Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => SWK Stadtwerke Kaiserslautern => Thema gestartet von: RR-E-ft am 03. Mai 2006, 11:07:41

Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: RR-E-ft am 03. Mai 2006, 11:07:41
Siehe hier:

Preiserhöhung Kaiserslautern, Gutachten Wirtschaftsprüfer (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=3037)
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: FM am 26. Mai 2006, 08:20:06
Moin an alle Nachbarn,

schubse mal Kaiserslautern hoch und frage bei der Gelegenheit nach, ob es mittlerweile in KL eine IG gibt.
Falls ja, bitte melden.
Falls nein und es besteht Interesse, bitte auch melden, da es aus dem Raum Kaiserslautern Gründungswillige gibt.


Gruß FM
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: waigl am 03. Juni 2006, 08:52:28
Hallo,
zur Gründung einer IG in Kaiserslautern suche ich dringend Mitstreiter!
Bitte meldet Euch unter gerddilg@web.de.
Gruß Waigl
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: waigl am 03. Oktober 2006, 15:20:59
Zur Gründung einer IG in Kaiserslautern gg. die überhöhten Energiepreise ist am 12.10.2006 um 17.30 Uhr ein Treffen geplant.
Interessenten melden sich bitte unter gerddilg@web.de.
Dort gibt es auch weitere Infos zum Ort des Treffens.
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: FM am 03. Oktober 2006, 16:20:16
Hallo,

komme an dem Tag aus Düsseldorf, wenn ich es rechtzeitig schaffe, würde ich in KL Station machen.

Bitte Adresse des Veranstaltungsortes in KL mitteilen.

Danke
Gruß
Monika
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Muesli am 12. November 2006, 21:01:52
Die Website der Bürgerinitiative ist übrigens inzwischen unter http://www.fairgas-kl.nurruk.com/ verfügbar.
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: FM am 14. November 2006, 00:40:28
Herzlichen Glückwunsch....

war heute schon auf Euren Seiten ..... weiter soooooooo

Nachbarschaftlicher Gruß
FM
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: skorpio am 23. April 2007, 19:27:53
Hallo,

hat jemand, der in der Vergangheit den Preiserhöhungen der Gasanstalt  widersprochen hat,
schon Erfahrungen mit der Umstellung der Sondervertäge?

Ich bin etwas unsicher, was zu tun ist. Die Bürgerinitiative fairgas-kl empfiehlt, die neuen Verträge unter Einschränkungen anzunehmen
http://www.fairgas-kl.nurruk.com/index.php?option=com_content&task=view&id=66&Itemid=23

Die Verbraucherzentrale Thüringen vertritt dagegen die Meinung, neue Verträge seien unnötig
http://www.vzth.de/presse.php?id=383

Was habt ihr gemacht & wie hat die GA reagiert?

Danke & Gruß, R.D.
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Cremer am 23. April 2007, 21:15:00
@skorpio,

ich würde empfehlen nicht zu unterschreiben.

Man ist nicht verpflichtet einen neuen Vertrag anzunehemen.

Ich denn der alte vorschriftsmäßig gekündigt worden?
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: skorpio am 23. April 2007, 23:11:39
Hi,

der alte Vertrag wurde nicht gekündigt. Es ist exakt das Schreiben, was auch Fireman im anderen Thread unter
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=5063&postdays=0&postorder=asc&start=15
beschrieben hat.

Mein erster Gedanke ist auch, den besthenden Vertrag nicht durch Abschluss eines neuen aufzulösen. Ich wundere mich nur über die Haltung der Bürgerinitiative fairgas-kl.

Welchen Vorteil bringt mir denn ein Vertrag auf Basis der GasGVV gegenüber einem nach AVBGasV? Das scheint ja der Aufhänger für den Vertragswechsel zu sein.

Gruß, R.D.
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Cremer am 24. April 2007, 07:25:15
@skorpio,

Bitte mal genau auch mögliche Ergänzende Bedingungen genau lesen, ob sich nicht doch etwas geändert hat.

Ist etwas z.B. ausgesagt über die Referenzperioden?

Da hatte sich bei den SW KH eine Umstellung von 6/3/3 auf 6/1/3 ergeben.
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: skorpio am 24. April 2007, 09:35:44
@Cremer,

ich habe die alten und neuen ergänzenden Bedingungen mal verglichen. In beiden ist die Referenzperiode nicht erwähnt. In den neuen weist die Gasanstalt auf ihr Recht zur Preisanpassung gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV hin. Sonst ist mir nichts besonders aufgefallen - die Texte sind in weiten Teilen identisch.

Könnte ich denn irgendwelche Nachteile haben, wenn ich den neuen Vertrag nicht annehme?

Gruß, R.D.
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Cremer am 24. April 2007, 12:58:58
@skorpio,

so aus der Ferne, ohne die Verträge gesehen zu haben, kann ich das nicht beurteilen.
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Bubi am 25. November 2007, 18:32:08
Einen schönen guten Abend,
war schon lange nicht mehr hier - die Gasanstalt hatte auch lange Ruhe gegeben. Doch damit ist es mal wieder vorbei. Erhielt einen Brief mit fogendem Wortlaut:

\"Sehr geehrter Herr ..., Sie haben auf Grundlage von § 315 BGB Widerspruch gegen unsere Preiserhöhungen erhoben. Diesen Widerspruch hatten wir bis zur endgültigen Klärung durch den BGH - ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtsposition - akzeptiert. Mit Urteil vom 13.06.2007 (AZ.: VIII ZR 36/06) hat der BGH über diesen Sachverhalt nun höchstrichterlich entschieden u. der Öffentlichkeit das rteil vor wenigen Wochen auch in schriftl. Form zugänglich gemacht. Darin stellt der BGH fest, dass ein Energieversorgungsunternehmen den Anforderungen des § 315 BGB bei einer Preiserhöhung dann entspricht, wenn es den Kunden gegenüber nachweist, dass mit der Preiserhöhung lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben werden. Dieser Nachweis wurde für uns durch mehrere unabhängige Wirtschaftsprüfer festgestellt. Wir bitten Sie daher, das Urteil des letztinstanzlichen Gerichtes (BGH) zu akzeptieren u. die einbehaltenen Rückstände in Höhe von ... bis spätestens zum ... zu überweisen. Des Weiteren bitten wir Sie, künftige Abschlagszahlungen vollständig u. fristgerecht zu begleichen.\"

In meinen Widerspruchsschreiben schrieb ich - Dank den Vorschlägen der hiesigen Forenteilnehmer - stets wie folgt:
Ich berufe mich insoweit auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Dies gilt in gleicher Weise für künftig mitgeteilte (erneut erhöhte) Preise, sowie auf die Preishöhe an sich.
Soweit ich das recht verstehe, was zu dem besagten Urteilsspruch hier im Forum geschrieben wurde, hatte der Kläger doch nur die Preiserhöhung, nicht aber die Preishöhe an sich, als unbillig gerügt und ist damit gescheitert.
Stimmt das so ? ?(
In welcher Form soll ich auf diesen Brief reagieren?
Ist diese Formulierung ausreichend?

\"Ich möchte nochmals ganz deutlich zum Ausdruck bringen, dass ich nicht nur Ihre Preiserhöhungen an und für sich, sondern die erhöhten Preise in ihrer Gesamtheit als unbillig im Sinne des § 315 BGB rüge.\"

Schon jetzt vielen Dank für Eure Unterstützung und noch einen schönen Sonntagabend wünscht
Bubi
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: userD0009 am 25. November 2007, 18:47:47
@Bubi

Sind Sie Tarifkunde oder Sondervertragskunde?

Sollten Sie sich mit dieser Frage noch nicht beschäftigt haben, dann finden Sie im Forum viele Hinweise dazu.

Nachdem feststeht welchen Vertrag Sie mit der Gasanstalt Kaiserslautern abgeschlossen haben, entscheidet sich die weitere Vorgehensweise unter Beachtung des bisherigen Vorgehens.

Grüße
belkin
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Bubi am 25. November 2007, 21:40:09
@ belkin
Zitat
Sind Sie Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Gute Frage, wenn ich das so genau wüsste.  :(
Laut der Vertragsbestätigung der Gasanstalt (GA) aus dem Jahre 99 wird mir der Abschluss eines Sonderkundenvertrages bestätigt. Darin heißt es weiter, dass die allgemeinen Gasversorgungsbedingungen (AVBGasV) u. die Gaslieferbedingungen der GA in ihrer jeweils gültigen Fassung wesentliche Bestandteile dieses Vertrages seien.
In einem Schreiben der GA vom März diesen Jahres heißt es:

\"Ihr neuer Sondervertrag (Betreffzeile)
Neue gesetzl. Rahmenbedingungen. Zum 1.Mai 2007 setzen wir die neuen gesetzl. Rahmenbedingungen um: Bisher galt ergänzend zu dem mit Ihnen bestehenden Gasversorgungsvertrag die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) vom 21.06.1979. Diese Verordnung ist zum 08.11.2006 außer Kraft getreten u. darf als Vertragsergänzung nach dem Willen des Gesetzgebers nur noch übergangsweise verwendet werden. An ihre Stelle ist zeitgleich die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden u. die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz - GasGVV getreten. Sie ist in zahlreichen Punkten verbraucherfreundlicher als die Vorgängerregelung u. wird nach dem Willen des Gesetzgebers künftig anstelle der AVBGasV Inhalt der Gasversorgungsverträge mit Haushaltskunden sein. Die neue GasGVV macht auch eine Anpassung unserer Ergänzenden Bedingungen erforerlich.
Ihr neuer Sondervertrag
Um der gesetzlichen Verpflichtung zur Vertragsanpassung nachzukommen, dürfen wir den mit Ihnen abgeschlossenen Erdgasliefervertrag auf Basis der AVBGasV nicht mehr über den 30. April 2007 hinaus fortführen. Selbstverständlich versorgen wir Sie aber gerne zu den neuen, vom Gesetzgeber geschaffenen Regelungen der GasGVV weiter. Die automatische Zuordnung zu dem günstigen Sondervertrag, die in der Vergangenheit durchgeführt wurde, ist unter den neuen gesetzlichen Regelungen leider nicht mehr möglich. Wir bieten Ihnen deshalb den schriftlichen Abschluss eines neuen Erdgas-Sondervertrages an, der ab einem Jahresverbrauch von 6.000 kWh Erdgas für Sie günstig ist....\"


Diesen Abschluss habe ich nicht getätigt und werde nun \"im Rahmen der Grundversorgung zu den Allgemeinen Preisen versorgt.\"

Bin ich nun immer noch Sondervertragskunde ?(

Gruß
Bubi
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: userD0009 am 26. November 2007, 20:29:49
@Bubi

Hier finden Sie nähere Informationen, ob Sie noch einen Sondervertrag haben. (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=7697)

Es hängt also davon ab, ob ein Kündigungsrecht in Ihrem bisherigen Vertrag vereinbart war, und falls dem so ist, ob es rechtmäßig ausgeübt wurde.
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Bubi am 28. November 2007, 10:07:51
Guten Morgen,
nachdem ich die halbe Nacht alle gesammelten Unterlagen (glücklicherweise alles seit der Umstellung auf Gas aufgehoben und abgeheftet) gesichtet habe, weiß ich jetzt immer noch nicht, ob ich S- oder T-Kunde bin. Liste daher hier mal kurz die einzelnen Stationen auf, in der Hoffnung, dass mir hier jemand weiterhelfen kann.

1) Gasanschluss erfolgte 1999. Erste erhaltene Vertragsbestätigung der Gasanstalt (GA) bestätigte \"den Abschluss eines Sonderkundenvertrages\". Die allg. Gasversorgungsbedingungen (AVBGasV) u. die Gaslieferbedingungen der GA seien Bestandteil des Vertrages.

2) exakt eine Woche später erfolgte - ohne eine Reaktion von mir auf Punkt 1) - eine weitere Vertragsbestätigung der GA, die bestätigte \"den Abschluss eines Erdgasliefervertrages\". Die allg. Gasversorgungsbedingungen (AVBGasV) u. die Gaslieferbedingungen der GA seien Bestandteil des Vertrages.

3) 2002 beantragte ich schriftl. die Umstellung auf den - laut Preis-Prospekt der GA - günstigeren Tarif \"Sonderpreis Komfort\".

4) Einen Tag später bestätigte mir die GA (schriftl mit Unterschrift) die Umstellung auf o.g. Tarif und erstattete rückwirkend bis zum Jan. 2001 die Mehrzahlungen.

5) 2005 legte ich mit Musterschreiben Widerspruch ein und zeigte bei der GA Interesse an den individuellen Preismodellen der GA an (ohne aber in einen anderen Tarif zu wechseln). Von diesem Zeitpunkt an erhielt ich eine andere Vertragskontonummer. In den Jahresabrechnung hieß es aber immer noch: Abrechnungsschlüssel (manchmal auch Abrechnungsprodukt) sei der \"Sonderpreis Komfort\".

6) Im März 2007 verkündete die GA eine Preissenkung und die o.g. \"neue gesetzl. Rahmenbedingungen\", wonach der mit mir abgeschlossenen Erdgasliefervertrag auf Basis der AVBGasV nicht mehr über den 30. April 2007 hinaus fortgeführt werden könne. Statt dessen wurde mir ein Vorschlag für einen neuen Sondervertrag namens \"Sonderpreis Komfort\" (seltsam: heißt genauso wie der Alte) gemacht. Diesen hätte ich schriftlich beantragen müssen - was ich nicht tat.  Daher werde ich laut GA (siehe oben) seit Mai 2007 zu den allgemeinen Preisen beliefert.

M.E. nach war ich also
von 1) - 3) T-Kunde
von 4) - 6) S-Kunde
und seit 6) wieder T-Kunde.

Gehe ich da richtig? Oder bin ich evtl. immer noch S-Kunde, da der Vertrag einseitig gekündigt wurde (siehe 6))?

Vorab schon mal vielen Dank für die Unterstützung und noch

einen schönen Tag
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: eislud am 28. November 2007, 11:46:30
@Bubi
Ein Vertrag wird in der Regel einseitig gekündigt. Das ist in der Regel auch das Einzige was einseitig gemacht werden kann. Es bedarf hier nicht der Zustimmung der anderen Vertragspartei - das ist auch logisch.
 

Mit 3) und 4) bist Du wohl Sondervertragskunde im Tarif Komfort. Vermutlich sogar rückwirkend ab 01.2001. Hier haben sich die Vertragsparteien auf einen neuen Vertrag geeinigt. Alles Vorangegangene kann man also vergessen.

Entscheidend ist nun zuerst mal, ob bei diesem neuen Vertragsabschluß ein Recht zur Kündigung vereinbart wurde. Wurden bei 4) keine weiteren Vertragsbestandteile benannt wie beispielsweise in 1), dann kann schon gar kein Kündigungsrecht vereinbart sein. Eine ordentliche Kündigung ist deshalb dann schon gar nicht möglich.
Nochmal genau nachschauen, was bei 4) denn noch so geschrieben wurde.


Wurde in 4) wirklich nichts anderes geschrieben, würde ich der Kündigung aus Deinem vorangegangenen Posting widersprechen. Vorsorglich würde ich zusätzlich auch die Billigkeit der Grundversorgungspreise rügen.
Wie ein solches Schreiben aussehen könnte, siehe beispielsweise hier und folgender Beitrag (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=34139#post34139).


Wie bei einem Sondervertrag zu kürzen ist, solltest Du vielleicht noch mal beispielsweise hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=36323#post36323) nachlesen.
   
Bei seinem Widerspruch gegen die Preise sollte man beispielsweise das Musterschreiben des Bund der Energieverbraucher (http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1703/) verwenden und nicht selbst rumwerkeln.
In diesem Musterschreiben sind dann auch alle Aspekte eines Widerspruchs enthalten, sowohl für Sondervertragskunden wie auch für Kunden in der Grundversorgung.

Gruss eislud
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Bubi am 28. November 2007, 23:31:12
@eislud
Vorab nochmals vielen Dank für die freundliche Unterstützung.

Zitat
Nochmal genau nachschauen, was bei 4) denn noch so geschrieben wurde.

Da steht:

\"Sehr geehrter Herr ...,
wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom ...
Ihre Jahresrechnung haben wir, wie von Ihnen gewünscht, neu erstellt u. diesem Schreiben beigelegt. Wir bestätigen Ihnen hiermit auch rückwirkend zum Jan. 2001 die Vertragsänderung zum Sonderpreis Komfort.
Das Guthaben .... wurde zwischenzeitlich ... überwiesen.

mfg
GA \"

(handschriftl. unterzeichnet von beiden Vorständen) Mehr stand da nicht. Auch lagen, bis auf die geänderte Jahresabrechnung, keine Anlagen bei.

Zitat
würde ich der Kündigung aus Deinem vorangegangenen Posting widersprechen

War es wirklich eine Kündigung? Ich habe das im Posting wohl so genannt. Das Schreiben der GA hatte im Betreff lediglich stehen:

Preissenkung zum 1. Mai 2007,
Neue gesetzliche Rahmenbedingungen,
Ihr neuer Sondervertrag
Vertr.nr.
Verbrauchsstelle


Auf der 2. Seite hieß es dann, wenn Sie den neuen Sondervertrag nicht unterschreiben, werden Sie zu den Allgemeinen Preisen ab 15. Mai 2007 versorgt.
Und den neuen Sondervertrag habe ich nicht unterzeichnet.

Hat ein Widerspruch 8 Monate (das Schreiben kam im März 2007) danach noch Zweck?
Bin ich jetzt immer noch S-Kunde?
Wenn ja, dürfte ich dann alle Jahresabrechnungen rückwirkend bis einschl. 2001 neu berechnen, mit dem Tarif aus 2001? Auch wenn fast jedes Jahr ein neuer Preisprospekt der GA mit neuen Tarifpreisen kam?
Wie reagiere ich jetzt auf die Rückzahlungforderung der GA?

Gruß und eine angenehme Nachtruhe
Bubi
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: eislud am 29. November 2007, 01:16:43
@Bubi
Du könntest Recht haben, dass es sich gar nicht um eine Kündigung gehandelt hat, sondern um eine Umsiedlung in einen anderen Vertrag.
Das ist aber noch besser.


So wie es aussieht ist weder ein Kündigungsrecht noch eine Preisanpassungklausel Vertragsbestandteil geworden.
Man kann Dir also weder ordentlich kündigen, noch kann man die Preise anheben.

Du bist meines Erachtens ungekündigt in einem Sondervertrag.

Der Versorger kann Dich nicht in einen anderen Vertrag umsiedeln, also eine einseitige Vertragsänderung vornehmen. Vielmehr ist er an den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Vertrag, meines Erachtens rückwirkend zum Jan. 2001, gebunden. Möchte er aus dem Vertrag raus, oder möchte er ihn ändern, müßte er Dir kündigen, was ohne weiteres gar nicht möglich ist, oder Dich dazu bewegen einen neuen Vertrag abzuschließen bzw. den Änderungen zuzustimmen. Ein Schweigen bei Privatpersonen gilt dabei schon nicht als Zustimmung.


Ich würde mich an Deiner Stelle freuen und würde ab sofort nur noch den Anfangspreis des Sondervertrages zum Jan. 2001 zahlen. Ab sofort heißt, innerhalb der aktuellen Abrechnungsperiode. Also gegebenenfalls die Abschläge weiter kürzen, damit es zur nächsten Jahresabrechnung nicht zu einer Überzahlung kommt.

Ich würde das Musterschreiben (http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1703/) des Bundes der Energieverbraucher  verwenden und dort dann die Höhe meiner zukünftigen Abschlagszahlungen benennen.  


Inwieweit Du die vergangenen Jahresabrechnungen nachkalkulieren kannst und das zuviel gezahlte mit den aktuellen Abschlägen verrechnen kannst, weiß ich nicht genau.

Vermutlich greift hier die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist. Unter Berücksichtigung des Verjährungsbeginns (hier immer zum Jahreswechsel) könntest Du dann bis zum 31.12.2007 noch maximal die Jahresrechnung aus dem Jahr 2004 und neuere korrigieren.

Ich bin mir nicht ganz darüber im Klaren, ob nicht vielleicht ein Aufrechnungsverbot besteht. Andererseits weiß ich, dass einige der Mitstreiter eine derartige Verrechnung, auch für mehrere Jahre nachträglich, durchgeführt haben. Das heißt natürlich nicht, dass es rechtmäßig war, sie haben es nur eben getan.      

Hier kann ich also keinen Rat geben.


Auf Rückzahlungsforderungen, Mahnungen ... reagiere ich persönlich überhaupt nicht. Ich mache nur einmal im Jahr meine eigene Jahresabrechnung. Falls nötig teile ich dem Versorger außerdem Änderungen in der Abschlagshöhe mit. Sonst mache ich nichts.
(Ich bin auch Sondervertragskunde.)  


Dir auch eine angenehme Nachtruhe.

Gruss eislud
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Cremer am 29. November 2007, 09:05:51
@Bubi,

ich bin der Meinung, dass Sie auch von 1) bis 3) Sondertarifkunde waren, weil

Zitat
bestätigte \"den Abschluss eines Sonderkundenvertrages

und weil Ihrem Vertrag zugerunde gelegt wurden

Zitat
u. die Gaslieferbedingungen der GA


Eine wirksame Kündigung, wie auch der Standpunkt von eislud, mag icvh nicht erkennen.

das DSchreiben zum 1.5.07 kündigt nur die möglichkeit zur Annahme eines neuen Sondervertrages an, keinesfalls wurde der alte Vertrag gekündigt
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: ktown am 30. November 2007, 17:21:13
Also ich muß mal hier eingreifen.

Wie Bubi schon erklärte wurde zu dem Sonderpreis Komfort die AVBGasV und ihre eigenen Gaslieferbedingungen zugrunde gelegt.

In diesen Gaslieferbedingungen sind weder die einseitige Preisanpassung noch ein Kündigungsrecht definiert.

Ihr Recht zur Kündigung dieser \"Altverträge\" und der damit verbundene Zwang den neuen Tarif zu akzeptieren, oder man fällt in die Allgemeinversorgung zurück, begründet die GA mit §32 AVBGasV. Ob dies korrekt bezweifele ich doch recht stark.
Nach meinem Verständnis von AVBGasV und den eigenen Gaslieferbedingungen hat die GA kein Recht zur einseitigen Preisanpassung.
Aber für die Klärung dieser Tatsache warte ich mal ab bis die GA mich verklagt.....  :D
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: eislud am 30. November 2007, 17:39:28
@ktown
Ich kann nicht erkennen, dass zu 3) und 4) die AVBGasV und eigene Gaslieferbedingungen Vertragsbestandteil geworden sind, vielleicht habe ich aber auch etwas übersehen. Ich kann lediglich erkennen, dass sich der Versorger auf den Standpunkt stellt, dass die AVBGasV und eigene Gaslieferbedingungen Vertragsbestandteil geworden sind. Das ist aber etwas Anderes.

Zu den Punkten 3) und 4) wurde ein neuer Vertrag geschlossen. Alles das was Vertragsbestandteil geworden ist, muß sich aus diesen Punkten ergeben.

Wäre der § 32 der AVBGasV wirksam einbezogen, dann würde sich meines Erachtens daraus auch die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ergeben. Guckst Du hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=18121#post18121).

Gruss eislud
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: ktown am 30. November 2007, 17:49:02
Weiksam einbezogen heißt also, dass Schriftform (Unterschrift von einem Unterschriftsberechtigten) korrekt eingehalten wurden.
Das würde also heißen, dass die GA mit dieser Kündigung alle unliebsamen Kunden nach gutdünken kündigt um sie letztlich in den allgemeinen Tarifen weiter zu beliefern.....was sollte dann aber der Quatsch den man in vielen Berichten gelesen hat, dass solche Kündigungen nicht rechtens wären, weil sie ja nur dazu dienten neue Vertragsgrundlagen ein zu führen?

Da in der AVBGasV ja nichts bezüglich einseitiger Preisanpassung drin steht und in den eigenen (von damals) Gaslieferbedingungen auch nichts, dann kann man rückschließen, dass jegliche Preiserhöhung damals unrecht war und die Kündigung nur dazu diente diesen Fehler auszumerzen.
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: eislud am 30. November 2007, 18:00:19
@ktown
Wirksam einbezogen in einen Vertrag heißt, dass der § 32 der AVBGasV Vertragsbestandteil geworden ist und den Transparenzkriterien standhält. Dazu Bedarf es keiner Unterschrift. Ich kann mit meinem Versorger auch mündlich vereinbaren, dass der § 32 oder auch die ganze AVBGasV Bestandteil des Sondervertrages wird. In einem solchen Fall kann der Versorger das vermutlich aber nicht beweisen.

In § 4 der AVBGasV gibt es auch die Möglichkeit einer Preisanpassung, ansonsten wäre in Grundversorgungsverträgen schon keine Preisanpassung möglich. In einem Sondervertrag unterliegt aber auch dieser § den Transparenzkriterien.

In dem vorliegenden Fall von @Bubi ist aber die AVBGasV meines Erachtens nicht Vertragsbestandteil geworden. In Punkt 3) wurde ein neuer Vertrag beantragt und mit 4) wurde diesem zugestimmt, ohne dass irgendwo vereinbart wurde, dass die AVBGasV zum Vertrag gehört.

Gruss eislud
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: ktown am 30. November 2007, 18:54:28
Die Vorgehensweise der GA war bisher auch immer, dass man mit der Zusendung der Vertragsbestätigung die AVBGasV und die eigenen Gaslieferbedingungen ausgehändigt bekam. Zum Beispiel bei meiner Anmeldung dort habe ich diese nie gesehen und erst 3 Tage später per Post zugesandt bekommen. Ich denke bei Bubi war es nicht anders (wieso sollte die GA dies auch verschieden handhaben)
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: eislud am 01. Dezember 2007, 10:55:01
@ktown
Ich weiß nicht worum es Dir hier eigentlich geht.

Den Aussagen von @Bubi kann man nicht entnehmen, dass AVBGasV oder sonstige Gaslieferbedingungen beim Vertragsabschluß bekannt waren. Er schreibt vielmehr explizit, dass außer einer Vertragsbestätigung nichts zugesendet wurde. AVBGasV oder sonstige Gaslieferbedingungen können deshalb für @Bubi auch nicht gelten.

Bei Dir mag das vielleicht anders sein, obwohl auch bei Dir die gleichen Regeln gelten.
Wenn Du aufgrund eines Angebotes Deines Versorgers einen Vertrag, am besten dann auch noch schriftlich, abschließt, und man schickt Dir 3 Tage später irgendwelche Vertragsbedingungen zu, dann sind diese Vertragsbedingungen nicht wirksam vereinbart.  

Siehe vielleicht noch beispielsweise hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=32160#post32160) und hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=32901#post32901).

Gruss eislud
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: ktown am 01. Dezember 2007, 11:41:32
Sag ich doch...... :)
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Bubi am 02. Dezember 2007, 17:28:42
Hallo ktown, eislud, belkin
ich freue mich sehr, zu lesen, dass ihr euch meines Falles so intensiv angenommen habt.

@eislud
Zitat
Den Aussagen von @Bubi kann man nicht entnehmen, dass AVBGasV oder sonstige Gaslieferbedingungen beim Vertragsabschluß bekannt waren.
Zu 1): Als ich in 1999 den Gasanschluss beantragte, erhielt ich mit dem unterschriftsreifen Gas-Hausanschlußauftrag - den ich unterschrieben zurücksendete - auch die Gasanschlußbedingungen (gültig ab 1. April 1998 ) und die AVBGasV vom 21.Juni 1979.
In der daraufhin später erhaltenen Vertragsbestätigung (zu 1) und 2)) hieß es am Ende \"... Die derzeit geltenden Regelungen haben wir hier beigefügt.\"
Ob diese Unterlagen 3 Tage später kamen, oder dem Schreiben direkt beilagen, vermag ich heute nicht mehr zu sagen. Egal - die Unterlagen liegen mir vor und es steht so geschrieben.

Zitat
Er schreibt vielmehr explizit, dass außer einer Vertragsbestätigung nichts zugesendet wurde.
Zu 4): Diese Aussage trifft auch so zu den Punkten 3) und 4) zu. Es handelt sich um ein Schreiben der GA, mit - unter anderem - folgenden Wortlaut: \" Wir bestätigen Ihnen hiermit auch rückwirkend zum Jan. 2001 die Vertragsänderung zum Sonderpreis Komfort.\"
Dieses Schreiben wurde damals von beiden Vorständen der GA handschriftl. unterzeichnet. Nirgendwo steht in diesem Schreiben etwas von Beilagen, Anlagen oder dergleichen zu lesen. In meinen Unterlagen, die chronologisch abgeheftet sind, finden sich zu diesem Zeitpunkt auch keine Beilagen (aber das ist ja sowieso unrelevant).

@belkin
Zitat
Es hängt also davon ab, ob ein Kündigungsrecht in Ihrem bisherigen Vertrag vereinbart war, und falls dem so ist, ob es rechtmäßig ausgeübt wurde.

Gehe ich richtig in folgender Annahme:
- Ich bin Sonderkunde,
- Kündigungsrecht war nicht vereinbart, da Unterlagen in der Vertragsbestätigung (4)) fehlten?

Frage:  ?(
Wie verfahre ich jetzt weiter
- in Bezug auf die geforderte Zahlung der Rückstände
- in Bezug auf die angekündigten Preiserhöhungen zum 1.Jan. 2008?
Darf ich mich als S-Kunde auch weiterhin auf den §315 BGB berufen?

Trotz dem Sauwetter wünsch ich allen noch einen schönen Sonntagabend.
Bubi
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: eislud am 03. Dezember 2007, 00:20:09
@Bubi
Zitat
Ob diese Unterlagen 3 Tage später kamen, oder dem Schreiben direkt beilagen, vermag ich heute nicht mehr zu sagen. Egal - die Unterlagen liegen mir vor und es steht so geschrieben.
Ob es so geschrieben steht ist nicht maßgebend und es ist auch nicht egal. Die Gasanschlußbedingungen und die AVBGasV wurden zu 1) und 2) nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vor der Unterschrift bekannt waren oder vielleicht auch dann wenn man sie explizit im Vertrag anerkannt hat, ansonsten eben nicht.

Ich bin die ganze Zeit davon ausgegangen, dass es sich bei 3) und 4) um einen neuen Vertrag handelt. Ich bin mir jetzt aber nicht mehr so sicher wegen des Bezugs auf eine \"Vertragsänderung\" in 4). Du hattest es zwar vorher schon geschrieben, ich hatte es aber überlesen. Vielleicht hat hier @belkin noch eine Idee.

Unabhängig davon, ob es sich bei 3) und 4) um einen neuen Vertrag oder nur um eine Vertragsänderung handelt, gilt meines Erachtens folgendes:
- Du befindest Dich in einem Sondervertrag und bist Sondervertragskunde. Eine Umsiedlung in den Grundversorgungstarif (einseitige Vertragsänderung) ist nicht möglich.
- Du zahlst mit Deinen Abschlägen und der Jahresrechnung den vereinbarten Anfangspreis vom Januar 2001, weil eine Preisanpassungsklausel regelmäßig unwirksam ist.
- Du widersprichst den Preiserhöhungen mit Musterschreiben. Im Musterschreiben sind die notwendigen Aspekte, unwirksame Preisanpassungsklausel und Billigkeit, enthalten. Die Frage, ob Du Dich weiter auf den § 315 berufen sollst, stellt sich also nicht. Ich bin der Meinung, dass es bei einem Sondervertrag ausreicht, wenn Du einmal im Jahr mit der selbsterstellten Abschlußrechnung den Preiserhöhungen widersprichst.
- Zahlungsaufforderungen und andere Schreiben des Versorgers heftest Du ab. Bloß keine Brieffreundschaft mit dem Versorger beginnen, in dem Du womöglich noch auf die unwirksame Preisanpassungsklausel hinweist. Sowas kann dann schnell zur ordentlichen Kündigung durch den Versorger führen, falls ein solches Recht besteht, und das wollen wir ja nicht.  

Handelt es sich bei 3) und 4) um einen neuen Vertrag, dann gilt meines Erachtens zusätzlich folgendes:
Die Gasanschlußbedingungen und die AVBGasV sind mit Sicherheit nicht Vertragsbestandteil geworden. Eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung besteht somit für die Zukunft nicht. In diesem Fall könnte man dann auch eine Brieffreundschaft mit dem Versorger beginnen.   =)

Gruss eislud
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: userD0009 am 04. Dezember 2007, 20:02:18
Das Thema hat sich ja einiges weiterentwickelt. Zum Teil hat sich der Sachverhalt an entscheidenden Punkten verändert.

@Bubi
Um weitere Überlegungen anstellen zu können, nochmals die Rückfrage, ob nun die folgende zeitliche Abfolge und die jeweiligen Ereignisse stimmen?

1) Sie haben bei Ihrem Energieversorger zwecks Gaslieferungsvertrag angefragt?

2) Ihnen wurden die Gasanschlußbedingungen und die AVBGasV und ein Vertragsformular zugesandt. Dieses Formular haben Sie unterzeichnet und anschließend an den Versorger zurück gesandt?

In diesem Vertragsformular haben Sie mit Ihrer Unterschrift bestätigt, dass Sie die oben genannten Unterlagen erhalten haben und mit der Einbeziehung einverstanden sind?

Das oben Ausgeführte bezieht sich auf den Vertragsschluss 1999.

Grüße
belkin
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Bubi am 06. Dezember 2007, 11:25:31
@belkin
Korrekt, wie von Ihnen unter 1) + 2) geschildert.

Als ich danach die erste schriftl. Vertragsbestätigung der GA erhielt, die mir \"den Abschluss eines Sonderkundenvertrages\" bestätigte, lag (oder kam 3 Tage später - das weiß ich nicht mehr), außer der AVBGasV, auch ein Faltblatt \"Gaslieferbedingungen für Sonderkunden gültig ab 1.April 1999\" bei. Darin hieß es im Kapitel: Allgemeine Gaslieferbedingungen  im Abschnitt 2. Abrechnung:
\"... Der Kunde, der mit Gas heizt, entscheidet selbst, ob er Gas zu Tarif- oder Sondervertragsbedingungen beziehen möchte. ....\"
(Die Hervorhebung durch Fettschrift ist auch so dem Prospekt zu entnehmen!)

Tja - was wähle ich denn da??

Und wie ja bereits weiter oben erwähnt, kam exakt eine Woche später eine weitere Vertragsbestätigung der GA, die bestätigte \"den Abschluss eines Erdgasliefervertrages\".

Ich glaube die (GA) wissen selbst nicht so recht was sie, wem wann und wie bestätigen und zusenden.

Schönen Tag noch
Bubi
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: userD0009 am 06. Dezember 2007, 12:45:23
@Bubi

Mir ist die zeitliche Abfolge noch nicht 1000%ig klar.

Sie schreiben, dass Sie danach die schriftliche Vertragsbestätigung und die AVBGasV und die \"Gaslieferbedingungen für Sonderkunden ... \" von der GA erhielten.

Ich habe in meiner zeitlichen Abfolge 1) und 2) zuerst den Erhalt der Bedingungen geschrieben. Und anschließend Ihre Unterschrift.

Haben Sie, wie ich bereits oben erwähnte, die Bedingungen zur Hand gehabt, als Sie der GA einen unterschriebenen Vertrag zurück sandten, oder haben sie zuerst den Vertrag zurückgesandt und dann die Bedingungen erhalten?

Sollten Sie die Bedingungen (AVBGasV und die \"Gaslieferbedingungen für Sonderkunden\") bei Ihrer Vertragsunterzeichnung zur Hand gehabt haben, dann sind sie (wenn man mit der Vertragsunterzeichnung bestätigt, dass man die genannten Bedingungen erhalten hat und mit der Einbeziehung einverstanden ist) auch Vertragsbestandteil geworden.

Daraus ergibt sich dann weiter die Problematik, der AGB rechtlichen Einbeziehung und Behandlung der §§ der AVBGasV.

Grüße
belkin
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Bubi am 06. Dezember 2007, 21:16:34
Bitte um Entschuldigung für die stark zeitversetzte Rückmeldung - habe die Unterlagen nicht immer parad.

@belkin
Zu aller erst, nochmals herzlichsten Dank für Ihre freundliche Unterstützung.

Zitat
Haben Sie, wie ich bereits oben erwähnte, die Bedingungen zur Hand gehabt, als Sie der GA einen unterschriebenen Vertrag zurück sandten, oder haben sie zuerst den Vertrag zurückgesandt und dann die Bedingungen erhalten?

Sowohl, als auch.

Bei den Vertragsunterlagen \"Auftrag zur Herstellung bzw. Änderung eines Gas-Hausanschlusses (nach §10 AVBGasV)\" - in meinem Fall war es die Herstellung eines Anschlusses - waren beigefügt:
- die Gasanschlußbedingungen gültig ab 1.April 1998
- und die gelbe \"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) vom 21.Juni 1979\".
Den Vertrag habe ich unterzeichnet u. zurück gesendet.

14 Tage später kam eine schriftl. Auftragsbestätigung zur Herstellung eines Gas-Hausanschlusses. Mit Begrüßung als neuen Kunden der GA.

5 Monate später kam die erste - bereits oben erwähnte - schriftl. Vertragsbestätigung zum \"Abschluß eines Sonderkundenvertrages\".  Hierin heißt es weiter:
\"... Die allg. Gasvers.beding. (AVBGasV) u. die Gaslieferbedingungen der GA in ihrer jeweils gültigen Fassung sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Die derzeit geltenden Regelungen haben wir hier beigefügt.\"
Nach meinen Unterlagen lagen bei:
- die Gaslieferbedingungen für Sonderkunden gültig ab 1.April 1999
- und wiederum die gelbe \"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) vom 21.Juni 1979.

1 Woche später kam die zweite - ebenfalls oben erwähnte - schriftl. Vertragsbestätigung zum \"Abschluß eines Erdgasliefervertrages\". Gleicher Schlusssatz wie zuvor. Jedoch lagen hier keine weiteren Unterlagen mehr bei.

Gut 2 Jahre später beantragte ich schriftl. die Umstellung auf den - laut Preis-Prospekt der GA - günstigeren Tarif \"Sonderpreis Komfort\".

Einen Tag später bestätigte mir die GA (schriftl mit handschriftl. Unterschrift beider Vorstände) die Umstellung auf den Tarif \"Sonderpreis Komfort\" und erstattete rückwirkend bis zum Jan. 2001 die Mehrzahlungen. Auch hier lagen keine weiteren Unterlagen mehr bei.

Weiteren Verlauf siehe ab Punkt 5) in meinem Beitrag vom 28.11.2007 09:07.

Wünsche noch einen schönen Abend
Bubi
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: userD0009 am 08. Dezember 2007, 11:11:08
@Bubi

Nach Ihren Angaben, lagen die AVBGasV und die Gasanschlußbedingungen bei Vertragsabschluss über den Hausanschluss vor.
Das ist kein Gasliefervertrag.

Ich nehme an, dass Sie dann bereits Gas aus dem Verteilungsnetz entnommen haben. Damit wurde dann eigentlich ein Grundversorgungstarif abgeschlossen.
Die GA wollte dies wohl anders und schloss einen Sondervertrag.
Die Gaslieferbedingungen für Sonderkunden gültig ab 1.April 1999 lagen Ihnen bei Vertragsschluss nicht vor und können daher zu diesem Zeitpunkt nicht wirksamer Bestandteil des Vertrages geworden sein.

Die AVBGasV lag Ihnen unter Umständen vor, aber mit deren Einbeziehung waren Sie, denke ich, nicht einverstanden. Die Beweislast trägt der Energieversorger. Von Ihrer Seite aus gab es keine Unterschrift, dass Sie mit der Einbeziehung in den Energieliefervertrag einverstanden sind!?


Durch die von Ihnen beantragte Umstellung auf den Tarif \"Sonderpreis Komfort\" wurde meines Erachtens kein neuer Vertrag geschlossen.
Es handelt sich nach meinem Empfinden um einen Änderungsvertrag.
Der Änderungsvertrag lässt den ursprünglichen Vertrag unter Wahrung seiner Identität fortbestehen.
Ob im Einzelfall ein Änderungsvertrag oder ein Aufhebungsvertrag verbunden mit dem Abschluss eines neuen Vertrages vorliegt, ist Auslegungsfrage.
Maßgebend ist in erster Linie der Wille der Parteien (BGH NJW 1992, 2283; 1999, 575). Außerdem sind die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Änderung und die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen (BGHZ 119, 116).
Auch die rückwirkende Preisänderung ist in Form eines Änderungsvertrages möglich.

Selbst wenn es sich im Jahre 2002 um einen neuen Gasliefervertrag, unter Aufhebung des bisherigen Vertrages handeln würde, dann sind in diesen die Ergänzendenbedingungen auf keinen Fall wirksam einbezogen worden.

Meines Erachtens sind Sie Sondervertragskunde und welche Bedingungen als AGB einbezogen sein sollen, liegt in der Beweislast des Versorgers.


Was sich aus dem Vorliegen eines Sondervertrages ergibt, sprich das der vereinbarte Anfangspreis(in Ihrem Fall 2002) sind verbindlich. Preisänderungsvereinbarungen sind so nicht ersichtlich. Kündigungsrechte wohl auch nicht.

@eislud hat in seinem letzten Posting alles Wichtige zusammengefasst.

Für die genaue Beurteilung Ihres Sachverhaltes sollten Sie sich an einen RA Ihres Vertrauens wenden.

Grüße
belkin
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Bubi am 09. Dezember 2007, 14:20:48
@all
Für die hervorragende Unterstützung nochmals vielen Dank.

Werde den durch die GA angekündigten Preiserhöhungen und der geforderten Begleichnung der einbehaltenen Rückstände mit Musterschreiben (http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1703/) widersprechen.

Zitat
Für die genaue Beurteilung Ihres Sachverhaltes sollten Sie sich an einen RA Ihres Vertrauens wenden.

Kann mir jemand einen RA im Umkreis (ca. 50 km) von KL nennen, der spezialisiert auf \"Energierecht\" ist? (Auch über PN-Box möglich - nachdem ich jetzt herausgefunden habe, dass es diese Möglichkeit in diesem Forum gibt.)  :]

Ist es ratsam, ihn bereits jetzt schon zu konsultieren?

Gibt es überhaupt ein Spezialgebiet \"Energierecht\"?

Soll ich mir jetzt schon eine Deckungszusage der Rechtschutzversicherung einholen? Wenn ja, was gilt es dabei zu beachten?

Zahle auch Beiträge zum Prozesskostenfonds des BdEV. Kann ich auch von dieser Seite eine Beurteilung meines Sachverhaltes erhalten?

Sollte die RV eine Deckungszusage geben, kommt dann der Prozesskostenfonds des BdEV für den Selbstbehalt auf?

Nur mal einige, der sich immer mehr ergebenden Fragen.  :rolleyes:

Wünsche allen noch einen schönen Sonntagnachmittag
Bubi
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Bubi am 05. Januar 2008, 15:10:08
@all
Noch ein frohes neues Jahr.

