Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 29. März 2006, 21:24:30
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Gut zu wissen:
Zwei neuere Aufsätze befassen sich intensiv mit verschiedenen
Rechtsfragen der Gaspreiskontrolle aus Verbrauchersicht.
Es muss davon
ausgegangen werden, dass diese insbesondere bei den Amtsgerichten mit
Blick auf die Veröffentlichungsstellen eher nicht bekannt sind.
Basierend auf einem Gutachten für die Verbraucherzentrale NRW
http://www.verbraucherzentrale-nrw.de/UNIQ114312973004992/link200079A.ht
ml
stellen Arzt/Fitzner in der \"Zeitschrift für Neues Energierecht\" (ZNER)
2005, 305-313, die Voraussetzungen einer (als zulässig angesehenen)
Kontrolle nach § 315 BGB dar. Die Autoren gehen auch auf die Einteilung
in Tarifkunden/Sonderkunden ein, die in der Praxis sehr
unterschiedlichen und rechtlich wenig betrachteten
Preisänderungsklauseln sowie auf § 4 AVBGasV ein, der ja immer wieder
gegen die Kontrolle nach § 315 ins Felde geführt wird. Auch die
behauptete Kompensation eines Verstoßes gegen § 307 BGB durch das
Kündigungsrecht (in den AVB) wird verneint.
In einem Beitrag in \"Netzwirtschaften und Recht\" (N&R) 2006, 2-5, greift
Arzt diese Aspekte erneut auf und arbeitet vertiefend heraus, dass
Haushaltskunden auch heute keine Wahl bei der Energieversorgung haben.
Der gegen die Kontrolle nach § 315 BGB ins Felde geführte
Substitutionswettbewerb wird als faktisch nicht vorhanden
herausgearbeitet. Weiter wird klargestellt, dass im Gasbereich TARIFE im
eigentlichen Sinne seit Abschaffung der BTOGas nicht mehr existierten
und die bloße Veröffentlichung sog. Tarife nichts an der Überprüfung
nach § 315 ändert.
Daneben wird aufgezeigt, dass § 4 AVBGas einer
AGB-rechtlichen Kontrolle der verwendeten Preisänderungsklauseln nicht
entgegensteht.
Ein weiterer Aufsatz von Prof. Rott findet sich in der Zeitschrift \"Verbraucher und Recht\" (VuR) Heft 1/2006 auf Seite 1 ff:
http://www.vur-online.de/inhalt/2006-01.html
Für wen diese Aufsätze erreichbar sind, dem sei die Lektüre empfohlen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Das aktuelle Märzheft \"Recht der Energiewirtschft\" (RdE) kann zudem fast als Themenheft zu § 315 BGB bezeichnet werden:
RdE 2006, S. 65 ff.
Prof. Dr. Dr. Säcker, \"Zum Verhältnis von § 315 BGB, § 30 AVBEltV, § 30 AVBGasV, § 24 AVBFernwärmeV und § 19 GWB\",
ebenda, S. 81 ff. \"Lichtblick\"- Urteil mit Anmerkung von Prof. Dr. Markert,
ebenda, S. 88 ff. Urteil des LG Heilbronn vom 19.01.2006
Lesenswert!!!
Säcker kommt zu dem Ergebnis, dass § 315 BGB auf Preiserhöhungen in laufenden Energielieferverträgen anwendbar ist, § 30 AVBV nicht entgegensteht und das EVU die vollständige Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit des neu bestimmten Preises trifft:
S.71:
\"Aus diesem Grunde muss es, wenn keine anderen Bezugsgrößen vereinbart sind, seine Kosten- und Erlöslage sowie die internen Kalkulationsgrundsätze in nachvollziehbarer Form offen legen, aus denen sich die Angemessenheit der Preiserhöhung ergibt.\"
S. 73:
\"Soweit eine Prüfung der Preiserhöhung nach § 315 BGB stattfinden kann, ist nicht lediglich zu prüfen, ob diese durch gestiegene Kosten gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gerechtfertigt ist, sondern es ist zu prüfen, ob das EVU auf Grund der Kosten- und Erlössituation, die durch den konkreten Vertrag definiert ist, d.h. aufgrund des
Kostendeckungsbeitrages dieses Vertrages gezwungen ist, den Vertragspreis zu erhöhen. Bei einem hochprofitablen Preis kann die Weitergabe von Kostensteigerungen billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB widersprechen.\"
ebenda:
\"Eine Beweisführung durch einen neutralen, zur Verschwiegenheit
verpflichteten Wirtschaftsprüfer als Beweismittler hat das
Bundesverwaltungsgericht abgelehnt, wenn dessen Gutachten auf
Geschäftsunterlagen basiert, welche die Partei nur dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt hat und die auch im Gerichtsverfahren dem Gericht und dem Prozessgegner nicht offen gelegt worden sind. Das Gericht sieht darin in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.\"
Säcker ist in zwei wesentlichen Punkten zu widersprechen:
1.
S. 70 li.Sp.
Nicht jeder \"unbillige\" Preis im Sinne des § 315 BGB ist zugleich
kartellrechtswidrig.
§ 315 BGB stellt auf die individuelle Interessenlage der Vertragsparteien
und die Wahrung des Äquivalenzprinzips im laufenden Vertragsverhältnis ab.
Der ursprünglich vereinbarte Preis darf nicht dergestalt unbillig erhöht
werden, dass nicht nur eine Gewinnschmälerung verhindert, sondern sogar eine Gewinnmehrung eintritt (vgl. BGH Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 38/05).
Dies kann aufgrund besonderer Konstellation dazu führen, dass auch der neu bestimmte Preis nicht bis an den wettbewerbsanalogen Preis heranreichen darf, nämlich dann, wenn zur Erreichung des wettbewerbsanaolgen Preises auch eine im Sinne des § 315 BGB unbillige Erhöhung des kalkulierten Gewinnanteils am ursprünglich vereinbarten Preis notwendig wäre (vgl. auch Markert, RdE 2006, 87).
Insoweit erweist sich § 315 BGB tatsächlich als \"feinfühliger\" gegenüber den kartellrechtlichen Vorschriften.
2.
S. 73/74
Es gibt keine Verwirkung des Unbilligkeitseinwandes hinsichtlich über
längere Zeit vorbehaltlos gezahlter, unbeanstandeter Preise (was die Bildung eines nicht überprüfungsfähigen \"Preissockels\" zur Folge hätte):
Dies gilt schon, wie im Beitrag zutreffend ausgeführt, nicht hinsichtlich
des ideal- konkurrierenden §§ 19, 33 GWB. Missbräuchlich überhöhte Preise im Sinne des Kartellrechts werden nicht legitimiert, sondern bleiben von Anfang an verboten, auch wenn sie bereits über längere Zeit unbeanstandet gezahlt wurden.
Es gilt aber ebenso hinsichtlich des Einwandes aus § 315 BGB:
Andernfalls wären nach vorbehaltlosen Zahlungen über längere Zeit auch schon spätere Rückforderungsansprüche gem. §§ 812, 315 BGB von Anfang an ausgeschlossen:
Das ist jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht der Fall. Der resultierender Rückforderungsanspruch wird lediglich durch die Verjährung begrenzt ( vgl. BGH NJW 2003, 1449 = Urt. v. 05.02.2003 - VIII ZR 111/02).
Die Frage, ob die Zahlungen vorbehaltlos oder (konkludent/ ausdrücklich)
unter Vorbehalt geleistet wurden, soll sich nicht auf den Anspruch nach §§
812, 315 BGB, sondern nur auf die Darlegungs- und Beweislast im
Rückerstattungsprozess auswirken (vgl. nur BGH NJW 2003, 1449; BGH NJW 2005, 2919, 2923; BGH, RdE 2006, 81, 83).
Im Urteil des BGH vom 18.10.2005 - KZR 36/04 wird zudem ausgeführt, dass anstelle einer Rückforderungs- Leistungsklage gem. §§ 812, 315 BGB auch eine Feststellungs- und Gestaltungsklage in Betracht kommt, nämlich dort, wo es um zurückliegende Preiserhöhungen in einem noch bestehenden, anhaltendem Vertragsverhältnis geht.
(diese Ausführungen fehlen in RdE 2006, 81 ff.)
Der sich sonst ergebende Wertungwiderspruch zwischen den
idealkonkurrierenden § 315 BGB einerseits und § 19 GWB andererseits hätte dabei auffallen sollen.
Bei unterstelltem Gleichlauf von § 315 BGB und § 19 GWB
(Deckungsgleichheit), also jede Unbilligkeit auch zugleich
kartellrechtswidrig, würde sich immer ergeben, dass der Einwand nicht
verwirkt sein kann, weil er immer zugleich auch eine ebensolche
Kartellrechtswidrigkeit des Preises beträfe. (Drittengleichheit: A = B, B =
C; => A = C)
Ebenso wäre vernachlässigt, dass ja sowieso nach den o. g. Ausführungen
immer der Gesamtpreis einer Billigkeitskontrolle unterfällt und es deshalb
überhaupt nicht auf einen \"Preissockel\", wie auch nur gestiegene
Bezugspreise ankommen kann.... (Vgl. auch Fricke, WuM 2005, 547, 550, m.w.N.)
Ein weiterer Widerspruch liegt ggf. darin, dass den Kunden nach
Unbilligkeitseinwand ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden wird und weiter ausgeführt wird:
\"Dem Interesse des vorleistungspflichtigen EVU, keine Verzögerung bei der Realisierung seiner Preisforderung hinzunehmen, kann durch
Abschlagszahlungen hinreichend Rechnung getragen werden.\"
Sehr wohl, jedoch nur auf der Basis der überhaupt nach dem
Unbilligkeitseinwand noch verbindlichen, alten Preise.
Andernfalls liefe das gesamte, umfangreich begründete Zurückbehaltungsrecht der Kunden vollständig leer.
Die Argumentation wirkt leider teilweise inkonsequent und unentschlossen.
Die weiter in der Abhandlung von Säcker vertretene Auffassung, das
Einpreisen der Immissionszertifikate in die Strompreise durch das Oligopol
sei wettbewerbsgerecht, muss man gewiss nicht teilen.
Ich denke, dass sich im Verfahren des Bundeskartellamtes, insbesondere nach der Anhörung am 30.03.2006 sich ein anderes zeigen wird. Hierzu ist nur auf die entsprechende Stellungnahme des VIK zu verweisen.
Die Anmerkung von Markert zum Urteil des BGH vom 18.10.2005 - KZR 36/04 befasst sich insbesondere unmfangreich mit der Frage, was aus diesem Urteil für die derzeitige Auseinandersetzung um die Billigkeitskontrolle von Erdgaspreisen hergeleitet werden kann.
Das nicht überraschende Ergebnis:
Direkte Anwendung des § 315 BGB auf solche einseitigen Preisbestimmungen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Der Vollständigkeit halber seien hier noch zwei gute Aufsätze aus dem Vorjahr ergänzt:
v. Hammerstein weist auf Seite 11 nach, dass es unbillige Preise unterhalb der Verbotsschwelle gibt.
http://www2.neue-energieanbieter.de/uploads/05_03_01_Hammerstein_Anwendbarkait%20%A7%20315%20BGB.pdf
Prof. Schwintowski weist nach, dass der Anfangspreis nicht weniger einseitig bestimmt ist wie der Folgepreis. Auch er weist nach, dass Die Grenzen der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle und der kartellrechtlichen Vorschriften nicht zusammenfallen:
http://www2.neue-energieanbieter.de/uploads/05_03_04_LichtBlick-Gutachten%20von%20Prof%20Schwintowski%20Anwendbarkeit%20%A7%20315%20BGB.pdf
Wer diese Gutachten genau liest, wird die Parallelen zu den Erdgaspreisen und den Grund- und Ersatzversorgungstarifen im Strombereich erkennen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@RR-E-ft:
Die Frage der Anerkenntnis der Preisfestsetzung ist praktisch durchaus von Relevanz, weil nicht wenige Kunden ihren Preisprotest nicht konsequent durchhalten, Jahresabrechnungen verschlafen oder unterschiedliche Vorgaben machen, welchen Preis sie denn jetzt akzeptieren.
Zur Frage eines möglichen mehr oder minder \"stillschweigenden\" Anerkenntnisses hat die Rechtsprechung meiner Erinnerung nach - auch jenseits der Rückforderung - bereits ausdrücklich Stellung bezogen. Wissen Sie noch wo? Falls es Ihnen oder mir wieder einfällt, wäre es sachdienlich es hier zu posten.
M.f.G. aus Berlin
der Graf
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@Graf Koks
Die Frage des \"Anerkenntnisses\" oder einer stillschweigenden Zustimmung mag bei Kaufleuten eine Rolle spielen.
Im Übrigen gilt Schweigen nicht als Annahme.
Bei der Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, welches durch empfangsbedürftige Willenserklärung auszuüben ist, handelt es sich schon um kein annahmefähiges Angebot auf Vertragsänderung. Dies wäre nur bei Anpassungsverlangen etwa gem. §§ 313, 314 BGB oder auf vertraglicher Grundlage der Fall.
Dort besteht schon keine Möglichkeit zur einseitigen Preisanapassung ohne Zustimmung des anderen (Einigung/ Konsens).
Eine Zustimmung wird also bei einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht nicht erwartet und ist auch nicht erforderlich, erfolgt mithin auch nicht etwa schlüssig im Sinne von § 151 BGB.
Deshalb kann auch keine vorbehaltlose Zahlung als \"Zustimmung\" oder Anerkenntnis gewertet werden.
Der § 315 BGB gründet ja gerade darauf, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht.
Die Schutzwirkung besteht deshalb, weil es dabei gerade an einer Einigung der Vetrtragspartner fehlt. Eine solche Einigung durch Angebot und Annahme (Zustimmung) ist also gar nicht vorgesehen.
Zu erinnern ist an den BEWAG-Fall (NJW 2003, 1449) bei dem nach langen Jahren vorbehaltloser Zahlungen durch den Kunden überhöhte Strompreise zurückverlangt wurden.
http://www.kanzlei-doehmer.de/bgb812_1.htm
http://www.ra-kotz.de/energielieferungsvertrag.htm
Der Anspruch scheiterte vor dem BGH nicht daran, dass ein Rückforderungsanspruch durch die vorbehaltlos geleisteten Zahlungen nicht bestand.
Es spielte lediglich die Verjährung in den Vorinstanzen eine Rolle. Hinsichtlich des verjährten Teils wurde die Klage nicht weiter verfolgt.
Im übrigen scheiterte der Kläger allein an seiner grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des fehlenden Rechtsgrundes für die geleisteten Zahlungen, mithin die Unbilligkeit der Strompreise.
Hätte es ein \"stillschweigendes\" Anerkenntnis durch die vorbehaltlosen Zahlungen gegeben, wäre es ersichtlich darauf erst gar nicht angekommen. Ein Rückforderungsanspruch hätte von vorn herein nicht bestanden.
Wenn also der Kunde schon für die Vergangenheit auch nach vorbehaltlosen Zahlungen wegen überhöhter Energiepreise Geld zurückverlangen kann, dann muss er erst recht in der Zukunft mit dem Unbilligkeitseinwand auch gegen zurückliegende Preise berechtigt sein, Zahlungen zurück zu behalten.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Das Urteil des LG Karlsruhe vom 03.02.2006 (nicht rechtskräftig, Revision zum BGH eingelegt) wurde mitgeteilt von Dr. Kunth in der RdE 2006, 134 veröffentlicht.
Siehe auch hier:
http://www.zner.org/pdf/200601U7.pdf
Zunächst gibt es in RdE 2006, 136 dazu eine Anmerkung von Topp (AGFW beim VDEW).
Dieser merkt zu dem Urteil an:
"Seine dogmatisch saubere Begründung und sorgfältige Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung aber auch der Auffassung von Fricke (WM 2005, 547 ff.) verleiht dem Urteil eine besondere Bedeutung."
Im Einzelnen vgl. hier:
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/Anmerkung_Karlsruhe.pdf
Diese Einschätzung hinsichtlich der besonderen Bedeutung mag aus der Sicht der Energiewirtschaft zutreffen. Das Urteil ist sogar in seiner Art einzigartig. Es steht nämlich vollkommen allein.
Ganz anders als Topp sieht es Prof. Dr. Markert in seiner sich anschließenden Anmerkung zu dem selben Urteil in RdE 2006, 137 ff.
Markert nimmt dieses Urteil anhand der aktuellen Rechtsprechung des BGH umfassend unter die Lupe (allein 28 Fußnoten).
Er kommt zu dem Schluss, dass dieses Urteil schlicht nicht haltbar ist, alle vom Gericht für die Zulassung der Revision als bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch klärungsbedürftig genannten Fragestellungen bereits vom BGH geklärt sind undzwar im Sinne des Gegenteils der vom LG Karlruhe vertretenen Rechtsauffassung.
Genauso ist es.
Das Urteil des LG Karlsruhe befindet sich in der Revision vor dem BGH.
Wie dieser seine Entscheidung dogmatisch sauber begründen wird, ist schon vollkommen abzusehen.
Man mag sich vor Augen führen, dass es sich bei Kollegen Topp um den Funktionär eines Lobbyverbandes der Energiewirtschaft handelt.
Prof. Markert war lange Zeit Direktor des Bundeskartellamtes.
Anders als das LG Karlsruhe sehen es zurecht die Landgerichte Heilbronn, Bonn, Düsseldorf, Mannheim, Hannover, Hamburg.
Vgl. nur hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3324
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3295
Die Anmerkung von Prof. Markert deckt sich mit der Stellungnahme von RinBGH Ambrosius auf dem Deutschen Mietgerichtstag:
http://www.mietgerichtstag.de/downloads/vortrag06ambrosius.pdf
unter III.3. auf Seite 15
Für die Anmerkung von Herrn Kollegen Topp gilt dies gerade nicht. Es gibt ersichtlich keinen einzigen Richter am Bundesgerichtshof, der mit dieser Auffassung der Energiewirtschaft konform ginge.
Selbst Kuehne bezeichnet seine Auffassung zur sog. Verdrängungsthese in einem Aufsatz in der NJW ausdrücklich als Mindermeinung, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Stütze finde.
Tatsächlich ist diese These vollkommen unhaltbar.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Neue Aufsätze zur Billigkeitskontrolle
- zu Gaspreisen von PD Dr. Hanau:
http://www.rws-verlag.de/zeitsch/zip/ZIP2806.HTM
(Im selben Heft auch Gaspreis- Urteil des LG Bremen vom 24.05.2006)
- zu Netzentgelten von Prof. Bork:
http://www.lexisnexis.de/aktuelles/97839?or=0&tt=fachpresse
http://www.juristenzeitung.de/jrnl/jz/jz6113.htm#Reinhard Bork
Angesichts der weiteren BGH- Entscheidungen vom 07.02.2006 zur Billigkeitskontrolle von Netzentgelten und zur Unwirksamkeit von Verträgen ohne einseitiges Leistungsbestuimmungsrecht wird der letztgenannte Aufsatz wohl als "von der Energiewirtschaft für die Energiewirtschaft" erscheinen.
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Abseits der Energiewirtschaft stellen sich die selben Fragestellungen, die bereits ebenso umfassend untersucht wurden:
http://www.utzverlag.de/buecher/40353dbl.pdf
http://www.amazon.de/gp/product/3831603537/302-6466138-4200024?v=glance&n=299956
Das Ergebnis dieser umfassenden Untersuchung ist vollkommen eindeutig.
Wo man das Buch finden kann:
http://titan.bsz-bw.de/bibscout/P/PD/PD3000-PD3580/PD3460-PD3540/present?PRS=XML&SID=56ee6a6a-0&SET=1&FRST=40&COOKIE=U998,Pbszgast,I17,B0728+,SY,NRecherche-DB,D2.1,E56ee6a6a-0,A,R193.197.31.108,FY
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Der o. g. Aufsatz von Hanau ist ein Muss, für jeden , der sich mit der Materie befasst.
Wie bereits vermutet, ist die Anmerkung von Bork zur BGH- Entscheidung Netzentgelte I (Lichtblick- Urteil) in JZ 13/2006 auf Seite 682 ff. durch die BGH- Entscheidung Netzentgelte II (ZNER 2006, 136 ff. mit Anmerkung Markert) vollkommen überholt.
Soweit sich der Verfasser gerade auf die Rechtsprechung des OLG Stuttgart bezog, war diese vom BGH bereits aufgehoben worden.
Die Anmerkung enthält viele Ungereimtheiten.
So wird etwa behauptet, bei einer Unbilligkeit der Leistungsbestimmung müsste der Leistungsbestimmungsberechtigte eine neue, der Billigkeit entsprechende Bestimmung treffen. Dies ist jedoch gerade ausgeschlossen. Der Leistungsbetimmungsberechtigte selbst bleibt an seine Bestimmung gebunden. Er kann allenfalls beantragen, dass das Gericht eine Neubestimmung trifft.
Der Verfasser verbreitet sich über den Umfang der Verfahrensakten, wenn amtsgerichte über die Billigkeit von Netzentgelten zu entscheiden hätten, obschon Klagen zum einen wegen § 102 EnWG streitwertunabhängig von den Landgerichten zu entscheiden sind, zudem eine Konzentration erfolgen kann, zudem oft das Gericht am Sitz des Netzbetreibers zuständig sein wird.
Es wird gar konstertiert, Gerichte würden so die Höhe der Netzentgelte für alle Netznutzer festlegen, möglicherweise divergierend von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk.
Welch ein grober Unfug angesichts der Bindungswirkung von Gerichtsentscheidungen.
Diese Anmerkung von Bork erscheint also nicht anders als Teil der "Kampagne", die Markert in seiner Anmerkung in ZNER 2006, 138, [139] li.Sp. ausgemacht hat.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Der Aufsatz von Prof. Büdenbender (Kanzlei Clifford Chance, ehemals RWE- Vorstand) (http://www.agfw.de/typo3conf/ext/naw_securedl/secure.php?u=0&file=fileadmin/dokumente/rec/Aufsatz_Buedenbender_Bedeutung_Preiskontrolle_Energiewirtschaft.pdf&t=1195341981&hash=2fcb1c5ac1e4118129d666b6ab268b47)
Schon die Überschrift suggeriert das Falsche.
\"Die Bedeutung der Preismissbrauskontrolle nach § 315 BGB in der Energiewirtschaft\"
Über § 315 BGB erfolgt keine Preismissbrauchskontrolle, sondern eine feinfühlige Angemessenheitskontrolle unter Abwägung der widerstreitenden, konfligierenden Interessen der konkreten Vertragspartner, um Einzelfall- und Austauschgerechtigkeit im konkreten Vertragsverhältnis zu bewerkstelligen. Man mag sich dabei getrost eine Apothekerwaage vorstellen. Nicht alles, was (nur) unangmessen ist, stellt auch schon einen Missbrauch dar. Missbrauch ist ein grober Begriff für grobe Sachverhalte.
Die Angemessenheitskontrolle aufgrund von eingräumter Rechtsmacht einseitig festgelegter Preise hat in der Energiewirtschaft nicht mehr und nicht weniger Bedeutung als in allen anderen Bereichen des Rechtsverkehrs. Es gibt insoweit keinerlei Sonderrolle der Energiewirtschaft. Energiewirtschaftsrecht steht nicht außerhalb der übrigen Rechtsordnung.
Der Kartellsenat (NJW 2006, 684) hat klar gesagt, dass im Falle eines bestehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts sich die einheitliche Preisvereinbarung nicht künstlich in einen vereinbarten Anfangspreis und einen einseitig bestimmten Folgepreis aufspalten lässt, dies zu willkürlichen Ergebnissen führt.
Wo Büdenbender einen vereinbarten Anfangspreis und die Berechtigung des Leistungsbestimmungsberechtigten, die Preise in der Zukunft einseitig neu festzulegen, sieht, stellt sich die Frage, wann die Zukunft beginnt.
Die Zukunft beginnt in dem Augenblick, in dem die Gegenwart vorbei ist, also schon in der nächsten Sekunde. Deshalb ist bei einem bestehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrecht der Preis wohl allenfalls für eine juristische Sekunde nicht einseitig bestimmt. Der Kartellsenat hat deshalb recht. Alles andere ist vollkommen gekünstelt.
Aus der Sicht des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses sind alle Preise innerhalb der sich unmittelbar anschließenden Vertragsdurchführungsphase zukünftige Preise, die also dem einseitigen Preisfestsetzungsrecht des EVU unterliegen, so dass diese Preise jederzeit ab Vertragsbaschluss einseitig festgelegt sind.
Deshalb hat der Kartellsenat zutreffend die künstliche Aufspaltung der einheitlichen Preisvereinbarung in einen vereinbarten Anfangspreis und einseitig festgesetzte Folgepreise abgelehnt, weil dies innerhalb der Billigkeitskontrolle zu willkürlichen Zufallsergebnissen führt (vgl. BGH NJW 2006, 684 ff. Rn. 9/10; Schwintowski, N&R 2005, 92 ff.).
Nähere Nachweise siehe hier (http://www.neue-energieanbieter.de/data/uploads/05_03_04_LichtBlick-Gutachten%20von%20Prof%20Schwintowski%20Anwendbarkeit%20%A7%20315%20BGB.pdf) Seite 7 bis 15.
Der VIII. Zivilsenat ist deshalb von der Rechtsprechung des Kartellsenats abgewichen und es hätte deshalb der Entscheidung des Großen Senats des BGH bedurft (vgl. auch RinBGH Ambrosius, ZNER 2007, 95 [97]).
Bei einseitigen Leistungsbestimmungsrechten, die sich aus dem Gesetz ergeben, also § 36, 38 EnWG i.V.m. § 5 StromGVV/ GasGVV muss natürlich das Interesse des Kunden an einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas bei der umfassenden Würdigung des Vertragszwecks Berücksichtigung, welches in § 2 Abs. 1 EnWG rechtlich anerkannt ist (vgl. BGH NJW-RR 1992, 183). Möglichst preisgünstig und effizient heißt eben, so preisgünstig und effizient wie nur gerade möglich.
Auf die umfassende Würdigung des Vertragszwecks und der Abwägung der naturgemäß konfligierenden Interessen beider Vertragspartner kommt es bei der Billigkeitsentscheidung gem. § 315 BGB an.
Deshalb muss Büdenbender den Begriff der Billigkeit doch verwechselt haben , wenn er ihn mit dem recht und billigen im Sinne der Sittenwidrigkeit oder gar mit einem kartellrechtswidrigen Preismissbrauch gleichsetzen will.
Weil es um die konfliegierenden Interessen gerade der beiden Vertragspartner geht, kann auch gerade nicht auf das Vergleichsmarktkonzept abgestellt werden, welches ja die gegenläufigen Interessen der konkreten Vertragspartner vollständig außer Acht ließe, insbesondere das rechtlich anerkannte Interesse an einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen.
Unvertretbar ist auch die Verwirkung durch dreimaliges Abbuchen von Abschlägen, vor allem wenn man erst nach einem Jahr und nach Zahlung der Jahresverbrauchsabrechnung überhaupt davon erfährt, dass die Vorlieferantenpreise gesunken und die Preise deshalb abzusenken waren, die Nichtabsenkung zur Unbilligkeit der einseitigen Preisbestimmung führte.
Viele Kunden konnten nur bei aufmerksamster Kontrolle der Jahresverbrauchsabrechnung überhaupt davon erfahren, dass die Preise vereändert wurden, zumals wenn Abschläge und Rechnungsbeträge abgebucht werden. Schließlich sagt die Abschlagshöhe an sich gar nichts über den zu zahlenden Preis. Man weiß schon oft nicht, wie die Abschlagshöhe überhaupt zustande kommt, ob sie etwa gewürfelt wird.
Es gibt Gerichtsverfahren, versorgerseits speziell vertreten durch Kollegen Kunth/ Tüngler, wo die klagenden Gaskunden erst durch Vorlage von Unterlagen des verklagten Versorgers in 2006 davon erfahren hatten, dass Ende 2003 die Vorliferantenpreise deutlich gefallen waren, Preissenkungen jedoch vollständig nicht weitergegeben wurden.
Unvertretbar ist es schließlich anzunehmen, der Lieferant könne entscheiden, ob und wann er eine bestehende Preisänderungsklausel ausschöpfe.
Wenn eine AGB- Klausel einen entsprechenden, nicht kontrollierbaren Gestaltungsspielraum beließe, verstieße die Klausel schon insgesamt gegen § 307 BGB und wäre somit insgesamt unwirksam mit der Folge, dass dann gar kein Preisänderungsrecht mehr besteht.
Es ist nicht etwa so, dass man auf dieses verbleibende Ermessen wiederum § 315 BGB anzuwenden hätte, sondern eine solche Klausel verstößt insgesamt gegen das Transparenzgebot.
Wirksam sind deshalb regelmäßig nur automatisch wirkende Preisgleitklauseln, mit festvereinbarten Terminen, zu denen die Berechnungsvorschrift ohne jedwedes Ermessen und \"ohne Wenn und Aber\" angewendet wird (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 11.10.2006 - VIII ZR 270/05). Keinerlei Ermessen bedeutet dabei tatsächlich keinerlei Ermessen, so dass sich nichts nach Ermessen vollständig oder nur teilweise ausschöpfen ließe.
Der Lieferant hat nur dann die Rechtsmacht, den Vertragspreis einseitig festzulegen, wenn ihm eine solche eingeräumt wurde. Dies kann regelmäßig überhaupt nur durch Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts bei Vertragsabschluss oder durch Gesetz der Fall sein.
Liegt beides nicht vor, besteht kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB und somit kein Recht zur einseitigen Preisneufestsetzung nach billigem Ermessen.
AGB- Klauseln können per se kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB einräumen, weil schon der weite Spielraum der Billigkeit gerade nicht den Anforderungen an Konkretisierung und Begrenzung entspricht, den das Transparenzgebot gem. § 307 BGB erfordert (vgl. BGH KZR 10/03 unter II.6). Klauseln, die ein Ermessen einräumen, verstoßen also gegen § 307 BGB.
Eine vollkommen andere Frage als die Rechtsmacht zur einseitigen Festsetzung eines Vertragspreises ist die Frage der Marktmacht, die im Kartellrecht eine Rolle spielt.
Marktmacht, eine marktbeherrschende Stellung fängt auch nicht erst bei einer Monopolstellung an, wie Büdenbender zu suggerieren sucht. Dieser will offensichtlich allein aus einer fehlenden Monopolstellung darauf schließen, das keine marktbherrschende Stellung also Marktbeherrschung vorliege, was eindeutig falsch ist, vgl. nur § 19 Abs. 3 GWB.
Marktmacht, egal wie groß diese auch sei und mag diese auch eine Monopolstellung sein, verleiht niemals die Rechtsmacht zur einseitigen Festlegung eines Vertragspreises.
Deshalb führt eine Monopolstellung auch niemals zur Begründung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 315 BGB und zum Recht, die Preise einseitig festzusetzen.
Solche Rechtsmacht können nur der Vertragspartner bei Vertragsabschluss oder der Gesetzgeber einräumen. Besteht diese Rechtsmacht, bedarf sie jedenfalls einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle, auch wenn keinerlei Marktmacht vorhanden ist.
Manch einer mag aus der Tatsache, dass Marktbeherrscher zuweilen auch den Gesetzgeber beeinflussen, den falschen Schluss ziehen, der Marktbeherrscher schöpfe aus eigener Kraft Rechtsmacht.
Dies darf aber nicht sein und es ist Aufgabe des Staates, vor dem Missbrauch von Marktmacht zu schützen. Dies geschieht über die Bestimmungen des GWB.
Mit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle hat dies allenfalls soweit zu tun, als ein kartellrechtswidriger Preishöhenmissbrauch niemals eine der Billigkeit entsprechende Leistungsbestimmung gem. § 315 BGB darstellen kann. Die Unbilligkeit fängt aber weit früher an als ein kartellrechtswidriger Preishöhenmissbrauch, weil bei Letzterem auch Erheblichkeitszuschläge von bis zu 10 Prozent eine Rolle spielen.
Schließlich führt ein kartellrechtswidriger Preishöhenmissbrauch zur Nichtigkeit der Preisbestimmung gem. §§ 19, 20, 33 iVm. § 134 BGB wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot.
Rechtsfolge ist somit die Nichtigkeit und nicht nur die (derzeitige) Unverbindlichkeit.
Besteht also keine Rechtsmacht zur einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 1 BGB, stellt der vereinbarte Preis jedoch einen kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch dar, so ist die Preisvereinbarung gem. § 134 BGB nichtig. So ähnlich verhält es sich auch beim sittenwidrigen Wucher gem. § 138 BGB, der keinerlei Marktmacht, sondern nur die Dummheit des übertölpelten Vertragsteils und deren sittenwidrige Ausnutzung bedarf.
Die Rechtsfolge eines kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauchs oder eines sittenwidrigen Wuchers besteht eben gerade nicht darin, dass ein Gericht gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB eine der Billigkeit entsprechende Bestimmung treffen könnte.
Und deshalb sind die Voraussetzungen, Grenzen und Folgen einer zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle und einer kartellrechtlichen Preismissbrauchskontrolle wie auch des sittenwidrigen Wuchers nach wie vor vollständig voneinander verschieden, so dass auch die Methoden zur Feststellung eines kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauchs methodisch untauglich sind, um eine zivilrechtliche Billigkeitskontrolle zu bewerkstelligen.
Insbesondere das Vergleichsmarktkonzept ist deshalb für eine zivilrechtliche Billigkietskontrolle vollkommen untauglich.
Ebenso taugt eine Lastwaage in einer Spedition nicht dazu, eine Apothekerwaage zu ersetzen, die ganz andere Aufgaben zu erfüllen hat. Wer´s nicht glaubt, probiere es aus.
Und deshalb hat man bei Büdenbender den Eindruck, er wolle den mit § 315 BGB weniger Vertrauten, geleitet von den Interessen der Energiewirtschaft aufs Glatteis führen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@graf koks:
Die Frage der Anerkenntnis der Preisfestsetzung ist praktisch durchaus von Relevanz, weil nicht wenige Kunden ihren Preisprotest nicht konsequent durchhalten, Jahresabrechnungen verschlafen oder unterschiedliche Vorgaben machen, welchen Preis sie denn jetzt akzeptieren.
Richtig ! Und nicht nur das viele sind es auch Leid ständig zu widersprechen bzw. sich mit dem Thema zu befassen, weil die VU´s nur in seltenen Fällen korrekt reagieren und ständig mit Sperrandrohungen, Mahnungen und Anwälten auf die Kunden losgehen.
Das ist die Macht des Monopols !
Die Kunden können sich jedoch auch noch anders gegen die einseitige Preisfestsetzung wehren. Einfach wechseln auch wenn es dann ein wenig teurer wird. Das ist nämlich der Supergau für den VU, er verliert Kunden und auch Vertrauen !
Nur sollte man vorher genau nachsehen, wer hinter dem neuen VU steckt. Nicht das man innerhalb der Töchter wechselt, das hätte nur einen geringen Vorteil.... :tongue:
Gruß T3
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@terminator3
Hinter Graf Koks verbirgt sich ein Rechtsanwaltskollege. Unter diesem Thread wollen wir neue Aufsätze zum Thema Billigkeitskontrolle und Transparenzkontrolle diskutieren. Deshalb geht es an dieser Stelle mal nicht darum, ob und ggf. wohin man wechseln kann/ sollte.
Wenn Sie inhaltlich zu den juristischen Auffassungen, die in den einzelnen Aufsätzen vertreten werden, etwas beisteuern können, dann ist dafür an dieser Stelle der richtige Platz, andernfalls bitte an anderer Stelle im Forum posten.
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Rechtsanwalt Oliver Mogwitz und Ref. jur. Alexander Wagner, Koblenz
Die gerichtliche Überprüfung von Energiepreisen
RdE, Heft 4-5, 2008, 118 ff.
Die Autoren vertreten zutreffend die Auffassung, dass bei einer Versorgung im Rahmen der Allgemeinen Versorgungspflicht gem. § 10 EnWG 1998 bzw. in der Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG bei Vertragsabschluss keine Einigung auf einen Preis erfolgt, sondern die Parteien von Anfang an davon ausgegehen, dass sich die Zahlungspflicht nach den vom Versorgungsunternehmen anhand der Kosten kalkulierten und einseitig festgsetzten jeweiligen Allgemeinen Tarifen ergeben, die deshalb einer Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB unterliegen.
Anders verhält es sich bei Verträgen, welche die Belieferung außerhalb einer bestehenden gesetzlichen Versorgungspflicht betreffen (Sonderverträge).
Bei Sonderverträgen ist der Versorger nur dann zur einseitigen Entgeltneufestsetzung nach Vertragsabschluss berechtigt, wenn ausdrücklich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart wurde.
Preisänderungsklauseln in solchen Sonderverträgen unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
Der weite Spielraum der Billigkeit genügt den Anforderungen an Konkretisierung und Begrenzung nicht.
Zutreffend gehen die Autoren von einem eigenständigen Markt für die leitungsgebundene Gasversorgung von Endkunden aus, weil ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie wegen bestehender Marktzutrittsschranken nicht existiert, weil die Nachfrager nicht ohne hohen Kostenaufwand von einem Energieträger zum anderen bzw. gar zu einem anderen Beheizungssystem wechseln können.
Diffus erscheinen die Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 315 BGB bei einer \"Ungleichgewichtslage\" infolge weiter bestehender Wettbewerbsdefizite.
Wenn eine Stromkunde mit einem der zahlreichen Stromanbieter außerhalb einer gesetzlichen Versorgungspflicht einen Vertrag abschließt, so ist die bei Vertragsabschluss getroffene Preisvereinbarung für beide Teile gleichermaßen verbindlich und allenfalls bei Bestehen einer wirksamen Preisänderungsklausel durch den Lieferanten abänderbar.
Die bei Vertragsabschluss getroffene Preisvereinbarung kann allenfalls wegen eines kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauchs gem. § 134 BGB unwirksam sein. Dies setzt die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung des Lieferanten auf dem sachlich, regional (und ggf. zeitlich) abzugrenzenden Markt voraus.
Die Märkte für die Belieferung von Kleinkunden mit Strom und Gas werden zutreffend auf die Verteilnetzgebiete der örtlichen Netzbetreiber abgegrenzt, wird das Preisniveau doch maßgeblich durch die vom örtlichen Netzbetreiber geforderten Netznutzungsnetgelte determiniert. Eine marktbeherrschende Stellung wird dabei bei einem Markatnteil von mindestens einem Drittel gem. § 19 Abs. 3 Satz 1 GWB vermutet.
Auf diesen Märkten nehmen die vormaligen Monopolisten mit Marktanteilen deutlich über 90 Prozent weiterhin eine marktbeherrschende Stellung ein.
Diffus erscheint auch die Unterscheidung in Kosten- und Wettbewerbspreise, weil bei vollkommenem Wettbewerb nach der ökonomischen Wettbewerbstheorie die Preis = Grenzkosten - Regel gilt.
Schließlich statuieren die Autoren im Falle einer Monopolstellung des Versorgers wohl einen Anspruch des Kunden auf Offenlegung der Preiskalkulation. Ein solcher Anspruch besteht indes nicht. Aus der gesetzlichen Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas zu verbraucherfreundlichen Bedingungen im Interesse der Allgemeinheit, ergibt sich vielmehr, wie die Interessen des Kunden gegen die Interessen des Energieversorgungsunternehmens im Falle einer Billigkeitskontrolle eines einseitig festgsetzten Entgelts gegeneinander abzuwägen sind. Aus den materiellen Voraussetzungen der Billigkeit des Entgelts ergibt sich dabei zugleich die Darlegungs- und Beweislast des Versorgers, die regelmäßig eine Offenlegung der Pareikalkulation erfordert (BGH NJW-RR 1992, 183, 184). Dem betroffenen Versorger bleibt es selbst überlassen, ob er dieser Darlegungs- und Beweislast im Prozess genügen möchte. Einen entsprechenden durchsetzbaren Anspruch hat der Kunde deshalb nicht.
Schließlich diskutieren die Autoren die Verwirkung eines Rechts auf Billigkeitskontrolle bzw. der Unbilligkeitseinrede infolge Einigung, Anerkenntnis und Verwirkung und lehnen diese ab, weil dem Verbraucher bereits sein Recht auf Billigkeitskontrolle zumeist nicht bekannt sei.
Die Autoren gehen dabei nicht darauf ein, dass infolge des geltenden Abstraktionsprinzips die Zahlung eines unbillig einseitig festgesetzten Entgelts einen sofort fälligen Bereicherungsanspruch gem. § 812 BGB begründet, der seinerseits der regelmäßigen Verjährung unterliegt. In Anbetracht der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren dürfte schon kein Bedürfnis nach einer vorherigen Verwirkung bestehen. Erst recht ist keine Verwirkung anzunehmen, wenn der Kunde Zahlungen verweigert, auf deren Zahlung verklagt wird und sich erstmals im Zahlungsprozess des Lieferanten auf die Unbilligkeit beruft, was nach der Rechtsprechung des BGH bisher zugelassen wurde (BGH NJW 2003, 3131). Bei einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers im Rahmen der gesetzlichen Allgemeinen Versorgungspflicht ist schon nicht klar, welche Handlungsalternative dem Versorger zur Verfügung gestanden haben sollte, wenn die Einrede früher erfolgt wäre, worauf er sich deshalb mit seinem Vertrauen eingestellt haben sollte...
Möglicherweise haben die Autoren die Entscheidung BGH NJW-RR 1992, 183 im Ergebnis fehlinterpretiert. Dieser Fall betraf die ohne Erfolg gebliebene Revision gegen ein die Zahlungsklage des Stromlieferanten vollständig abweisendes Urteil, nachdem der Abnehmer sich auf § 315 BGB berufen, Rechnungsbeträge gekürt hatte und auf Restzahlung verklagt wurde. Die Zahlungsklage wurde vollständig abgewiesen, weil der Stromlieferant die Billigkeit der einseitig festgesetzten Entgelte nicht nachgewiesen hatte. Die Festsetzung eines der Billigkeit entsprechenden Entgelts gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB war ausgeschlossen, weil die Unbilligkeit der Entgeltbestimmung nicht feststand, nachdem die Kalkulation nicht offen gelegt worden war und das Tatsachengericht deshalb weder die Billigkeit noch die Unbilligkeit feststellen konnte. Eine Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kommt - einen entsprechenden Antrag der Partei vorausgesetzt - aber nur in Betracht, wenn zuvor die Unbilligkeit gerichtlich festgestellt wurde.
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Gestern abend ist unter http://www.cleanstate.de/Pressemitteilung_14_01_2010.html (http://www.cleanstate.de/Pressemitteilung_14_01_2010.html) mein erster Beitrag zur sogenannten \"Rechtsprechung\" des VIII. Zivilsenats am BGH über Energiepreise online gegangen. Für Nichtjuristen empfehle ich die Kapitel 0, 4 und 5. Für juristisch etwas Interessierte sind noch Kapitel 1 und 3 lesenswert. Als Quälerei für den Leser ist Kapitel 2 zu verstehen, doch das ist nun einmal Recherche in vielen BGH-Urteilen. Ich hoffe, dass die Kritikschrift betroffenen Energieverbrauchern und vor allem ihren Rechtsanwälten hilft, wenn sich ihr Energieversorger oder Gerichte auf die Preissockel-Theorie stützen und nicht den Gesamtpreis auf Billigkeit prüfen wollen.
Der Inhalt der Kritikschrift geht in großen Teilen auf dieses Forum zurück. Einzelne Beiträge, Hinweise auf Urteile, Urteilsbesprechungen und Gutachten haben mich ein ganzes Stück weitergebracht. Soweit ein Urheber ausfindig zu machen war, ist er in den Quellen genannt. Für die Diskussion im Forum vielen Dank! Meine Kritikschrift zur Preissockel-Theorie ist quasi eine strukturierte Zusammenfassung von einem Nicht-Juristen. Es hat gedauert, da ich mit meinem eigenen Zivilverfahren gegen die Stadtwerke Würzburg schon ziemlich ausgelastet bin und die Urteilsanalyse einem Mathematiker wie mir doch nicht so leicht fiel.
Durch das erste Urteil am Amtsgericht Würzburg vom 2.6.2009 habe ich das System der sogenannten Rechtsprechung erkannt und Bedarf für eine solche Urteilskritik gesehen. Mein Amtsrichter hatte nämlich große Teile seiner Urteilsbegründung aus dem BGH-Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 abgeschrieben, obwohl es im konkreten Fall gar nicht richtig passte. In ein paar Wochen soll noch ein zweiter Beitrag zum Gaspreis-Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 (Stadtwerke Dinslaken gegen den Privatverbraucher Ekkehard Wrede) erscheinen. Darin will ich verdeutlichen, wie sich der VIII. Zivilsenat unter Vorsitz des Richters Wolfgang Ball sogar zum Gesetzgeber kürt. Möglicherweise erscheint danach sogar noch ein dritter Artikel, der schildert, was ein Amtsrichter in Würzburg mit den BGH-Urteilen anstellt.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
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@Lothar Gutsche
Vielen Dank für Ihren Beitrag zur Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats am BGH.
„…Nun wissen wir allerdings, daß es Revisionsrichter bisher noch immer geschafft haben, ihnen missliebige Urteile aufzuheben. Das hochkomplexe Revisionsrecht bietet dazu ausreichend Gelegenheit. …Wenn dem BGH die Richtung nicht passt, ist das Urteil verloren, egal wie sorgfältig es begründet ist und wie gewissenhaft verhandelt wurde….“ Prof. Dr. jur. Erich Schöndorf, Bad Vilbel, „Von Menschen und Ratten – Über das Scheitern der Justiz im Holzschutzmittel-Skandal“, Verlag die Werkstatt GmbH, 1998; mit einem Vorwort von Günter Wallraff; eine Innensicht der Dritten Gewalt, die Justiz; spannend wie ein Krimi.
Am Anfang wurde den erstaunten Energieverbrauchern von Juristen im Energierecht die Vorstellung und Empfehlung vermittelt, es genüge, wenn der Verbraucher (Kunde) von den Energieversorgern mit dem Einwand gem. § 315 BGB die „Offenlegung der Kalkulation“ fordert. Das sei eine „Obliegenheitspflicht“ der Versorger. Sofern sie dieser Pflicht gegenüber dem Kunden nicht nachkommen, seien die Tarife unbillig und für weitere Tariferhöhungen könnte die Zahlung verweigert werden. Nun kannte Otto-Normal-Verbraucher eine „Obliegenheit“ allenfalls aus seinen Versicherungsverträgen.
Das waren die Veranlassung und der Grundstein für vielfachen Widerstand von Energieverbrauchern gegen die Preistreiberei der Energieversorger.
Nachfolgend wurde dann zwischen Tarifkunden und Sonderkunden (auch noch Normsonderkunden) differenziert.
Diese „Botschaft“ wurde dann auch noch mutig durch Leserbriefe u. ä. „unters Volk gebracht“.
Im Lichte nachfolgender Erfahrungen und Erkenntnisse wirkt die Auseinandersetzung von Otto-Normal-Verbraucher im Tarifkundenbereich mit den mit der Politik „verflochtenen“ Mächtigen der Energiewirtschaft schon reichlich vermessen.
Kein Versorger muss die Kalkulation dem Kunden offenlegen. Das hat der BGH mit Urteilen am 13.06. 2007 und 19.11.2008 im Tarifkundenbereich verhindert. Von „Beweisunmittelbarkeit“ und „rechtlichem Gehör“ ist unter dem Vorwand der Geheimhaltung nicht mehr viel übrig geblieben.
Nun müssen die richtigen Fragen gestellt werden (Energiedepesche 1-2009, S. 11). Auch von erforderlichen „Anknüpfungstatsachen“ ist im Forum die Rede.
Fragt sich: Wer hat die Darlegungs- und Beweislast?
Für die Verbraucher im Sonderkundenbereich ist inzwischen mehr als „Licht am Ende des Tunnels“.
Tarifkunden – von denen es ja angeblich nicht so viele gibt - „bleiben im Dunkeln“.
@Lothar Gutsche
Durch das erste Urteil am Amtsgericht Würzburg vom 2.6.2009 habe ich das System der sogenannten Rechtsprechung erkannt und Bedarf für eine solche Urteilskritik gesehen. Mein Amtsrichter hatte nämlich große Teile seiner Urteilsbegründung aus dem BGH-Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 abgeschrieben, obwohl es im konkreten Fall gar nicht richtig passte.
Das „System“ ist politisch veranlasst.
BGH Urteil vom 19.11.2008 – VIII ZR 138/07:
„Rdn. 18 … Einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle von allgemeinen Tarifen (Preisen) eines Gasversorgungsunternehmens im Sinne von § 10 EnWG 1998 (§ 36 EnWG 2005), § 4 Abs. 1 AVBGasV in analoger Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB steht entgegen, dass sie der Intention des Gesetzgebers zuwider liefe, der eine staatliche Prüfung und Genehmigung dieser Tarife wiederholt abgelehnt hat. Auch bei der gerichtlichen Kontrolle der Billigkeit der Tariffestsetzung fände für das betroffene Gasversorgungsunternehmen eine Preisregulierung statt, wenn der Tarif nach Auffassung des Gerichts unbillig überhöht und deshalb durch Urteil zu bestimmen wäre. … „
Das „System“ war auch schon in den Urteilen vom Landgericht Osnabrück am 20.02.2008 - Az.: 2 S 636/06 und am 19.11.2008 - Az.: 2 S 67/08 erkennbar.
Nun ist dem auch das Amtsgericht Lingen im Urteil vom 14.09.2009 – Geschäfts.-Nr. 12 C 1143/08 (X) gefolgt. Das Urteil liegt dem Bund der Energieverbraucher vor (ist aber nicht in der Urteilssammlung enthalten).
Amtsgericht Lingen Urteil vom 14.09.2009 – Geschäfts.-Nr. 12 C 1143/08 (X):
„… der Versorger die Lieferverträge nicht vorlegen muss … der neue Gaspreis nicht einer umfassenden gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterlegen hat … nicht darüber zu befinden, ob und inwieweit die Klägerin [Versorger] mit dem neuen Gaspreis in angemessener Weise Gewinn erzielt hat … gilt der bei Vertragsabschluss bestehende Gaspreis als vertraglich vereinbart … … bundeseinheitlich bestehende Öl- und Gaspreiskopplung … habe er die einzelnen Kalkulationen rechnerisch nachvollzogen … die Richtigkeit seiner Kalkulationen daraus zurückgeschlossen, dass der Gewinn der Klägerin nicht gestiegen ist … Netzentgelte nicht ausgewiesen … hätte es zur Überzeugungsbildung des Gerichts ausgereicht, dass bereits die Wirtschaftsprüfer, welche die Kalkulation der Klägerin überprüft haben, als Zeugen gehört werden. … sich auf die Unterlagen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gestützt habe … auch gereicht hätte, die Personen zu vernehmen … Der Bundesgerichtshof hat mit dem oben zitierten Urteil die Voraussetzungen für die Erhöhungen des Gaspreises dargelegt. Das Gericht ist dieser Rechtsprechung gefolgt …“
Das Gericht folgt unbedenklich dem Gutachten eines Sachverständigen: „überzeugend, bedenkenfrei, äußerst lebensnah, naturgemäß, Plausibilitätsprüfung entspricht gesundem Menschenverstand … war nicht gehalten …\"
Das Amtsgericht bestellt einen Sachverständigen zur Erstellung eines schriftlichen Gutachtens.
Der Sachverständige wird feststellen, was festgestellt werden kann und soll.
Der Versorger legt eine so genannte „Kalkulation“ vor, aus der erkennbar ist, was erkennbar sein soll. Diese „Kalkulation“ ist ein Rechenwerk, was tabellarisch außerhalb eines buchhalterischen Rechnungswesens erstellt wird. Es ist z.B. nicht nachvollziehbar, welche Kosten wie auf die unterschiedlichen Kostenträger z.B. Gas, Strom und Wasser verrechnet werden.
Der Sachverständige wird möglicherweise Einblick in die Jahresabschlüsse nehmen, um zu erkennen, dass der Gewinn beim Gastarif nicht gestiegen ist (Äquivalenzverhältnis).
Das Gericht wird nur Einsicht in das Gutachten nehmen und diesem dann folgen.
Der Beklagte erhält allenfalls auch nur Einsicht in das Gutachten.
§ 1 EnWG wird ignoriert. Darlegung und Beweis erfolgen nur mit so genannten Gutachten.
Daraus ist erkennbar, was ein Tarifkunde erwarten kann.
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@ enerveto
Der politische Einfluss auf Richter und der Einfluss der Wirtschaft auf Richter bedeutet für mich eine neue Qualität. Dass sich Politiker und Gesetze kaufen lassen, war mir bekannt, sie auch Seite 101 in der Dokumentation des Wiesbadener Vereins Netzwerk Recherche e. V. mit dem Titel „Dunkelfeld Korruption“ unter http://www.netzwerkrecherche.de/dokumente/nr_doku_dunkelfeld_korruption.pdf (http://www.netzwerkrecherche.de/dokumente/nr_doku_dunkelfeld_korruption.pdf. ) vom April 2006. Dort publizierte der Journalist Götz Hamann einen Artikel unter der Überschrift „Rot-Grün zwischen Lobby und Korruption“. Der Artikel von Hamann zeigt, in welchem Ausmaß Lobbyisten der Energiekonzerne das derzeit gültige Energiewirtschaftsgesetz beeinflusst haben.
Dass sich Staatsanwälte wegen ihrer Weisungsgebundenheit von Landespolitikern steuern lassen, durfte ich in den letzten Jahren mehrfach erfahren, u. a. in der VW-Affäre und auch in der Würzburger Provinz. Dass sich aber Richter so offen vom Gesetz entfernen, wie es der VIII. Zivilsenat des BGH oder auch der Amtsrichter aus Würzburg tut, der meinen Prozess leitete, das hätte ich nicht erwartet. Die Argumentation mit der \"Intention des Gesetzgebers\" aus dem BGH-Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 wird Gegenstand meines nächsten großen Artikels. Der VIII. Zivilsenat unter dem Vorsitzenden Richter Wolfgang Ball wird dieses Urteil noch bedauern. Gegen den Amtsrichter aus Würzburg läuft schon am OLG Bamberg ein Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO wegen Rechtsbeugung in meinem Urteil.
In meinem persönlichen Rechtsstreit mit den Stadtwerken Würzburg wird das Verschieben von Kosten zwischen unterschiedlichen Kostenträgern schwierig, da ich mit den Stadtwerken um die Preise von Strom, Erdgas und Trinkwasser streite. Ich behaupte übrigens nicht nur die Unbilligkeit der Preise, sondern gehe von deren Kartellrechtswidrigkeit aus. Damit möchte ich über § 87 GWB (http://dejure.org/gesetze/GWB/87.html) vor allem die Stadtmauern Würzburgs verlassen und zum sachlich zuständigen Kartellgericht nach Nürnberg-Fürth gelangen, denn in Würzburg regiert offenbar eine Art Vetternwirtschaft die Stadt, im Rheinland spricht man vom \"Kölschen Klüngel\". Das Landgericht Würzburg, zumindest die Kammer, die meinen Fall unter Aktenzeichen 42 S 1337/09 leitet, kann noch nicht einmal zwischen einer \"Monopolstellung\" und einer \"marktbeherrschenden Stellung\" unterscheiden, wie einer Verfügung des Gerichts vom 10.12.2009 zu entnehmen ist. Noch weniger kennt das Landgericht die Beweislastverteilung aus § 19 Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 4 GWB (http://dejure.org/gesetze/GWB/19.html).
Sobald mein Zivilprozess in Würzburg einen Stand erreicht hat, über den es sich zu berichten lohnt, werde ich das ausführlich tun. Ich stimme Ihnen vollkommen zu, dass ein normaler Tarifkunde offenbar der Willkür der Richter und sogenannter Sachverständiger ausgesetzt ist.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
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@Lothar Gutsche
Dass sich aber Richter so offen vom Gesetz entfernen, wie es der VIII. Zivilsenat des BGH oder auch der Amtsrichter aus Würzburg tut, der meinen Prozess leitete, das hätte ich nicht erwartet. Die Argumentation mit der \"Intention des Gesetzgebers\" aus dem BGH-Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 wird Gegenstand meines nächsten großen Artikels. Der VIII. Zivilsenat unter dem Vorsitzenden Richter Wolfgang Ball wird dieses Urteil noch bedauern.
Hut ab vor Ihrem Engagement. Aber Ihre Zielrichtung, was den Ball und seine Bällchen anlangt, haben Sie sich da nicht ein bißchen zuviel vorgenommen ?
Wenn Sie dem Ball die Entfernung vom Gesetz vorwerfen, dann ist er ja fast ein wenig unschuldig. Denn er stützt sich ja mit seiner Urteilsbegründung auf den Gesetzgeber. Sozusagen Schulterschluß (\"Der Gesetzgeber hat/habe schon mehrfach eine Preiskontrolle durch die Gerichte abgelehnt\").
Allerdings, und das ist eben die andere Seite der Medaille, ist der Gute halt nicht nur dem Gesetz, sondern auch dem Recht unterworfen.
Dieser Gesetzgeber, den Ball da ständig zitiert, war/ist ja den europäischen Richtlinien unterworfen. Dieser Gesetzgeber hat, mit Mühe und Not, ein neues EnWG sich aus den Rippen geschwitzt. Wenn man den Gesetzestext auf den Prüfstand des Europäischen Rechts stellt, dann hat -genau genommen- der Bundesgesetzgeber die Umsetzung der Richtlinien nicht erreicht.
Und wenn der Bundesgesetzgeber mit seiner Schlafmützigkeit dem Treiben der Konzerne zusieht, ja müssen dann Ball und Bällchen dies auch tun ?
Übrigens schreiben Sie in ihrem Artikel, dass die anderen BGH-Senate dem Ball-Haus-Treiben (nur) zuschauen (oder so ähnlich). Das ist nicht der Fall. Hierzu möchte ich Sie zur Lektüre der Entscheidung des II.Senats vom 02.09.2009, Az.: II ZB 35/07 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=49264&pos=10&anz=15&Blank=1.pdf) ermuntern, insbesondere Tz. 5 u. 6.
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Ich frage mich nur, warum es den Großen Senat überhaupt gibt, wenn sich diejenigen Senate, die sich dann doch trauen, dem VIII. Senat was entgegen zu setzen, diese Fälle nicht vor den Großen Senat für eine endgültige Richtungsentscheidung zu bringen und immer nur eine Kurve suchen, wie sie mit ihrem Einzelfall am VIII. Senat vorbei kommen.
Der Kartellsenat hat dieses ja auch schon so praktiziert.
Geht das nur darum, dass \'der einen Krähe keine andere ein Auge aushackt\' oder hat der Ball soviel in der Hinterhand, dass sich da niemand ran traut ?
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Original von RR-E-ft
Rechtsanwalt Oliver Mogwitz und Ref. jur. Alexander Wagner, Koblenz
Die gerichtliche Überprüfung von Energiepreisen
RdE, Heft 4-5, 2008, 118 ff.
Ist das noch aktuell oder wo finde ich im Forum den letzten Stand?
(Direktlink aufs Posting bitte)
Leider wurden aus den meisten Sticky-Threads Diskussionen nicht ausgelagert, dauert Wochen sich da durchzuarbeiten.
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@ tangocharly
Wenn Sie dem Ball die Entfernung vom Gesetz vorwerfen, dann ist er ja fast ein wenig unschuldig. Denn er stützt sich ja mit seiner Urteilsbegründung auf den Gesetzgeber. Sozusagen Schulterschluß (\"Der Gesetzgeber hat/habe schon mehrfach eine Preiskontrolle durch die Gerichte abgelehnt\").
Das, was so harmlos und für Sie geradezu \"unschuldig\" klingt, werde ich in Kürze in einem umfangreichen 2. Artikel beleuchten, der sich mit dem Kartellrechts-Verständnis des VIII. Zivilsenats am BGH beschäftigt. Dort wird dargelegt, dass sich der VIII. Zivilsenat überhaupt nicht um die Gewaltenteilung kümmert. Der Senat unter Vorsitz von Wolfgang Ball kürt sich selbst zum Gesetzgeber, indem er den Willen des Gesetzgebers nachweislich in sein Gegenteil verkehrt. Von Seiten cleanstate werden wir daraus einen handfesten Justiz- und Polit-Skandal erzeugen, wie ihn sich Wolfgang Ball und die Energiekonzerne nicht träumen ließen. Mehr berichte ich dazu, sobald mein neuer Artikel vom Verein zur Publikation freigegeben ist.
Übrigens schreiben Sie in ihrem Artikel, dass die anderen BGH-Senate dem Ball-Haus-Treiben (nur) zuschauen (oder so ähnlich).
Mit dem \"Zuschauen\" meine ich die Passivität der verantwortlichen Stellen, die Mitglieder des VIII. Senats persönlich zur Rechenschaft zu ziehen und die Fehlurteile direkt zu korrigieren. Im Falle von Rechtsbeugung und Richterbestechung ist das z. B. im Rahmen der Dienstaufsicht möglich, die dem BGH-Präsidenten obliegt. \"Zufällig\" ist der amtierende BGH-Präsident Klaus Tolksdorf ein exzellenter Strafrechtler und Vorsitzender des Kartellsenats. Der Politik steht das Instrument des Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes (http://dejure.org/gesetze/GG/98.html) zur Verfügung. Die Energiepreise haben in jedem Fall eine politische Dimension erreicht, so wie das verfassungswidrige Treiben des VIII. Zivilsenates. Ich akzeptiere es jedenfalls nicht, wenn sich Richter des höchsten Zivilgerichtes nicht mehr an die Verfassung halten.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
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@Lothar Gutsche
Im Falle von Rechtsbeugung und Richterbestechung ist das z. B. im Rahmen der Dienstaufsicht möglich, die dem BGH-Präsidenten obliegt. \"Zufällig\" ist der amtierende BGH-Präsident Klaus Tolksdorf ein exzellenter Strafrechtler und Vorsitzender des Kartellsenats. Der Politik steht das Instrument des Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes zur Verfügung.
Im ersteren Falle liegen Sie falsch; im zweiten Fall richtig.
Mit der Dienstaufsicht kommen Sie dem Ball-Haus-Treiben nicht bei, mag der BGH-Kollege Tolksdorf noch so ein guter Strafrechtler sein.
Mit der Richteranklage käme man bei; aber bei dieser Lobby-Küche im Bundestag ?
Die Energiepreise haben in jedem Fall eine politische Dimension erreicht, so wie das verfassungswidrige Treiben des VIII. Zivilsenates. Ich akzeptiere es jedenfalls nicht, wenn sich Richter des höchsten Zivilgerichtes nicht mehr an die Verfassung halten.
Ich erinnere an die \"Nobbe-Aufregung\", die der Autor Jürgen Roth \"Der Deutschland Clan (http://www.juergen-roth.com/derdeutschlandclan.html)\" in seinem Buch ausgiebig ausbreitet und die, obgleich die bemerkenswerten Entscheidungen des XI. BGH-Senats (\"Bankensenat\") -wie man dort lesen kann- Menschen in die Selbsttötung getrieben haben sollen weil deren gesamte Lebensexistenz von Raffzähnen (Schrott-Immobilien) vernichtet wurde, zu keiner sichtbaren politischen Reaktion geführt hat.
Was die Negierung der Verfassung anlangt, da bin ich mal sehr gespannt, wo dabei angesetzt werden soll (falls Ball hier mitlesen sollte - also nur für den denkbar theoretischen und denkbar undenkbaren Fall - wird er derzeitig kaum erschauern).
Haben Sie sich schon mal Gedanken gemacht, was bundesdeutsche Amts- und Landrichter hiervon halten ? Warum diese in den mündlichen Verhandlungen - fast schon drohend - mit Abdrucken der Entscheidungen des VIII. Senats hantieren ?
Warum diese jene Druckwerke wie \"Moses\'sche Steintafeln\" in die Luft strecken, wenn es um die Vernichtung der Billigkeitskontrolle beim Gesamtpreis und die Geheimhaltung von nicht näher bekannten Geschäftsdaten geht.
Wo bleibt die Resonanz, werden dann die Entscheidungen des Kartellsenats oder gar des BVerfG zur Sprache gebracht ? Dann geht es - abwinkend - in erster Linie ja nur um Sonderkunden oder, nimmt man das letztgenannte Spruchorgan, dann stößt man auf Sprachlosigkeit.
Kurzum: geht es um Verfassungsmäßigkeit, dann wird der, den Sie angreifen geliebt. Und die, die sich mit der Verfassung beschäftigen (so auch der Kartellsenat), die sind nebulöse Spinner (so in etwa hat sich mal ein Energieversorger-Kostgänger über den damaligen Präses des BGH ausgedrückt - \"Rumpelstilzchen\").
Fazit: Verkehrte Welt - und noch etwas: Erfolg macht sexy (und noch hat Ball Erfolg).
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Heute ist unter http://www.cleanstate.de/Pressemitteilung_04_02_2010.html (http://www.cleanstate.de/Pressemitteilung_04_02_2010.html) mein zweiter Beitrag zur sogenannten \"Rechtsprechung\" des VIII. Zivilsenats am BGH über Energiepreise online gegangen. Im Kern geht es um den 1. Leitsatz des Gaspreis-Urteils VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 (Stadtwerke Dinslaken). Für Nichtjuristen empfehle ich die Kapitel 0 und 3. Für juristisch etwas Interessierte sind natürlich auch die Kapitel 1 und 2 lesenswert. Die Kritikschrift sollte wieder betroffenen Energieverbrauchern und ihren Rechtsanwälten helfen, die Preissockel-Theorie anzugreifen und vor allem den Gesamtpreis umfassend auf Billigkeit zu prüfen.
Der Kern der Kritikschrift besteht aus der Analyse der Bundestags-Drucksachen und Plenar-Protokolle zu dem Ende 2007 in Kraft getretenen Energiewirtschaftsparagraphen § 29 GWB, um den Willen des Gesetzgebers zu erkunden. Offensichtlich steht der VIII. Zivilsenat des BGH unter dem Vorsitz des Richters Wolfgang Ball nicht mehr auf dem Boden von Recht und Gesetz. Die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates im Namen der Energieversorger statt im Namen des Volkes wird zur Nagelprobe für die Gewaltenteilung. Konkrete Aktivitäten im Rahmen der Dienstaufsicht, der Strafverfolgung und der Verfassungsprüfung werden sich in den nächsten Wochen anschließen. Ich werde hier darüber berichten.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
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Verehrter Herr Gutsche,
ich habe Ihre Ausarbeitung gelesen.
Allerdings gehen missbillige ich zutiefst den Inhalt der Prssemitteilung von Cleanstate die meiner Auffassung nach ersichtlich unsachlich mit dem Thema umgeht.
Die Verfasser der PM werfen den Richtern des VIII. Zivilsenats mangelnde Verfassungstreue und Missachtung der Gewaltenteilung vor und unterstellen ihnen einen \"scherwiegenden Nachteil\" für die Engerieverbraucher \"geschaffen\" und kein Urteil im Namen des Volkes sondern im Namen der Energieversorger verkündet zu haben, reden vom Gesetzgeber, der die Energieversorger willkürlich walten lässt und vom BGH, der Ihrer Auffassung nach offenbar das Recht gebeugt hat und erwägen die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens gegen die Richter des Bundesgerichthofes deswegen.
Das ist angesichts Ihrer im Übrigen eigentlich sehr ordentlichen Ausarbeitung ein Armutszeugnis.
Da Sie sich die Pressemitterilung ersichtlich zu Eigen machen erzeugen sie dadurch von sich selbst so einen Eindruck eines Betroffenen, der sich nicht sachlich und argumentativ mit der zweifellos kritikwürdigen Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats auseinandersetzen kann, sondern plakativ in Boulevard-Zeitungs-Stil mit Schmähkritik und Schlagworten zurückschlägt.
Das hilft niemandem, erst recht nicht den hier Betroffenen, die sich im Forum Hilfe versprechen, die auch außerhalb dieses Diskussionskreises Gehör findet.
Sachliche und fundierte Kritik, wie sie hier in besonders hervorragender Weise vornehmlich durch Rechtanwälte geäußert wird, ist jederzeit willkommen. Ein für meine Begriffe hervor zu hebendes Beispiel ist Herr RA Fricke aus Jena, der gleichsam wie ein wandelndes Lexikon jede Entscheidung des BGH sofort zitiert und wie kaum ein anderer zutreffend kommentieren kann. Seine Kommentare empfinde ich als äußerst sachlich und zitierfähig und vor allem seriös und nicht herabwürdigend.
Das vermisse ich an den Darstellungen in der Pressemitteilung auf die Sie sich berufen.
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Original von Lothar Gutsche
Heute ist unter http://www.cleanstate.de/Pressemitteilung_04_02_2010.html (http://www.cleanstate.de/Pressemitteilung_04_02_2010.html) mein zweiter Beitrag zur sogenannten \"Rechtsprechung\" des VIII. Zivilsenats am BGH über Energiepreise online gegangen.
Offensichtlich steht der VIII. Zivilsenat des BGH unter dem Vorsitz des Richters Wolfgang Ball nicht mehr auf dem Boden von Recht und Gesetz. Die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates im Namen der Energieversorger statt im Namen des Volkes wird zur Nagelprobe für die Gewaltenteilung. Konkrete Aktivitäten im Rahmen der Dienstaufsicht, der Strafverfolgung und der Verfassungsprüfung werden sich in den nächsten Wochen anschließen. Ich werde hier darüber berichten.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Sehr geehrter Herr Dr. Gutsche,
ich muss mich der Kritik meines Kollegen leider anschließen. In dieser Form/ öffentlichen Aufmachung ist der Beitrag leider kontraproduktiv. Man muss sich zweifellos entscheiden, ob man einen sachlichen Beitrag in eine Diskussion einbringen möchte oder sich eher auf Polemik/ Schmähkritik verlegen möchte. Öffentlich den Verdacht der Rechtsbeugung in den Raum zu stellen, ohne den geringsten Beweis für einen entsprechenden Vorsatz zu haben, ist vollkommen inakzeptabel.
Die inhaltlich sachliche Kritik von Ihnen teile ich.
Gewiss ist es so, dass die Frage, ob ein vom Versorger einseitig festgesetzter Allgemeiner Tarif der Billigkeit entspricht oder nicht, für alle betreffenden Kunden eines Versorgers gleichermaßen zu beurteilen ist.
Der Senat betont bereits in VIII ZR 36/06 selbst, dass der Maßstab dabei kein individueller ist. Dann kann es aber dabei auch nicht auf individuelle Preisvereinbarungen, die der Senat wohl konstruiert, ankommen.
Insoweit fehlt es an der Auseinandersetzung des VIII. Senats mit der zutreffenden Entscheidung des Kartellsenats KZR 36/04 Tz. 9 ff., wonach eine künstliche Aufspaltung eines Tarifpreises in einen vereinbarten Anfangspreis und einen einseitig bestimmten Folgepreis zu willkürlichen Zufallsergebnissen bei der Billigkeitskontrolle führt bzw. führen muss.
Dass sich die individuelle Vereinbarung eines Preissockels kaum halten lassen wird, ergibt sich m. E. daraus, dass auch der Senat betont, dass der Allgemeine Tarif gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist und deshalb bei rückläufigen Kosten auch eine Verpflichtung zur Anpassung des Allgemeinen Tarifs besteht, wenn dies den Kunden günstig ist, d. h. Absenkung des Tarifpreises bei rückläufigen Kosten (BGH VIII ZR 225/07).
Die Frage, ob die Kostenentwicklung des Versorgers wegen der Bindung des Allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit eine Tarifabsenkung gebietet, ist wiederum für alle Tarifkunden eines Versorgers innerhalb eines bestimmten Tarifs einheitlich zu beurteilen, ohne dass es dafür auf individuelle Preisvereinbarungen ankommen kann. Es geht immer um die gerichtliche Kontrolle eines gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebundenen Allgemeinen Tarifs und gerade nicht um die Kontrolle eines individuell vereinbarten Vertragspreises, was der VIII. Zivilsenat bei Gelegenheit wohl gedanklich vermengt.
Und die Frage der Billigkeit eines Allgemeinen Tarifs, der gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist, lässt sich gewiss wohl nicht ohne Rücksicht auf die gesetzliche Verpflichtung der Energieversorger gem. §§ 2 Abs. 1 , 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten Versorgung beurteilen (zutreffend LG Dortmund, Urt. v. 20.08.09). Ich halte es deshalb sogar für ausgeschlossen, dass ein gesetzlich versorgungspflichtiges Unternehmen im Rahmen seiner gesetzlichen Versorgungspflicht einen für sich ausgesprochen vorteilhaften (besonders profitablen Preis) überhaupt anbieten, geschweige denn fordern (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12173) darf.
Ich meine auch, dass allein die Entscheidung KZR 21/08 zeigt, dass der Gesetzgeber nicht ausschließen wollte, dass jeder betroffene Letztverbraucher den Gaspreis eines marktbeherrschendes Gasversorgers einzeln gerichtlich auf seine Missbräuchlichkeit prüfen lassen kann, der Kartellsenat in KZR 2/07 zudem betont, eine kartellrechtlich missbräuchliche Preisgestaltung könne auch nicht mehr im Rahmen der Billigkeit gem. § 315 BGB liegen.
Schließlich belegen z.B. die Entscheidungen BGH NJW 1987, 1622; BGH MDR 1990, 538; BGH VIII ZR 279/02, X ZR 60/04; BGHZ 147, 81 = NJW 2001, 2541 unter II. 2 d. bb) (2) (a) und (b) [Fernwärmetarife, Wassertarife, Straßenreinigungsgebühren, Gebühren für Kabelfernsehen] meines Erachtens, dass eine Billigkeitskontrolle gem . § 315 BGB gerade nicht zur Voraussetzung hat, dass überhaupt eine behördliche Tarifgenehmigungspflicht besteht bzw. je vom Gesetzgeber erwogen bzw. eine solche nicht verworfen wurde.
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@ uwes
Sie haben vielleicht meine Ausarbeitung gelesen, aber offenbar nicht verstanden. Die Vorwürfe der mangelnden Verfassungstreue und Missachtung der Gewaltenteilung sind das Ergebnis meiner Analyse der Urteilsgründe. Wenn Sie in dem 1. Leitsatz des Urteils VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 keinen \"schwerwiegenden Nachteil für Energieverbraucher\" erkennen können, brauchen wir nicht weiter zu diskutieren.
Ihre folgende Aussage vereinfacht den Sachverhalt, wie ich es gerade nicht anstrebe:
Original von uwes
vom BGH, der Ihrer Auffassung nach offenbar das Recht gebeugt hat
Denn ich unterscheide zwischen den einzelnen Senaten des BGH und zwischen den jeweiligen Richtern. Aus dem Grunde ist in dem Artikel zur Preissockeltheorie unter http://www.cleanstate.de/Kritik_an_Preissockeltheorie_des_BGH.pdf (http://www.cleanstate.de/Kritik_an_Preissockeltheorie_des_BGH.pdf) auf Seite 9/10 immer mit angegeben, welcher Richter in welcher Funktion an dem Urteil beteiligt war. Die Differenzierung der Senats-Besetzung spielt auch in der Wertung auf Seite 32 eine Rolle. Auch die Rechtsprechung trenne ich sorgfältig nach den Senaten. Es ist niemals der BGH, der das Recht beugt, sondern es sind einzelne Richter in konkreten Gerichtsverfahren, die ich mit Aktenzeichen benenne und im Detail analysiere.
So zeige ich z. B. im Abschnitt 2.1 der Kritikschrift zum Kartellrechts-Verständnis unter http://www.cleanstate.de/Kartellrecht_Energiepreise.html#_Toc253004387 (http://www.cleanstate.de/Kartellrecht_Energiepreise.html#_Toc253004387), dass der Satz \"Zudem hat der Gesetzgeber auch im Übrigen die Einbindung der Zivilgerichte in die Missbrauchskontrolle reduziert.\" aus Randnummer 23 der Urteilsgründe zu VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 eine Erfindung des VIII. Zivilsenates ist. Denn mit Einführung von § 29 GWB am 18.12.2007 hat der Gesetzgeber nichts reduziert, was den Energieverbraucher schützte. Das zeigt eindeutig die kleine Tabelle in Abschnitt 2.1.
Mit ähnlicher Sorgfalt und Belegen prüfe ich Aussage für Aussage, Zitat für Zitat aus den Urteilsgründen im Detail. Das Ergebnis ist und bleibt das, was Sie als Zivilrechtler vielleicht nicht kennen, nämlich die Wertung als Rechtsbeugung und Verfassungsverstoß.
Bei Ihrem Beitrag kann ich überhaupt keine inhaltliche Auseinandersetzung mit meinem Beitrag erkennen. Die von mir verwendeten Worte, die sich auch in der Pressemitteilung wiederfinden, sind durch den Artikel begründete Wertungen. Vielleicht sehen Sie sich einmal die einschlägigen Kommentare zu § 339 StGB (http://dejure.org/gesetze/StGB/339.html) oder zu Art. 98 Abs. 2 GG (http://dejure.org/gesetze/GG/98.html) an. Es ist nicht Sinn einer Pressemitteilung, den gesamten Inhalt auf einmal wiederzugeben. Vielmehr soll die Pressemitteilung die wesentlichen Ergebnisse nennen und Interesse an der Lektüre des gesamten Artikels wecken.
Ihre Einschätzung der Kommentare von Herrn Herr RA Fricke aus Jena teile ich uneingeschränkt. Deshalb habe ich ihn auch in meinen beiden Artikeln zur Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats zitiert, siehe die Quellenangaben auf der jeweils letzten Seite.
@ RR-E-ft
Mein Beitrag heute morgen im Forum macht nur Sinn, wenn die Pressemitteilung und der Artikel mit der \"Kritik am Kartellrechts-VBerständnis des VIII. Zivilsenates am Bundesgerichtshof\" mitbetrachtet wird. Ohne den langen Artikel handelt es sich wirklich um \"Polemik / Schmähkritik\", wie Sie es ausdrücken. Was allerdings die Frage des Vorsatzes angeht, so empfehle ich die Lektüre von Abschnitt 3.1.2 über die \"Qualität der Rechtsverstöße im Urteil VIII ZR 138/07\", siehe http://www.cleanstate.de/Kartellrecht_Energiepreise.html#_Toc253004403 (http://www.cleanstate.de/Kartellrecht_Energiepreise.html#_Toc253004403). Vor dem Hintergrund halte ich Ihren Vorwurf für nicht gerechtfertigt:
Original von RR-E-ft
Öffentlich den Verdacht der Rechtsbeugung in den Raum zu stellen, ohne den geringsten Beweis für einen entsprechenden Vorsatz zu haben, ist vollkommen inakzeptabel.
Ihre eigene Argumentation differenziert auch nicht immer sauber zwischen Gericht und Gesetz:
Original von RR-E-ft
allein die Entscheidung KZR 21/08 zeigt, dass der Gesetzgeber nicht ausschließen wollte, dass ...
Viele Zeitgenossen halten vielleicht Gerichtsurteile höchster Gerichte für Gesetz, doch ich tue das nicht, das ist mit den Grundprinzipien der Gewaltenteilung nicht vereinbar. Selbst der von mir hoch geschätzte Kartellsenat kann und will nicht den Gesetzgeber ersetzen.
In Ihrer Stellungnahme sehe ich keinen Einwand gegen die von mir formulierte Kritik am 1. Leitsatz des BGH-Urteils VIII ZR 38/07 vom 19.11.2008. Besonders eingehend habe ich die Begründung durch den VIII. Zivilsenat untersucht und festgestellt, dass der Senat unter Vorsitz von Richter Ball hier gekürzt, erfunden und manipuliert hat.
@all:
Was nützt eigentlich die Kritik hier im Forum, wenn die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats nicht am Maßstab der Gesetze gemessen und dann angegriffen wird? Welchem Kunden in der Grundversorgung helfen die unendlichen Diskussionen über unzulässige Preisanpassungsklauseln? Welchem Sondervertragskunden helfen die Feststellungen von Verstößen gegen § 305 BGB oder § 307 BGB, wenn er sich nach Kündigung des alten Tarifs einem neuen Vertragsangebot mit wirksamer Preisanpassungsklausel gegenübersieht? Ich für meinen Teil will Transparenz im Preis, und zwar im Gesamtpreis. Ich akzeptiere keinen Preismissbrauch. Schon gar nicht akzeptiere ich eine Justiz, die das Treiben der Energieversorger mit überhöhten Energiepreisen gesetzwidrig deckt.
Die Fragen, die Cleanstate und ich mit meiner Pressemitteilung aufgeworfen haben, werden in den nächsten Wochen von höchster Stelle geklärt. Über die Art der Klärung und vor allem über die Ergebnisse werde ich dann erneut berichten.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
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Sehr geehrter Herr Dr. Gutsche,
Nicht nur als Alumni der DHV Speyer ist mir kritisches Denken nicht fremd. Ich halte deshalb den BGH auch nicht für den Gesetzgeber. Mein Hinweis auf KZR 21/08 sollte lediglich belegen, dass der Gesetzgeber keinesfalls die zivilrechtliche Missbrauchskontrolle durch den Letztverbraucher und den einzelnen Haushaltskunden ausgeschlossen/ beschränkt hat. Jedenfalls der Kartellsenat des BGH zeigt darin/ dadurch wohl ein anderes Verständnis vom Willen des Gesetzgebers.
Ich teile die inhaltlich sachliche Kritik aus Ihrem umfassend recherchierten Beitrag. Nicht zu teilen vermag ich jedoch, unter welchen Schlagworten diese auf den Markt geworfen wird. Dass dadurch Aufmerksamkeit erzeugt werden soll, vermag daran nichts zu ändern.
Und wenn es um die Frage der gerichtliche Billigkeitskontrolle Allgemeiner Tarife und die kartellrechtlichen Möglichkeiten der Letztverbraucher innerhalb zivilrechtlicher Auseinandersetzungen geht, dann haben diese Fragen grundsätzlich nichts mit der Frage der Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen zu tun. Das sind vollkommen verschiedene Baustellen. Indem das eine mit dem anderen in einen Zusammenhang gerückt wird, zeigt sich womöglich eine Interessengeleitetheit, die man anderen wohl gerade zum Vorwurf gereichen lassen möchte. Gerade daraus nährt sich jedoch wohl auch die zu Tage getretene Unsachlichkeit. Unsere Ordnung gründet darauf, dass wir den Gerichten, insbesondere auch den Bundesgerichten und Bundesrichtern den gebotenen Respekt zollen, auch wenn wir ihre Entscheidungen inhaltlich sachlich kritisieren dürfen. Juristen verstehen es wohl so, dass aufgrund des strafrechtlich geschützten Spruchkammergeheimnisses niemand wissen kann, wie es zu der Entscheidung des Senats gekommen ist, mithin welcher Bundesrichter dabei ggf. aus welchen Erwägungen heraus wie gestimmt hatte. Die Urteilsberatung erfolgt geheim. Entschieden wird durch Mehrheit. Wer dabei (weshalb) wie gestimmt hatte, bleibt geheim. Das ist auch gut so, weil kein Richter auf einem Marktplatz seine Entscheidung rechtfertigen müssen soll.
