Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => EWE => Thema gestartet von: kukuk43 am 18. September 2006, 20:11:42
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Es wird ernst.
Im November 2005 habe ich ins Forum geschrieben : Grundgebühr bis zum
Tode ?
Nun hat mir das Landeskartellamt nach langer Zeit und mehrfachem tel
Wunsch eine schriftliche Bestätigung geschickt, in der folgendes
festgehalten ist:
Eine Vorhalte "gebühr" von jährlich 139,20 Euro ist kartellrechtlich nicht zu
beanstanden. :oops: Danke für alle die mir jetzt zur Seite stehen.
Mfg
Der arme Kukuk
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@kukuk43
Was meinen Sie mit Vorhaltegebühr?
Grundgebühr jährlich?
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Nein
eine Grundgebühr habe ich bis zur Kündigng meines Gasanschlusses
bezahlt. Dies betrifft den Zeitraum danach.
Die EWE will jetzt den Gasanschluss trennen oder ich zahle den Betrag.
Dabei habe ich mich so auf meinen neuen Gasanbieter gefreut.
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@kukuk43
verstehe ich richtig?
Sie beziehen z.Z. kein Gas und die EWE will eine Vorhaltegebühr für den abgestellten Anschluss
oder
haben Sie den Anbieter gewechselt und die EWE als örtlicher Netzbetreiber will eine Vorhaltegebühr. Dann sollte man mal den neuen Gasanbieter fragen.
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ja der erste Satz ist korrekt. Ich habe seit dem 7.7.2004 keinen Gaszähler mehr.
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@kukuk43
Den Betrag kann die Landeskartellbehörde wohl nicht kennen.
Wenn ein Gaslieferungsvertrag nicht besteht, sondern nur ein Gasanschluss, so kann wohl allenfalls der Grundpreis für eine Netznutzung geschuldet sein.
Wenn der Zähler ausgebaut ist und deshalb keine Messung erfolgen muss, ist nur der Grundpreis geschuldet, allenfalls noch ein Entgelt für die Rechnungslegung, das jedoch auch nicht zu hoch ausfallen sollte.
Bereits genehmigte Grundpreise für die Gasnetznutzung an einer Abnahmestelle ohne Leistungsmessung kann man etwa hier erfahren:
http://www.eon-thueringerenergie.com/_Material/PDF/Gas_Preisblatt_1_Entgelt_o_LM_010906.pdf
Diese liegen indes weit niedriger als die Beträge, die EWE aufrufen will.
Ggf. kann man sich deshalb mit einer entsprechenden Anfrage an die BNetzA wenden, die auch für die Netzentgeltgenehmigungen der EWE zuständig ist.
Was ist mit gezahlten Hausanschlusskosten und Bahkostenzuschuss?
Die waren gerade für den Anschluss und das vorgelagerte Netz aufgewandt, so dass dem Netzbetreiber plötzlich dieser Vorteil verbleibt.
Auch dazu sollte man sich ggf. an die BNetzA wenden.
Zutreffend weisen Sie darauf hin, dass Sie auf einen preisgünstigeren Wettbewerber warten, der Sie über diesen Anschluss versorgen kann und möchte. Wie lange es dauert, bis ein solcher auftaucht, ist ungewiss.
Deshalb also in Bonn nachfragen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Vielen Dank erstmals für die Tips.
Der Betrag von 120,00 Euro + Mwst ist mir von der Landeskartellbehörde (LKH) so in dem Schreiben genannt.
Der EWE enstehen für das reine " vorhalten, überprüfen und ggf.reparieren" angeblich Kosten in dieser Höhe die nicht durch das LKH
kartellrechtlich zu beanstanden sind. Wofür sind denn normalerweise die
Grundgebühr ?
In meinem Schreiben an den Referatsleiter der BNetzA Herrn Wolfgang Schmidt habe ich mich erkundigt ob so etwas rechtens ist.
Der hat mich an die LKH Frau Overmann verwiesen.
Der von Ihnen in dem Link genannte Gasnetznutzungspreis gilt für
abgenommene kW/h, meine Abnahme ist aber null.
Der Gasanschluss wurde im Jahre 1988 mit 1824,00 DM bezahlt und ist
angeblich Eigentum der EWE. Welche Grundlagen gibt es für den Rückbau ? Wo ist die Preisbewertung der angeblichen Kosten?
Bezahlt man für 500 kW/h genausoviel wie für das Hundertfache?
Macht es Sinn sich an den BdE zu wenden? Besteht allgemeines Interesse ?
Ich bin mir nicht sicher ob es sinnvoll ist der gegnerischen Seite
öffentlich weitere Kenntnisse zur Verfügung zu stellen.
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@kukuk43
In dem Link zu E.ON Thüringen sind nicht nur die verbrauchsabhängigen NNE genannt, sondern auch der verbrauchsunabhängige Grundpreis.
Wenn es keinen Verbrauch gibt, fällt nur dieser verbrauchsunabhängige Grundpreis der Netznutzung an, ggf. noch Kosten der Abrechnung für das Verschicken der Rechnung.
Kosten für die Messung können nicht entstehen, da der Zähler ja ausgebaut ist.
Mit diesen neuen Informationen könnte man sich noch einmal an die BNetzA wenden.
Es muss ja schließlich für alle Netzbetreiber eine einheitliche Praxis geben, wie in Fällen der vorliegenden Art zu verfahren ist.
Zudem handelt es sich um ein einseitig festgestztes Entgelt, dass nicht nur kartellrechtlich beanstandungsfrei sein, sondern zudem auch der Billigkeit gem. § 315 BGB entsprechen muss.
Man sollte also nicht verabsäumen, sich bis zum Nachweis der Angemessenheit auf die Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 BGB zu berufen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@Fricke,
es wäre aber mal interessant, dieses Thema komplett aufzurollen.
Was ist, wenn man den Gasanschluss kündigt:
a) Ausbau Zähler
b) Rückbau der Leitungen
Welche Kosten können, dürfen da anfallen.
Ich hatte 1980 Kosten für den Hausanschluss Gas, Strom und Wasser geleistet. Dies waren seinerzeit feste Beträge.
Wenn ich heute auf Erdwärme umstellen würde und bräuchte dadurch nur noch Strom und Wassseranschluss, was würde da mit dem Gasanschluss passieren?
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@Cremer
Was wäre, wenn....
.... ist eine müßige Diskussion.
Gaslieferungsvertrag und Gasanschluss bzw. Gasanschlussnutzung sind verschiedene paar Schuhe. Hierzu bitte im EnWG und den dazugehörigen VOen lesen.
Ggf. findet sich jemand, der dies weiter diskutieren möchte.
Viel Spaß dabei.
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Moin:
@Cremer
Mein EVU, die E.ON Avacon, hat dies in ihrer AVBGasV geregelt: Rückbau kostet genauso viel wie die Errichtung:
http://www.eon-avacon.com/ContentFiles/Internet/Downloads/AVBGasV.pdf
Gruß
Fidel
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@fidel,
vermag nicht zu entnehmen, dass eine einstellung geld kostet. Nur bei Abriss und Neuaufbau eines Hauses wird ein geleisteter BKZ angerechnet.
Oder habe ich etwas überlesen?
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Moin:
@Cremer
Asche auf mein Haupt!
Ich habe 3.5 etwas zu flüchtig gelesen:
3.5 Wird ein Hausanschluss wegen Abbruch des Hauses
entfernt, so werden für den Anschluss eines auf demselben
Grundstück neu errichteten Hauses die sich nach
Ziffer 3 ergebenden Hausanschlusskosten berechnet.
Dieser gilt aber nur für Entfernung bei folgendem Neuanschluss auf dem selben Grundstück.
E.ON Avacon hat also für eine vollständige Einstellung und Anschlussrückbau auch nichts weiter festgelegt.
Gruß
Fidel
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@fidel,
aber laut Fricke sollte man trotzdem mal nachfassen (BNEtzA?) ob beim Rückbau ggf. der BKZ oder auch nur ein Teilbetrag zurückerstattet werden könnte.
Bin jedoch der Meinung, es ist ein verlorener Betrag.