Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Ich brauche dringend Hilfe... => Thema gestartet von: kueppes am 25. August 2006, 08:05:40
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Hallo,
unter Vorbehalt geleistete Zahlungen (bspw. Abschlagszahlungen an einen Energieversorger) müssen innerhalb von zwei Jahren eingeklagt werden, ansonsten verfallen diese??
Bitte klärt mich auf .... :oops:
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Der Rückforderungsanspruch hinsichtlich unter Vorbehalt geleisteter Zuviel- Zahlungen unterliegt der Verjährung.
Maßgeblich sind nicht die Abschlagszahlungen, sondern die Jahresverbrauchsabrechnungen, audf welche diese Abschläge im voraus geleistet wurden.
Klagt man zu spät auf Rückzahlung, kann der Versorger erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben, so dass die Klage allein deshalb abgewiesen wird.
Mehr dazu in Energiedepesche Sonderheft.
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Oha,
ich sollte mich eilen ....
Wo bekomme ich das "Energiedepesche Sonderheft"?
Dank und Gruß!
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@kueppes
Bestellung direkt beim Bund der Energieverbraucher.
Mit freundlichem Gruß
gasol
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Hallo,
wer unter Vorbehalt zahlt, muss sich sein Geld nachher einklagen, was sehr schwierig ist. Sollte ein beliebiger Versorger einem Rechtsstreit mit einem Verweigerer unterliegen, findet das Urteil ja nicht automatisch Anwendung auf den eigenen Fall. Der eigene Versorger wird vermutlich nicht freiwillig Geld zurückzahlen, sondern auf die Klage jedes Einzelnen warten.
Daher zahle ich keinesfalls unter Vorbehalt, sondern klipp und klar nur den alten Preis vor der Erhöhung. Mein Versorger kann mich dann ja verklagen, tut er aber nicht. In meinem Fall habe ich bis heute noch nicht mal eine Mahnung erhalten. Ich verweigere erfolgreich seit Ende 2004.
Nicht einschüchtern lassen...!
Grüße
Oliver
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Rückzahlungsanspruch selbst dann ungeklärt, wenn es ein Urteil gegen den eigenen Versorger gibt:
Urteil AG Delmenhorst: Preiserhöhungen unwirksam (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=3890)