Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => G => Stadt/Versorger => Gasgesellschaft Kerken- Wachtendonk => Thema gestartet von: Hamster am 29. August 2006, 20:54:24
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Hallo Forum,
heute erreichte mich ein Schreiben meines Versorger. Wieder eine Mahnung verbunden mit dem Zusatz "....die Versorgungsanlage nach dem 14.09.2006 zu sperren."
Ich habe nun folgendes vor:
1. Schreiben an Versorger mit der Aufforderung die Sperrandrohung unverzüglich zurückzunehmen + Hausverbot (Musterschreiben mit Terminsetzung)
2. Info an Landeskartellbehörde
3. Info an Bund der Energieverbraucher
4. Info an Verbraucherzentrale
5. Schutzschrift an Amtsgericht
Was sagen die Experten?
Ist das so o.k. ?
Soll ich jeweils den gesamten bisherigen Schriftverkehr in Kopie beifügen?
Soll ich auch den BGW informieren. (Wegen des Rundschreibens des BGW vom 23.02.06) ?
Danke für Eure Antworten
und Grüße aus dem 60-jährigen NRW
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Hallo Hamster,
wenn Sie in NRW wohnen, können Sie sich wegen der verbotenen Sperrungsandrohung an Herrn Regierungsdirektor Strassburger bei der Energieaufsicht für NRW,Telefon 0211-837 4250 wenden.
Der ruft Ihr EVU an und sorgt dafür, dass die Sperrungsandrohung zurück genommen wird.
Für unsere Ortdgruppe hier in Nordwalde und den Umkreis hat er das jetzt schon mehrere Male sehr zuverlässig geregelt !
Gruß
B. Ahlers
Ortsgruppe Münsterland
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Hallo Free Energy,
vielen Dank für diesen Tip. :wink: Er scheint goldwert zu sein.
Die Sache läuft. Herr Strassburger hat sich mit meinem EVU in Verbindung gesetzt. Sobald ich mehr weiß, werde ich es hier berichten.
Gruß
Hamster
P.S. Und danke nochmal. Ich glaube durch Ihren Hinweis habe ich eine Menge Schreiberei gespart. :wink:
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Hallo Hamster,
bitte, gerne doch ! :wink:
Wir müssen unbedingt alle mehr zusammenhalten, stimmts ?
Wenn Sie noch mehr Hilfe brauchen, wir haben inzwischen hier einige Erfahrungen ! 8)
Gruß
Free Energy
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Sperrandrohung wurde schriftlich zurückgenommen.
EVU hat sich entschuldigt. Es war wohl ein bedauerliches Versehen. :wink:
@Free Energy
Auf Ihr "Hilfs-Angebot" komme ich ggf. gerne zurück. Vielen Dank dafür.
Gruß
Hamster
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Ich gehe doch richtig in der Annahme, dass eine konkrete Sperrandrohung das genaue Datum der beabsichtigten Sperre nennen muß, der "vorsorgliche" Hinweis auf die "Berechtigung" des EVU dagegen, "die Stromversorgung 14 Tage nach dieser Ankündigung einzustellen", noch keine konkrete Sperrandrohung darstellt?
Oder sollte man schon in diesem Fall den ganzen Katalog von Maßnahmen (Fristsetzung für den Widerrruf, Schutzschrift beim Amtsgericht etc) in Gang bringen?
Gruß
up
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@up
Lesen Sie unbedingt die Urteile LG Koblenz vom 21.11.2006 und LG Köln vom 11.01.2007.
Darin findet man diese Frage eindeutig beantwortet.
Einige Verbraucher hatten sich darauf verlassen, dass die Versorgung nicht eingestellt werden darf, hatten nicht sogleich einen Antrag bei Gericht gestellt und wunderten sich dann, dass plötzlich der Gashahn abgedreht war.
Man muss also immer schnell reagieren und alle notwendigen Schritte unternehmen, um sich nicht erst langwierig um einen Wiederanschluss zu streiten.
Wie es wohl ist, wenn man erst einmal vor Gericht darum streiten muss, dass der Strom wieder angestellt wird, können Sie sich vielleicht vorstellen. Wenn nicht, drehen Sie einfach einmal probehalber alle Sicherungen raus und stellen Sie sich vor, Sie müssten die Fragen sodann gerichtlich klären lassen, bevor Sie die Sicherungen wieder reindrehen dürften.
Was Sie schildern, reicht allemal, um sich als Verbraucher große Sorgen zu machen.
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@RR-E-ft
Danke für die Hinweise. Das Urteil des LG Koblenz ist zwar nicht sehr aufschlußreich, weil die Begründung fehlt, aber das hatten Sie an anderer Stelle ja auch schon angemerkt. Dafür trifft das Urteil des LG Köln die Sache ziemlich genau.
Folglich werde ich mit dem empfohlenen - und schon vorbereiteten - Maßnahmekatalog reagieren. Legt übrigens der Bund der Energieverbraucher darauf wert, Kopien des Schriftwechsels zu bekommen oder nur eine Info?
Gruß up
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@RR-E-ft
Ach, ehe ich es vergesse: ist es wirklich nötig, der Schutzschrift alle "bislang erfolgten Beschlüsse von Gerichten in ähnlichen Angelegenheiten" in Kopien beizufügen? Das ergibt inzwischen einen dicken Stapel! Reicht nicht das letzte Urteil vom LG Köln?
Gruß up
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@Fricke,
Können Sie mir mal helfen (Link) wo ich das Urteil LK Köln vom 11.1.07 finde?
Ist an mir leider komplett vorbeigegangen.
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@Cremer
Strompreis- Urteil LG Köln vom 11.01.2007 (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=5529)
:wink:
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@Cremer,
vielleicht hätte hier die Nutzung der Suchfunktion des Forums oder das Stöbern in der neuen Kategorie schnell geholfen.
Auch gibts auf der www.energienetz.de eine Containersammlung der Gerichtsurteile:
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1711/
:wink:
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@up
Womöglich haben Sie nicht verstanden, dass eine Schutzschrift nur dazu dient, zu verhindern, dass ein Gericht auf einen Antrag des Versorgers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Das schützt nicht davor, dass der Versorger die Sperre ohne Einschaltung eines Gerichts rechtswidrig durchführt.
Davor kann nur ein eigener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung schützen, wenn der Versorger die unverzügliche Rücknahme der Sperrandrohung verweigert.
Man muss in diesem Fall also selbst eine einstweilige Verfügung beantragen, am besten mit Anwalt und unter Beachtung der genannten Beschlüsse und Urteile der LG Koblenz und Köln sowie des LG Oldenburg (WM 2006, 162).
Wer eine Schutzschrift bei Gericht hintrlegt und sich danach zufrieden zurücklehnt, weil er meint,alles Notwendige getan zu haben, ist nicht davor gefeit, in die Röhre zu schauen wenn der Versorger eigenmächtig handelt.
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@RR-E-ft
Sicher, in vielen Fällen wird die eigene einstweilige Verfügung nötig sein, doch manchmal sind der Eigenmächtigkeit eines Versorgers andere Grenzen gesetzt, zum Beispiel, wenn sich die Zähler innerhalb der eigenen Wohnung befinden. Oder für wie wahrscheinlich halten Sie es, dass der Versorger eine Wohnung aufbrechen wird, um die Zähler abzubauen? Legal (sozusagen) führt für ihn kein Weg an einer einstweiligen Verführung vorbei, und deshalb spielt die Schutzschrift in solchen Fällen eine große Rolle (klar, die vor allem dafür sorgen soll, dass keine Verfügung ohne mündliche Verhandlung ergeht).
Ob man aus grundsätzlichen Erwägungen (oder um jedes Restrisiko auszuschließen) nicht auch dann besser eine einstweilige Verfügung gegen den Versorger erwirken sollte, weiß ich nicht. Da könnten allerdings auch die Kosten eine Rolle spielen - wie hoch sind sie und wer hat sie nach einer nicht widerrufenen Sperrandrohung eigentlich zu tragen?
Gruß up
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@up
Es sind Fälle bekannt, in denen der Versorger außerhalb des Grundstückes das Hausanschlusskabel ausgraben und kappen ließ, was man auch für sehr unwahrscheinlich gehalten hätte.
Stichwort: Sperre mit dem Bagger
Es dauerte eine Woche, um gerichtlich klären zu lassen, dass der Anschluss wieder hergestellt weden muss.
Wenn man diese Zeit ggf. problemlos überbrücken kann, braucht man sich nicht weiter zu sorgen. In den meisten Fällen dürfte es sich indes anders darstellen.
Die Kosten richten sich nach dem Streitwert und sind von demjenigen zu tragen, der den Rechtsstreit verliert.
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@Fricke,
@up,
mit dem Bagger ist die eine Variante.
Wenn eine Freileitung über die Dächer verläuft, rückt der Versorger mit dem Hubsteiger an und kappt die Leitung an dem Dachständer, so geschehen durch die RWE in Bad Sobernheim in 2005
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@Cremer
Sicher gibt es noch die Varianten Handschachtung, große Drehleiter, Hubschrauber mit Kabelmesser, Sperrung im Verteilerkasen, Sperrung auf dem Mast......
Es ist schlicht unmöglich, alle denkbaren Varianten aufzuführen, aber auch gar nicht notwendig, weil das Problem erkannt sein sollte. :wink: