Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: gas-wucher am 21. April 2006, 15:46:00
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Was passiert, wenn ein Mahnbescheid im Urlaub kommt. Gilt er dann als zugestellt?
Gibt es dann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand??
Oder ist nach 14 Tagen (Erlaß des Vollstreckungsbescheides) der Ofen aus?
Ist es sinnvoll, einen Postbevollmächtigten beim Postamt zu authorisieren, damit die Widerspruchs-Frist eingehalten werden kann?
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@gas-wucher
Jemand mit Postvollmacht kann nur Post entgegen nehmen, nicht jedoch automatisch auch vor Gericht fristgemäß Widerspruch einlegen.
Für den Fall der Fälle sollten Sie einen Anwalt beauftragen, weil ein Verfahren ohne Anwalt nicht anempfohlen werden kann.
Sie können sich heute schon einen Rechtsanwalt wählen und nach Rücksprache mit diesem diesen Anwalt vorsorglich zu Ihrem Prozessbevollmächtigten bestellen:
Das geht, in dem Sie dem Versorger schriftlich mitteilen (Zugangsnachweis!), dass Sie einer gerichtlichen Auseinandersetzung gelassen entgegen sehen und bereits jetzt RA XY vorsorglich zu Ihrem Prozessbevollmächtigten bestellen, Zustellungen in gferichtlichen Verfahren nur an diesen zu erfolgen haben.
Dann müssen Mahnbescheid/ Klage an den Anwalt zugestellt werden. Dieser kümmert sich um die Fristen.
Viele Verbraucher sind schon so vorgegangen.
Zugestellt wurde ersichtlich bis heute nichts.....
Nehmen Sie nach Möglichkeit einen Anwalt des Netzwerkes des Bundes der Energieverbraucher, weil dann auch die notwendige Materialausstattung sichergestellt ist.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Fristen: Wann gilt ein Brief als zugestellt (http://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/fristen/fristen-wann-gilt-ein-brief-als-zugestellt?nl=tax&utm_medium=e-mail&utm_source=newsletter_steuertipps&utm_campaign=2014-09-27_newsletter_steuertipps)
Ein Urteil wird durch die Post amtlich zugestellt, der Briefträger vergisst aber, auf dem Brief das Datum des Einwurfs in den Briefkasten zu vermerken. Was bedeutet das für den Beginn der Rechtsmittelfrist?
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Werde ein Datumsvermerk vergessen, komme es für den Fristbeginn darauf an, wann der Empfänger das Schriftstück tatsächlich in die Hand bekommen habe (BFH-Beschluss vom 6.5.2014, GrS 2/13 ).
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang_AW
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Spammails lieber jeden Tag checken (http://lawyerslife.de/2014/08/08/creutzcolumne-spam-mails-lieber-jeden-tag-checken/)
Da gehen zum Beispiel täglich Dutzende, manchmal Hunderte von Mails in der Kanzlei ein, die brav gelesen und gleich beantwortet werden. Doch der Ordner darunter mit den eingegangenen Spam-Mails bleibt meist verwaist. Das kann katastrophale Folgen haben. Der Grund: Das Landgericht Bonn hat einen Anwalt zur Zahlung von 90.000 € verdonnert, weil er eine eMail zu spät an den Mandanten weitergeleitet hatte (Az.: 15 O 189/13). Seine Entschuldigung, dass die Mail in seinem Spam-Ordner gelandet sei, den er nicht täglich kontrolliere, hielt das Gericht für vorgeschoben.
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Was ist zu tun? Anwälte sollten ihre Qualitätsmanagement-Handbücher um diesen Fall ergänzen. Außerdem sollten sie ihre Büroangestellten über das Urteil informieren und klar anweisen, wer ab sofort die eingehenden Spam-Mails checkt – und zwar täglich! Auch für die Mandanten ist die Entscheidung relevant. Denn das Landgericht Bonn spricht von geschäftlichem Verkehr – also allen Gewerbetreibenden. Über eine entsprechende Rundmail werden sich die Klienten freuen, falls die nicht auch im Spam-Ordner stecken bleibt.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang_AW