Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 29. Juli 2006, 13:49:39
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Entgelte für die Leistungsinanspruchnahme können durch den Leistungserbringer in dessen AGB einseitig bestimmt werden.
Diese einseitig bestimmten Entgelte sind jedoch nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen. Das gilt auch dann, wenn eine öffentlich-rechtliche Genehmigung erteilt wurde.
Nicht anders sollte es sich bei Strom- und Gastarifpreisen verhalten:
http://www.recht.com/documents/BGHR%20Zivilsachen/LuftVG_2F27d_2F4_2FFlugsicherungskosten_1.asp
Über die Frage der Billigkeit kann ein Grundurteil ergehen, so dass eine entsprechende Klage nicht gegenüber einer Leistungsklage (ob in Form einer Zahlungsklage oder einer Rückforderungslage) subsidiär ist:
http://www.recht.com/documents/BGH-DAT%20Zivilsachen/III%20ZR%2027_2F96.asp
Auch dabei war die Billigkeitskontrolle an keinerlei Monopolstellung oder Angewiesenheitslage geknüpft.
(Das Flugzeug hätte sicher auch woanders landen können).
§ 315 BGB findet auf einseitig bestimmte Entgelte direkte Anwendung.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit trifft denjenigen, der die Bestimmung einseitig getroffen hat.
Diese Rechtsprechung wurde immer wieder aktuell bestätigt:
http://www.pontepress.de/pdf/200602U6.pdf
http://www.pontepress.de/pdf/200602U2.pdf
http://www.pontepress.de/pdf/200504U3.pdf
http://www.pontepress.de/pdf/5_BGH_U_v_30_4_2003.pdf
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt