Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Ich brauche dringend Hilfe... => Thema gestartet von: Maya am 08. Mai 2006, 15:25:26
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Hallo allerseits :roll:
folgender rein fiktionaler Sachverhalt:
Person A hat mit ihrem hiesigen Stromanbieter folgendes Problem,
Der Stromanbieter verschaffte sich unter dubiosen Umständen Zugang zu dem Zähler im Jahre 2003 und stellte den Strom ab obwohl Person A die Überweisung am Tag zuvor in Auftrag gegeben hat.
Seit ca. 2 1/2 Jahren geht diese merkwürdige Aufrechnung seitens der Stadtwerke schon.
Nun kam es zur Verhandlung. Am Tag der Verhandlung stellte die Stadtwerke plötzlich eine ganz andere Aufstellung hin wie im Zeitraum der Beweiseingabe, d.h. Person A hatte nur 14 Tage Zeit alle Beweise zusammenzustellen und die Stadtwerke kann 3 Tage vor Prozessbeginn noch irgendwelche Aufstellungen so zusammenstellen wie es Ihr genehm ist.
Direkt in der Vorverhandlung bekam A die neue Rechnungsaufstellung der Stadtwerke vorgelegt. Der Richter gab zu verstehen, dass wenn A einem Anerkenntnis zustimmt, A 2/3 der Gerichtskosten sparen könne (ca. 50 €) Würde es auf einer Verhandlung hinauslaufen, käme im Endergebnis nichts anderes heraus. A stimmte dem Anerkenntnis.
Ein paar Tage später fiel A auf, dass die Posten der letzten eingereichten Rechnung nicht stimmig sind, d.h. die Stadtwerke hat Überweisung aus der Vergangenheit nicht berücksichtigt!
Frage: Kann A nun das Guthaben gegenrechnen?
Nun kam im Zuge der ganzen Sache folgendes ans Tageslicht
Der Vermieter von A kam Mitte des Jahres 2002 im Beisein eines Stadwerkemitarbeiters und verlangte von Person A eine Unterschrift für einen angeblichen Zählerwechselauftrag. Nun hat A erfahren, dass im Zuge dieses Austausches A einen Zähler erhalten hat mit 440 V vorher hatte sie einen mit 220 V (Niederspannung). Seit 2002 läuft über den Stromzähler von A der Haupttarif (deshalb die 404 V) und der Vermieter nutzt den preiswerteren Nachttarif.
Natürlich hat A auch seit 2002 den höheren Spannungsbedarf für den Vermieter mitbezahlt, ohne Kenntnis dieser Tatsache!
Zum Abschluss des Ganzen überreichte die MA der Stadtwerke A die Kündigung des Versorgungsvertrages gemäß § 32 ABs. 1 AVBEltV zum 30.06.2006!
A ist derzeit Alg2 Empfänger und absolut mittelos!
Die Klage lautete auf Zutritt zu den Messeinrichtungen.
Sollte A eine einstweilige Anordnung stellen? Wenn ja wann, wenn A das Urteil zugestellt bekommt oder schon vorher?
Danke für kreative Anregungen :roll:
Gruß Maya
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@Maya,
ziemlich dubios und nicht ganz schlüssig.
Es wird nicht mal schnell ein Wechselstromzähler (220V) gegen einen Drehstromzähler (380V) ausgetauscht.
Und erst recht nicht ein Eintarifzähler gegen einen Zweitarifzähler
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@cremer
doch so genau war es!
Der MA der Stadtwerke ist mit dem Vermieter befreundet. Sie kamen Mitte des Jahres 2002 und sagten im Zuge der turnusmäßigen Auswechslung der Zähler wäre das notwendig.
Da A eigentlich von Strom und der ganzen Sache keine Ahnung hat und Glauben schenkte unterschrieb sie den Auftrag!
Bislang hat A einfach immer nur die Rechnungen bezahlt und sich keine Gedanken gemacht!
Nehmen wir mal ein Rechenbeispiel.
Verbrauch sagen wir 2000 kw
Wechselstromzähler = Eintarifzähler 220 V
Drehstromzähler = Zweitarifzähler 380 V
Welcher Faktor für die Berechnungen wird jeweils genommen ?
Danke im voraus für die Hilfe :roll:
Gruß Maya
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@Maya
Nicht nur fiktiv:
Es ist vollkommen egal.
Nach einem Anerkenntnisurteil ist man entsprechend des Urteils zur
Zahlung bzw. Zutrittsgewährung verpflichtet, ohne dass es noch auf irgendetwas ankäme, ansonsten kann vollstreckt werden.
Sinn eines Urteils ist es, den Streit zu beenden und Rechtsicherheit und - frieden herzustellen. Man hat sich also einem Urteil zu beugen.
Dies gilt um so mehr, wo man die Klageforderung anerkannt hat.
Die Geschichte passt hier auch nicht ganz hier her.
Versuchen Sie doch einen anderen Anbieter zu finden. Wenn Sie ausgeurteilte Beträge nicht zahlen (können), ist niemand verpflichtet, Sie zu versorgen. In besonderen Härten hilft das Sozialamt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@Maya,
zum Austausch eines Zählers braucht man nichts unterschreiben!
Hatte gerade letzte Woche am 4.5. Zählertausch
Und wenn man keine Ahnung hat soll man sich auch nicht drängeln lassen irgend etwas zu unterschreeiben. Dann sagt man, "geben Sie mir das mit, ich lese das erst mal"
Sie haben meine Aussage falsch verstanden.
Es gibt Eintarif-Drehstromzähler und Zweitarif-Drehstromzähler.
Leistungsabnahme von 2000 Kwh (nicht KW) ist das Gleiche ob bei Wechseltromzähler oder Drehstromzähler.
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@Cremer
@RR-Eft
vielen Dank für die Anregungen.
Zur Verständigung
Im Stromkasten gibt es insgesamt 3 Zähler
links Drehstrom gehört dem VM konstant wahrscheinlich stillgelegt
mitte Wechselstrom gehört Maya
rechts Drehstrom gehört Vermieter
Der Vermieter holt sich nachts den Strom und über den Zähler von Maya wird die Spannung genutzt. Hat Maya das so richtig verstanden? Für diese Spannungsnutzung vom Wechselstromzähler werden Maya ca. 300 kWh abgezogen, d. h. die Kwh werden dem Vermieter auferlegt.
Gruß Maya :wink:
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@Maya,
nein leider nicht richtig verstanden.
Der linke Zähler sollte Ihrer Meinung nach stillgelegt sein?
Dann kontrollieren Sie doch mal ob er sich dreht, bzw. das Zählwerk sich verändert.
Ihr Wechselstromzähler hat mit den beiden anderen nichts zu tun.
Der rechte Zähler des Vermieters "läuft" Ihrer Aussage nach und zählt.
Da wird garantiert nichts von dem eine Zähler auf den anderen "mitgezählt" oder "falschgezählt".
Wenn Sie einen Verdacht haben, dass auf Ihrem Zähler unberechtigterweise ein Verbraucher angeschlossen ist, dann sollten Sie dies prüfen. Schrauben Sie mal alle Sicherungen für sagen wir eine Stunde raus und schauen mal was passiert. Dis solte zweckmäßigerweise abend bei dämmerung sein wenns dunkel wird oder kurz danach.
Schreiben Sie auch den Zählerstand morgens auf, wenn Sie tagsüber arbeiten gehen. Achtung, Kühlschrank braucht Strom, deshalb sollte schon ein kleiner Verbrauch tagsüber sein.
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an alle :wink: vielen Dank für die bisherigen Anregungen
@RR-E-ft
schrieb" ....Nach einem Anerkenntnisurteil ist man entsprechend des Urteils zur
Zahlung bzw. Zutrittsgewährung verpflichtet, ohne dass es noch auf irgendetwas ankäme, ansonsten kann vollstreckt werden..."
Wenn A eigentlich mittellos ist könnte sie nicht Aussetzung auf Vollstreckung beantragen?
Cremer schrieb:
...Es gibt Eintarif-Drehstromzähler und Zweitarif-Drehstromzähler..."
Ja und A hat wohl einen Zweitarif Drehstromzähler. Mein VM bezieht aufgrund der "meiner" 440 Volt diesen Nachttarif aus seinem Zähler.
Der Tarif heißt Picolo Tarif der SWG AG
Heute bekam ich vom AG das sog. Anerkenntnisurteil
darin steht....die Beklagte wird verurteilt, dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Klägerin Zutritt zu dem Haus in der ....Straße zu gestatten und die Einstellung der Elektrizitätsversorgung durch Sperrung des Stromzählers Nr. xxx zu dulden.
Nun fragt sich Maya : Wenn A doch die Fo der anerkannt hat, dann braucht doch nicht mehr gesperrt werden???
Heute erhielt A das Schreiben des AG , wenn also morgen bezahlt werden würde , dann ist doch die Zutrittsklage hinfällig oder nicht?
oder sollte sie eine Eilantrag auf Aussetzung auf Vollstreckung
stellen beim AG??
Hat A nicht einen Anspruch auf Stromversorgung?
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Hallo Maya,
ziemlich verwirrend das ganze und nicht einfach zu lesen... Aber warum hast Du so ein Urteil anerkannt? Und um was für einen Betrag geht es denn dabei?
Wenn es nur ein geringer Betrag ist, könnte das wegen Geringfügigkeit abgewendet werden, auch wenn ein entsprechender Härtefall vorliegt. Aber es wär sicherlich höchste Zeit sich mal richtig rechtlich Beraten zu lassen!
Gruß
Alex
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@alx,
das ist es ja es geht um gerade mal 104 €
Da der Richter zu verstehen gab dass es im Endergebnis nichts anderes herauskommt, und ich dazu noch 2/3 der Gerichtskosten sparen könne, willigté ich "freiwillig" ein. (einen kleinen Touch der "Nötigung hatte es meines Erachtens schon!!!)
Was ist denn verwirrend?
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@Maya
Was sollte es denn für einen Vollstreckungsaufschub geben, wenn es kein Rechtsmittel gibt?
Gerade die Mittelosigkeit ist doch das Problem!
Kann man im Supermarkt an- und abschreiben lassen?
Man mag sich überrumpelt fühlen, weil man vom Verfahren keine Ahnung hat und sich nicht schnell auf neue Situationen einstellen kann, die man nicht vorhersah.
Mit Nötigung hat das nichts zu tun. Niemand ist gehindert, sich mit Beratungshilfe durch einen Anwalt vetreten zu lassen.
Wer sich gleichwohl selbst für kompetent genug hält, sollte hinterher die Schuld nicht bei anderen suchen.
Selbstverständlich gab es wohl eine informationelle Ungleichgewichtslage.
Die könnte indes nicht anders überwunden werden, als ein mehr oder minder langjähriges juristisches Studium und danach einen zweijährigen juristischen Vorbereitungsdienst zu absolvieren, der mit der eigenen Befähigung zum deutschen Richteramt abschließt.
Die wenigsten möchten diese Mühe bei geringem Streitwert extra auf sich nehmen. Zumeist ist auch die Zeit etwas knapp.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Hallo Maya,
kann mich dem vorangegangenen Posting nur anschließen.
Problem ist doch, daß Du das Urteil anerkannt hast. Damit ist die Sache auch erstmal eigentlich klar.
Die Frage ist nun, wie geht es weiter? Bei dem Betrag sollte es doch kein Problem sein den EV zu befriedigen oder?
Ob Dir deswegen der Stromanschluss gesperrt werden kann, wäre ggf. unverhältnismäßig und zu prüfen.
Jedoch hat erstmal der Versorger das Recht auf seiner Seite und kann seine Forderung durchsetzen. Da (lt. Aussage) die Situation sich zukünftig nicht bessert, hat der Versorger natürlich kein Interesse Strom zu liefern und nicht dafür bezahlt zu werden. Dies kann dann bis dahin gehen, daß ein entsprechender Münz- oder Kartenzähler eingebaut wird und die Stromlieferung auf per Vorkasse läuft.
Aber bitte tu Dir selbst einen Gefallen und lass Dir von jemandem direkt helfen. Das Forum kann so einen Fall nur unzureichend bewerten und Dir nur eine kleine Hilfe sein. Da müssen die Details der ganzen Thematik betrachtet werden und per Ferndiagnose geht das nicht.
Gruß
Alex
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alx schrieb
"...Problem ist doch, daß Du das Urteil anerkannt hast..."
Das ist richtig! Nur wenn der Richter doch zu verstehen gibt, dass im Endergebnis nichts anderes herauskommen wird!!! willigte ich ein!
RR-E-ft schrieb
...Kann man im Supermarkt an- und abschreiben lassen?...
Was soll denn dieser Vergleich! Es geht auch nicht darum dass man seinen Strom nicht bezahlen will, sondern die Stadtwerke hat insgesamt 3 mal fiktiv anfahren lassen und versucht durch unlautere /unsaubere Methoden ihre Kunden auszuquetschen!! damit die sog. Politelite der Stadt einen drauf machen kann :wink:
Aber : eines Tages wird man Rechenschaft abgeben müssen :!:
Solche Problematiken lernt man nicht während seines Jurastudiums und schon garnicht in der Referendarszeit!
Auch mittels eines Anwaltes wäre nichts anderes herausgekommen!
In diesem Sinne buche ich es auf das Konto "Lebenserfahrung"
und werde jetzt noch bei Gericht eine einstweilige Anordung gegen die Kündigung aussprechen!
Gruß Maya
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@Maya
Wenn gerichtlich titulierte Forderungen (rechtskräftig) bestehen und keine Aussicht auf Tilgung besteht, kann wohl nach entsprechender Androhung der Vertrag gekündigt werden, vgl. nur §§ 32, 33 AVBV.
Auch dies ist die Folge eines Anerkenntnisurteils.
Ein Anwalt hätte dies gewusst bzw. wissen müssen.
Wenn Sie die Forderungen anerkannt haben, gleichwohl nicht erfüllen, kommt es auch nicht darauf an, wofür Geld schlussendlich verwendet wird.....
Viel Erfolg, hoffentlich diesmal mit Anwalt.
Ein solcher macht seine lange Ausbildung ja nicht, weil er innerhalb der selben gar nichts lernt.....
Freunliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt