Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Stadtwerke Rostock => Thema gestartet von: Pelikan am 21. September 2006, 19:21:11
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moin moin,
mein Versorger weigert sich eine Jahresabrechnung unter Anrechnung der gezahlten Abschläge zu erstellen.
U.a. habe ich ein negatives Restguthaben!
Ich erwarte auf einer Jahresabrechnung genau die Summe als Zahlenwert, die ich Überwiesen habe.
Steht dort eine geringere Summe...ist das Unterschlagung.
Sehe ich das falsch?
Gleich Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft stellen oder den Versorger nochmal anschreiben?
Mit Gruß vom
Pelikan
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Wenn in der Jahresabrechnung nicht der Betrag an Abschlägen ausgewiesen wird, den man (nachweislich) gezahlt hat, ist die Rechnung offensichtlich falsch und man ist gem. § 30 AVBV zur Zahlungsverweigerung berechtigt.
Dies würde ich dem Versorger so mitteilen. Ich spiele das gerade durch, weil mein Versorger die Restforderung aus 2005 sowie Mahngebühren von den zweckgebunden gezahlten Abschlägen abgezogen hat. Mal sehen, wie er reagiert.
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moin moin,
dem Versorger habe ich das so und mit Verweis aus AVBGas §30 mitgeteilt. Aus meinen Kontoauszügen geht ja der Betrag hervor.
Weiterhin, der Versorger will seine Preise vom Landeskartellamt prüfen lassen. Für mich ist das so, wie eine Übersendung nach Rom zur Heiligsprechung.
Werde dem Versorger wohl schreiben müssen, das ich mich auf seine Klage freue.
Bis dahin der
Pelikan
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Hallo und guten Tag
die E.ON Avacon wurde in gleicher Sache Dreimal angeschrieben, bislang ohne jede Reaktion. Letztes Schreiben ging auch an die Energieaufsicht, und Kartellämter
Mit dieser Art der Verrechnung soll die Verjährung von Forderungen aus alten Abrechnungen unterlaufen werden.
Wichtig bei Zahlungen. die Verrechnung der Abschlagzahlungen mit Altforderungen untersagen. Bei Zahlungen immer den Abschlagszeitraum angeben.
Wir werdenuns woll demnächst an die Staatsanwaltschaft wenden.
Gruß
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@Pelikan,
eigene Jahresrechnung erstellen und dem Versorger mitteilen. In Ihrer steht ja die geleisteten Abschläge.
War bei mir auch der Fall, die SW KH hatten aber nach 2-maligem Schreiben sogar korrigiert. Da tauchte auch der zutilgende AbschlagsBetrag in der ersten Mahnung des neuen Jahres nicht mehr auf, wiel der Abschlag für Forderungen aus dem letzten Jahr aufgewandt wurde.
Leider ohne Erfolg für die SW KH, weil ich meine eigene Jahresrechnung dan aufgestellt und danach die Zahlungen geleistet hatte.
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moin moin,
wollte das so durchziehen offensichtlich fehlerhafte Abrechnung, also unwirksam und damit kein Geld. Ohne Abrechnung auch keine Abschläge, also auch damit kein Geld.
Mit Gruß vom
Pelikan