Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => T => Stadt/Versorger => Thüringer Energie AG => Thema gestartet von: gth-uwe am 27. Mai 2006, 23:44:50
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Hallo an alle ,
ich hoffe ihr könnt mir helfen(für einen anwalt fehlen die mittel)
1992 habe ich einen hausanschluß beantragt(TEAG) ,einige zeit später ein schreiben mit baukostenzuschuß von 3500 DM .
da es sich nur noch um das anklemmen von 4 adern an den mast handelte war mir der betrag zuhoch .widerspruch, gericht ,nun nur noch 2000 DM . da ich 1994/95 noch keinen anschluß hatte und auch keinen mehr brauchte verlief die sache im sand .
2000 ein anruf einer sachbearbeiterin (TEAG)was nun mit dem hausanschluß sei, ich sagt ihr das ich nach 8 jahren nun auch keinen mehr brauche und das haus ja leer steht .
wieder gras über die sache ,(TEAG ist tot es lebe EON )gestern (2006) nun stand ein netter onkel vom gericht vor der tür und wollte die 1000 € von mir und da ich nicht zahlen wollte möche er einen EV von mir .
also von 1992 bis 2006 ist es nicht zum anschluß gekommen noch gibt es einen zähler und ich soll zahlen . vieleicht weis jemand rat.
grus uwe
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@gth-uwe,
aus einer solchen kurzen Schilderung läßt sich leider keine Hilfestellung bewerkstelligen.
Es hat, dass muss ich auch sagen, in erster Linie nichts mit Widerstand zu den aktuellen Strom- oder Gaspreistarifen zu tun.
Es ist eine andere Spielwiese, nämlich der Vertragsregelug für Hausanschlüsse.
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@gth-uwe
Kurze Antwort: Wohl niemand.
Den Gerichtsvollzieher intressiert - vollkommen zu recht - nur der gerichtliche Titel.
Unverständlich ist, dass es einen Zahlungstitel gibt, wenn der Versorger seine Leistung überhaupt nicht erbracht hatte.
Eigentlich gibt es dann nur eine sog. Zug- um- Zug-Verurteilung, § 320 BGB.
Bei einer solchen kann der Gläubiger die Geldforderung nur vollstrecken, wenn er seinerseits nachweist, dass er seine Leistung bereits erbracht hat oder nachweist, dass er dem anderen seine Leistung anerboten hat und dieser sich im Annahmeverzug befindet.
Ein solcher Fall könnte vorliegen.
Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus dem Titel selbst, ohne dass es sonst noch auf etwas ankäme. Man sollte sich wenigstens die Leitung anschließen lassen, damit man wenigstens selbst eine Leistung erhält.
Wenn man einmal einen Vertrag geschlossen hat,vermöge man sich zu einer Zahlung verpflichtet hat, kommt es nicht darauf an,ob man die Leistung später noch braucht oder will. Man denke an viele Fehlkäufe in Warenhäusern, die man auch bezahlen muss.
Im Übrigen gibt es Beratungshilfe, so dass sich jeder einen Anwalt leisten kann.
Wenn man auf einen gerichtlichen Titel- zumal rechtskräftig - nicht zahlt, kann der Gläubiger die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse erzwingen- ggf. vermittels Erzwingungshaft.
Der Versorger müsste in einem solchen Fall jedoch die Kosten für die Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt vorschießen.
Es wäre indes noch nicht bekannt geworden, dass E.On Thüringen in solchen Fällen Verhaftungsantrag beim Vollstreckungsgericht gestellt hätte.
Möglich wäre es aber und am Geld soll es bekanntlich (auf Seiten des Versorgers) nicht scheitern.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt