Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest => Thema gestartet von: alx am 06. September 2006, 22:34:20
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[ KZR-8-05 07-02-2006 ; 91C-6896-05-17 ; 18-08-2006 ]
ist das hier schon bekannt?
http://agaupp.drition.net/files/AG%20Wiesbaden_91C6896_05_.pdf
Erkenntnisse:
1. Gesamtpreis widersprechen (ja,ja schon bekannt), wenn dann aber schon geklagt wird dann eben auch gegen den Gesamtpreis
2. Problematik der Beweislast im Rückforderungsprozess (auch schon bekannt, --> eben schon gar nicht unter Vorbehalt zahlen!!)
3. Notwendigkeit und Bezug fundierter Informationen/Hintergründe für Richter (Urteile, Wirtschaftsprüfer, etc.), -> Auch Richter sind nur Menschen, was sollen sie denn auch machen, wenn nichts entgegengehalten wird!?
4. Wichtigkeit der Aufklärung und Differenzierung (z.B. Kostenpreis, Marktpreis, einseitige Bestimmung, etc.)
Gruß
Alex
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Nach den Urteilen des BGH vom 05.07.2005 (NJW 2005, 2919) und vom 07.02.2006 (KZR 8/05) trifft das Versorgungsunternehmen im Rückforderungsprozess bei Vorbehaltszahlung die vollständige Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Tariffestsetzung. Festgesetzt werden die neuen Tarife insgesamt, so dass diese erhöhten Tarife der Billigkeit entsprechen müssen.
Dies hat das Amtsgericht Wiesbaden ggf. verkannt, so dass eine Berufung möglicherweise Aussicht auf Erfolg hätte.
Aus den gennaten Gründen sollte man jedoch nicht erst unter Vorbehalt zahlen und dann auf Rückforderung klagen. Dieser Weg ist umständlich und nicht eben sinnvoll.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Problematik der Beweislast im Rückforderungsprozess (auch schon bekannt, --> eben schon gar nicht unter Vorbehalt zahlen!!)
Das Urteil ist falsch und verstößt gegen geltendes Recht. Eine Zahlung unter dem ausdrücklichen Rückforderungsvorbehalt kann und darf nicht zu einer Änderung der Beweis- und Darlegungslasten führen.
Der BGH hat die Darlegungslast eines Rückforderungsgläubigers sogar bei voriger vorbehaltsloser Zahlung als geringer angesehen, als es das AG Wiesbaden entschieden hat.
siehe hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=16807#16807