Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest => Thema gestartet von: RR-E-ft am 21. Juli 2006, 19:00:52
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[ 34-O-55-01 24-10-2001 ; U-Kart-64-01 18-06-2003 ]
Eine Zahlungsklage wurde abgewiesen, weil der Leistungsbestimmungsberechtigte nicht hinreichend zur Kalkulation seiner Entgelte vorgetragen hatte.
Auf die Marktüblichkeit kann nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf nicht abgestellt werden (vgl. Seite 6/7 des Urteils):
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/presse/material/entscheid/u_kart_64_01_.pdf
Insoweit ist diese Entscheidung auf die Billigkeitskontrolle von Energiepreisen übertragbar.
Hinsichtlich des Umfanges der Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit von Energiepreisen ist auf die Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 1992, 183), des OLG München (NJW-RR 1999, 421) und des OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.06.2006 zu verweisen.
Das OLG Düsseldorf wendet § 315 BGB neben § 19 GWB an, so wie es auch der gefestigten BGH- Rechtsprechung entspricht.
Die Klägerin scheiterte an der Darlegungs- und Beweislast, an ihrem nicht nachvollziehbarem und prüffähigem Vortrag.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt