Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => ESB - Erdgas Südbayern => Thema gestartet von: Helge am 23. Juli 2006, 19:19:47
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Hallo,
auch ich habe jetzt meine Jahresabrechnung vorliegen. Nach der Vorlage vom BdEV habe ich das Schreiben verfasst und nach den Excel-Blättern alle meine Daten / Zahlen errechnet.
Im Ergebnis nach meiner Berechnung (auf Basis der Preis von Juli 2004) müsste ESB mir etwas (wenn auch nicht viel) zurückzahlen.
Was ist (taktisch) besser:
A) sofort mit dem Abschlag verrechnen?
B) gemäß dem Musterschreiben vom BdEV die Überweisung von der ESB binnen 14 Tagen einfordern und erst später mit dem Abschlag verrechnen?
C) egal
Danke
Helge
PS: Sorry, das sollte eigentlich bei Erdgas Südbayern stehen, aber irgend was habe ich falsch gemacht und bin global gelandet. Verschieben kann ich wohl nicht.
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Hallo Helge,
inwieweit Guthaben, das aus dem Preispotest zuviel an das EVU gezahlt wurde, verrechnet werden darf, gibt es unterschiedliche Auffassungen.
Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=2995)
Das Augenmerk bitte auf das "Aufrechnungsverbot" legen. (Ausführungen von Herr Fricke am 08.06.06)
bzw dazu gabs schon einige Threads hierzu im Forum. Die Suche nach Guthaben Verrechnen zeigt einige Threads an.
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@Zeus
Danke, hätte besser suchen können.
Vielleicht könnte der ADMIN diesen Thread an den richtigen Platz verschieben.
Ich fühle mich mit dem Beitrag hier jetzt unwohl.
Helge :oops:
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@Zeus
Mein Nick ist eigentlich Evitel2004. Zeus, das ist nur mein Hund ;)
Vielleicht könnte der ADMIN diesen Thread an den richtigen Platz verschieben
So falsch ist der Thread nicht, bloß ein vorherige Suche hätte diesen erspart
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@Helge,
habe den Thread hinhin verschoben.
Eine Aufrechnung mit dem nächsten Abschlag ist nicht statthaft.
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@cremer
ich habe an meinen Energieversorger auch diesen Musterbrief abgeschickt,
auch bei mir stellte ich eine überzahlung fest.
Eine Aufrechnung mit dem nächsten Abschlag ist nicht statthaft.
warum steht den in dem Musterbrief folgendes drin?
"Sollte Sie rechtswidrig mir diesen Betrag nicht zurückerstatten, so werde ich die kommende Abschlagszahlung um diesen Betrag kürzen. "
Verstehe ich da was falsch oder ist der Musterbrief in dieser Form nicht mehr gültig?
Bei mir sieht es im moment so aus:
EVM Koblenz ist mein Gasversorger.
Einspruch zum 1. Januar und zum 1. Mai.
Einspruch mit dem Musterbrief gegen die Jahresabrechneung am 17. Juli.
in diesem Musterbrief steht ja,
*1 "Ich bitte Sie um Überweisung dieses von mir zuviel bezahlten Betrags auf mein Konto
Konto Nr. BLZ Bank innerhalb der kommenden 14 Tage.
Sollte Sie rechtswidrig mir diesen Betrag nicht zurückerstatten, so werde ich die kommende Abschlagszahlung um diesen Betrag kürzen."
und dieses
*2 "Da die künftigen Abschlagszahlungen durch Sie anhand des für den nächsten Abrechnungszeitraum für meine Abnahmestelle geschätzten Verbrauches ermittelt werden, wollen Sie mir binnen einer Frist von 14 Tagen den für diesen Zeitraum für mich geltenden, geschätzten Verbrauch mitteilen. Sollte ich innerhalb dieser Frist keine Rückantwort durch Sie erhalten gehe ich davon aus, dass der bei mir geschätzte Verbrauch für den neuen Abrechnungszeitraum dem Verbrauch der letzten Abrechnung Ihrerseits in Ihrer
Schätzung entspricht. Meine Abschlagszahlungen bleiben daher unverändert, so lange ich mein Verbrauchsverhalten (also die abgenommene Energiemenge) nicht wesentlich verändere."
Die EVM Koblenz hat mir heute eine Empfangsbestättigung zugeschickt
mit folgender Mitteilung:
"Eine entsprechende Stellungnahme erhalten sie in der 32. Kalenderwoche.Wir werden dann unaufgefordert auf den Vorgang zurückkommen."
*1 Was mache ich jetzt?
Ziehe ich die Überzahlung vom nächsten Abschlag ab?
bedenken siehe ihren Beitrag.
*2 Kann ich die Abschlagzahlung so anpassen wie ich es errechnet habe.
Es kommt ja kein Antwort innerhalb 14 Tage.
Danke
Arno
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es hat sich erledigt.ich habe die entsprechnenden Antworten gefunden.
Es ist hier sehr schwierig mit der suchfunktion was zu finden weil man mit informationen einfach erschlagen wird.Es müßte vieleicht ein besserer Suchalgohritmus her.
Arno
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@Arno
zu Punkt 1
Scheint ein nicht mehr aktueller zu sein!
Ich kenne im Moment nur diesen Musterbrief:http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=631&file=dl_mg_1143550859.doc
zu Punkt 2
Ja
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Hallo Arno,
meine Antwort auf Helge enthielt ein Link. In dem Thread ging es auch um den Musterbrief. Ich hatte da zwar direkt auf die 2. Seite verlinkt, aber man kann ja dann vorblättern, um den ganzen Thread zu lesen
Die Suchmaske selbst bietet schon die eine oder andere Einschränkung des Suchergebnisses. Hier vielleicht mehr den Erläuterungstext lesen
@all
Hier zeigt sich auch, wie wichtig es ist, bei Themeneröffnung einen aussagekräftigen Titel zu vergeben. So das der Suchende schnell in der Themenansicht fündig wird.
Und manche Informationen ergeben sich aus einer Diskussion heraus.
Schöne Grüße
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so mal wieder was neues von meinem Versorger EVM Koblenz.
Heute habe ich Post von denen bekommen(der Antwortbrief siehe oben)
Was nun?Wie geht es weiter?
Ich habe ja letztes Jahr zu viel gezahlt und die haben ja ihre Preise (wogegen ich wiederspruch eingelegt habe)verrechnet.
danke
Arno
\"wie angekündigt kommen wir auf ihr oben genanntes Schreiben zurück.Wir
haben Sie bereits im bisherigen Schriftverkehr ausführlich über die Hintergründe unserer Akruellen Preisanpassungen sowei über unsere Rechtsauffassung informiert.
Vor diesem Hintergrund besteht nach unserer Ansicht kein Grund ,Ihre Jahresabrechnung zu korregieren.
Grundsätzlich legen wir bei der Ermittlung des künftigen Abschlages den sich aus der Rechnung ergebenden Jahresverbrauch zugrunde.In Ihrem Fall haben wir so einen monatlichen Abschlag in Höhe von 79 € ermittelt.Aufgrund ihrer Zahlung am 01.08..06 gehen wir davon aus,dass sie eine reduzierung ihres monatlichen Abschlages auf 70€ wünschen.Wir haben diese Absenkung des Abschlages vorgenommen weisen Sie jedoch darauf hin,dass unsere aktuellen Preise nach wie vor gültigkeit haben und Sie aufgrund des reduzierten Abschlages mit einer Nachzahlung bei der nächsten Jahresabrechnung rechnen müssen.\"
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Hallo Arno,
die EVM Koblenz hat schon hier im Forum \"Ihren\" Thread:
EVM Koblenz (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=2672)
Das die EVU\'s auf ihre Preise bestehen und dementsprechend die Abrechnungen erfolgen ist überall so.
Noch ein schönes WE :)
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Hallo Arno,
die EVM Koblenz hat schon hier im Forum \"Ihren\" Thread:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2672
Das die EVU\'s auf ihre Preise bestehen und dementsprechend die Abrechnungen erfolgen ist überall so.
Noch ein schönes WE :)
hallo @Evitel2004
ich habe das hier gepostet damit ich an mein obiges posting anknüpfen konnte.wenn du möchtest kannst du ja meine beiträge aus diesem thread zusammenfassen und in den thread der EVM stellen.
cu
arno
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Hallo Arno,
die EVM Koblenz hat schon hier im Forum \"Ihren\" Thread:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2672
Das die EVU\'s auf ihre Preise bestehen und dementsprechend die Abrechnungen erfolgen ist überall so.
Noch ein schönes WE :)
hallo @Evitel2004
ich habe das hier gepostet damit ich an mein obiges posting anknüpfen konnte.wenn du möchtest kannst du ja meine beiträge aus diesem thread zusammenfassen und in den thread der EVM stellen.
cu
arno
Das ist leider in diesem Forensystem nur per Hand editierbar. Und die Verknüpfungen zu dem eigentlichen Verfasser wären verloren.
Vielleicht für die nächsten Postings, die mit der EVM Koblenz zu tun haben :). Wenn nämlich der nächste EVM-Kunde nach seinen Versorger sucht (Eingabe: EVM AND Koblenz) erscheint ihm zusätzlich dieser Thread in der Ergebnisliste. Und wer kann am Thementitel erkennen, das es auch um diese geht.
Und ein jeder, der die Suche schon mal benutzt hat, weiß, was es bedeutet, viele Threads zu durchwühlen.
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@helge
Nachdem der Thread zuletzt vom Ausgangsthema etwas \"abgerückt\" ist, möchte ich auf das Ursprungsproblem zurückkehren.
Obwohl es sicher noch einige kontroverse Meinungen dazu gibt, sollte man von einer Verrechnung von Guthaben mit Abschlägen für die neue Abrechnungsperiode wohl absehen.
Allerdings gibt es eventuell noch einen anderen Weg. Falls die Abschläge im Lastschriftverfahren eingezogen wurden, lässt sich der letzte Abschlag (alte Abrechnungsperiode) u.U. noch zurückbuchen.
Beispiel:
Jahresrechnung (Versorger): 1.200,- €
eigene Jahresrechnung (alte Preise): 1.050,- €
Abschläge: 100,- €
Rückbuchung letzter Abschlag und ggf. Jahresrechnungsbetrag (je 100,- €), Überweisung des \"zugestandenen\" Betrages - hier: 50,- €. Damit wurde dann nichts verrechnet!
Sollte der Preiswiderspruch erst nach der Jahresrechnung erfolgen, ist auch dieses Verfahren problematisch, da der Versorger (zumindest) zum Zeitpunkt der letzten Rate noch davon ausgehen musste, dass seine Preise akzeptiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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Guten Tag miteinander,
bei mir stellt sich die Situation ähnlich wie beim Erst-Autor Helge dar.
In meine Widerspruch nach § 315 (Abgeschickt nach Eingang der Jahresrechnung) hatte ich vermerkt, daß ich meine Einzugsermächtigung auf den von mir errechneten geringeren Nachzahlungsbetrag beschränke und im Falle einer Überschneidung zwischen Eingang des Widerspruchs und der Lastschriftabbuchung ich eine Erstattung erwarte.
Einen Tag nach dem ich das Einschreiben abgeschickt habe, kam die Abbuchung des von der Süwag mitgeteilten höheren Nachzahlungsbetrages.
Da ich aus dem Forum inzwischen gelernt habe, daß eine Verrechnung mit den zukünftigen Abschlagszahlungen nicht zulässig ist und ich ehrlich gesagt auch nicht auf eine Erstattung hoffe, sehe ich meine einzigste Chance in der Rückgabe der Lastschrift und Überweisung der von mir errechneten Nachzahlung.
Daher nun meine Frage (an Monaco): Wie darf ich den Hinweis vom 13.08.2006 bewerten ?
"Sollte der Preiswiderspruch erst nach der Jahresrechnung erfolgen, ist auch dieses Verfahren problematisch, da der Versorger (zumindest) zum Zeitpunkt der letzten Rate noch davon ausgehen musste, dass seine Preise akzeptiert werden"
Ist das eine reine persönliche Einschätzungoder gibt es da einen juristischen Hintergrund, so das ich bei meine geplanten vorgehen Probleme bekommen könnte ? Hat jemand schon mal ähnliche Erfahrungen gemacht ?
Danke für die Hilfe !
Gruß
Ralf
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@Ralf
schrieb betreffend Stadwerke Bielefeld an Olaf36
... Erst einmal ganz ruhig bleiben.
Sie können auch jetzt noch Unbilligkeit gegen die Gesamtpreise einwenden und den Rechnungsbetrag kürzen, wenn keine Preise individuell vereinbart wurden, Gegenstand einer Einigung waren.
Sehen Sie in der Anwaltsliste nach.
...
Zahlungsrückholung wie selbst beschrieben durchführen, dass ist weit entfernt von einer Verrechnung. Du zahlst genau das, was du bis zur gerichtlichen Klärung als angemessen betrachtest.
Hast du jetzt generell dem Lastschrifteinzug widersprochen oder nur gekürzt zugestimmt auch für die Zukunft?
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Hallo RuRo,
wg. der Zahlungsrückhohlung bin ich halt bei Monaco´s Antwort vorsichtig geworden. Klar, meine Idee ist keine Verrechnung, aber Monaco beschreibt ja genau das, was ich vorhabe und bewertet dies dann skeptisch. Daher meine Frage, was diesbzgl. denn juristisch gefestigt/eindeutig zulässig ist.
Den Lastschrifteinzug für die künftigen Abschläge habe ich der Süwag "in der von ihnen ermittelten Höhe" untersagt. Dennoch kam die Belastung der Abschlagszahlung in voller Höhe (zusätzlich zu der Nachforderung). Ich habe dieses wg. der kurzfristigkeit der dortigen internen Bearbeitung erst mal akzeptiert.
Auf jeden Fall werde ich jetzt meine eigenen Abschläge ermitteln, der Süwag mitteilen und die vorgenannte überhöhte Abschlagszahlung darin berücksichtigen. Dann fallen halt meine selbst ermittelten Abschlagszahlung noch etwas niedriger aus.
Gruß
Ralf
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Hallo RuRo,
wg. der Zahlungsrückhohlung bin ich halt bei Monaco´s Antwort vorsichtig geworden. Klar, meine Idee ist keine Verrechnung, aber Monaco beschreibt ja genau das, was ich vorhabe und bewertet dies dann skeptisch. Daher meine Frage, was diesbzgl. denn juristisch gefestigt/eindeutig zulässig ist.
@ Ralf
Hi,
Monaco bezieht sich auf das Datum des Widerspruchs bzw. den Termin, ab dem der Versorger davon Kenntnis hatte.
Liegt dieser Vorgang vor der Ausstellung der Endabrechnung ist eine Rückbuchung problemlos.
Kürzen geht erst ab Widerspruch mit Wirkung für die Zukunft!
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Tach Kampfzwerg,
mein Widerspruch habe ich ja tatsächlich erst nach Eingang der Jahresrechnung abgeschickt. Da die Meinungen z.Zt. 2:1 für "Rückbuchung nicht zulässig" stehen, werde ich wohl die Finger davonlassen und meine 100,- EUR abschreiben.
Ralf
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@Ralf
Rückbuchung ist zulässig.
Nur wenn das Geld bereits vollständig an den Versorger geleistet wurde, dieses also endgültig bei diesem angekommen ist, darf man nicht aufrechnen.
So lange eine Rückbuchung noch möglich ist, ist das Geld noch nicht endgültig angekommen.
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@ Ralf
Entschuldige, ich habe mich wohl missverständlich ausgedrückt.
Ich wollte damit nicht sagen, dass Du nicht mehr rückbuchen kannst, sondern habe lediglich versucht Monacos Vorbehalt zu verdeutlichen,
ich sehe das aber nicht so.
Eine Rückbuchung innerhalb der 6-Wochen-Frist ist rechtlich immer problemlos möglich.
"Kürzen geht erst ab Widerspruch mit Wirkung für die Zukunft!"
sollte nur heissen: erst mitteilen, dann handeln.
BGH-Urteil zum Thema 6-Wochenfrist bei Rücklastschriften (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=10731#post10731)
Rückwirkender Widerspruch (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=1301)
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Hallo miteinander,
vielen Dank nochmal für die Hilfe.
Ich werde die Lastschrift dann doch zurückgeben und den von mir errechneten geringeren Nachforderungsbetrag nachüberweisen. So kann ich wenigstens meine 100,- EUR retten.
Vorher werde ich das ganze der Süwag per Fax nochmal mitteilen und gleichzeitig - damit sich die Süwag ggfs. Rücklastschriftgebühren ersparen kann - nochmal eine Woche Gnadenfrist für eine eigene Rücküberweisung einräumen.
In gleichem Fax werde ich dann auch die von mir ermittelten geringeren Abschläge für die Zukunft mitteilen.
Nach einer Woche geht die Lastschrift dann kommentarlos zurück.
Gruß und schönes Restwochenende
Ralf