Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => SWK Stadtwerke Kaiserslautern => Thema gestartet von: skorpio am 05. April 2006, 19:03:47
-
Hallo,
zum dritten Mal innerhalb von 8 Monaten erhöht die Gasanstalt Kaiserslautern die Bezugspreise. Ab 1.4. steigt der Verbrauchspreis abermals um knapp 6%, sodass seit dem 1.9.2005 eine Steigerung um über 32% zu verbuchen ist.
Um dem Verbraucher diese Erhöhung schmackhaft zu machen und das \"Vertrauen in die Gasanstalt zu rechtfertigen\" (O-Ton), hat sie sich von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen bescheinigen lassen, dass sie seit 2004 die Verkaufspreise nicht über die Bezugspreiserhöhungen hinaus angehoben hat.
Diese Bescheinigung ist hier
http://www.gasanstalt.de/pdf/bescheinigung_wirtschaftspruefung.pdf
einsehbar.
Ich denke, dieses Blatt kann wohl nicht Nachweis der Billigkeit des Gesamtpreises angesehen werden. Anforderungen nach BGH VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183, wurde hier ja schon besprochen.
Dennoch könnte man ja nun annehmen, dass die Erhöhung nun billig sein kann, da die ja unmittelbar aus den Einkaufspreisen abgeleitet wird.
In jedem Fall möchte ich nun wiederum Widerspruch einlegen. Ist hier auf eine besondere Formulierung zu achten? Die Musterschreiben haben bisher ja mehr auf die Unbilligkeit der Preiserhöhung abgestellt. Das könnte ja jetzt schief gehen.
Ich will keine Fehler bei den Formulierungen machen - aus jedem falschen Wort kann sich ja am Ende ein Stolperstein entwickeln.
Gibt es ein Musterschreiben, das auf diese Situation passt - also die Erhöhung trotz nachweislich gestiegener EK-Preise für unbillig erklärt?
Besten Dank & Gruß
R.
-
@skorpio,
nehmen Sie den Musterbrief.
Ergänzen jedoch im Wortlaut \" und gegen die Preishöhe an sich\".
Ein Amtsgericht ist nurauf die Preissteigerung abgefahren und befand diese als billig.
-
@skorpio
Man kann weder ersehen, was geprüft wurde, noch anhand welcher konkreten Unterlagen.
Es ist gar nicht ersichtlich, ob die Unterlagen vollständig vorgelegt wurden.
Möglicherweise sind gar nicht alle Bezugsverträge / Belege über den erfolgten Gaseinkauf vorgelegt worden, etwa solche für Gaslieferungen an Stadtwerke....
Zudem fehlt eine Haftungserklärung/ Prüfvermerk der Wirtschaftsprüfer, auf welche man ggf. nicht ohne Grund verzichtet haben mag.
Aus einem solchen könnten ggf. Schadensersatzansprüche der Kunden gegen die Prüfer hergeleitet werden.
Sonst ist es wie beim Lotto: Alle Angaben ohne Gewähr.
Eine entsprechende Haftungsfreizeichnung und Einschränkung der getroffenen Aussagen könnte sich gerade ausdrücklich auf den Seiten 1 bis 7 finden, die man ggf. gerade deshalb nicht zur Kenntnis bringt.
In diesem Sinne erscheint das Vorgehen nicht unbedingt seriös.
Schlussendlich ist auch nicht klar, ob die tatsächliche Preisanpassung zum 01.04.2006 der entsprach, welche man der bereits am 24.03.2006 abgeschlossenen Bescheinigung zu Grunde legte.
Ich bezweifle, dass die aufgewandten Kosten für eine solche Bescheinigung einem \"guten Wirtschaften\" entsprechen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
-
Es wird hier darauf verwiesen nach Erhalt eines Gutachtens, welches die Preiserhöhung ab Sep 2004 als nicht überhöht ausweist, erneut Widerspruch gegen die gesamte Preisforderung einzulegen (aktuelles Musterschreiben)
Folgende Frage ergibt sich nun für mich:
Gegen Ende 2004 haben die meisten Musterbriefe Widerspruch gegen die Preiserhöhung und alle folgenden eingelegt.
Wenn ich nun Anfang 2006 erneut gegen die gesamte Preisforderung Einspruch (gem. §315) erhebe, hebelt das den ersten Einspruch von Ende 2004 aus ?
mfg
Matthias
-
@Matthias,
nein, Sie bekräftigen und erneuern diesen Widerspruch. Beziehen Sie sich im Bezug auf Ihre vergangenen Schreiben mit den Widersprüche.
Meine Bezugszeile hat bereits 3 Zeilen erreicht:
Ihre Preiserhöhung zum 1.4.2006
Meine Schreiben vom 16.9.04, 30.9.04, 27.12.2004, 2.4.2005, 2.7.2005, 2.10.2005, 1.1.2006 und 19.2.2006
Kundennummer 212XXXXX
Vergessen Sie nicht auch gegen die Preishöhe an sich Widerspruch einzulegen.
-
@skorpio
@RR-E-ft:
Der Hut ist schon ganz schön alt ... schon in der Entscheidung VIII ZR 240/90 hat sich der BGH zu der Frage geäußert, ob die Vorlage eines (Wirtschaftsprüfer)testats zum Nachweis der Angemessenheit der eigenen Preisgestaltung ausreicht. Der BGH hat dort ausdrücklich beanstandet, dass sich aus dem Testat kein zahlenmäßiger Aufschluß darüber ergibt, wie sich die Kosten- und Gewinnkalkulation zusammensetzt. Daher, so der BGH, sei das Testat einer Nachprüfung unzugänglich.
Die Klage wurde seinerzeit abgewiesen.
Hier der Link zu der Entscheidung:
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/Service/Container_Urteilssammlung/site__1653/
Dies gilt vorliegend auch in dem Fall, dass lediglich ausschnittsweise (und noch dazu ohne Bezug auf den Kosten\"mix\" des Versorgers sowie das Verhältnis zwischen ursprünglichen Einkaufs- und Weiterverkaufspreis) Preisentwicklungen beim Gasbezug dargestellt werden, bei denen noch dazu zu besorgen ist, dass Sie auf unwirksamen Langfrist- Lieferverträgen mit Gesamtbedarfsdeckung beruhen; denn mit den tatsächlichen Importpreisen hat das alles wenig zu tun:
http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Energie/Energiestatistiken/energiestatistiken,did=53736.html
Hinzu kommt die Frage, warum von einem Preisvorteil der Verbraucher die Rede ist, wenn doch eigentlich ohnehin nur ein Teil des von ihnen geleisteten Entgelts auf den Gaseinkauf entfällt. Wie viel verraten uns die Herren Detemple und Klos nicht ...
Also, Verbraucher, mal hergehört: Ihr wisst gar nicht wie gut wir es mit euch meinen ...
M.f.G. aus Berlin
der Graf
-
Hallo,
einmal mehr - besten Dank für die Informationen.
Mittlerweile hat die Gasanstalt meinen Widerspruch zur Kenntnis genommen und führt nun in Ihrem Schreiben Urteile an, nach denen solche Testate als Nachweis für eine gewinneutrale Kostenüberwälzung anzuerkennen seien: LG Heilbronn vom 19.1.2006 und LG Karlsruhe vom 3.2.2006.
Die Gasanstalt geht mit Hinweis auf diese Urteile davon aus, dass sich mein Widerspruch erledigt hat.
Wenn ich das richtig verfolgt habe, sind doch beide Urteile zur Revision beim BGH angekommen.
Stimmt das? Kann man das irgendwo \"offiziell\" nachlesen? Die Urteile sind doch damit nicht rechtskräftig, oder? Sofern das so ist, hat sich mein Widerspruch natürlich in keinster Weise erledigt...
Danke, Grüße & frohe Ostern
R.
-
@skorpio
richtig, Revisionen sind eingereicht.
das wissen auch die Versorger. Wollen aber hier die Kunden mit dieser Argumentation über den Tisch ziehen.
Suchen Sie im Energienetz unter Urteile
-
@skorpio
Schön zu lesen, dass es auch einige Pfälzer gibt, die sich gegen diese Preistreiber zur Wehr setzen. Bin ebenfalls Kunde bei besagter Gasanstalt, habe Musterbrief, Androhung der Sperrung und gekürzte Abschlags- und Jahresabrechnung schon hinter mir. Man droht mir nun Verzugszinsen (in Höhe von 5% über dem Basiszins) über den ausstehenden Betrag ab Juli an. Die bekommen den Hals einfach nicht voll. Sie verweisen ebenfalls auf die von Dir genannten Urteile.
Für mich stellen sich nun folgende Fragen:
1) Ich hatte in 2005 den Preiserhöhungen für Okt. 2005 wiedersprochen, den im Januar und nun zum 1.April aber nicht mehr, da ich davon ausgehe, dass der erste Widerspruch reiche. Stimmt das, oder muss ich jeder Erhöhung widersprechen?
2) Wie soll ich auf das Schreiben der Gasanstalt reagieren?
Schöne Grüße aus der bewölkten Pfalz und ein frohes Osterfest.
-
@Bubi,
widersprechen Sie immer allen Preiserhöhungen
Widerholen Sie Ihren Widerspruch immer schön gebetsmühlenhaft und beziehen sich im Betreff auf Ihre vergangenen Schreiebn mit Datum.
So hat mein Betreff des aktueller Widerspruchs zum 1.4.06 bereits 3 Zeilen erreicht.
Achtung: Legen Sie auch Widerspruch nicht nur gegen die Preiserhöhungen, sondern auch gegen die Preishöhe an sich ein.
Reagieren brauchen Sie nur, indem Sie bekräftigen, den Widerspruch/Widersprüche aufrecht erhalten.
-
@Cremer
Hallo Herr Cremer,
vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung. Hätte noch eine kurze Rückfrage. Mein Widerspruch war in Form des Musterbriefes der Energieverbraucher. Benutzen Sie diesen auch zur \"gebetsmühlenhaften\" Wiedeholung? Oder hat es dazu eine andere Mustervorlage?
Für Ihre Bemühungen im voraus vielen Dank und noch einen schönen Ostermontag.
-
@Bubi,
nein auch diesen nutze ich zur Widerholung \"gebetsmühlenhaft\"
Der Versorger schickt ja auch immer die gleiche Formulierung der Mahnung \"gebetsmühlenhaft\"
-
Jetzt drehen die Gaswerke Kaiserslautern vollkommen ab. Da sie anscheinend bei mir nicht weiter kommen, sind sie an meinen Vermieter heran getreten und verlangen von ihm die Differenz . Hab ihn gleich mal aufgefordert nix zu zahlen.
-
@ktown
Möglicherweise wendet sich die Gasanstalt wegen ihrer dringenden Preisforderung demnächst an Ihre nähere und weitere Verwandtschaft, Arbeits- und Berufskollegen, ehemalige Schulfreunde, Vereinskollegen, Bekannte im weitesten Sinne, möglicherweise den Bäcker, bei dem Sie Ihre Brötchen kaufen.
Es könnte sich um einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesezes handeln. Die Gasanstalt ist demnach nicht berechtigt, ihre Daten an irgendwen preis zu geben, auch nicht vermeintlich offene Forderungen.
http://www.jusline.de/Bu%C3%9Fgeldvorschriften_43_BDSG.html
Sie sollten deshalb auch den Datenschutzbeauftragten des Versorgungsunternehmens einschalten und sich für den Fall, dass keine Klärung erfolgt, entsprechende rechtliche Schritte vorbehalten.
Wie aufgezeigt besteht wohl eine latente Wiederholungsgefahr.
(Öffentliche Sammlungen bedürfen zudem oftmals einer ordnungsbehördlichen Genehmigung.)
Naheliegend wäre indes, sich an ein Gericht zu wenden, damit die Frage der Billigkeit der Gastarife endlich geklärt wird, vgl. nur die neu eingestellten Urteile des BGH.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
-
Also jetzt verwirren die mich aber ganz.
Heute kam ein Schreib mit folgendem Wortlaut:
Sehr geehrter Herr ktown,
vielen Dank für ihren Schrieb vom 20. April 2006 (hier habe ich nochmal gegen die Erhöhung der Gaspreise Einspruch eingelegt, mit den üblichen Musterbriefen aus dem www).
Bezüglich der Anwendbarkeit von §315 BGB im Bereich der Gasversorgung haben beide Seiten, Sie und wir, ihre Argumente vorgetragen, ohne dass bislang eine Übereinstimmung erzielt werden konnte. Bitte haben sie Verständnis dafür, dass wir zur Vermeidung weiterer Kosten davon absehen möchten den Schriftverkehr in dieser Sache fortzusetzen.
Wir möchten Sie informieren, dass selbst in den Fällen, in denen bisher die Anwendbarkeit von §315 BGB bejaht wurde, zugleich praktisch durchweg die Billigkeit der Erhöhungen angenommen wurde, so dass in keinem uns bekannten Fall tatsächlich die Preise des Versorgers beanstandet wurden.
Wir bitten Sie, die Jahresabrechnung und die Abschalgsbeträge unter Berücksichtigung unserer geltenden Erdgaspreise zu bezahlen. Sollten Sie einen Teilbetrag unserer Rechnung einbehalten, werden wir zu gegebener zeit unsere berechtigten Forderungen in geeigneter Weise erneut geltend machen.
danach nur noch blabla...das übliche Gesülze.
Im Grunde genommen sagen sie doch: Es interessiert uns nicht ob Sie recht haben, sie müßen trotzdem zahlen.
Wie soll man da jetzt reagieren?
-
@ktown
Die Gasanstalt resigniert scheinbar.
Die Forderung in geeigneter Weise erneut geltend machen, entbehrt nicht der Komik:
Meint man die Erstellung einer nochmaligen Rechnung, was unzulässig wäre, oder eine gerichtliche Geltendmachung. welche indes bisher nicht erfolgte?
Sie können den Schriftverkehr nach Belieben fortsetzen oder es lassen. In der Sache wird sich nichts mehr bewegen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
-
Heißt also, wenn ich jetzt im Mai meine Jahresabrechnung bekomme müßte nach den "alten" Tarifen abgerechnet sein. Wenn nicht müßte ich dann über ein Gericht die Differenz zurück holen falls es ein Guthaben gegeben hätte bzw. falls ich nachzahlen müßte ( wir hatten ja diesmal einen recht langen Winter) diese Nachzahlung auf den "alten" Tarif kürzen.
-
Bitte hier lesen:
http://www.energieverbraucher.de/index.php?pre_cat_open=2&id=600&subid=1707&
-
@ktown,
nein,
erstellen Sie Ihre eigene Jahresrechnung und übermitteln diese dem Versorger.
Lohnt sich nur, wenn danach noch eine Nachzahlung zu den geleisteten Abschlägen übrig bleibt.
Rate deshalb sofort den Zähler ablesen, eine Hochrechnung machen und dann ggf. den letzten Abschlag aussetzen.
Guthaben erstattet der Versorger auf Widersprüche nicht.
-
@ktown
Habe auch exakt gleichlautenden Brief erhalten, nachdem ich auf die neuen Preiserhöhungen erneut widersprach.
Würde für das weitere Vorgehen vorschlagen: Harren wir der Dinge die da kommen mögen.
Frage: Im Forum "Stadt/Versorger" konnte ich die Gasanstalt Kaiserslautern nicht finden. Evtl. Tomaten auf den Augen - wenn nicht, sollten wir dies nicht eröffnen? Vielleicht finden sich so noch weitere Mitstreiter. Ich denke, dass ein neues Mitglied - und da spreche ich von mir - ja zuerst mal danach sucht, ob schon Informationen zu seinem Energieversorger im Forum gepostet wurden.
-
Also ich hab so gemacht wie hier oftmals empfohlen. Gebetsmühlenartig werde ich immer wieder den Brief wiederholen.
Der Witz ist ja, dass sie sich ja noch nicht einmal die Mühe machen irgendwelche Aktenzeichen dazu zu schreiben.
Bezüglich des Ansprechens meines Vermieters, hab ich nun vom Vermieter noch folgende Info bekommen. Mein Vermieter will eventuell das Haus an das Fernwärmenetz anschließen lassen. In diesem Zusammenhang hatte er gespräche mit den Gaswerken. Dies meinten er könne erst wechseln wenn alle Mieter ihr Rückstände gezahlt hätten. Wobei hier im Haus niemand Rückstände hat, außer die aus den Widersprüchen.
-
Bezüglich des Ansprechens meines Vermieters, hab ich nun vom Vermieter noch folgende Info bekommen. Mein Vermieter will eventuell das Haus an das Fernwärmenetz anschließen lassen. In diesem Zusammenhang hatte er gespräche mit den Gaswerken. Dies meinten er könne erst wechseln wenn alle Mieter ihr Rückstände gezahlt hätten. Wobei hier im Haus niemand Rückstände hat, außer die aus den Widersprüchen.
Welches sind die Gründe?
Steht vielleicht eine Sanierung der Kesselanlage an und euer Vermieter möchte darin nicht investieren?
Ich glaube nicht,daß ihr euch bei Anschluß an das Fernwärmenetz besser steht!
Nun hat euer Versorger den Trumpf in der Hand.Frage:Wäre das rechtmäßig?
Aber wenn ihr eisern bei eurem Widerspruch bleibt,wars das erstmal mit Fernwärme.
-
@ktown,
nein,
erstellen Sie Ihre eigene Jahresrechnung und übermitteln diese dem Versorger.
Lohnt sich nur, wenn danach noch eine Nachzahlung zu den geleisteten Abschlägen übrig bleibt.
Rate deshalb sofort den Zähler ablesen, eine Hochrechnung machen und dann ggf. den letzten Abschlag aussetzen.
Guthaben erstattet der Versorger auf Widersprüche nicht.
Also bisher bekam ich immer so um die 20EUR raus. hab jetzt mal den Zähler abgelesen und ich bin jetzt schon über dem letztjährigen Verbrauch. Von daher muß ich wohl dieses jahr nachzahlen und das setzt mich in die Lage genau überprüfen zu können.....grins
-
Bezüglich des Ansprechens meines Vermieters, hab ich nun vom Vermieter noch folgende Info bekommen. Mein Vermieter will eventuell das Haus an das Fernwärmenetz anschließen lassen. In diesem Zusammenhang hatte er gespräche mit den Gaswerken. Dies meinten er könne erst wechseln wenn alle Mieter ihr Rückstände gezahlt hätten. Wobei hier im Haus niemand Rückstände hat, außer die aus den Widersprüchen.
Welches sind die Gründe?
Steht vielleicht eine Sanierung der Kesselanlage an und euer Vermieter möchte darin nicht investieren?
Ich glaube nicht,daß ihr euch bei Anschluß an das Fernwärmenetz besser steht!
Nun hat euer Versorger den Trumpf in der Hand.Frage:Wäre das rechtmäßig?
Aber wenn ihr eisern bei eurem Widerspruch bleibt,wars das erstmal mit Fernwärme.
Verstehe ich das richtig. Wenn wir als Mieter bei unserem Widerspruch bleiben, kann der Vermieter nicht auf Fernwärme wechseln?
-
@ktown
So lese ich es aus deinem Beitrag.Die wollen ja erst anschließen,wenn die
sogenannten"Rückstände"bezahlt sind.
Und wenn ihr nicht zahlt,dann wollen sie nicht anschließen u.euer Vermieter kann da nix machen.Er kann euch ja nicht zwingen zu bezahlen,nur weil er ans Fernwärmenetz möchte.
Es sei denn,ich nenn es hier mal" Drohung" des Versorgers wäre gesetzlich nicht rechtens.Aber da wissen die Herren RA,s hier vielleicht besser Bescheid und äußern sich dazu.
-
Ne stop. Die Fernwärme kommt von einem anderen Versorger als Gas. Von daher will der Vermieter nur den Hausnaschluß für Gas kündigen und abbauen lassen um dann von den TWK-Kaiserslautern den Fernwärmeanschluß einbauen zu lassen. Tja und die Gaswerke meinen er könne seinen Hausanschluß erst kündigen wenn alle Mieter die, unserer Meinung, unberechtigten Gaspreiserhöhungen zahlen.
-
@ktown
Ah,so!Da kann bestimmt Ra Fricke was zu sagen,wenn er es liest.
Lt.meiner Rechtsauffassung würde ich meinen,als Hausbesitzer jederzeit meinen Gasanschluß kündigen zu können,egal,ob meine Mieter,die direkt mit dem Versorger abrechnen,Rückstände haben aus genannten Gründen.
Ihr rechnet doch direkt mit dem Versorger ab,oder?
Soll der Versorger doch versuchen,die Rückstände bei euch einzuklagen.
Der Vermieter hat in dem Fall doch nichts damit zu tun.
-
@ktown
Eine Kündigung des Vertrages durch einen Kunden ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil noch Beträge offen stehen.
Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Auf eine Zustimmung des anderen kommt es nicht an, so dass eine solche auch schon nicht verweigert werden kann.
Das wäre auch etwas krude.
Normalerweise kündigen Versorger gerade wegen Außenständen, wenn sie denn dazu berechtigt sind.
Niemand kann gegen seinen Willen in einem Vertrag mit laufenden Zahlungsverpflichtungen gehalten werden.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
-
Da haben wir doch die promte Antwort.Danke für die schnelle Rückmeldung.
Ist außerdem auch interessant für viele,die sich vielleicht in ähnlicher Situation befinden.
-
Hallo liebe Nachbarn und Mitstreiter,
freue mich, hier auch KL zu lesen.
Bin gerade dabei eine IG Saar und Pfalz (bis KL) zu gründen.
Wenn Ihr Euch nicht alleine zu hause ärgern wollt ....ist ja fade....
macht mit bei UNS.
Würde mich freuen.
Gruß FE
-
@ktown
verstehe Sie noch nicht ganz
Sie erhalten Gasrechnungen von der Gasanstalt.
Der Vermmieter will Nahwärme jetzt kaufen über die TWK, welche neue Gaskessel etc. erstellt.
Sie haben doch, wenn ich es richtig verstehe Gasetagenheizung und Warmwasserbereitung, weil Sie ja eine Gasrechnung erhalten.
Dann muss erst das Verhälttnis Mieter/Vermieter sich ändern
-
Sorry als erstes muß ich was korrigieren. Den von mir hier geschilderten Fall betrifft eine Kollegin. Wir tauschen uns seit den letzten Wochen so aus, wie der Stand der Dinge bezüglich der Gaswerke Kaiserslautern ist. Tja und nun ist es bei halt so, dass der Vermieter das ganze Haus auf Fernwärme umstellen will. Es scheint recht einfach zu gehen, da es früher in dem Haus wohl eine Zentralheizung im Keller gab und des wegen noch ein Kamin vorhanden ist. Ich vermute, dass die alten Gasetagenthermen wohl veraltet sind und ausgetauscht werden müßten. Nun wird über die Sommermonate durch den alten Kamin jeder Heizkreislauf neu mit Fernwärme angesteuert. Gestern lag ein Brief in der Post, dass sie bis September ihren Vertrag mit den Gaswerken kündigen soll.
-
LOL....kennt ihr den Film: "Und täglich grüßt das Murmeltier". So gehts gerade bei mir. Jetzt haben die mir genau den identischen Brief geschrieben wie vor 1 Woche. Ich werde jetzt aber nichtmehr antworten. Freu mich schon auf meine Jahresabrechnung. Mal sehen wie sie nach meinen Kürzungen reagieren.
-
Hallo,
schubse auch hier Kaiserslautern hoch und frage bei der Gelegenheit nach, ob es mittlerweile in KL eine IG gibt.
Falls ja, bitte melden.
Falls nein und es besteht Interesse, bitte auch melden, da es aus dem Raum Kaiserslautern Gründungswillige gibt.
Gruß FM
-
So es ist soweit. habe gestern meine Abrechnung bekommen. Wie zu erwarten haben sie die Preiserhöhungen natürlich doch mit in die Abrechnung einfließen lassen.
Ich werde nun die Abrechnung durchrechnen, dass die Preissteigerungen nicht berücksichtigt werden und werde auch die Abschläge danach korrigieren.
Gibt es diesbezüglich bei dem Brief, den ich jetzt den Gaswerken schreiben will, was zu beachten, bzw. wie sollte ich diesen am besten formulieren. Man will ja den Gaswerken nicht durch einen Formfehler eine Hintertür offen lassen... :wink:
-
@ ktown
Musterbrief:
http://www.energieverbraucher.de/itid__600/
Gruß
FM
-
So Brief ist geschrieben und wird morgen persönlich übergeben... :lol:
Der absolute Witz ist, dass die mir noch in den letzten Monaten 90.-EUR zurück überwiesen haben, weil angeblich mein Buchungskonto bei Ihnen zu überbezahlt war. So hatte ich jetzt ja mehr Spielraum um nach meinen Vorgaben abzurechnen.... :lol:
-
So gestern kam die Anwort der Gasanstalt.
Sehr geehrter Herr xxx,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 26. juni 2006.
Wir weisen nochmals darauf hin, dass wir aus Wettbewerbsgründen unsere Kalkulationsgrundlage nicht offen legen. Dazu sind wir auch nicht verpflichtet.
Wir bitten Sie, die jahresabrechnung und die Abschlagsbeträge unter Berücksichtigung unserer geltenden Erdgaspreise zu bezahlen. Sollten Sie einen Teilbetrag unserer Rechnung einbehalten, werden wir leider zu gegebener Zeit gezwungen sein, unsere berechtigten Forderungen in geeigneter Weise durchzusetzen.
Ihrem Wunsch entsprechend, werden wir Ihren Abschlagsbetrag von 89,00 € auf den bisherigen Abschlag in Höhe von 75,00 € reduzieren. Die Bestätigung zu unserer Abschlagsänderung liegt diesem Schreiben bei.
Dies stellt keinesfalls einen Verzicht auf unsere Forderungen dar.
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie bitte an. Sie erreichen unseren Kundenservice unter der o. g. Rufnummer.
Freundliche Grüße
Die Antwort war zahmer als ich erwartet habe.
-
Mit Schreiben vom 21.06.2006, nach Erhalt der Jahresabrechnung, legte ich bei der Gasanstalt Kaiserslautern Widerspruch gegen die Preiserhöhung per Musterbrief ein.
Es folgte ein Schreiben der GA-KL, worin auf ein Urteil des LG Karlsruhe vom 3.02.06 (Az.: 9 S 300/05) verwiesen wurde, dass §315 BGB wg des Vorranges der kartellrechtlichen Überprüfung der Landeskartellbehörden nicht auf Gaslieferverträge anwendbar sei.
Auf mein erneutes Widerspruchsschreiben bekam ich dann am 10.07.06 ein Schreiben mit dem Inhalt, dass beide Seiten ihre Argumente vorgetragen hätten und dass ich Verständnis dafür haben solle, dass die GA-KL "zur Vermeidung weiterer Kosten" den Schriftverkehr nicht weiter fortsetzen wolle. (Das gleiche Schreiben wurde in einem vorigen Beitrag schon einmal erwähnt)
Nun hat die GA-KL mir heute, 25.07.2006, eine Mahnung mit folgendem Wortlaut geschickt (Auszug):
"... trotz Erinnerung vom 19.06.2006 sind Sie Ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen. Folgende Posten sind noch offen: Verbrauchsabrechnung vom 31.05.06 = 207,14 ... Abschlagszahlung vom 30.06.06 = 103,00 ... Mahnkosten = 5,00 ... Gesamtsumme = 315,14.
... Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag unter Angabe Ihrer Vertragskontonummer bis zum 31.07.2006.
Sollte uns der Betrag nicht spätestens bis zum 31.07.2006 zur Verfügung stehen, werden wir ab dem Folgetag das gerichtliche Mahnverfahren gegen Sie einleiten. Sollte ein weiteres Versorgungsverhältnis bestehen, werden wir gemäß §33 Ziffer 2 der Allg. Versorgungsbedingungen (AVB) die Einstellung der ab dem Folgetag ohne nochmalige Ankündigung vornehmen....
Davon abgesehen, dass in der Mahnung eine Überweisung an die GA-KL in Höhe von 66.- Euro (der alte Abschlagsbetrag), den ich am 30.06.06 tätigte, nicht berücksichtigt wurde, empfinde ich dieses Vorgehen der GA-KL ziemlich rücksichtslos und ignorant.
Meine Frage:
Soll ich auf diese Mahnung auf gleiche Weise reagieren und den Musterbrief nochmals hinschicken?
Nebenbei möchte ich auf meinen früheren Aufruf verweisen, dass ich Mitstreiter für eine IG suche. Leider war die Resonanz bisher gleich Null.
-
@waigl,
1.)
Bekräftigen Sie Ihren Widerspruch.
2.)
Erstellen Sie Ihre eigene Jahresrechnung auf der Preisbasis sept. 2004.
Abzüglich den geleisteten Abschlägen bleibt ein Nachzahlungsdifferenz, welche Sie umgehend leisten.
Sollten Sie ien Guthaben trortzdem haben, vergessen Sie die Auszahlungsfoderung an die GA-KL
3.)
Die Mahn/Rechnungsabteilung möge sich doch bitte hausintern mit der Kundenabteilung in Verbindung setzen und hausintern die sache klären.
4.)
Weisen Sie auf das Urteil des LG Dresden hin, wonach alte Rechnungsforderungen nichtig sind, weil das LG entschieden hat, dass der preis Sept. 2004 bis heute gilt.
-
Was hat es mit dem Sep. 2004 aufsich. Ist das ein Zeitpunkt den sie selbst für sich zur Grundlage gemacht haben?
Ich selbst bin leider nicht so weit zurück gegangen mit meinem Wiederspruch.
-
@Cremer
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Werde Ihre Ratschläge umgehend befolgen.
Gruß waigl
-
@ktown,
das ist im Prinzip der Ausgangstermin für alle Widersprüche.
Siehe hierzu das Urteil von LG Dresden bzgl. 152 Widersprüchler ./. ENSO
http://www.vzs.de/UNIQ115323370117240/enso
Das Gericht legte diesen Termin zu grunde. "Alle Preissteigerungen ab 1.10.04...."
-
Kann ich nachträglich dies ändern oder anders formuliert, wenn es eventuell mal ein BGH-Urteil geben würde und dieses den Sep. 2004 als Grundlage nehmen würde, müßte dann bei mir auch dieses Datum Grundlage sein?
-
@ktown,
unabhängig eines BGH Urteils, müßte der Versorger für jeden einzelnen Versorger einen Prozess führen.
Es ist ratsam den sept. 2004 als Grundflage zu nehmen.
-
Da ich jetzt schon meine Jahresabrechnung korrigiert habe (aber nur auf dem Stand Sommer 2005) muß ich wohl dieses zusätzliche Geld abschreiben.
-
@ktown,
m.E. können Sie noch nachlegen unter Berufung auf das (noch nicht rechtskräfige) Urteil von LG Dresden.
da Sie aber das Geld (Differenz der Jahresrechnung) schon geleistet haben, bringst momentan nicht viel.
Würde es aber trotzdem tun, man weiß nie wie die Sache weitergeht.
Also Musterbrief erneut an die GA-KL mit Hinweis der Unbilligkeit auf die Preishöhe an sich und die Preissteigerungen.
-
Ich will mal neuste Info´s bezüglich Gaswerke Kaiserslautern zum besten geben. Eine Kollegin hatte wie ich sich gegen die Preise gewehrt. Nun ist sie zum 01.08 aus der Stadt weggezogen und mußte somit den Vertrag mit den Gaswerken kündigen. Wir waren ja natürlich beide gespannt wie die Gaswerke auf den fehlenden Differenzbetrag (bei ihr ging es letztenendes um 150.-EUR) reagiert. Tja und was will ich euch sagen....es passierte nichts. Keine Nachforderung oder sonst igrendwelche rechtlichen Kniffe.
Eigentlich sollte es jedem Mut machen weiter sich gegen die Gaswerke und deren Preispolitik zu wehren.
-
Die Website der Bürgerinitiative ist übrigens inzwischen unter http://www.fairgas-kl.nurruk.com/ verfügbar.