Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 02. Juni 2006, 20:38:47
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Versorger behaupten immer wieder, § 315 BGB gelte nicht, wenn man im Falle einer Preiserhöhung kündigen könne.
Diese Auffassung ist unzutreffend.
Hierzu lese man nur das Urteil des OLG Schleswig vom 05.04.2006:
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/OLG_Schleswig_060405_6KartU66-05.pdf
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=643&file=dl_mg_1145713716.pdf
Im dort entschiedenen Fall konnte der Netznutzer bei Preiserhöhungen kündigen.
Nicht anders lag der Fall in den vom BGH entscheidenen Fällen NJW 2006, 684 und Urt. v. 07.02.2006 - KZR 8/05.
Auf die Frage, ob man kündigen kann, kommt es also gar nicht an.
Allein entscheidend für die Frage der Anwendbarkeit des § 315 BGb ist, dass auf einseitig bestimmte jeweils geltende Allgemeine Tarife/ Preisblätter wie etwa in § 4 AVBV verwiesen wird.
Dies gilt für Strom- und Gastarifpreise und überall dort, wo der Versorger die Preise einseitig neu bestimmen darf.
Vgl. auch hier:
Strompreisurteil LG Potsdam vom 15.05.2006 in Revision (BGH) (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=3400)
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt