Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 04. Juli 2006, 17:40:41
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Liegt es nur an der Wärme?
Eine jüngere Stellungnahme von Verbandsjuristen der Lobbyverbände zur Rechtsprechung bezüglich der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle verwirrt offensichtlich.
Der BGH hatte mit Urteil vom 18.10.2005 bekanntlich ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.10.2004 aufgehoben.
Eine Stellungnahme der Verbandsjuristen der Lobbyverbände VDEW/ AGFW erweckt demgegenüber wohl den Eindruck, beiden Entscheidungen hätten vollkommen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde gelegen.
Es wird seltsam postuliert:
"Das OLG Karlsruhe hatte einen anders gelagerten Sachverhalt zu entscheiden."
Kann es noch schlimmer gehen?
Die Entscheidung des BGH wird bekrittelt, die Entscheidung des OLG Karlsruhe demgegenüber als zutreffend bezeichnet:
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/060608_Anmerkung_BGH_051018.pdf
Immerhin hatte der BGH vollkommen eindeutig festgestellt, dass die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 27.10.2004 auf erheblichen Rechtsfehlern beruhte und deshalb gerade nicht zu einem zutreffenden Ergebnis gelangen konnte, deshalb auch aufgehoben wurde.
Was soll man noch davon halten?
Viele weitere Veröffentlichungen aus dieser Richtung
weisen entsprechende gravierende Widersprüche auf:
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/Gemeinschaftsaufsatz_Par315_et_0512.pdf
Die Ausführungen in diesem Gemeinschaftswerk sind spätestens angesichts der neueren BGH- Rechtsprechung nicht mehr haltbar:
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_060215_VIIIZR138-05.pdf
Man vergleiche hierzu nur Textziffern 28 ,[29], [34] !! in dieser BGH- Entscheidung zu Fernwärmepreisen mit den gegenteiligen Ausführungen in dem vorgenannten Werk.
Ggf. besteht entsprechender Klärungsbedarf.
Solche Stellungnahmen erscheinen einfach unvertretbar.
Undzwar gerade, wenn es um die Wärme geht.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt