Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: okieh am 13. Juni 2006, 10:30:14

Titel: eine frage zu den FAQ´s dieser Seite
Beitrag von: okieh am 13. Juni 2006, 10:30:14
dort steht

(10) Wann sollte man seinen Einspruch geltend machen?

Sobald eine Erhöhung der Preise diskutiert oder bekannt gegeben wurde, kann man dem Versorger gegenüber den Einwand der Unbilligkeit erheben, indem man den Musterbrief absendet. Man muss dafür nicht darauf warten, dass eine Preiserhöhung öffentlich bekannt gegeben wurde.

Man kann den Einspruch gegen eine Preiserhöhung aber auch später erheben, innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren. Was man allerdings bezahlt hat, bevor der Einspruch erhoben wurde, das kann man nicht zurückfordern.

Ab dem Datum des Einspruches zahlt man dann die geringeren Preise.


kann ich also HEUTE einspruch einlegen und AB JETZT den preis zahlen, der meinetwegen vor drei jahren gegolten hat?

gruß
heiko
Titel: eine frage zu den FAQ´s dieser Seite
Beitrag von: Fidel am 13. Juni 2006, 14:33:31
Moin:

@okieh

Zitat

kann ich also HEUTE einspruch einlegen und AB JETZT den preis zahlen, der meinetwegen vor drei jahren gegolten hat?



Genau so ist es.

Gruß
Fidel