Laut Ausgabe der Tageszeitung \"Die Rheinpfalz\" (http://rheinpfalz.de) vom 05.01.08 beklagt der Beigeordnete der Stadt Kaiserslautern, Joachim Färber, dass die Stadt durch den Verlust des Prädikats \"Großstadt\" alleine an den Konzessionsabgaben der Energieversorger Mindereinnahmen von 1 bis 2 Millionen Euro im Jahr hat.
\"Die Verbraucher wird\'s freuen, Herr Färber!\"

Mal abgesehen von der Spannbreite (1 bis 2 Mio. Euro/p.a.), die da so lapidar genannt werden, käme uns Verbrauchern der höhere Wert eigentlich nur recht. Meines Erachtens nach müssten dadurch sowohl der Gas- als auch der Strompreis reduziert werden. Oder sehe ich das falsch?
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Bubi am 05. Januar 2008, 18:40:37
Die Gasanstalt reagiert auf mein letztes Schreiben mit Wichtige Zahlungserinnerung und einem Stapel ihrer gesammelten Werke:
http://www.gasanstalt.de/pdf/Testat_bis_Juni_2007.pdf (http://www.gasanstalt.de/pdf/Testat_bis_Juni_2007.pdf)
http://www.gasanstalt.de/pdf/bescheinigung_wirtschaftspruefung.pdf (http://www.gasanstalt.de/pdf/bescheinigung_wirtschaftspruefung.pdf) (alle Seiten 1-8 )
http://www.gasanstalt.de/pdf/geschaeftsbericht/Gasanstalt_GB_2006.pdf (http://www.gasanstalt.de/pdf/geschaeftsbericht/Gasanstalt_GB_2006.pdf)

Sie verweist nochmals auf das BGH-Urteil vom 13.06.2007 (Az.:VIII ZR 36/06). Sowie darauf, dass 2 renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften der GA bestätigt hätten, dass die GA ausschließlich veränderte Bezugskosten an ihre Kunden weitergegeben hätte.
Die GA bietet an, diese Unterlagen in einem persönlicen Gespräch näher zu erläutern. Und setzen eine 10 tägige Frist zur Begleichung des Restbetrages.

Werde den Vorschlag von eislud aufgreifen!
Zitat
- Zahlungsaufforderungen und andere Schreiben des Versorgers heftest Du ab.

Vermisse all die anderen GA-Rebellen hier - es ist so still geworden. Bin ich noch der einzige Mohikaner?
Auch auf der Seite der Bürgerinitative KL (http://fairgas-kl.nurruk.com/ (http://fairgas-kl.nurruk.com/)) ist schon lange nichts mehr geschehen. Evtl. eingeschlafen?
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Sclerocactus am 05. Januar 2008, 19:28:41
Heuet stand bei uns ein Artikel in der Landshuter Zeitung wonach die CSU den Enrgieversorgern in die Bücher schauen möchte.
Daneben möchte man unabhängige Gutachter einschalten.
Ich glaube es tut sich langsam etwas.
Ich hoffe nur das dieses kein leeres Gerede ist.
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Zeus am 06. Januar 2008, 02:05:25
@Bubi

Die Verlautbarungen des Beigeordneten Färber haben nicht wenige überrascht. Kaum im Amt hat der grüne Politiker offensichtlich gleich \"einnehmende\" Hoffnungen und Visionen : nämlich die Einwohnerzahl der Stadt möge die Traumgrenze von 100.001 wieder erreichen damit höhere Einnahmen aus den Konzessionsabgaben in den Stadtsäckel fliessen. Natürlich vermeidet er wissentlich dabei zu erwähnen, dass diese höhere Abgaben von den Kunden bezahlt werden müssten und über den Versorger nur an die Stadt weitergeleitet würden.
Es ist effektif so, dass entsprechend der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom 9. Januar 1992, geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der KAV vom 22. Juli 1999, bei der Belieferung von Tarifkunden Höchstbeträge je Kilowallstunde nicht überschritten werden dürfen. Diese Höchstbeträge werden von den Kommunen natürlich voll ausgeschöpft. So beträgt z.B. bei Erdgas die Konzessionsabgabe bei einer Einwohnerzahl bis 100000 Einwohner 0,61 Cent/kWh, bei einer Einwohnerzahl über 100000 beträgt sie 0,77 Cent/kWh. Bei der Belieferung von Sondervertragskunden beträgt sie, unabhängig von der Einwohnerzahl 0,03 Cent/kWh. Hieraus kann man schliessen, dass die Energietarifkunden kein besonderes Interesse daran haben können, dass die Einwohnerzahl von Kaiserslautern die 100000 überspringt. So gehen eben die Sichtweisen der Bürger und ihrer gewählten Vertreter oft auseinander. Erstaunlich allerdings, dass diese Äusserungen ausgerechnet vom Soziadezernenten kommen.
Im Bereich der Gasanstalt haben unseres Wissens von den rund 45000 Kunden weniger als 80 Widerspruch eingelegt und zugleich Kürzungen vorgenommen. Davon haben einige zwischenzeitlich Abstand genommen. Die Übriggebliebenen haben das gleiche Schreiben wie Sie erhalten. Laut bei uns eingegangen Informationen haben nun auch erste darunter die Mitteilung erhalten, dass die Gasanstalt \" bezüglich des Gerichtsurteils vom 13.06 2007 sich nicht der Auffassung des Kunden anschliessen könne, und man davon ausgehe- wie der Kunde vermutlich auch- dass eine gerichtliche Klärung erforderlich sein wird.\" Ich gehe davon aus, dass erste Verfahren in naher Zukunft beim Landgericht eingeleitet werden.
Die Initiative hat immer betont, dass sie zu Einzelfälle keine Stellungnahme abgeben wird weil - auch wie hier im Forum öfters dargelegt- jeder Fall für sich betrachtet werden muss. Spätestens jetzt ist es an der Zeit sich ausführlich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Über die weiteren Gründe warum die Initiative sich zur Zeit auf ihrer Homepage nicht meldet bin ich gerne bereit mich mit ihnen zu unterhalten. Schicken Sie mir eine Email.
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Bubi am 10. Januar 2008, 09:20:42
@Zeus
Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Hatte Ihnen über PN am Montag eine Mail gesendet. Haben Sie diese erhalten?
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Netznutzer am 10. Januar 2008, 10:50:56
Hallo,

denkt mal drüber nach, was passiert, wenn die KA sich ermässigt.

Der Ausfall für die Gemeinde ist da. Selbst, wenn der Diff.-Betrag durch \"Nichtpreissenkung\" des Versorgers in gleicher Summe beim Vertrieb verbleibt, führt das Netz die Diff. weniger ab. Wenn nun die Stadt Kaiserslautern zu 100 % an den Werken beteiligt ist, muss sie den o.a. Differenzbetrag als Ertrag versteuern und führt zunächst weniger ab. Sollte eine Beteiligung mit im Boot sitzen, freut diese sich, weil sich ihr Gewinnanteil erhöht. Der Kämmerer hingegen wird über den Bürgermeister versuchen, mehr Ertrag aus dem Werk herauszuholen, damit seine zu erhaltende Ausschüttungssumme gleichbleibt.

Gruß

NN
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Zeus am 10. Januar 2008, 12:32:27
@Bubi

Ich habe die PN erhalten. Hatte leider vergessen in die PN-BOX zu schauen. Ich bitte um Entschuldigung. Ich werde Ihnen heute noch eine PN zusenden.
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Bubi am 27. Januar 2008, 20:25:10
Nach dem Erhalt der Jahresabrechnung sendet die GA direkt eine Erneute Zahlungserinnerung. Mit der dringenden Bitte, die ausstehenden Rückstände zu begleichen, ansonsten gehe sie davon aus, dass eine gerichtliche Klärung erforderlich sein wird.
Vorsorglich weist mich die GA darauf hin, dass sie bereits ein vergleichbares Verfahren vor dem Amtsgericht Kaiserslautern geführt habe. Und in diesem Fall hätte das Gericht erklärt, dass die Preiserhöhungen der GA rechtmäßig waren und der Billigkeit gem. §315 BGB entsprachen.

Meine Fragen dazu:
1) Ist eine Zahlungserinnerung einer Mahnung gleichzusetzen?
2) Hat jemand Kenntnis bzw. nähere Informationen von dem angegebenen Verfahren?
3) wie lange darf man sich für die Überprüfung bzw. erneute Kürzung der Jahresabrechnung Zeit lassen?

Vorab schon mal vielen Dank für die Unterstützung und noch einen schönen Abend.
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: eislud am 27. Januar 2008, 20:50:49
@Bubi
Du hast einen Sondervertrag. Bei einem Sondervertrag geht es nicht um die Billigkeit nach §315, sondern um eine wirksam vereinbarte Preisanpassungsklausel.
Selbst wenn also Dein Versorger bereits in einem Verfahren die Billigkeit nachgewiesen hat, muß Dich das nicht kümmern, weil die Frage, ob die Preise billig sind oder nicht, schon nicht relevant ist.

