Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Westfalen Weser => Thema gestartet von: Anonymous am 20. Oktober 2004, 16:11:07
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Ich habe das Musterschreiben (§ 315 BGB) an E.ON geschickt und eine Mitteilung bekommen:
1. Abschlagsanpassung:
Kunde muss einen Rückforderungsprozess anstrengen
2. zur Billigkeit der Preiserhöhung wird nach wie vor die Ölpreiskoppelung
angegeben und die Offenlegung der Preiskalkulation mit Hinweis auf die
Aufforderung eines Gerichtes abgewiesen (BGH VIII ZR 111/02).
3. Einzugsermächtigung
Teilweiser Widerruf nicht möglich, sondern Widerruf der gesamten
Einzugsermächtigung. Folglich:
a) demnächst per Rechnung (dennoch erhöhter Abschlag)
b)erneute Erklärung der Einzugsermächtigung
Wie gehe ich weiter vor? Wer kann mir weiterhelfen?
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Ich habe bereits eine Antwort auf das Musterschreiben von Eon in das Forum eingestellt.
Wegen der Abschlagsabbuchung/ Einzugsermächtigung gibt es einen gesonderten Beitrag.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt