Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: taxman am 27. September 2006, 10:26:46

Titel: Widerspruchsverfahren gegenüber einer WEG auch möglich ??
Beitrag von: taxman am 27. September 2006, 10:26:46
Hat auch ein Beteiligter einer WEG die Möglichkeit, eben gegenüber der WEG, unseren Widerspruch und die Kürzung gegenüber dem Gasversorgers der gesamten WEG einzufordern.

Oder nochmals vereinfacht:

Ich habe eine vermietete Wohnung in einer größeren Haus. Dadurch bin ich eben auch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Heizungs- und Warmwasserversorgung für das ganze Anwesen wird zentral über eine Anlage erzeugt.

Kann ich nun als Beteiligter der WEG, die WEG auffordern, den Preiserhöhungen sowie dem Gaspreis ansich des Gaslieferanten zu widersprechen? Bei fehlender Offenlegung den Gaspreis zu kürzen, usw. usw..

Wenn die WEG nun nicht bereit ist dies zu erfüllen, kann ich dann gegenüber der WEG Kürzungen vornehmen?

Die Frage hat sich gestellt, da bei einer Mieter/Vermieter-Situation dies sich eben sehr ähnlich verhält.

Grüße
taxman
Titel: Widerspruchsverfahren gegenüber einer WEG auch möglich ??
Beitrag von: Lernender am 12. Oktober 2006, 14:36:37
@taxman

leider kann ich erst jetzt etwas schreiben, da mein Rechner wochenlang ausser Gefecht gesetzt war. Und Grundlagensuche war sehr mühsam, da ich nicht mehr wusste, woher ich die Information hatte.

Auf der Seite „http//www.wohnen-im-eigentum.de/content/wohnen/nebenkost-gaspreis-gesamtanschl.php4“ findest Du die Antwort.

In unserer WEG (158 Wohneinheiten) ist nun endlich Widerspruch eingelegt worden. Bei uns gab es auch den Vorwurf, dass die Verwaltung von sich aus hätte tätig werden müssen.

Ich empfehle hier folgendes Vorgehen
Dieses Thema auf der nächsten Eigentümerversammlung zum Antrag stellen. Vorher halte ich es für dringend notwendig, die anderen Eigentümer detailt über das Thema zu informieren. Von sich aus wird das keiner tun. Das habe ich bei uns erlebt. Denn bei uns herrscht eine Rundum-Sorglos-Mentalität vor. So nach dem Motto „Verwaltung und Beirat, tut alles gute für uns aber lasst uns mit Einzelheiten in Ruhe.“

Sollte ein Beschluss gefasst werden, dass kein Widerspruch (mit Kürzung) eingelegt wird, oder nur Widerspruch unter Vorbehalt (ohne Kürzung), ist dieser Beschluss gültig. An diesen bin ich als Eigentümer gebunden und kann nicht kürzen. Der Grundsatz der Beschlusskompetenz für die Verwaltung liegt eben bei der WEG.

Ich hoffe, ich konnte etwas helfen.

Lernender
Titel: Widerspruchsverfahren gegenüber einer WEG auch möglich ??
Beitrag von: taxman am 12. Oktober 2006, 16:58:34
Danke,

ich habs mir so auch schon zusammengereimt.

taxman