Bei einem Sondervertrag kommt es regelmäßig nicht auf die Billigkeit an.
Meines Erachtens ist bei Dir also alles im grünen Bereich. Ich würde an Deiner Stelle auf den Anfangspreis laut Sondervertrag (also 3. und 4.) kürzen.

Zu Deinen eigentlichen Fragen weiß ich keinen Rat.

Gruss eislud
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Zeus am 28. Januar 2008, 13:23:46
@Bubi
Schauen Sie in Ihrer PN-Box nach.
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: eislud am 28. Januar 2008, 21:02:49
@Zeus
Sofern es um die Beantwortung von @Bubis Fragen geht, wären sicherlich auch Andere an deinen Anworten interessiert. Wozu die Geheimnisse?
Gruss eislud
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Zeus am 28. Januar 2008, 23:57:44
@eislud
\" Honni soit qui mal y pense \"  ;) .
Nicht alles was hinausposaunt wird, ist unbedingt sachdienlich. dies müsste ein \"Routinier\" wissen.
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Bubi am 29. Januar 2008, 09:33:55
Guten Morgen,
hätte noch weitere Fragen zum besseren Verständnis.

@eislud
Zitat
eine wirksam vereinbarte Preisanpassungsklausel
Wie sieht der Wortlaut einer wirksamen Klausel aus? Wo ist bzw. wo muss sie zu finden sein - bei welchen Unterlagen?
Zitat
4) Einen Tag später bestätigte mir die GA (schriftl mit Unterschrift) die Umstellung auf o.g. Tarif (\"Sonderpreis Komfort\") und erstattete rückwirkend bis zum Jan. 2001 die Mehrzahlungen.
Bei dieser Vertragsbestätigung lagen keine weiteren Unterlagen bei.

P.S. Meine oben gestellten Fragen wurden auch durch die Mail von Zeus leider noch nicht beantwortet.  :(

Allen Energieversorgergepeinigten noch einen schönen Tag.
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: RR-E-ft am 29. Januar 2008, 15:07:35
@Bubi

Wie der Wortlaut einer wirksamen Preiserhöhungsklausel in den AGB aussieht, kann hier nicht dargestellt werden.

Eine solche hat laut Aussage von Prof. Graf von Westphalen (Herausgeber AGBG- Kommentar) auf einer Veranstaltung der Gaswirtschaft in den letzten 20 Jahren niemand gesehen.

Siehste auch hier. (http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=970&file=dl_mg_1201552615.pdf)
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: eislud am 29. Januar 2008, 17:41:47
@Bubi
Guckst Du beispielsweise hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=36983#post36983) im aktuellen Thread  :D
 
Mit hoher Wahrscheinlichkiet bist Du also Sondervertragskunde ohne vereinbarte Preisanpassungsklausel, weil eine Preisanpassungsklausel wegen fehlender Einbeziehung der AGB nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Wenn schon keine vereinbart wurde, dann kann sie auch schon nicht wirksam sein.

Meine persönliche Meinung und auch wohl die von @belkin.

Gruss eislud
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Bubi am 30. Januar 2008, 13:40:32
@eislud
Hab Dank.
Habe meine Jahresabrechnung nun in Arbeit und würde gerne das hier vorgeschlagene Musterschreiben (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=36983#post36983) verwenden. Davon ausgehend, ich sei Sonderkunde, stellt sich mir nun die Frage, ob ich folgenden Satz aus dem Brief verwenden kann? Denn bei einem Sondervertrag geht es doch nicht um die Billigkeit nach §315.
Zitat
Ich berufe mich insoweit auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 3131 f.; LG Köln, RdE 2004, S. 306 und Entscheidung vom 5. Juli 2005, X ZR 60/04).

Oder lässt man den als Sonderkunde einfach weg?
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: eislud am 01. Februar 2008, 12:07:04
@Bubi
Meines Erachtens sollte auch Dein Widerspruch den §315 beinhalten, auch wenn er in einem Sondervertrag regelmäßig keine Anwendung findet. Er stört ja aber auch nicht.
Ich würde es so belassen.  

Gruss eislud
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Bubi am 02. Februar 2008, 11:24:41
@eislud
Aus einem Mix verschiedener Musterbriefe und einer saftig gekürzten Jahresabrecnung wurde ein mehrseitiger Brief. Statt einer Rückzahlung meinerseits wurde einer zu Ungunsten der GA.  :D
Schönes Wochenende allerseits.
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Bubi am 07. Februar 2008, 09:20:23
GA bestätigt den Eingang meines o.g. Schreibens (erneuter Widerspruch und gekürzte Jahresabrechnung) und droht mit gerichtlicher Klärung.
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: ktown am 17. Februar 2008, 19:52:51
Laß sie drohen. Der angesprochene Gerichtsprozess ist erstens von Verbraucherseite eröffnet worden und zweitens (soweit ich weiß) auch von ihm zurück gezogen worden. Also nix mit Billigkeit wurde bestätigt.
Es wundert einen nicht, dass diese kleine aber doch wichtige Begebenheit nicht erwähnt wird.

Lassen sich sich verklagen, weil dann die GA in der Beweißlast sind und nicht wie erwähnten Prozess der Verbraucher.
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Bubi am 21. Februar 2008, 08:43:45
GA erhöht zum 1. April 08 mal wieder die Erdgasverbrauchspreise um 0,25 Cent pro kWh (incl. Steuern und Abgaben).
Begründung: \"Steigen die Weltmarktpreise z.B. aufgrund zunehmender Nachfrage, können auch wir keine günstigeren Einkaufskonditionen durchsetzen.\"
Laut deren Berechnung sind das bei einem Jahresverbrauch von 25.000 kWh monatliche Mehrkosten von 5,21 Euro.

Legt man da auch wieder - wie gehabt - Widerspruch ein ?
Könnte ich doch nur meine alte Hütte in einem finanziell erträglichen Maße zum Passivhaus umwandeln, um mich von dieser Energiemafia entgültig zu befreien !
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: ktown am 21. Februar 2008, 09:37:11
Also ich für meinen Teil werde mein Standarddokument ausdrucken und persönlich bei der GA abgeben. Es kostet mich 1 Blatt Papier und 5 Minuten meiner Zeit.  8)
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Macinally am 21. Februar 2008, 15:39:11
@ Bubi,

genau wie ktown es vormacht, nach jeder Preisänderung den Versorger mit einem Widerspruch beglücken.


Gruß
Mac
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Bubi am 22. Februar 2008, 10:59:16
@ktown + Macinally
Vielen Dank - dann werde ich mal wieder schreiben.

Obwohl mir die GA den Eingang meiner geänderten Jahresabrechnung bestätigt hat - die ja eine Rückzahlung der GA an mich ergab - senden sie mir jetzt wieder eine Zahlungserinnerung auf der Grundlage derer erstellten Abschlagszahlungen.
Die GA hatte bei der Jahresabrechnung den inzwischen durch meine Kürzungen ergebenen Restbetrag in die neuen Abschlagszahlungen eingerechnet, so dass diese, obwohl weniger Gas verbraucht wurde, wesentlich höher wurden.
Jetzt fordert die GA ihre errechneten Abschläge für Jan. + Febr. in der Zahlungserinnerung.
Bei meiner Berechnung ergab sich aufgrund des angesetzten Verbrauchspreises von 2001 und des geringeren Jahresverbrauches ein wesentlich geringerer mtl. Abschlag, sowie eine Rückzahlung durch die GA. Dafür setzte ich ihnen eine Frist und wies darauf hin, dass ich im Falle, dass die GA den Betrag nicht erstattet solange meine errechneten Abschläge einbehalte, bis der Rückzahlungsbetrag erreicht ist.
Jetzt stellt sich mir die Frage, muss ich auf deren Zahlungserinnerung auch wieder antworten?
Da kann ich ja bald eine Halbtagsstelle für einen Lektor ausschreiben.  :rolleyes:
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: ktown am 22. Februar 2008, 16:21:34
Wenn sie durch ihre Jahresrechnung ein Guthaben errechnet haben und dies nicht frühzeitig verhindert haben, dann ist dies unwiederruflich verloren.
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Bubi am 24. Februar 2008, 20:05:26
@ktown
Kann es wirklich sein, dass das Guthaben unwiederruflich verloren ist? Das würde mich zum einen sehr fuchsen und zum anderen mein Rechtsempfinden stark in Mitleidenschaft ziehen.
Wenn dem wirklich so sei, wäre ja allen Protestlern zu raten, ihre selbst errechneten Abschläge so stark zu minimieren, dass sie auf alle Fälle am Ende eines Jahres immer eine Nachzahlung zu leisten hätten.

Bei meiner selbst erstellten letzten Jahresabrechnung kam ich aus zwei Gründen zu einem Guthaben.
Zum einen war es der in diesem Jahr eingesetzte Verbrauchspreis zum Zeitpunkt des Sondervertragsabschlusses in 2001 - entgegen dem im Vorjahr verwendeten Verbrauchspreises von 09/2004.
Zum anderen war es der wesentlich geringere Verbrauch.

Bei meinen Jahresabrechnungen benutze ich eine Exceltabelle des BdEV. Dieses ermittelt die neuen Abschlagszahlungen in dem ein Verbrauchsmittel zwischen der aktuellen und der vorletzten Abrechnungsperiode ermittelt wird. Dieser Mittelwert multipliziert mit dem Verbrauchspreis + Grundpreis + Mwst. : durch die Anzahl der Abschläge = Abschlagspreis für das kommende Jahr.

Verbrauche ich nun im kommenden Jahr - aus welchen Gründen auch immer (Klimaerwärmung, Minimierung der Zimmertemperatur, Wärmedämmung etc. etc.) - weniger Gas, käme es am Ende des Jahres automatisch zu einer Überzahlung, da die zu Beginn des Jahres ermittelten Abschläge zu hoch waren. Und dann soll das zu viel bezahlte Geld unwiederbringlich verloren sein? Aber wenn ich zu wenig bezahlt habe, weil sich der Verbrauch im laufenden Jahr erhöhte, dann darf ich nachzahlen? Wo bleibt da das Recht des \"kleinen\" Verbrauchers?

Dann kann ich jedem Verbraucher nur raten:
Nimm deinen bisher günstigsten Jahresverbrauch multipliziere mit dem vereinbarten Sonderverbrauchspreis + Grundpreis + Mwst. : 12 Abschläge - 20% (für evtl. geringeren Verbrauch z.B. durch die Klimaerwärmung) = Abschlagspreis für das kommende Jahr.
Eine Überzahlung dürfte dann nicht mehr entstehen.

Werde mich gleich dran machen, meine Berechnungen zu überarbeiten.
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: ktown am 25. Februar 2008, 07:51:59
Zitat
Original von Bubi
@ktown
Kann es wirklich sein, dass das Guthaben unwiederruflich verloren ist? Das würde mich zum einen sehr fuchsen und zum anderen mein Rechtsempfinden stark in Mitleidenschaft ziehen.
Wenn dem wirklich so sei, wäre ja allen Protestlern zu raten, ihre selbst errechneten Abschläge so stark zu minimieren, dass sie auf alle Fälle am Ende eines Jahres immer eine Nachzahlung zu leisten hätten.

Würden sie hier eifrig lesen, dann wüßten sie das immer wieder dazu geraten wird. Um die zuviel gezahlten beträge zurück zu bekommen, müßten sie spätestens nach 3 jahren (Verjährungsfrist) selbst gegen die GA klagen. Da es aber einem Endverbraucher letztlich fast unmöglich ist Beweise vorzulegen, dass der Versorger korrekt  (also im Sinne des Verbrauchers) kalkuliert bzw. mit den Zwischenhändlern verhandelt hat ( ich erinnere sie den von der GA erwähnten Prozess), werden sie ihr Geld wohl abschreiben müßen.

Als Wiederständler sollte man genaustens seinen Gaszähler im Auge behalten und frühzeit Zahlungen einstellen, um eine Überbezahlung zu verhindern. Natürlich sollte man dies dem Versorger mitteilen und eindeutig klarmachen, dass dies keine Zahlungsverweigerung darstellt..

Aber all diese Dinge wurden hier schon mehrfach erwähnt und empfohlen.
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Bubi am 25. Februar 2008, 08:47:49
@ktown
Vielen Dank für den Hinweis. Werde meinen Zählerstand, den ich zwar auch bisher genauestens im Blick hatte, nun auch stets zur Nachkalkulation benutzen.

Die neuen Abschläge habe ich nun bereits errechnet. Allerdings, entgegen der Exceltabelle des BdEV , nur auf der Basis des Verbrauches der letzten Abrechnungsperiode.
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Bubi am 16. März 2008, 13:01:18
Die GA bestätigte schriftl. den Eingang meines Schreibens (geänderte Jahresabrechnung und gekürzte Abschläge), erklärte sich aber mit der Abschlagsreduzierung nicht einverstanden.

Nun erhielt ich eine Mahnung. Angemahnt werden der Restbetrag, den ich laut GA-Jahresabrechnung 2007 noch zu zahlen hätte, sowie den Monatsabschlag Februar (ebenfalls in der von der GA errechneten Höhe) zzgl. Mahngebühr.
Die von mir errechneten Abschläge für Jan. und Febr. wurden (entgegen meiner ursprünglichen Absicht, die Abschläge bis zur Tilgung meines errechnten Guthabens einzubehalten, aufgrund des Postings von \"ktown\") aber bereits bezahlt und auch auf dem Überweisungsträger als Abschläge für die genannten Monate deklariert.

Widerspricht man einer solchen Mahnung ? Zumal es darin heißt, ich sei meiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen - was ja nicht stimmt.

Allen ein schönes Wochenende
Bubi
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: userD0009 am 16. März 2008, 23:03:41
Nur keinen unnötigen Schriftverkehr.

Wenn in der Mahnung nichts mit Sperrandrohung oder Ähnlichem steht, abheften und den eingeschlagenen Weg weiter gehen.

Grüße
belkin
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: Zeus am 17. März 2008, 00:39:20
@Belkin

Tolle Empfehlung. Ich kann nur staunen. Am 8.12 2007, Bubi schreiben, dass der vereinbarte Anfangspreis - in seinem Fall angeblich 2002 - verblindlich sei. Dies ohne das vertragliche Verhältnis wirklich zu kennen. Danach lesen, dass Bubi 2006 seine Jahresrechnung auf der Basis der gültigen Preise von September 2004 gekürzt und gezahlt habe. Und dass er für 2007 wieder seine eigene Rechnung, aber diesmal mit den im Jahre 2001 gültigen Preise aufgemacht habe und dadurch die jetzige Situation enstanden ist ( Mahnungen). Hieraus die Empfehlung ableiten \"...abheften und den eingeschlagenen Weg weiter gehen.\" ist unverantwortlich. So lässt man Leute ins offene Messer laufen.
Sie wären besser bei Ihrem Ratschlag -ebenfalls vom 8.12 2008- geblieben. Damals schrieben Sie ihm : \" Für die genaue Beurteilung Ihres Sachverhaltes sollten Sie sich an einen RA ihres Vertrauens wenden.\"
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: ktown am 17. März 2008, 07:44:02
Muß ich Zeus Recht geben. Es ist extrem gefährlich seinen Wiederstand nur auf die Tips und Aussagen hier aus diesem Forum zu stützen.
Da er nach jedem Schritt hier immer wieder anfrägt scheint es so, dass er sich selbst weniger mit der Materie auskennt.
Deshalb der dringende Rat sich hier (http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/Service/Ihr_gutes_Recht/Anwaltsverzeichnis/site__1550/) einen Anwalt auszusuchen, damit dieser die Sachlage prüft.
Titel: Gasanstalt Kaiserslautern
Beitrag von: userD0009 am 17. März 2008, 10:52:26
@Zeus

Ich danke Ihnen für den Hinweis.

Sie haben mein Posting vom 8.12.07 angeführt: Dort habe ich aus dem vorgetragenen Sachverhalt einen Schluss gezogen.

Wohl wissend, dass es der Beurteilung eines jeden Einzelfalls bedarf, und dies natürlich am Besten nur durch einen auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt.

Da @Bubi in seinem Posting vom 9.12.07 davon spricht, dass er in den Prozesskostenfonds eingezahlt hat, und damit auch Mitglied des BdEV sein muss. Außerdem berichtet er im weiteren Verlauf seiner Postings immer wieder von erhaltenen Zahlungserinnerungen (=Mahnung), und hat sich mit Ihnen per PN ausgetauscht, und da auch Sie in Ihrem Posting vom 6.01.08 noch einmal die ausdrückliche Empfehlung ausgesprochen haben, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, ging ich, womöglich fälschlicherweise, davon aus, dass @Bubi in der Zwischenzeit seinen Sachverhalt hat rechtlich überprüfen lassen.


Ich bin, wie @RR-E-ft und viele andere hier im Forum, der Ansicht, dass sich jeder an einen Rechtsbeistand zur Prüfung und Beratung in seinem Einzelfall wenden sollte.

Auf der anderen Seite ist es allerdings so, dass auch jeder für sein Handeln selbst verantwortlich ist, und ob er Anregungen, wie das Aufsuchen eines Rechtsanwaltes, annimmt, in seiner Entscheidung liegt.


Zum Schluss daher noch einmal die ausdrückliche Empfehlung, sich für die Beurteilung der weiteren Vorgehensweise der Dienste eines Rechtsanwaltes zu bedienen, sollte dies noch nicht erfolgt sein.

Grüße
belkin