Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Mitte => Thema gestartet von: smithers1190 am 14. Juni 2006, 11:14:06
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Mein Gasanbieter, die E.ON Mitte AG schätzt bei Preiserhöhungen innerhalb des Abrechnungszeitraums den Verbrauch aufgrund von Angaben des Deutschen Wetterdienstes.
Meine Frage - ist diese Verfahrensweise gängige Praxis der Gasversorger
und inwieweit ist sie zulässig? Empfiehlt sich ein Einspruch dagegen?
Vorab schon mal vielen Dank für Ratschläge.
smithers1190
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@smithers1190
Wenn man gegen alle einseitigen Preiserhöhungen und gegen die geforderten Gesamtpreise die Unbilligkeit gem. § 315 BGB rügt und sodann nur die alten Preise unter Vorbehalt zahlt, stellt sich diese Frage vorerst gar nicht. Denn darauf kommt es gar nicht an.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Moin:
@Fricke
Sie teilen dem OP smithers1190 auf die Ihnen eigene, charmante Art mit, er solle doch gegen die letzten Preiserhöhungen und den Preis an sich Widerspruch einlegen. Dann nämlich stelle sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Verfahrens, Verbrauchsschätzungen als Basis für die Rechnungslegung zu verwenden, gar nicht.
Diesem Ratschlag ist mein uneingeschränktes d\'accord! sicher.
Nur: die Frage selbst ist damit nicht beantwortet.
@smithers1190
Ich fände die Beantwortung Ihrer Frage auch interessant.
Ich selbst habe während der vergangenen Monate in wöchentlichen Abständen meine Verbrauchszähler abgelesen. Die von meinem EVU zugrunde gelegten schätzungen lagen jedoch sehr nahe an den von mir abgelesenen Werten. Allerdings haben mich letztlich geschätzten Zahlen auch nicht weiter interessiert, da ich mir seit ca. einem Jahr die o.g. Vorgehensweise zu eigen gemacht habe.
@Fricke
Bitte achten Sie beim Genuss der Jenaer Sonne auf eine verträgliche Dosierung ;-)
Gruß
Fidel
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@Fidel
Ich hatte schon nicht für mich in Anspruch genommen, die Frage beantwortet zu haben.
Wenn es auf die Antwort, wie dargestellt - vorerst - nicht ankommt, so bedarf es keiner Beantwortung.
In Urteilen würde man dazu lesen "Es kann offen bleiben..." bzw. " Es kann dahinstehen...", enspricht also der juristischen Methode.
Wenn es doch (noch) von Interesse sein sollte:
Die Rechtsgrundlage findet sich wohl hier, gilt jedoch unmittelbar nur für Tarifkunden:
http://www.gesetze-im-internet.de/avbgasv/__24.html
Bei Sondervertragskunden kann etwas anderes vereinbart sein.
Es kommt dann auf den Vertrag an.
Hat man den genauen Zählerstand zum Stichtag, wird sich der Versorger in der Regel einer genauen Abrechnung nicht verweigern.
Die Frage wurde im Übrigen schon oft gestellt und beantwortet.
@Fidel
Gerade mit Ihnen wurde wohl diese Frage eingehend diskutiert, so dass Sie ggf. auf einen entsprechenden Beitrag hätten verweisen können.
Daran müssen ja der Sonnenschein in Lüneburg und dessen Dosierung gar nicht hindern. :wink:
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt