterschrieben ist gar nicht reagieren muß? Oder ist der Versorger auf seinen \"formalen Fehler\" hinzuweisen und Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen? Ich habe meinen Fall (der irgendwie nicht hundertprozentig mit andern übereinstimmt) im Themenkomplex \"GAsversorgung Westerwald\" etwas näher beschrieben...

Für Antworten vielen Dank vorab.
Titel: Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
Beitrag von: tangocharly am 18. September 2008, 21:46:55
Die Antwort, die erteilt wurde, ist umfassend.

Sie können das auch noch in § 126 BGB (http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91775.htm) nachlesen.

Und die Unwirksamkeit (Nichtigkeit) ergibt sich aus § 125 BGB.
Heilung dieses Formfehlers scheidet in diesem Fall aus, es sei denn Sie akzeptieren die Kündigung und bestätigen dem Absender die Beendigung zum x.ten (war wohl aber nicht die Frage).