Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => ENSO => Thema gestartet von: caty am 04. September 2006, 14:15:57
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Hallo, hat jemand einen Rat, die Enso bietet momentan ein Jahr stabilen Preis an, keine Erhöhung, bis 15.9. soll man den Vertrag unterzeichnet zurücksenden. Wo ist der Haken? Unterzeichnen oder nicht? Mir kommt das spanisch vor - was tun???? Antwort wäre nett, es betrifft ja auch Schwiegereltern, Bekannte, Freunde- alles grübelt..... roll LG Caty
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Hallo caty
Sehr oft diskutiert.
Suche unter "Preisgarantie" oder "Schutzgeld"
oder siehe auch hier
3 Jahre Strompreisgarantie bei e.on Bayern (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=2964)
viel spaß beim schlau lesen
ich verbleibe
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Hm, also Finger weg vom Vertrag..... die nageln einen fest und man kann nicht raus.... vor allem der Satz
Sollten sich Steuern oder gesetzliche Abgaben oder sonstige Mhrbelastungen per Gesetz eingeführt werden, ist die ..... berechtigt den in Ziff. 1 (netto 5,25 brutto 6,09 ab 01.01.06 6,25 ) vereinbarten Erdgasfestpreis der entsprechenden gesetzlichen Reglung anzupassen.
Auf Deutsch Der Kunde ist festgezurrt, und die Gesellschaft hat noch ein Hintertürchen offen. Auf meine Nachfrage hin wurde mir tel. mitgeteilt, die Sache ist nur im Interesse der Kunden, denn die Veränderungen im Preis sind ja auch nicht so toll, fairerweise wurde mir gesagt, auch wenn der Preis fällt, ich bliebe bei dem hier Vereinbarten sitzen, aber ist ja für beide Seiten das gleiche Risiko, denn auch der Lieferant lehnt sich bei der Orderung des Gases zu o.g. Preis mächtig aus dem Fenster .... für seine Kunden. idea Also, verunsichert bin ich schon..
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@caty
Wenn es bei der Rechtsprechung des LG Dresden, Urteil vom 30.06.2006, bleibt, dann hat ENSO mit den Heizgaskunden faktisch längst Fixpreisverträge, weil die Preisänderunderungsklauseln unwirksam sind und Preiserhöhungen nicht darauf gestützt werden können.
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/Service/Container_Urteilssammlung/site__1864/
In diesem Falle fährt wohl besser, wer sich auf die Unwirksamkeit der zwischenzeitlichen Preiserhöhungen beruft und nur die alten Preise weiter zahlt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Danke, für die klare Aussage P , und wir werden diesen Rat befolgen. Wir haben jedes Mal Einspruch erhoben, und letztendlich würden wir das ja alles mit der Unterzeichnung "widerrufen" und den viel zu hohen Preis akzeptieren, das ist das letzte, was wir wollen! Vielleicht liegt dort der Hase im Pfeffer, klar, so kann man Dinge auch aus der Welt schaffen, und bei der Unsicherheit, die man laufend hat, kann man drauf reinfallen........ Also, nicht unterschreiben. Danke. LG aus Sachsen Caty
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@caty
Damit man nachher nicht das Nachsehen hat und selbst auf eine Rückforderungsklage verwiesen ist das entsprechende Kürzen von Abschlagszahlungen und Rechnungsbeträgen nicht vergessen.
Dabei auf das Urteil des LG Dresden verweisen.
Die Versorger überlegen noch, wie sie reagieren sollen:
BGW-Seminar: Krisenprävention nach den Energiepreisurteilen (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=3763)
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Ich hab immer den Abschlag gezahlt, unter Vorbehalt , also nie eine Rate gekürzt. Dazu hatte ich so einen Musterbrief, von hier glaub ich. Hab da nicht soviel Ahnung, das merk ich jetzt grad mal wieder enorm twisted . haben das Haus auch noch nicht solange, bis dahin waren wir Mieter, und nun muss man auf soviel aufpassen, und ehrlich gesagt, krieg ich auch die Krise mit den ganzen Urteilen ect., Hilfe, deshalb bin ich ja froh, über jeder klare direkte Antwort. oops Dann fragen einen alle drum herum, was man nun macht, Schwiegereltern, Bekannte ect., und letztendlich hängt man selber in den Seilen. roll
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Und es geht weiter, habe heute wieder Post von der Enso erhalten, hier wird der Sondervertrag S 1 gekündigt per 31.12.06, im gleichen Atemzug per 1.10.06 die Preise um 11 Ct netto auf 5,36 erhöht ,und der Enso Vario angeboten, unbefristet, mit dem jetzigem Preis, also dann günstiger wie meine Einstufung ab 1.10.06 - Hilfe- was tun????? Ich komme mir langsam echt verascht vor evil
erstmal wieder Einspruch erheben???
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@caty
Wenden Sie sich an die Landeskartellbehörde und das Bundeskartellamt.
Wenn Enso jetzt schon unter sonst gleichen Bedingungen Preise unterhalb der zum 01.10.2006 erhöhten Preise anbietet, ist wohl offenbar, dass die Preiserhöhung nicht erforderlich sein kann.
Ob die bisher bestehenden Verträge S1 gekündigt werden können ist fraglich, da kein Kündigungsgrund ersichtlich ist.
Grundlos darf ein Gasversorger wohl keine Verträge kündigen:
pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten.
Schalten Sie auch deshalb die Kartellbehörden ein, damit diese den Vorgang prüfen können.
Legen Sie dort alle Unterlagen in Kopie vor.
Informieren Sie auch die VZ Sachsen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Hallo,ich habe noch eine Frage zur Kündigung der neuen Vario-Verträge.
Wir habe die ständigen Preiserhöhungen und das jetzige Hin-und Her mit den neuen Verträgen satt und werden den neuen Vario-Vertrag unterzeichnen, Widerspruch einlegen und die Abschläge entsprechend kürzen.
Bei der Prüfung des neuen Vario-Vertrages fiel mir auf, dass dieser Vertrag von beiden Seiten mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden kann. Muss ich befürchten, dass die Enso im Falle meines Widerspruches den Vario-Vertrag ohne Grund kündigt und ich die hohen Grundtarife (für Kleinverbraucher) zahlen muss?
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@hamster05
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf die Gasversorgung für Haushaltskunden, § 36 EnWG.
Weieterhin besteht die gesetzliche Verpflichtung des GVU zur möglichst preisgünstigen, sicheren Versorgung zu transparenten und verbraucherfreundlichen Bedingungen, § 2 Abs. 1 iVm § 1 EnWG.
Bei so vielen gesetzlichen Verpflichtungen ist vollkommen zweifelhaft, ob ein monopolistischer Gasversorger bestehende Verträge einfach kündigen kann. Pacta sunt servanda.
Anders gewendet:
Wenn der Versorger nach Gutdünken alle drei Monate bestehende Verträge kündigen und neue Angebote unterbreiten könnte, dann wären die Verträge eigentlich nichts wert, weil sie im Zweifel immer nur für drei Monate Geltung beanspruchen.
Kann das denn sein?
Ich habe da wirklich meine Zweifel.
Es muss dabei bleiben, dass Versorgungsverträge durch das GVU nur unter ganz besonderen Bedingungen gekündigt werden können, da andernfalls die Bestimmungen der §§ 1, 2, 36, 41 EnWG ausgehebelt und ihrem Sinn entleert würden.
Ich bezweifle, dass es tunlich ist, die neuen Verträge zu unterschreiben.
Über die Nachteile, die sich daraus ergeben können, wurde schon viel diskutiert.
Die Preisänderungsklausel scheint jedenfalls mit § 307 BGB unvereinbar.
Wenn der Versorger meint, er müsste die Preise erhöhen, ließen sich die Preiserhöhungen und wohl auch die erhöhten Preise gerichtlich auf die Billigkeit kontrollieren. Soweit so gut.
Aber woher sollte ein Kunde erfahren, wann eine Situation vorliegt, in der der Versorger die einseitig bestimmten Preise abzusenken hat, etwa wegen gesunkener Netzkosten?
Noch schwieriger wäre für den Kunden erkennbar, in welchem Umfang demnach eine Verpflichtung zur Preissenkung bestünde.
Und auch die behördlich genehmigten Netzentgelte bleiben nach den neuen Verordnungen eindeutig weiter nach § 315 BGB kontrollierbar, mit dem möglichen Ergebnis, dass die behördlich genehmigten Netzentgelte im konkreten Falle unangemessen (unbillig) hoch angesetzt wurden.....
Schlussendlich müsste man einmal im Quartal eine Feststellungsklage erheben, um gerichtlich feststellen zu lassen, ob die verlangten Preise (noch) der Billigkeit entsprechen, was sich bekanntlich nur durch Offenlegung der Gesamtkalkulation kontrollieren lässt.
Müssen die Gerichte für diese massenhaften Verfahren also dann neue Richterstellen schaffen?
Gerade um einer solchen Situation von Anfang an zu begegnen, sind einfache Preisvorbehalte nach § 307 BGB unzulässig.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Ich unterzeichne nichts, lass mich nicht ins Boxhorn jagen, im Gegenteil , wir legen Einspruch ein gegen die Preiserhöhung und die Kündigung. Und warten darauf, dass der Martk frei gegeben wird - dann sind wir weg da. Ich fühle mich durch diese Vorgehensweise genötigt und unter Druck gesetzt. Da machen wir nicht mit. twisted Caty
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Hallo,
auch ich habe heute die Kündigung von Enso für den Tarif S1 erhalten. Bisher haben wir immer gegen die Erhöhung mit den Musterbriefen wiedersprochen und nur den monatlichen Abschlag plus 2% Sicherheit überwiesen. Auch die Jahresabrechnung haben wir nach diesem Schema berechnet und bezahlt. Wir haben somit Geld einbehalten, wurde nie nachgefordert oder angemahnt!!!
Nun weiss ich aber auch nicht recht wie wir uns verhalten sollen. Lege ich gegen die Kündigung Widerspruch ein und zahle weiterhin meinen Abschlag zzgl. der 2% und verhalte mich demnach als würde sich für micht nichts ändern, oder muss ich mich für den neuen Vertrag entscheiden wenn mir der alte gekündigt wird?
Bitte schnelle Antwort mit gutem Rat!!!! Der 01.10. ist nicht mehr weit!!! Danke
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@caty: Richtig so ! :twisted:
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Hallo,
gibt es da vielleicht schon jemanden der einen entsprechenden Musterbrief zu dieser Kündigung zu bieten hat? ?
Danke P
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Hier habe ich mal meinen eben kreierten Brief angehängt. Habe mich bei einigen Statements von Herrn Fricke und anderern Usern bedient - hoffe, dass dies in Ordnung geht:
_________________________________________
Absender
ENSO Erdgas GmbH
Friedrich-List-Platz 2
01069 Dresden
, 28.09.2006
Ihr Schreiben vom 25.09.2006
Kundennummer:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit oben genanntem Schreiben haben Sie eine erneute Preiserhöhung zum 01.10.2006 ange-kündigt und unseren Sondervertrag S-1 zum 31.12.2006 gekündigt. Gleichzeitig sollen wir uns zwischen zwei angebotenen Lieferverträgen entscheiden.
1. Kündigung des Sondervertrages S-1
Die Kündigung des Sondervertrages S-1 schätzen wir als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB ein. Wir fordern Sie daher auf, bis zum 12.10.2006 die Kündigung des Sonderver-trages S-1 zurückzunehmen.
Die Kündigung in Verbindung mit dem Angebot einer Weiterversorgung zu geänderten Kon-ditionen, aber gleichen Gasbezugspreisen dient unseres Erachtens dazu, unsere Rechte im Sinne des § 315 BGB zu beschneiden. Da tatsächlich keine anderen Gasanbieter auf dem ei-gentlich schon längst liberalisierten Gasmarkt in Sicht sind – würde uns de facto nur die An-nahme Ihres Neuvertrages zur Auswahl stehen. Damit würde aber die Anerkenntnis Ihres Gasbezugspreises – welchen wir bereits zum fünften Mal (anlässlich der zurückliegenden fünf Preiserhöhungen) aufgrund vermuteter Unbilligkeit, gemäß § 315 BGB gerügt haben, die ein-zige obliegende Alternative sein. Dies läuft dem Gedanken der Überprüfbarkeit von einseitig bestimmten Leistungsentgelten bei Unternehmen mit Monopolstellung zuwider.
Wir haben Sie bereits mehrfach aufgefordert uns die Billigkeit des Gesamtarbeitspreises dar-zulegen. Da dies Ihrerseits noch nicht erfolgt ist, befinden wir uns immer noch in einem Wi-derspruchsverfahren, welches wir nicht durch die Anerkenntnis ihres Neuvertrages (dann auch mit dem von Ihnen gefordertem Gaspreis) beenden können noch wollen.
Überdies sind wir der Auffassung, dass Sie als Unternehmen mit Monopolstellung und mithin kontrahierungspflichtiges Unternehmen nicht berechtigt sind, bestehende Versorgungsverträ-ge zu kündigen – zumal auch noch im Widerspruch befindlich. Dies erscheint nur dann denk-bar, wenn es dem Versorger vollkommen unzumutbar ist, die Kunden mit Gas zu beliefern. Dann könnte unter Umständen der das deutsche Recht dominierende Grundsatz „Verträge sind einzuhalten“ aufgesprengt werden. Die Anforderungen an eine Vertragsunwirksamkeit wegen unzumutbarer Härte (§ 306 BGB), Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) sind streng. Unter diesen Umständen müssten Sie, die Unzumutbarkeit oder den wichtigen Grund darlegen – was u.E. nach die Offenlegung ihrer Kalkulation bedingen würde.
Der anzulegende Maßstab muss auch schon deswegen hoch sein, da sonst der Gaskunde – welcher auf die Versorgung durch das Unternehmen mit Monopolstellung angewiesen ist, u.U. jedem – noch so nachteiligen – Vertrag zustimmen müsste, damit die Versorgung ge-währleistet wird.
2. Erhöhung Ihres Gasarbeitspreises zum 01.10.2006
hier: Widerspruch gem. § 315 BGB wegen anzunehmender Unbilligkeit
Wir sind weiterhin der Ansicht, dass 30 bis 40 Prozent Preisunterschied in Deutschland bei den Gasbezugspreisen nicht nur durch Steigerung der Vorlieferantenpreise bzw. sonstiger regionaler Faktoren zu erklären sind und können demnach ihre Argumentation nicht vollstän-dig nachvollziehen. Hinzu kommt, dass gerade sächsische Anbieter (wie unter anderem ihr Unternehmen) höchste Gaspreise im gesamtdeutschen Vergleich abverlangen. Dabei ist doch aber die Anzahl der Vorlieferanten ausgesprochen eingeschränkt, nämlich in der Hauptsache Russland und Norwegen.
Überdies hält auch das sächsische Wirtschaftsministerium die Gründe für höhere Gaspreise im Osten Deutschlands für widerlegt. Ein Gaspreis-Gutachten der Landeskartellbehörden Sachsen und Brandenburg hat keine wesentlichen Unterschiede bei Netzkosten, Gasbezugs-preisen, bei der Anzahl der Mitarbeiter und auch nicht bei den Investitionen zwischen Ost- und Westdeutschland erkennen lassen. (Gutachten, September 2006)
Weiterhin scheint uns gerade diese Preiserhöhung vollkommen unnötig zu sein, d.h. zumin-dest nicht wirtschaftlich erforderlich, da offensichtlich Verträge, welche bis zum 12.10.2006 abgeschlossen werden zu einem niedrigeren Preis bedient werden. Anderenfalls wird der Preis um 0,11 Ct. erhöht. Der Anschein einer unbilligen, willkürlichen Preisgestaltung drängt sich (leider) förmlich auf.
Aus genannten Gründen bleiben wir weiterhin bei unserer Bitte zur Umsetzung der eindeuti-gen gesetzlichen Regelungen (bzw. dahingehender höchstrichterlicher Rechtsprechung) zur Offenlegung ihrer Gesamtkalkulation, da wir den Gesamtgasbezugspreis für unbillig i.S.v. § 315 BGB halten. Bis dahin werden wir weiter den im Schreiben vom 29.12.2005 genannten Gasbezugspreis – Brutto 4,3425 Ct/kWh – beachten. Überzahlungen, aufgrund eines sich nach Offenlegung ihrer Kalkulation ergebenden niedrigeren Preises, wie bereits im Schreiben vom 24.11.2004 schon benannt, sind nur unter Rückzahlungsvorbehalt geleistet worden bzw. werden geleistet.
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie bitte von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen.
Wir möchten aber nochmals betonen, dass wir den abgesenkten Abschlag pünktlich überwei-sen werden und unseren Zahlungsverpflichtungen in vollem Umfang gerecht werden wollen – wenn die Prüfung ihrer Preiskalkulation die Billigkeit ihrer Preise bestätigt.
Wir bitten Sie, den Erhalt dieses Schreibens und die Aufrechterhaltung unseres bisherigen Sondervertrages S1 aus genannten Gründen schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
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Der Brief ist wahrscheinlich noch nicht das Ultimative. Vorschläge zum Verbessern?
Ach und bitte vor Übernahme noch die spezifischen Daten herausnehmen .. :wink:
EmptyWallet
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@EmptyWallet
Nicht schlecht.
Ggf. sollte man einen deutlichen Hinweis geben, dass man sich vorbehält, alle geführte Korrespondenz den Kartellbehörden zur Verfügung zu stellen.
Man sollte dabei auf die bestehende Rechtsprechung KG Berlin RdE 1997, 239 und BGH RdE 1998, 24 [26], re.Sp. verweisen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@EmptyWallet
Du ersparst mir damit einen Haufen Arbeit. Würde mich noch interessieren wo Du das Gutachten der Landeskartellbehörde her ist.
Würde ich gern mal lesen.
Mal eine Überlegung. Ich ignoriere die Kündigung und die neuen Verträge, unterschreibe nicht. Sondern zahle stur die zugebilligten Preise
weiter wie seit 2005. Ändere absolut nichts. Widerspreche jeder Erhöhung wie gehabt. Was dann?
Will die ENSO ihre erhöhten Preise durchsetzen müssen die vor Gericht ziehen. Aber das ist doch letztlich der Sinn des ganzen Gezerre.
M.f.G.
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Danke für den Musterbrief. Wir werden uns auch so gegen die Abzocke wehren. Mein Frage speziell an Herrn Fricke lautet aber
Wäre es generell möglich das die Enso das einbehaltene Geld bzw. das gekürzte Geld einklagen kann und wenn ja tritt in so einem Fall die Rechtsschutzversicherung ein?
Macht es auf Dauer Sinn sich dagegen zu sträuben? Auch ich möchte auf keinen Fall die hohen Preise zahlen und werde es auch nicht. Aber meine Schwiegereltern und mein Nachbar sind aufgrund ihres Alters der ganzen Sache etwas skeptisch gegenüber. Auch hätte man im Rundfunk gesagt (Verbraucherzentrale) man soll den Vertrag mit der 1 jährigen Laufzeit unterschreiben um sich den Festpreis zu sichern?! ?
Was macht man nun richtig ? !
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@crusterer,
es war hier im Forum bereits mehrfach behandelt worden.
Zunächst muss man selbst überzeugt sein und sich entscheiden: Ich lege Widerspruch ein.
Wenn man diese Entscheidung getroffen hat, geht man den Weg wie er hier im Forum beschrieben ist. (Musterbrief, kürzen Abschläge, eigene Jahresrechnung, etc)
Was die VBZ sagen oder ggf. empfehlen bzgl. "unter Vorbehalt" fiden Sie auch hier Antworten dazu.
Hierzu informieren Sie sich ausreichend im Forum bzw. auf den Seiten www.energienetz.de
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Hallo zusammen,
da kommt man aus dem Urlaub, ahnt nichts böses und dann ein dicker Brief von der ENSO. Naja, der Urlaub war zumindest schön.
Erstmal vielen Dank für das veröffentlichte Schreiben. Aus dem Herzen stimme ich allem zu, allerdings sehe ich da ein Problem: §5 des Sondervertrages. Dieser (zumindest meiner) räumt beiden Seiten eine Kündigungsfrist von 3 Monaten erstmalig nach 24 Monaten ein.
Die Verbraucherzentrale sieht das wohl auch so: http://www.vzs.de/UNIQ115962361511055/link260762A.html
Allerdings bin ich mir bei der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht sicher. Empfehlung der VZS: "In jedem Falle sollte die Annahme eines neuen Sondervertrages ausdrücklich unter dem Vorbehalt erfolgen, dass der Einwand der Unbilligkeit im alten Vertrag aufrechterhalten wird. Damit sichern sich alle, die bisher Widerspruch gegen die erhöhten Preise eingelegt hatten, gegen einen möglichen späteren Einwand der ENSO ab, dass man mit Abschluss eines neuen Vertrages seine bisherige Argumentation aufgibt."
So recht weiß ich jetzt noch nicht wie ich reagieren soll. Kündigung widersprechen, oder neuen Vertrag unter dem von der VZS erwähnten Vorbehalt abschließen.
Wie sehen Sie das liebe Mitstreiter??
Robert Sieber
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@different-thinking,
warum wurde denn überhaupt der Vertrag gekündigt?
Welche Begründung liegt denn vor? Wurden denn Vertragstexte geändert?
Wie lautet der neue Vertrag, sind da abweichende Vertragstexte?
Wenn kein trifftiger Grund vorliegt liegt ich die Kündigung nicht akzeptieren.
Kündigung würde ich nicht akzeptieren, sofern vorher ein Widerspruch nach § 315 vorliegt, kann der Versorger die Energieversorgung bei Nichtvorliegen eines Vertrages auch nicht einstellen.
Es liegt dann ein vertragsloser Zustand vor mit Lieferverpflichtung des Versorgers.
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@Cremer
Die Verträge werden bei zumindest allen Sondervertragskunden ordentlich gekündigt. Nicht nur bei denen die Einspruch erhoben haben.
Vermutlich wegen der Preisanpassungsklausel die das LG Dresden für unwirksam erklärt hat.
Bin nochmal das Kleingedruckte des neuen Vertrags durch. Was zuerst ins Auge springt ist der erste Satz unter § 2 Abs.3.
„Die ENSO Erdgas ist außerdem berechtigt den in Zif.1 vereinbarten Erdgaspreis entsprechend $ 4 Abs. 2...(AVBGasV) in der derzeit
gültigen Fassung anzupassen“
Auch ich war zuerst über das Wort „anzupassen“ gestolpert, aber §4 Abs2 beinhaltet keine Preisänderungsbefugnis. Im Gegenteil da steht:
„Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.“
Dabei übersieht man aber leicht das mit der Unterschrift der Erdgaspreis vereinbart wird. Und zwar der derzeit geltende.
Gleichzeitig soll der Unbilligkeitseinspruch gegen die ENSO aufrechterhalten werden. Das ist doch ein Widerspruch an sich.
Das muss ja zwangsläufig zu Verwicklungen führen.
Da aber hier keine Aussage über Preiserhöhungen gemacht wird bleibt nur noch folgender Satz im selben Absatz.
„Die Vertragspartner sind sich einig, dass es sich hierbei um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der ENSO Erdgas handelt.
Dieses wird die ENSO nach billigem Ermessen ausüben.“
Und auf diesem Satz kann ich mir keinen Reim machen, ist aber der einzige der etwas über künftige Preiserhöhungen aussagen könnte.
Das kann nur ein Rechtsanwalt übersetzen.
Egal wie man die Versorger einschätzt, der Rundumschlag mit den Kündigungen ist jedenfalls ein genialer Schachzug um mal so richtig für
Unruhe unter den Kunden zu sorgen. Und das nicht nur unter den aufmüpfigen sondern auch denen, die bis jetzt immer brav alles gezahlt haben.
Das sehe ich an meiner Nachbarschaft.
Ich kann nur für mich sprechen und niemanden eine Empfehlung geben. Aber ich unterschreibe nichts.
M.f.G.
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Guten Morgen,
ich zitiere mal aus dem Schreiben: "Die Erdgasversorgung in Deutschland hat Änderungen erfahren, die auch dem mit Ihnen bestehenden Sondervertrag S-1 betreffen. So ist das Energiewirtschaftsgesetz, [...], grundlegend neu gefasst worden. Zudem sorgen die bundesweiten Diskussion über Erdgaspreise sowie die WIrksamkeit von seit Jahrzehnten üblichen Vertragsgestaltungen für Unsicherheit. Diese Entwicklungen erfordern eine Anpassung unserer Erdgaslieferverträge. Deshalb kündigen iwr hiermit Ihren Sondervertragt S-1 zum 31.12.06 bzw. zu dem nächstmöglichen im Vertrag genannten Zeitpunkt."
Den Kunden werden nun komplett neue Verträge angeboten, mit komplett anderem Vetragstext. Bei Bedarf kann diesen zur Verfügung stellen.
Robert Sieber
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@Renhuppel,
Werden die Jahresgrundpreise bei Ihnen mit einer Formel berechnet und liegen der Formel die Tarife TV-V der Versorger zu grunde? Unsere SW KH haben nämlich auch dieses geändert. Ursprünglich war es früher BAT.
§2 Abs. 3 ist m.E. ungenau. Gerade dieser Satz hatte das AG Leipzig doch beanstandet.
Den Satz im Vertrag:
„Die Vertragspartner sind sich einig, dass es sich hierbei um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der ENSO Erdgas handelt.
Dieses wird die ENSO nach billigem Ermessen ausüben.“
würde ich nicht akzeptieren und damit auch den gesamten neu vorgelegten Vertrag nicht.
entweder:
Streichen Sie diesen aus den Bestimmungen raus und schicken den Vertag zurück. Mal sehen was passiert. 8)
oder:
Ich persönlich würde den neuen Vertrag nicht akzeptieren, in diesem Punkt widersprechen und dies der ENSO schriftlich mitteilen.
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Hallo Gerd,
also irgendwas aus einem Vertrag streichen, ohne das ich Jurist bin, damit wäre ich vorsichtig.
Wenn einem etwas an einem Vertrag nicht passt: mit anwaltlichen Beistand mit der Gegenseite verhandeln, oder das ganze "Ding" komplett ablehnen.
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@ renhuppel,
zum fragwürdigen Absatz in den neuen Vertragsbedingungen:
„Die Vertragspartner sind sich einig, dass es sich hierbei um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der ENSO Erdgas handelt.
Dieses wird die ENSO nach billigem Ermessen ausüben.“
Eine Lesart dieses letzten Satzes könnte auch sein, dass man mit seiner Unterschrift auf spätere etwaige Einwände wegen Unbilligkeit, gem. § 315 BGB verzichtet. Könnte mir eine solche Argumentation der ENSO schon sehr gut vorstellen.
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Ansonsten noch mal an alle, die sich der Variante – neuen Vertrag nicht anerkennen und auf Fortführung des alten Vertrages abzielen – einlassen wollen (Musterbrief):
Aus Quelle:
http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1707&st_id=1707&content_news_detail=4823&back_cont_id=1707
„… Das EVU sollte zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung aufgefordert werden, die Kündigung unverzüglich zurückzunehmen bzw. diese für unwirksam zu erklären. Kommt das EVU der Aufforderung innerhalb gesetzter Frist nicht nach, muss auf Feststellung geklagt werden, dass die Kündigung unwirksam ist und das Vertragsverhältnis über den Kündigungszeitpunkt hinaus unverändert fortbesteht.
Ist der Kündigungszeitpunkt erreicht, muss darauf geklagt werden, die Versorgung zu unveränderten Konditionen fortzusetzen. „
Eine Feststellungsklage wird nach obigem Zitat die logische Folge sein bzw. müsste sein. An die Rechtskundigen in diesem Forum:
Kann das dann auch in einem sog. Sammelverfahren abgehandelt werden,
muss das jeder für sich selbst vor Gericht erstreiten oder
würde es vielleicht sogar reichen, wenn einer diese Feststellungsklage anstrengt – möglicherweise gewinnt und alle anderen könnten sich darauf berufen???
EmptyWallet
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@different thinking
So recht weiß ich jetzt noch nicht wie ich reagieren soll. Kündigung widersprechen, oder neuen Vertrag unter dem von der VZS erwähnten Vorbehalt abschließen.
[/list:u]
Muss sicher jeder für sich entscheiden. Aber als Entscheidungshilfe oder zur Beachtung nochmal der Eintrag von reinhold:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4112
Es gibt ein gerade erst veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.6.2006
In dem Verfahren gegen den Gasversorger in Berlin sind 3 Kunden bei der Einrede der Billigkeit abgewiesen worden.
Das Urteil:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=719&file=dl_mg_1156922719.pdf enthält dabei auf Seite 9 den folgenden Wortlaut:
"Sie (Die Kläger) haben den Tarif gewechselt. Die Ihnen erklärte Preiserhöhung betrifft sie nicht mehr. Die zuvor ebenfalls durchgeführte Preiserhöhung in ihrem jetzigen neuen Tarif können Sie nicht angreifen. Sie müssen den Tarif nehmen, wie er nach der Preiserhöhung lautet, weil sie diesen Tarif vertraglich vereinbart haben."
Sie sehen, wenn man den Vertrag so zurückschickt, wie er übersandt worden ist, geht man Risiken ein.
Deswegen empfehle ich ihnen folgende Formulierung:
Wir haben uns hierzu anwaltlichen Rat eingeholt. Dieser empfiehlt den betroffenen Genossen, den Vertrag keineswegs zu unterschreiben. Anlässlich eines neueren Urteils aus Berlin könnte ein Gericht zu der Auffassung gelangen, mit der Unterzeichnung des swb - Vertrages werde ein Preis vereinbart und dieser Umstand schließe die Einrede der Billigkeit aus. Er weist ferner darauf hin, dass unabhängig von der Frage der Vertragsunterzeichnung die swb sowohl zur Lieferung verpflichtet bleibt als auch gehindert ist, die nicht unterzeichnenden Kunden in einen ungünstigeren Tarif einzustufen. Gerade letzterer Umstand würde ja aufzeigen, dass die swb ihre Monopolstellung aus sachfremden Gründen missbrauche.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt XXXXX
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@Evitel2004,
Natürlich kannst Du in einem vorgelegten neuen zu vereinbarenden Vertrag Passagen streichen, wennn sie einem nicht passen.
Hier meine ich insbesondere bei den "Bestimmungen zum ......"
Da brauchts keinen anwaltschaftlichen Beistand.
Die korrigierenden Bestimmungen dann mit dem Vertrag unterschrieben an den Versorger zurückschicken und abwarten.
@different thinking
Vertrag kündigen, alles andere in Schmarren (unter Vorbehalt)
Entweder oder !!
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@Evitel2004,
Natürlich kannst Du in einem vorgelegten neuen zu vereinbarenden Vertrag Passagen streichen, wennn sie einem nicht passen.
Hier meine ich insbesondere bei den "Bestimmungen zum ......"
Da brauchts keinen anwaltschaftlichen Beistand.
Die korrigierenden Bestimmungen dann mit dem Vertrag unterschrieben an den Versorger zurückschicken und abwarten.
@Cremer,
ich hab auch nichts anderes behauptet. Man kann streichen wie man will, wenn man der Meinung ist das man über das nötige Background-Wissen verfügt.
Und hier gibts genug Unwissende, die das hoffentlich nicht versuchen. Weiß ein Laie, welche Bestimmungen, wenn sie im Vertrag fehlen, dann der Gesetzgeber "ersetzt". Oder womöglich auch noch umformulieren.
Deswegen merke ich mir schon das obige Schreiben/Thread vor, falls die EVI auch solche Spielchen versucht :)
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Eine Feststellungsklage wird nach obigem Zitat die logische Folge sein bzw. müsste sein. An die Rechtskundigen in diesem Forum:
Kann das dann auch in einem sog. Sammelverfahren abgehandelt werden,
muss das jeder für sich selbst vor Gericht erstreiten oder
würde es vielleicht sogar reichen, wenn einer diese Feststellungsklage anstrengt – möglicherweise gewinnt und alle anderen könnten sich darauf berufen???
Wie läuft ein solches Verfahren? Bei welchem Gericht stellt man die Klage? Ist ein Anwalt notwendig?
Vielleicht sollten wir ENSO Betroffenen uns einfach mal zusammensetzen und zusammen mit der VZS oder einem Anwalt das ganze durchgehen?
Um ehrlich zu sein: Für mich als unbescholtenen Bürger nimmt das jetzt Dimensionen an, die schon verunsichern.
Würde mich über Meldung von Betroffenen (Widerspruch gegen Kündigung) per PN und Informationen zu meinen Fragen von Herrn Fricke hier im Thread sehr freuen!
Robert Soeber
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@EmptyWallet
Auch von mir vielen Dank für den Briefentwurf!
@alle
Neue Verträge werde ich keine unterschreiben. Die "Kündigung" werde ich - mit dem obigen Briefentwurf - nicht akzeptieren und wieder Unbilligkeit einwenden.
Es wäre interessant, was die VZ mit ihren Sammelklagekunden macht, die in der gleichen Situation sein dürften (außer sie wurden ausgeklammert).
Alles Gute!
Wolters
(s.a. anderen Link zur ENSO-GASO: http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2975)
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Zur Vertragskündigung:
Entsprechend dem Wortlaut des (zumindest meines) Sondervertrages S-1 gilt als Kündigung: 3 Monate vor Ende des Monats der ersten Belieferung. Im Anschreiben vom 25.9.2006 zur Kündigung steht "zum 31.12.2006 bzw. zu dem nächstmöglichen im Vertrag genannten Zeitpunkt" (s.u.) - d.h. müsste in meinem Fall zum 30.9.2007 sein (s.u.), wenn ich es rechtlich richtig interpretiere.
Was passiert, wenn ich weder FIX noch VARIO unterschreiben sollte, steht aber nirgendwo.
(Aus meiner Sicht rechtfertigen das neue Energiewirtschaftsgesetz, Preisdiskussionen und ungültige Preisgleitklauseln -s.u.- keine Kündigung des Gesamtvertrages. Dies könnte auch über Änderungen von Paragraphen des alten Vertrages erfolgen. Eine neue - gültige - Preisgleitklausel dürfte auch den Unbilligkeitseinwand - wegen des Gesamtpreises - nicht aushebeln.)
Zur Preisfrage:
Es ist schön, wenn die ENSO spätestens im August 2006 bereits feste Konditionen bis September 2007 aushandeln konnte, und diese auch rückwirkend wie bei VARIO zum 1.10.2006 anbieten kann. Warum der VARIO-Preis allerdings um 0,11 ct/kWh netto niedriger liegen soll als mein noch laufender S-1 Sondervertrag wundert mich aber doch, da er inhaltlich keine Änderung bringt - außer der neuen Preisgleitklausel und den Ausschluss(versuch) von § 315 BGB sowie der Möglichkeit zu überweisen (statt Einzugsermächtigung).
Mit einem erneuten Unbilligkeitseinwand gegen die Preiserhöhung zum 1.10.2006 und den Gesamtpreis an sich müsste zumindest der Gaspreis bis zur gerichtlichen Klärung weiter gleich niedrig bleiben.
Zur Unbilligkeit:
Da z.Zt. kein Unterschriftszwang vorliegt (abgesehen von der - unbilligen - Preiserhöhung), wäre eine Vertragsunterzeichnung aus meiner Sicht ein Anerkennen des neuen Gesamtpreises und ein Unbilligkeitseinwand später eher schwierig. Bei einer Zwangseinstufung in einen anderen Tarif oder einem vertragsoffenen Verhältnis müsste der Gesamtpreis weiter strittig bleiben.
Nachfolgend die drei Verträge mit ihren wichtigsten Textstellen:
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Sondervertrag S 1 :
§ 5 Vertragsdauer
"1. Der Sondervertrag tritt am 26.9.1996 in Kraft und kann erstmals nach Ablauf von 24 Monaten und danach jeweils zum 30. September eines Jahres von einer der beiden Seiten schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt in jedem Fall 3 Monate."
§ 6 Bestandteile des Vertrages
"1. Soweit in diesem Sondervertrag nichts anderes vereinbart wird, gelten die jeweils gültigen ...(AVBGasV) ... und die hierzu veröffentlichten Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind. ..."
§ 2 Gaspreise
monatlichen Grundpreis: 27,00 DM (netto)
Arbeitspreis: 4,3 Pf/kWh Ho (netto)
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Schreiben der ENSO vom 28.8.2006:
"Es ist uns gelungen, für Sie eine begrenzte Menge Erdgas zu festen Konditionen für ein Jahr am Markt zu verhandeln."
ENSO-ERDGAS-FIX - Sondervertrag:
§ 2 Preise
Arbeitspreis: 5,25 ct je kWh Hs (netto)
mtl. Grundpreis: 15,34 Euro (bis 20 kW, netto)
(Arbeitspreis netto beinhaltet 0,55 ct/kWh Erdgassteuer sowie 0,03 ct/kWh Konzessionsabgabe.)
§ 4 Vertragsdauer und Kündigung
Sondervertrag tritt am 1.10.2006 in Kraft und endet am 30.9.2007.
§5 Haftung und sonstige Bestimmungen
...
"4. Soweit ...derzeit ein ... Sondervertrag S-1 ... besteht stimmen die Partner überein, dass mit beiderseitiger Unterzeichnung dieses Vertrages der bestehende Vertrag einvernehmlich zum 30.09.2006 beendet wird."
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Schreiben der ENSO vom 25.9.2006:
"Die Erdgasversorgung in Deutschland hat Änderungen erfahren die auch den mit Ihnen bestehenden Sondervertrag S-1 betreffen. So ist das Energiewirtschaftsgesetz ... grundlegend neu gefasst worden. Zudem sorgen die bundesweite Diskussion über Erdgaspreise und die Wirksamkeit von seit Jahrzehnten üblichen Vertragsgestaltungen für Unsicherheit. Diese Entwicklungen erfordern eine Anpassung unserer Erdgaslieferverträge. Deshalb kündigen wir hiermit Ihren Sondervertrag S-1 zum 31.12.2006 bzw. zu dem nächstmöglichen im Vertrag genannten Zeitpunkt.
Duch die Preisänderung des Vorlieferanten erhöhen wir unseren Arbeitspreis für den auslaufenden Sondervertrag S-1 zum 01.10.2006 um 0,11 ct/kWh netto. ....[Anm. d. Verf.: 5.36 ct/kWh netto]
Das Angebot ENSO-Erdgas-Fix gilt nur bis zum 12.10.2006. Beim Angebot ENSO-Erdgas-Vario können Sie sich den Starttermin 01.10.2006 bis zum 12.10.2006 sichern."
ENSO-ERDGAS-VARIO - Sondervertrag:
§ 2 Preise
Arbeitspreis: 5,25 ct je kWh Hs (netto)
mtl. Grundpreis: 15,34 Euro (bis 20 kW, netto)
(Arbeitspreis netto beinhaltet z.Zt. 0,55 ct/kWh Erdgassteuer sowie z.Zt. 0,03 ct/kWh Konzessionsabgabe.)
"3. Die ENSO Erdgas ist außerdem berechtigt, den ... Erdgaspreis entsprechend § 4 Abs. 2 der ... (AVBGasV) ... anzupassen. Sollte die AVBGas ... ersetzt werden, gilt ... die entsprechende Nachfolgeregelung. Die Vertragspartner sind sich einig, dass es sich hierbei um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der ENSO Erdgas handelt. Dieses wird die ENSO Erdgas nach billigem Ermessen ausüben. ..."
§ 4 Vertragsdauer und Kündigung
Sondervertrag tritt am 1.10.2006 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Bei einer Preisanpassung ... mit einer Frist von 2 Wochen auf das Ende eines Kalendermonats.
§5 Haftung und sonstige Bestimmungen
...
"5. Soweit ...derzeit ein ... Sondervertrag S-1 ... besteht, stimmen die Partner überein, dass mit beiderseitiger Unterzeichnung dieses Vertrages der bestehende Vertrag einvernehmlich zum 30.09.2006 beendet wird."
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@wolters,
wollen die ENSO Sie vielleicht in einen Fixpreisvertrag drängen?
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@Cremer
Drängen?!? Wenn der alte Vertrag gekündigt wird unter Bekanntgabe einer Preiserhöhung für die Restlaufzeit mit einem "ins Auge fallenden" Termin 31.12.2006 (das "bzw." geht unter wie die anderen Beiträge zeigten), und auf der anderen Seite zwei Verträge mit preiswerteren Tarifen (FIX als auch VARIO) mit einer kurzen Entscheidungsfrist angepriesen werden, dann fühle ich mich schon gedrängt.
Alles Gute!
Wolters
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@different thinking
Wie läuft ein solches Verfahren? Bei welchem Gericht stellt man die Klage? Ist ein Anwalt notwendig?
Genau diese Fragen beschäftigen mich nun auch mehr und mehr. Habe den Termin für die ENSO recht knapp gesetzt und nun sollte Schritt 2 auch tatsächlich folgen. Wie Du auch erkannt hast – geht es nun langsam ans Eingemachte und ich denke auch, dass ich ohne Anwalt bezüglich dieser Feststellungsklage nicht weiter kommen werde.
Feststellungsklage sollte ablaufen wie ein normales Zivilverfahren; bedeutet Einreichen der Klage, das Gericht fordert die Gegenseite zur schriftlichen Klageerwiderung auf, entscheidet dann über die Eröffnung des Verfahrens, dann wird der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und die Parteien treffen sich vor Gericht. Am Amtsgericht besteht wohl kein Anwaltszwang.
@ alle
Ist schon jemand dabei, der sich bei der VSZ erkundigt hat? Würden die diese Feststellungsklage begleiten? Wie steht’s überhaupt mit den Erfolgsaussichten?
EmptyWallet
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@wolters,
Nun die SW Kh haben uns Kunden in den Versorgungsbereichen
- Allgemein Tarif (Grundversorgung),
- Sondervertags A (bis 350 KW)
- Kreuznacher Stadtgas (Mitglied im Energieclub, Tarif ist fest 0,41 Cent/kwh günstiger als SobndertarifA
- Wärmepreisvertrag
neue Vertragsbedingugnen zugeschickt.
"Was ist tun: Man solle sie zu den Akten abheften"
Die Änderungen der Vertragsbedingungen bedürfen jedoch nach § 11 der Bestimmungen der beiderseitigen schriftlichen Anerkenntnis.
Ich habe widersprochen, erstens wegen dem neuen höheren Gaspreis und wegen des Vertragsbruches der SW KH.
Damit liegt m.E. ab dem 1.10.06 kein gültiger Vertrag mehr vor, eine Einstellung der Versorgung ist ebenso rchtlich nicht möglich.
Ich warte zunächst ab und werde gegen Ende des Monats den SW KH ankündigen, dass ich die monatlichen Abschläge für Gas wegen fehlenden Vertrages auf Null Euro setzen werde.
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@EmptyWallet: Der Punkt mit der Feststellungsklage ist zwar in den Onlineinformationen hier so vermerkt, allerdings kommen mir da Zweifel: Eine Kündigung bedarf der Zustimmung des Kunden, solange nicht Gründe vorliegen, die es dem Versorger unmöglich machen den Vertrag zu erfüllen. Da wir wiedersprochen haben, ist nun ENSO am Zug uns die Gründe darzulegen und glaubhaft zu machen, daß es sein muß ;-)
Oder?
Robert Sieber
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@different-thinking
Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.
Es bedarf gerade keiner Zustimmung.
Die Frage ist jedoch, ob ein kontrahierungspflichtiges Unternehmen laufende Verträge ohne schwerwiegende Gründe kündigen darf, § 242 BGB.
Auch das AG Leipzig hatte in seiner Entscheidung vom 29.08.2006 eine ordnungsgemäße, fristgerechte Kündigung des Vertrages zugelassen.
Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen besteht wohl noch nicht.
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Hallo,
gibt es da vielleicht schon jemanden der einen entsprechenden Musterbrief zu dieser Kündigung zu bieten hat? :?:
Danke :P
Ja, die Verbraucherzentrale Sachsen. Die rückt ihn aber nur an die 122 Leute raus, die mit ihr zusammen gegen die ENSO geklagt haben. Geh mal in Dresden zum Fetscherplatz, eine Beratung dürfte laut http://www.vzs.de/UNIQ116007196501277/link260762A.html 5 € kosten, vielleicht helfen sie Dir.
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Hallo wxdf,
auch auf Seite 2 DIESES Threads findest Du einen erstklassigen Musterbrief von Empty wallet, für den ich mich an dieser Stelle bedanke.
Gruß gerpie[/u]
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Die Kündigungen der Sonderverträge durch die ENSO sind unwirksam:
Das Kündigungschreiben wurde von "i.V. Christa Hartmann" und "i.V. Klaus-Peter Mehnert" unterschrieben.
Beide sind aber nicht die Geschäftsführer der ENSO Erdgas GmbH und anscheinend auch keine Prokuristen (fehlendes ppa. nach dem Namen). Ein anderweitiger Vollmachtsnachweis liegt nicht vor.
Zudem sind die Unterschriften auf dem Kündigungsschreiben nur eingescannt, so dass es bereits von der Form her unwirksam ist.
Unbedingt die näheren Ausführungen folgender Links lesen (vielen Dank Herr Fricke!):
Vertragskündigung-Formfehler:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4373
Vertragsänderungen:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4372
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Hallo erst mal.
Ich weis garnicht warum sich alle so aufregen.
Klar ist das vorgehen von ENSO nicht in Ordnung. Aber man sollte doch mal Aufwand und Nutzen ins Verhältnis setzen. Klagen usw. kostet doch Geld und wenn es nur für Papier und Fahrten ist.
Im Vario Tarif bleibt doch erstmal der Preis wie er war.
Nun wird natürlich der Vertag dahingehend geändert, das Enso mit dem Preis in Zukunft machen kann was sie wollen.
ABER!!!
Man bedenke!
Der Markt für die Gaslieferanten ist freigegeben worden. Leider ist ein Wechsel das Lieferanten im Moment noch etwas Sinnfrei, da die Durchleitungsgebühren noch nicht reguliert sind.
Dies soll aber bis Mitte nächsten Jahres passieren.
Den Vario kann man mit Frist von 3 Monaten kündigen. Wenn eine Preiserhöhung entsteht sogar nach 2 Wochen.
Also einfach den Vario nehmen, denn es wird vorerst keine Preiserhöhung geben. (Außer igendwo explodiert wieder mal ein Ölfeld oder so...lach)
Dann bis Mitte 2007 warten und zu einem anden Anbieter wechseln.
Ich denke aber, das ab Mitte 2007, also wenn der Markt wirklich frei ist, Enso sowieso nicht mehr zu Erhöhungen greifen wird.
Ich warne aber davor jetzt den Fix - Vertag zu unterschreiben. Das geht auf jeden Fall schief.
Den ganzen Käse hatten wir doch mit dem Stom auch schon. Und nach der Liberalisierung dieses Marktes waren die Preiserhöhungen auch nur noch moderat.
Also Leute, nicht so viel Stess mit Klagen und Wiederspruch usw. machen. Kostet nur Nerven und bringt eh nich viel.
Gruß Haxley
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Hallo erst mal.
Also einfach den Vario nehmen, denn es wird vorerst keine Preiserhöhung geben. (Außer igendwo explodiert wieder mal ein Ölfeld oder so...lach)
Dann bis Mitte 2007 warten und zu einem anden Anbieter wechseln.
Hat nur einen Fehler: Der Preis heute ist ansich schon zu hoch.
Widerspruch auf die Gaspreise Septembert 2004 einlegen, also von vor 2 Jahren!
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@wolters
Meine Aussage war: Kann unwirksam sein.
Gesetzliche Schriftform wie § 32 Abs. 7 AVBV richtet sich nach § 126 BGB.
Vertraglich vereinbarte Schriftform richtet sich nach § 127 BGB.
Man kann in jedem Falle nach § 174 BGB die schriftlichen Vollmachten im Original fordern und zudem bei einer vereinbarten Schriftform eine notarielle Beglaubigung gem. § 127 II BGB.
Alle Unterschriften notariell beglaubigen zu lassen, dürfte das Unternehmen ebenso ins Schwitzen bringen.
Bei vertraglich vereinbarter Schriftform ist bei Verweigerung der nachträglichen notariellen Burkundung das Ergebnis das gleiche wie bei § 126 BGB die fehlende eigenhändige Unterschrift:
Unwirksamkeit.
Übrigends:
Wer ggf. die Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Zugang der Versorger nachweisen muss, nicht erhalten hat, dessen Vertrg ist ja auch noch nicht gekündigt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Fre
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@Cremer:
Hat nur einen Fehler: Der Preis heute ist ansich schon zu hoch.
Widerspruch auf die Gaspreise Septembert 2004 einlegen, also von vor 2 Jahren!
Ich finde solch ein Engagement schon voll OK und wichtig.
Aber gestatte mir mal eine Frage.
Was genau hast Du dadurch gespart? Und wie groß sind dagegen die Aufwendungen deinerseits gewesen? Neben den materiellen Dingen gibts ja auch noch die Zeit. Sagen wir z. B. für 1h 5.- Euro, rechnet sich das dann noch?
@RR-E-ft
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Ähhm, Dir ist schon bewust das Du Dich auf sehr dünnem Eis bewegst wenn Du in einem Forum Rechtsauskünfte erteilst!
Also ich hab nichts dagegen, im Gegenteil ich find das gut. Nur ist das IMHO nicht gestattet. (nur so als Tip)
Abgesehn davon lässt sich sicher bei allen Verträgen immer was finden.
Ich bin nur der Meinung das hier Aufwand und Nutzen in einem Missverhältnis stehen.
Wenn die Verbraucherzentrale das macht, dann ist das OK.
Somit sollte der Tip hier lauten:
Wenden Sie sich an Ihre örtliche Verbraucherzentrale. :!:
Und nicht: Auch Du als Einzelkämpfer kannst Planeten versetzen. :lol:
Gruß Haxley
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@Haxley,
wie Du ersehen kannst, habe ich bereits über 2000 postings in knapp zwei Jahren geschrieben.
Ich verwende gut ca. 1 - 1/2 Stunden am Tag hier im Forum zu antworten.
Ferner habe ich letztes Jahr eine Bürgerintiative gegründet.
Ich habe ferner die Jahresrechnung der Stadtwerke Kreuznach in 2005 um 650 € gekürzt, da ich Widerspruch gegen Strom, Gas und Wasser (Bei Wassersollen die SW 20% Gewinn laut Haushaltsplan der Stadt Bad Kreuznach machen) eingewendet habe. Bei meiner anderen Liegenschaft habe ich die Gasrechnung 2005 um ca. 800 € gekürzt.
Es ist natürlich ein Idealismus, sich hier auf allen Ebenen zu engagieren.
Mit Geld läßt sich kein Gegenwert ermitteln!
Aber wir sind in Deutschland eine schon nicht mehr zu unterschätzende Größe, dies zeigen die Diskusionen in der Öffentlichkeit, hier soeben bei der Sabine Christiansen. Sehr gute Darstellung der Person aus dem Publikums von Dresden
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@Cremer
"Die Person im Publikum" war Herr Otto Neels, Kunde der Dresdner DREWAG:
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/site__1594/
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Hallo, bin durch Zufall auf dieses Forum gestossen und fand hier eine Bestätigung für meine Handlungsweise. Heute habe ich eine Schutzschrift beim Amtsgericht abgegeben. Was ist passiert? Nun, ich bin auch jemand, der gegen jegliche Abzockermentalität ist und habe der Gaspreiserhöhung der ENSO zum 1.4.2006 widersprochen. Geantwortet hat man mir, dass ich gern nach Dresden (100 km eine Strecke) kommen und die Unterlagen einsehen könne. Man muss sich mal überlegen, in 1,5 Jahren eine Preiserhöhung um 40%!?. Die Abrechnungen habe ich auf die 5Ct/kWh korrigiert. In 09/06 erhielt ich 3 Schreiben: 1. Kündigung des Vertrages S1,
2. Vertragsangebot ENSO-Erdgas-Fix und ...-Vario. Ich hab den Vario unter Vorbehalt (nämlich die 5 Ct/kWh) unterschrieben. Das wurde nicht akzeptiert und man teilte mir mit, dass ich ab 1.10.06 nach Bedingungen der Grundversorgung abgerechnet werde. Ich habe nun einen neuen Anbieter. Seitens der ENSO habe ich noch 173,26 € Schuld. Am 4.1.08 hat mann mit Inkasso und Versorgungsunterbrechung gedroht. Daraufhin habe ich das Musterschreiben von hier benutzt und eine Frist zur Rücknahme der Drohung bis 16.1.08 gesetzt. Es ist keine erfolgt. Also, Musterbrief zum Amtsgericht (s.o.). Nun habe ich allerdings keine guten Erfahrungen mit der deutschen Rechtsprechung machen können. Deshalb habe ich hier auch etwas Bauchweh. Im hiesigen Portal gibt es Beispiele, wo der Kunde zahlen musste. Wer kann mir hier etwas Mut machen?????