Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Stadtwerke Flensburg => Thema gestartet von: RR-E-ft am 26. September 2006, 12:18:11
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http://www.energate.de/news/85753
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Hallo,
ich habe entsprechend §315 BGB Einspruch gegen die Preiserhöhung eingelegt und entsprechend die Jahresabrechnung gekürzt.
Nun bekomme ich die 1. Mahnung mit Drohung der Vertragskündigung.
Wie gehe ich jetzt am besten vor?
Mfg
TDenecke
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@Tdenecke,
Es geht um Gas?
Welchen Vertrag haben Sie?
- Grundversorgungstarif oder
- Sondertarif oder?
- einen sonstigen Spezialtarif?
bezgl. der "Drohung" der Vertragskündigung.
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Hallo Cremer,
sorry hatte ich vergessen zu erwähnen. Es geht um Strom.
Tarif: Flensburg Extra HT
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@Tdenecke,
also Strom
Nun da sind Sie beim Netzversorger?
Dann hat er einen speziellen Tarif auf den Sie eingegangen sind. Es ist nicht der Grundversorgungstarif. Dann kann er kündigen
Auch ím Grundversorgungstarif dann Widerspruch einlegen, Preise vom Sept. 2004 akzeptieren, Abschläge kürzen und eigene Jahresrechnung erstellen.
Eigentlich ist dies ein Fall für § 226 BGB (Schikaneverbot) und § 242 BGB (Treu und Glauben)
Lesen Sie auch im http://www.energienetz.de wie es weiter geht und informieren sich dort, nutzen Sie die Suchfunktion
und hier, Stadtwerke Kreuznach, ist zwar Gas aber ähnlich
Stadtwerke Kreuznach (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=2985)
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Hallo,
anstelle auf meinen Einspruch zu reagieren kommt nun die 2. Mahnung.
"Hiermit fordern wir Sie letzmalig auf Ihren Zahlungsverpflichtungen unverzüglich nachzukommen. Ansonsten sehen wir uns veranlasst, den Vertrag mit Ihnen zu kündigen und Ihren Netzbetreiber vor Ort zu informieren. Eine Sperrung der Stromversorgung durch Ihren Netzbetreiber wäre für Sie die Folge."
Ich würde jetzt gern die Landesaufsicht für Energiefragen informieren.
Kann mir jemand ein Muster für ein Schreiben zu Verfügung stellen.
Darüber hinaus wäre ich für Hinweise zur weiteren Vorgehensweise dankbar.
Mfg
TDenecke
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@Tdenecke,
Sie sind also bei einem "Provider" und nicht beim Netzbetreiber. :idea:
Dann wird er wohl kündigen, wenn Sie nicht voll seine Rechnung anerkennen. :(
Eine Sperung, wie er meint, kann gannicht erfolgen. 8)
Der Netzbetrieber ist verpflichtet Sie in die Grundversorung zu nehmen.
Dann können Sie dort auch Widerspruch gegen die Strompreise einlegen. :evil:
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@Cremer
Ich glaube Sie irren.
Zum einen ist der Netzbetreiber nicht Grundversorger, er kann (und darf) damit Tdenecke nicht in die Grundversorgung nehmen!
Zur Sperrung kann der Netzbetreiber unter Umständen sogar berechtigt sein, vgl. § 24 ABs. 3 Niedersannungsanschlussverordnung (NAV):
(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschlussnutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbrechung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können; dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen.
Sofern also Tdenecke in seinem Vertrag mit seinem Versorger eine Regelung enthalten hat, nach der dort gekündigt werden kann, so kann auch der Netzbetreiber ohne weiteres sperren.
Mahnende Grüße
Fridericus Rex
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@Cremer
Fridericus Rex hat recht.
Stadtwerke Flensburg bieten bundesweit Strom an, wie Yello.
Wer kein grundversorgter Kunde in Flensburg ist, dem kann der Vertrag ordnungsgemäß gekündigt werden.
Ist der Vertrag beendet, kommt möglicherweise eine Sperrung in Betracht, wenn es nicht irgendwo mit einer Ersatzbelieferung weitergeht.
Also vorsicht mit solchen Aussagen !
Diese und die möglichen Folgen sind keinesfalls 8)
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@fricke,
der Nachteil für Tdenecke ist, dass er die SW FL als Netzbetreiber hat und als bundenweiten Anbieter von Strom fungiert.
Yello kündigt die Verträge bei Widerspruch und geben die Kunden an den örtlichen Netzbetrieber zwecks weiteren Versorgung zurück.
Im Falle § 315 ist ja alles klar, bei ausstehenden Zahlungen kann natürlich dann der Fall wie von Ihnen geschildert eintreten, dass der netzbereiber im Auftrag des Stromlieferanten den Anschluß wegen ausstehender Zahlungen sperrt.
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@Cremer
Manchmal habe ich den Eindruck, dass wir aneinender vorbeireden.
Entweder der Betroffene hat einen Anspruch auf Grundversorgung gegen die Stadtwerke Flensburg oder er hat einen solchen gerade nicht.
Ein ggf. bestehender Anspruch auf Grundversorgung besteht gegenüber dem Grundversorger, nicht gegenüber dem Netzbetreiber (auch wenn SW zugleich Grundversorger und Netzbetreiber sein sollten).
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Yello kündigt die Verträge bei Widerspruch und geben die Kunden an den örtlichen Netzbetrieber zwecks weiteren Versorgung zurück.
Das ist natürlich kein Automatismus. Auch einer Yello ist es beispielsweise egal, ob der Kunde weiter mit Strom versorgt wird. Es ist Sache des Kunden sich einen neuen Versorger (und ggf. den Grundversorger) zu suchen.
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Vielen Dank für die Hinweise. Mir war bis data leider nicht klar, dass bei einen Anbieter der nicht Grundversorger ist die Lage nicht so einfach ist.
Bleibt die Frage, wie gehe ich weiter vor wenn ich die Erhöhung nicht zahlen möchte. Ich werde mich mit hoher Wahrscheinlich eh wechseln, da sich die Lage bei einem Provider eher negativ für den Verbraucher darstellt.
Ich betrachte die Androhung des Stromabschaltens eigentlich auch als Nötigung im Sinne im Sinne des BGB.
Ist evt. mit Mahnungebühren und Anwaltskosten zu rechnen.
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@Tdenecke
Es stellt sich die Frage, ob in dem bestehenden Stromlieferungsvertrag überhaupt ein Recht zu einseitigen Preisanpassungen wirksam vorbehalten war. Diese Frage bemisst sich nach §§ 307, 315 BGB.
In jedem Falle hat der Stromlieferant einen Nachweis zu führen, dass er zu den einseitigen Preiserhöhungen überhaupt berechtigt war.
Besteht ein entsprechendes Recht, können Preiserhöhungen nicht auf ein solches gestützt werden und bestehen deshalb auch keine weitergehenden Preisforderungen.
Vgl. etwa auch Urteil LG Itzehoe, Urt. vom 21.12.2006.
Siehe auch hier:
LG Konstanz: § 315 BGB bei Sonderverträgen unanwendbar (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=5214)
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So jetzt schreibt mir die Rechtsabteilung bei Stromprovidern ist §315 nicht anwendbar. Da es sich um Sonderverträge handelt.
LG Postdam hat dazu entschieden, das im Sondervertragsbereich Vertragsfreiheit herrscht und die den §315BG ausschliesst.
(Urteil vom 04.10.2006 - 9 S 300/05)
Lohnt sich ein Rechtsstreit?
Zumal ich bereits gekündigt habe.
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@Tdenecke
Wenn Sie die Rechnungsbeträge gekürzt haben, liegt die Entscheidung, ob sich ein Rechtsstreit lohnt, beim Lieferanten.
Im Übrigen finden Sie hier im Forum alle Argumente, die für den konkreten Einzelfall nicht alle nochmals hergebetet werden können, wofür um Verständnis gebeten wird.
Billigkeitskontrolle von Strompreisen (Stand) (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=24676#post24676)