Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiebezug => Strom (Allgemein) => Thema gestartet von: thomas_freiburg am 09. Mai 2006, 22:52:23
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Folgender Fall:
Meine Mutter hat von ihrem Stromversorger die Aufforderung bekommen, innerhalb von 14 Tagen Stromrechnungen aus den Jahren 1999-2006 in Höhe von fast 7.000 € zu bezahlen.
Zuerst dachte ich an ein Missverständnis, aber bei Durchsicht ihrer Unterlagen stellte sich heraus, dass seit 1999 keine Stromrechnungen mehr gekommen sind und auch keine Abbuchung mehr erfolgte. Da meine Mutter aber jährlich die vom Energieversorger zugeschickten Ablesekarten ausgefüllt hatte, war für sie alles in Ordnung. Sie hat nicht gemerkt, dass eine entsprechende Rechnung / Abbuchung nicht erfolgte (1998 ist mein Vater verstorben, der sich bis dahin um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert hatte).
Selbstverständlich trägt meine Mutter dahingehend Schuld, dass sie ihre Kontoauszüge nicht kontrolliert hat. Ich finde aber, dass der Energieversorger eine erhebliche Mitschuld trägt, da er regelmäßig anhand der Ablesekarten über den Stromverbrauch informiert wurde.
Meine Frage ist nun, ob die Ansprüche aus 1999 bis 2002 verwirkt sind? Eine Verjährung kommt wohl nicht in Betracht, da diese laut Auskunft des Energieversorgers erst mit Rechnungsstellung beginnt. Insofern kann sich der Stromversorger beliebig Zeit lassen mit der Rechnungsstellung?
Für einen Tipp, was ich tun kann, wäre ich sehr dankbar!
Thomas
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Ein großer Teil dürfte verwirkt sein.
Immerhin kam der Versorger wohl bisher auch ohne die Zahlungen aus, was allein darauf hindeutet, dass viel Luft in dessen Preisen sein muss.
Aus dem, was noch zu zahlen ist, sollte man deshalb die "Luft" rauslassen.
Wer möchte schon mehr als notwendig bezahlen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe dem Stromversorger mitgeteilt, dass wir die Forderung für die Jahre 1999-2001 als verwirkt ansehen und sie somit nicht begleichen werden.
Der Versorger hat uns nun mitgeteilt, dass eine Verwirkung nicht in Betracht komme, da wir den Berechnungfehler hätten erkennen können. Insofern sei eine Verwirkung nicht anzunehmen. Er zitiert dabei das LG Frankfurt vom 11.10.1978 und das OLG Düsseldorf vom 12.02.1987.
Der Versorger stellt nun den Gesamtbetrag fällig und droht mit gerichtlichen Schritten.
Was soll ich nun tun?
Thomas
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@thomas_freiburg
schalten Sie umgehend einen fachlichen Anwalt ein, denn der Versorger wird bei einem solchen Betrag der aus anderen "Maßstäben" (als § 315) herkommt nicht locker lassen und klagen.
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thomas_freiburg
Nicht vergesssen, trotzdem die Einrede der Verjährung zu erheben, allerdings nicht Unbilligkeit.
Die Unbilligkeitseinrede hebelt wegen der Nichtfälligkeit bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über den "billigen" Preis die Verjährung/ Verwirkung aus.
Der Anwalt kann auch nichts dazu sagen, ob und wann der Versorger ggf. wie klagt. Da kann man nur abwarten.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt