Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Anonymous am 08. November 2004, 07:35:31
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Hallo,
wie sieht es denn mit § 315 BGB aus, wenn der Versorger die Preise wieder senkt? Kommt mir die Preissenkung auch zu Gute, wenn ich zuvor bei der letzten Preiserhöhung mit dem Muster-Widerspruchsschreiben den Einwand der Unbilligkeit geltend gemacht habe? Hat der Versorger dann die Möglichkeit, genau aus diesem Grunde auf der Entrichtung des alten Abschlagsbetrags zu bestehen und mir mit dem Hinweis, dass ich Änderungen bei den Bezugspreisen für unbillig gehalten habe, die Preissenkung vorenthalten will?
Viele Grüße
Nic
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Hallo,
wie sieht es denn mit § 315 BGB aus, wenn der Versorger die Preise wieder senkt? Kommt mir die Preissenkung auch zu Gute, wenn ich zuvor bei der letzten Preiserhöhung mit dem Muster-Widerspruchsschreiben den Einwand der Unbilligkeit geltend gemacht habe? Hat der Versorger dann die Möglichkeit, genau aus diesem Grunde auf der Entrichtung des alten Abschlagsbetrags zu bestehen und mir mit dem Hinweis, dass ich Änderungen bei den Bezugspreisen für unbillig gehalten habe, die Preissenkung vorenthalten will?
Würde ich kein Problem sehen. Es ist je erstmal davon auszugehen, das der Versorger korrekt handelt. Im ersten Fall bezweifelst Du das, im Fall der Senkung eben nicht. Und dann braucht auch nichts geklärt werden...
Bye...
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Wenn der Versorger von seinem bisherigen Preisniveau die Preise anhebt und hiernach nach dem Einwand der Unbilligkeit bis auf weiteres die alten Preise weiter gelten, kommt der entsprechende Kunde natürlich hiernach nur in dem Umfang in den Genuss einer Preissenkung, wie das bisherige Preisniveau vgl. oben durch diese Preissenkung unterschritten wird. Die Preissenkung fällt deshalb entsprechend geringer aus, wenn der Kunde zuvor die Preiserhöhung nicht mitmachte.
Ich hoffe, das ist verständlich.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt