Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 25. April 2006, 16:53:48

Titel: Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 25. April 2006, 16:53:48
Siehe hier:

Stadtwerke Wittenberge (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=3154)

Das Thema bitte in diesem Thread, also hier ggf. weiterdiskutieren.

§ 42 Abs. 6 EnWG gilt seit Dezember 2005.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
Beitrag von: Christian Guhl am 25. April 2006, 20:15:01
Die Tranzparenz bei Eon-Avacon sieht so aus:
Im Gesamtpreis enthalten: Netzkosten xx €, Steuern und Abgaben xx €
Das war´s.
Beim Versuch wenigstens die Steuern und Abgaben nachzurechnen,blieb ein Rest den ich mir nicht erklären konnte. Auf schriftliche Anfrage nach dem
Restbetrag kam ein Anruf (auf dem Anrufbeantworter): Der Rest wäre für Konzessionen.
Ist damit die Transparenz im Sinne des Gesetzes erfüllt ?
Titel: Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 25. April 2006, 20:19:41
@Christian Guhl

Man sollte eine Abrechnung fordern wie bei den Stadtwerken Wittenberge und die Energieaufsichtsbehörde deshalb parallel einschalten.


E.ON Thüringen verfährt ebenso.
Intransparenz  scheint also Methode zu haben.

Nimmt man den Verbrauch der Musterrechnung der Stadtwerke Wittenberge von 2.209 kWh in 365 Tagen hat man übrigends im Allgemeinen Tarif der E.ON Thüringer Energie AG ebenso wie bei den Stadtwerken Jena 500,92 EUR zu zahlen (Wittenberge:  442,74 EUR).

Bei der Gleichpreisigkeit der Allgemeinen Tarife zwischen E.ON Thüringen und SW Jena fiele bei transparenten Rechnungen auf, dass in Jena höhere Konzessionsabgabe (Großstadt) zu zahlen ist.

Bei transparenter Rechnung lassen sich bei runterregulierten Netzentgelte bisher über die Strompreise zuviel gezahlte Netzentgelte leichter zurückfordern.

Zudem werden die Netz- und Vertriebspreise endlich vergleichbar.

So könnte man erkennen, ob der Preisunterschied zwischen Wittenberge und Thüringen durch die Netzkosten bedingt wird oder eher bei den Vertriebspreisen.

Wir erinnern uns an die VDEW- Aussage: "Strompreise sind Marktpreise".

Ein dritter Stromhändler hat im Netzgebiet die gleichen Netzentgelte zu zahlen....



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
Beitrag von: Cremer am 25. April 2006, 22:12:35
@Fricke,

nun ist vermutlich verständlich, dass die Stadtwerke Kreuznach ihre letzte Jahresrechnung auf den 14.12.05 datiert, den Berechnungszeitraum aber vom 1.1.05 bis 31.12.05 zugrunde gelegt haben.

Könnte dies damit zusammenhängen?
Wenn ja, dann wäre dass das Umgehen der Einzelauflistung der Zusammensaetzung der Stromtarife.
Titel: Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 26. April 2006, 15:01:39
@Cremer

§ 118 Abs. 4 EnWG:

§ 42 Abs 1. und 6 ist erst ab dem 15. Dezember 2005 anzuwenden.


Da hat man sich beeilt.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
Beitrag von: Randy am 26. April 2006, 16:54:49
@RR-E-ft schrieb:

Zitat
Man sollte eine Abrechnung fordern wie bei den Stadtwerken Wittenberge und die Energieaufsichtsbehörde deshalb parallel einschalten.

Hatte mein EVU 4x erfolglos um klärende Auskünfte über zumindest mißverständliche Angaben in der JVA Strom gebeten. (Rechnungsdatum übrigens 31.12.2005, also nach dem 15.12.2005)

KWK/ Stromsteuer auf Rechnungen (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=2904)

Nach Einschaltung der Energieaufsicht NRW in Düssdeldorf wurden die Fragen von dort ausführlich beantwortet.

KWK/ Stromsteuer auf Rechnungen (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=2904)

Vor einer Woche erging meine Aufforderung an die Energieaufsicht, Maßnahmen für eine transparente und verständliche Rechnung zu ergreifen. Auf die Reaktion bin ich gespannt. :lol:
 

Bei zukünftigen Schriftwechsel werde ich auf § 42 Abs. 6 EnWG und das Beispiel SW Wittenberge verweisen.
Titel: Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
Beitrag von: Cremer am 26. April 2006, 21:02:50
@Fricke,

Dann haben die Stadtwerke damit geschickt den § 42 des neuen EnWG umgangen.

Ich halte dies für äußerst schlechtes und misses Geschäftsgebaren der SW KH. Die Kunden werden buchstäblich vera...

Eine Presseerklärung der BIFEP erfolgt umgehend, ebenso wird das Wirtschaftministerium von diesen Tricks in Kenntnis gesetzt.

Die Jahresrechnungen sind erst ab dem 10. Januar 2006 bei den Kunden eingetroffen.

Ist diese Frist von 3 Wochen Verzug hinnehmbar und rechtens?
Titel: Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
Beitrag von: Fidel am 26. April 2006, 22:37:16
Moin:

@Fricke
@Cremer

Ist eine Rechnung, die wie hier erörtert, nicht dem EnWG enspricht, eigentlich fällig? Oder habe ich bis zur korrekten Rechnungslegung ein Rückbehaltungsrecht?

Gruß
Fidel
Titel: Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 27. April 2006, 17:29:09
@Fidel

Es gibt Argumente dafür und dagegen.


Vertraglich geschuldet ist jedoch bisher der Gesamtpreis unabhängig von einer Aufschlüsselung, was eher für die Fälligkeit spricht.

Man bedenke auch § 30 AVBV.


Ich hatte mir zu dem Thema im Herbst 2004 Gedanken gemacht und diese zur öffentlich zur Diskussion gestellt:

http://media.strom-magazin.de/226/102.pdf      

Wenn man sich schon mal Gedanken macht. :wink:




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
Beitrag von: Fidel am 28. April 2006, 00:52:27
Moin:

@Fricke

Dass der gesamtbetrag geschuldet ist, ist unstrittig, klar. Das EVU hätte es aber durchaus in der hand, mögliche zurückweisungen durch rechnungsempfänger zu verhindern, indem eine korrekte rechnung ausgestellt wird. Verglichen mit der komplexität von rechnungen im B2B und auch im B2C sind doch energierechnungen einfach nur simpel in ihrer erstellung.

Wenn ich als "kunde" keinerlei sanktionsmöglichkeiten gegen das EVU habe, welche motivation sollte es denn auf dessen seite überhaupt geben, formal korrekte rechnungen auszustellen?

Welche institution (hier im bundesland Niedersachsen) ist denn damit befasst, gegen verstöße gegen das EnWG vorzugehen?

Gruß
Fidel
Titel: Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 28. April 2006, 21:18:33
@Fidel

Wenden Sie sich an die Energieaufsichtsbehörde.

Hier in Thüringen dürfen die Kunden die Netzentgelte anhand undurchschaubarer Preisblätter noch selbst ermitteln.

Großzügig wird eine Möglichkeit dazu eröffnet, mit der selbst Kundige ihre Schwierigkeiten haben dürften:

http://www.thueringer-energienetze.com/Netznutzung/Netzentgelte/index.htm

Ermitteln wie Derrick und Harry Klein etwa?

Es gibt sogar einen Leifaden. Toll !

Eine wirkliche Spitzenleistung.

Und wo lässt man die Ermittlungsergebnisse sodann überprüfen?

Die Beträge sind doch in den Rechnungen längst gesondert auszuweisen!


Da ist längst nichts mehr anhand von Leitfäden zu ermitteln und mit Beispielrechnungen zu vergleichen, ob das Ergebnis im Rahmen einer Bandbreite liegt.

Garantiert wird eine faire und einheitliche Behandlung nach objektiven Kriterien......

http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Kartell/Kartell03/B11_45_01.pdf

Wir wissen ja nun:

http://www.eon.com/de/downloads/EON_GB_2005_D_BriefAktionaere_060309.pdf

Vision, Werte und Mission:

Laut Eigendarstellung E.ON Thüringen hält der Konzern lediglich 53 Prozent an dem Unternehmen:

http://www.eon-thueringerenergie.com/_Material/PDF/energie_thueringen.pdf

In der E.ON- Konzernübersicht Stand 02/2006 werden hingegen 76,8 Prozent ausgewiesen:

http://www.eon.com/de/downloads/EON_GB_2005_D_Inhalt_060309.pdf


Werte oder Wertschöpfung?


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
Beitrag von: Christian Guhl am 30. April 2006, 14:18:18
Bevor ich mit einer Beschwerde bei der Energieausicht vorstellig werde, habe ich mit den § 42 Abs.6 EnWG ersteinmal angesehen.
Dort steht : Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen an Letztverbraucher das Entgelt für den Netzzugang gesondert auszuweisen.
Das hat Eon-Avacon ja getan :
"Im Gesamtpreis sind Netzzugangsentgelte in Höhe von XX enthalten."
Zu mehr sind sie doch nach dem EnWG nicht verpflichtet.Es wäre wünschenswert, daß die Netznutzungsentgelte detailliert offengelegt würden
wie bei den Stadtwerken Wittenberge, aber eine Verpflichtung dazu läßt sich meiner Meinung nach nicht aus dem EnWG entnehmen.Da die Energieaufsicht in Hannover nicht gerade als verbraucherfreundlich gilt,muß ich schon handfeste Argumente haben, wenn ich mich über die Stromrechnungen von Eon-Avacon beschweren will.
Titel: Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 02. Mai 2006, 14:11:56
@Christian Guhl

Warum brauchen Sie mehr Argumente, als dass das neue EnWG an vielen Stellen auf Transparenz dringt, etwa § 2 EnWG und die Stadtwerke Wittenberge aufzeigen, dass mehr Transparenz möglich ist?


Möchten Sie sich erst durch die Protokolle des Bundestages/ Bundesrates zum Gesetzgebungsverfahren und die Kommentierung der Energiewirtschaft zum neuen Gesetz durcharbeiten?

Wenn Sie Zeit und Muße haben, wünsche ich dabei viel Spaß.

Sie verwechseln die Rollen, wenn Sie der Energieaufsicht nachweisen wollten, wo die Praxis eines Versorgers von den Bestimmungen des EnWG abweicht.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
Beitrag von: Christian Guhl am 18. Mai 2006, 17:29:14
Eon-Avacon hat auf meine Beschwerde bzgl. § 42 Abs.6 EnWG geantwortet :
"Unsere Rechnungserstellung ist von der Bundesnetzagentur genehmigt.
Bitte teilen Sie uns mit,welche Punkte nicht dem § 42 Abs.6 EnWG entsprechen."
Die gleichzeitige Beschwerde bei der Energieaufsicht wurde an die Bundesnetzagentur weitergeleitet.Von dort bisher noch keine Antwort.
Wurde die Rechnungserstellung tatsächlich von der Bundesnetzagentur genehmigt ? Wenn dem so ist, kann man ja von dort auch keine Unterstützung erwarten.
Titel: Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 18. Mai 2006, 17:37:24
@Christian Guhl

Sie bekommen eine sog. all-inclusive- Stromrechnung von einem Stromlieferanten.

Dieser ist bei den E.ON- Filialen zumeist nicht mehr mit dem Netzbetrieber identisch.

Die Bundesnetzagentur befasst sich jedoch nur und ausschließlich mit Netzbetreibern, nicht jedoch mit Stromlieferanten, also Ihrem Vertragspartner.

Insbesondere genehmigt die Bundesnetzagentur keine Rechnungsstellung durch Stromlieferanten.

Sie können das Schreiben des Versorgers zugleich an die Bundesnetzagentur übermitteln mit der Frage, ob die diesbezüglich getroffene Aussage den Tatsachen entspricht.

Dann sollte es sich schon erweisen, ob man Ihnen nur zum Abwimmeln etwas getextet hat.

Sie könnten jedoch parallel auch einen Beleg für eine solche Genehmigung durch die Bundesnetzagentur vom Versorger verlangen.

Schließlich beruft sich dieser auf eine solche.

Schicken Sie doch die Wittenberge- Musterrechnung mit und teilen Sie mit, dass Sie eine solche als ordnungsgemäße Rechnung betrachten und fragen Sie woran es liegen soll, dass diese Transparenz Ihrem Versorger nicht möglich sein soll.

Immerhin wollen Sie doch im eigenen Interesse nachvollziehen können, wenn die NNE abgesenkt wurden und Ihnen deshalb ggf. noch Geld zusteht.

Das können Sie indes nur bei transparenter Rechnungserstellung.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
Beitrag von: Christian Guhl am 09. Juni 2006, 13:30:34
Nachdem ich mich bei Eon-Avacon über die nicht transparente Stromrechnung beschwert hatte und gleichzeitig die Energieaufsicht eingeschaltet hatte, habe ich nun Antworten bekommen:
Eon-Avacon : "Bitte teilen Sie uns mit gegen welchen Paragraphen des EnWG
unsere Rechnungen verstoßen sollen ?"
Bundesnetzagentur: "Wir vermögen keinen Verstoß gegen § 42 EnWG zu erkennen.Wir stimmen zu, daß die Abrechnung der Stadtwerke Wittenberge
ein höheres Maß an Transparenz aufweist."
Das war´s. Alles bleibt bleibt beim alten.Transparenz ist nicht gewünscht
(von den Versorgern)und kann vom Kunden auch nach dem EnWG nicht eingefordert werden.
Titel: Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 09. Juni 2006, 13:42:05
@Christian Guhl

Wer wird denn zu früh resignieren?

Die Bundesnetzagentur ist m.E. nicht zuständig.

Man sollte sich an die Energieaufsichtsbehörde beim Landeswirtschaftsministerium wenden.

Der Verbraucher muss anhand der Verbrauchsabrechnung und der genehmigten und veröffentlichten Stromnetzentgelte die reale Möglichkeit haben, einzuschätzen, um wieviel die Strompreise bei sinkenden Netzentgelten zu senken sind, welche Überzahklungen in der Vergangenheit resultieren.

Das geht nur über die notwendige Transparenz der Rechnung.

Das Thema dürfte auch für die Wirtschaftsministerkonferenz immer wieder aktuell sein:

http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=15032


Ursache für die seit Jahren steigenden Preise, unter denen Privathaushalte und Unternehmen gleichermaßen leiden, sei der fehlende Wettbewerb, sagte Jurk. Er appellierte an die Verbraucher, die Netzentgelte genau mit den genehmigten Preisen zu vergleichen. "Es muss mehr Transparenz geben. Was im Telekommarkt an Wettbewerb möglich ist, muss es auch im Strommarkt geben", sagte Jurk.


Die Verbraucherverbände sollte sich deshalb gemeinsam an die Wirtschaftsministerkonferenz wenden, um für eine weitere Klärung zu sorgen.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
Beitrag von: Christian Guhl am 09. Juni 2006, 19:51:30
@RR-E-ft
An die Energieaufsicht in Hannover hatte ich mich zunächst gewandt.
Von dort wurde mir mitgeteilt, daß meine Beschwerde zuständigkeitshalber
an die Bundesnetzagentur weitergeleitet wurde.
Titel: Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
Beitrag von: Christian Guhl am 26. Juni 2006, 20:33:29
Heute Anruf von der Bundesnetzagentur :
Ich möchte das Schreiben , in dem Eon-Avacon behauptet, die Rechnung wäre von der BNA genehmigt, ihnen einmal zufaxen.Man möchte Eon-Avacon zu einer Stellungnahme auffordern, warum solch falschen Aussagen gemacht werden.
Titel: Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 26. Juni 2006, 20:47:36
@Christian Guhl


Da wird sich E.ON Avacon aber über die entsprechende Post freuen. :shock:

Man muss sich eben nicht (mehr) mit irgendwelchen Erklärungen abspeisen lassen. :D  

Es muss ein Ende haben, dass Versorger so tun, ihre oft krude Argumentation sei amtlich bestätigt.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
Beitrag von: Fidel am 26. Juni 2006, 22:23:31
Moin:

@Christian Guhl

Hätten Sie nicht Lust, Ihre Schreiben in dieser Sache hier wiederzugeben? Dann könnten sich andere Leser des Forums ihren EVU gegenüber auch entsprechend betätigen.

Gruß
Fidel
Titel: Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
Beitrag von: Christian Guhl am 28. Juni 2006, 19:23:39
@Fidel
Hier der Schriftverkehr (verkürzt)
03.05. An :  Niedersächsisches Umweltminsterium - Energieaufsicht
"Durch das neue EnWG sollen die Stromrechnungen transparenter gemacht werden.Wie ich feststellen muß, lassen die Stromrechnungen von E.on-Avacon jegliche Transparenz vermissen.Ich bitte um Ihr Eingreifen."
03.05. An : E.on - Avacon
"Ihre Stromrechnung weist nicht die geforderte Transparenz nach § 42 Abs.6 EnWG auf. Bitte um Stellungnahme."
08.05. Von : Niedersächsisches Umweltministerium - Energieaufsicht -
Schreiben vom 03.05. an die Bundesnetzagentur abgegeben.
17.05. Von : E.on-Avacon
"Unsere Rechnungsstellung wurde von der BNA genehmigt."
19.05. An : E.on-Avacon
"Bitte um Vorlage eines Beleges für die behauptete Genehmigung."
19.05. An : Bundesnetzagentur
"Eon-Avacon teilte mir, die Rechnungen wären von Ihnen genehmigt.
Entspricht dies den Tatsachen ?"
23.06. - Anruf der BNA
"Bitten um Zusendung des Schreibens in dem die Genehmigung behauptet wird.Wollen Avacon zur Stellungnahme auffordern."
So war der Werdegang. Schade, das man jetzt nicht erfährt, wie es weitergeht !
Die BNA teile mir noch mit, daß die Vorschriften in § 42 Abs.6 Mindestvorschriften seien. Die von mir als Muster beigefügte Abrechnung der Stadtwerke Wittenberge würde gern als Anregung im Rahmen von regelmässigen Überprüfungen aufnehmen.[/b]
Titel: Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 29. Juni 2006, 11:41:58
@Christian Guhl

Wenn es sich Mindestvorschriften handelt und die BNA nun die Rechnungen der Stadtwerke Wittenberge als Referenz für Kontrollen aufgreifen möchte, wurde doch schon viel bewirkt.

Denn es ist klar geworden, dass eine weit größere Transparenz möglich ist. Diese sollten die Verbraucher von den Versorgern auch einfordern.

Hinsichtlich der Transparenz von Netzentgelten gegenüber Verbrauchern siehe auch die Ausführungen im Urteil des LG Mönchengladbach zu Gaspreisen.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
Beitrag von: Christian Guhl am 08. August 2006, 18:56:13
Heute lag ein Schreiben von Eon-Avacon im Briefkasten. Ich dachte, daß nach langer Zeit mal wieder eine Mahnung fällig ist. Aber nein, ein Entschuldigungsschreiben ! Es wäre ein Irrtum gewesen, daß man mir mitgeteilt hat, die Stromrechungen wäre von der BNA genehmigt !
Als Entschädigung für Zeit und Porto würde man mir 10,-€ gutschreiben.
Da hat es wohl ein gewaltiges Donnerwetter der Netzagentur gegeben.
Titel: Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
Beitrag von: RR-E-ft am 08. August 2006, 19:53:40
Sog. Irrtümer haben kurze Beine oder kleine Füße.