Original von Lothar Gutsche
Besonders eingehend habe ich die Begründung durch den VIII. Zivilsenat untersucht und festgestellt, dass der Senat unter Vorsitz von Richter Ball hier gekürzt, erfunden und manipuliert hat.
Einen Beweis dafür und insbesondere für einen Vorsatz wird man wohl weiter schuldig bleiben. Den sollte indes wohl schon parat haben, wer - öffentlich - Bundesrichter des Verdachts der Rechtsbeugung bezichtigt. Es bleibet dabei: Die Gedanken sind frei. Die Gedanken.
@tangocharly
Bitte nicht ständig Öl ins Feuer, an welchem sich dann andere leicht verbrennen.
Es mag schon sein, dass mancher für sich den Eindruck gewonnen habe, die Entscheidungen VIII ZR 36/06 und VIII ZR 138/07 stellten einen Kniefall des Senats vor den Interessen der Energieversorger dar und die Entscheidung VIII ZR 314/07 sei diesbezüglich wohl etwas ambivalent (Gericht soll unter Umständen den der Billigkeit entsprechenden Tarifpreis bestimmen/ Kartellrecht spiele im derzeitigen Verfahrensstadium noch keine Rolle).
Möglicherweise war der Senat dabei auch von der Sorge vor der Belastung der Justiz dadurch getrieben, dass jeder grundversorgte Kunde die Angemessenheit (Billigkeit) seines von ihm geforderten Tarifs gem.§ 315 Abs.3 BGB gerichtlich kontrollieren lassen wollte. Möglicherweise lässt gerade eben jene Sorge nicht wenige Gerichte der Rechtsprechung des Senats \"blind\" folgen. Wer von uns wollte dem nicht ein gewisses Verständnis entgegenbringen?
Die obiter dicta- Entscheidungen des Senats VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 326/07 relativieren eine solche Sorge indes, weil der gleiche Senat eine gerichtliche Billigkeitskontrolle wohl auch in solchen Fällen zulassen möchte, wo gar kein Raum dafür ist, weil weder vertraglich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB in Bezug auf die vom Kunden zu zahlenden Energiepreise vertraglich vereinbart wurde, noch sich ein entsprechendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB aus einem Gesetz ergibt.
Immerhin werden nach Angaben des Branchenverbandes BDEW mehr Gaskunden als Sondervertragskunden bleiefert denn als grundversorgte Tarifkunden und bei den Stromunden dürfte die Zahl der grundversorgten Tarifkunden (hoffentlich) auch immer mehr abnehmen.
Denn der weite Spielraum der Billigkeit passt nun einmal nicht in das enge Korsett, welches § 307 BGB für die Zulässigkeit einer Preisänderungsklausel erfordert, vgl. BGH KZR 10/03. Und § 310 Abs. 2 BGB nimmt nun einmal auch Preisänderungsklauseln in Energielieferungsverträgen nicht von der üblichen Inhalts- und Transparenzkontrolle des § 307 BGB aus. In jenem Punkt ist wohl eher ein nicht zu rechtfertigender Widerspruch zu suchen und ein gewisser Zauber kann sich als billiger Hokuspokus erweisen. An dieser Stelle wäre ein Verständnis dann wohl leicht aufgezehrt.
Hinzu tritt, dass etwa ein Sondervertrag, der § 4 AVBV/ 5 GVV unverändert als AGB übernimmt, schon hinsichtlich § 4 I ABVB/ 5 I GVV gegen § 305b BGB verstößt, weil die Belieferung gerade nicht zu einem Allgemeinen Tarif, sondern zu einem (ggf. individuell) vertraglich vereinbarten Sonderpreis erfolgen sollte.
Erst recht läuft eine Regelung gem. § 4 II AVBV/ 5 II GVV als AGB leer, da diese nur die Änderung - überhaupt nicht vertragsgegenständlicher - Allgemeiner Tarife betrifft, mithin weder tatbestandlich noch rechtsfolgenseitig die nachträgliche Änderung eines zunächst vertraglich vereinbarten Energie- Sonderpreises regelt. Eine solche Regelung erwiese sich deshalb wohl nicht minder als Fremdkörper in einem Vertrag, wie eine Preisänderungsregelung über den Preis von Gewürzgurken aus dem Spreewald in den AGB eines Mobilfunkvertrages.
Kritikwürdig erscheint dabei, dass der Senat im Wege obiter dictii, die mangels Beschwer keiner Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen (wie praktisch!!!), Grundsätze gleichsam in Leitsätze gießt, die von der Rechtsprechung Beachtung finden sollen. An dieser Stelle schwingt sich der Senat wohl zu einer nicht weiter rechtsstaatlich kontrollierten Macht auf. Diese Kritik betrifft indes wohl alle obiter dicta- Entscheidungen.
Es stünde wohl sehr zu wünschen, dass ein gewisser Wolfgang nebst Kollegen hier mitlesen täten. Immerhin alle aus mancher Sicht \"bösen Geister\" wie Black lesen hier immer aufmerksam mit.
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Die eigentliche Grundsatzfrage sollte bei dieser Diskussion nicht untergehen:
Original von Lothar Gutsche
....
Welchem Kunden in der Grundversorgung helfen die unendlichen Diskussionen über unzulässige Preisanpassungsklauseln? Welchem Sondervertragskunden helfen die Feststellungen von Verstößen gegen § 305 BGB oder § 307 BGB, wenn er sich nach Kündigung des alten Tarifs einem neuen Vertragsangebot mit wirksamer Preisanpassungsklausel gegenübersieht?
.....
Diesen rhetorischen Fragen von Dr. Gutsche kann man sich als Verbraucher nur anschließen. Gerichtlich festgestellte unwirksame Preisanpassungsklauseln sind kurzfristige Erfolge aber nicht das eigentliche Ziel. Solange der Preismanipulation und dem Missbrauch nicht wirksam begegnet wird und nicht fairer Wettbewerb faire Preise bewirken, ist nichts wirklich gewonnen. Die Grundversorgung mit Wasser- und Haushaltsenergie braucht dazu noch besondere und klare Rahmenbedingungen. Formuliert ist schon viel zu Gunsten der Bürger und Verbraucher, siehe z.B. EU. Wie man selbst bei höchsten Gerichten feststellen muss, sieht die Wirklichkeit für die Verbraucher noch vielfach anders aus.
Die Erfahrungen zeigen ja leider ständig, ganz ohne staatliche Kontrolle geht es im Bereich der Daseinsvorsorge nicht. Die Versorgung mit Energie gehört dazu.
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Original von Lothar Gutsche
@ uwes
Sie haben vielleicht meine Ausarbeitung gelesen, aber offenbar nicht verstanden.
Verehrter Herr Gutsche,
ich vermute, dass Ihre Voreingenommenheit und offen zutage tretende Unsachlichkeit der Grund dafür sind, Anderen Unverständnis zu unterstellen das Sie selbst in allzu großer Deutlichkeit an den Tag legen.
Wenn Sie meinen Beitrag nicht nur gelesen sondern auch richtig verstanden hätten, dann würde Ihnen auf den ersten Blick aufgefallen sein, dass ich mit meiner Kritik nicht den Beitrag sondern die völlig verunglückte Pressemitteilung meinte.
Wenn sie weiterhin richtig gelesen und verstanden hätten, wäre Ihnen auch klar, dass ich nicht Ihrer Ausarbeitung sondern den/m Verfasser(n) der Pressemitteilung ein \"Armutszeugnis\" wegen der Formulierung unterstellt habe. Wenn Sie selbst der Verfasser sein sollten, so wäre das aus meiner Sicht bedauerlich.
Original von Lothar GutscheBei Ihrem Beitrag kann ich überhaupt keine inhaltliche Auseinandersetzung mit meinem Beitrag erkennen. Die von mir verwendeten Worte, die sich auch in der Pressemitteilung wiederfinden, sind durch den Artikel begründete Wertungen.
Es war nicht meine Absicht, mich inhaltlich mit der nach meiner Meinung nach durchaus (Zitat) \"ordentlichen\" Ausarbeitung auseinanderzusetzen, sondern der Grund für meine kritischen Worte ist ausschließlich die inkriminierte PM.
Ich möchte Ihnen das gerne erläutern: Wenn jemand - wie in diesem Falle Sie - eine derartig zeit- und rechercheaufwändige Zusammenstellung und Kommentierung der Rechtsprechung zu einem bestimmten, aktuellen Thema fertigt, so ist das die eine Sache.
Sind die Kommentierungen unsachlich und erreichen die Ausmaße der presserechtlich relevanten und von der Rechtsprechung zu Recht missbilligten Schähkritik, so ist das die andere Sache.
Ich schließe mich erneut den Ausführungen des Kollegen Fricke an und teile Ihnen mit, dass ich die sachliche Kritik an der von Ihnen recherchierten und kommentierten Rechtsprechung des VIII Zivilsenats durchaus teile, die unsachliche Aneinanderreihung von Schlagworten indessen nicht.
Die erkennbare persönliche Betroffenheit mag die Motivation für derartige verbale Entgeisungen sein, rechtfertigt diese aber keinesfalls.
Ihre unverhohlene Kritik am vorsitzenden Richter Wolfgang B. ist auch meines Erachtens absolut gerechtfertigt. Die dazu verwendeten Schlagworte vermögen hierzu in mir jedoch keine Zustimmung zu erzeugen.
Auch ich halte es in negativer Hinsicht nach dem Artikel aus dem \"Spiegel (Heft 43 S. 102) für juristisch und rechtspolitisch bemerkenswert in negativer Hinsicht, welcher Nebenbeschäftigung sich Herr Richter am BGH Wolfgang B. widmete.
Zur Erinnerung zitiere ich aus dem Artikel wie folgt:
\"Gleich nach dem Urteil war der Seminarveranstalter Euro-forum an Ball herangetreten. Zusammen mit der Düsseldorfer Kanzlei Clifford Chance warb er mit Balls Foto und unter dem Motto: „Gute Chancen für Gasversorger bei Gaspreiserhöhungen!\" Für einen Beitrag von 1605 Euro lernten die Teilnehmer „die gerichtsfeste Ausgestaltung von Preisänderungsklauseln\" und „den Umgang mit Widerspruchskunden\". Ball war der Stargast, eine Art Zeuge der Angeklagten.\"
Ich empfinde keinesfalls ein beruhigendes Gefühl im Hinblick auf mein Verständnis von unabhängigen und unparteilichen Richtern, wenn ich derartiges lese. Allerdings würde ich es nicht in \"Bild-Zeitungs\" - Manier herausstellen- nur des Haschens um Aufmerksamkeit wegen.
Ich bin seit 20 Jahren als Anwalt und mittlerweile auch als Notar tätig. Jedes Mandat, das mit Mandanten geführt wurde, die sich öffentlich oder anderen Prozessbeteiligten gegenüber ähnlich äußerten wie die Verfasser der Pressemitteilung aus \"cleanstate.de\" war schwierig und häufig entgegen den juristischen Ansprüchen weniger erfolgreich.
Das ist meine anwaltliche Erfahrung und über eine solche dürften Sie eher weniger verfügen.
Ich habe im Übrigen auch mit sehr viel Interesse Ihren Beitrag
Verfassungswidrigkeit der Quersubventionierung von öffentlichen Aufgaben durch überhöhte Energiepreise (http://www.cleanstate.de/allgemeine_Verfassungswidrigkeit_der_Quersubventionierung.pdf) gelesen. Dieses Thema ist eines der zentralen Themen in einem von mir geführten Muisterverfahren vor dem Landgericht Oldenburg, das nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof (Urt. vom 8.7.2009 VIII ZR 314/07 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=49026&pos=19&anz=21)) nunmehr wieder aktuell ist.
Sie sehen, ich kritisiere die Wahl der Worte nicht die geäußerte Kritik als solche.
Mit freundlichem Gruß
Petersen
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Original von nomos
Gerichtlich festgestellte unwirksame Preisanpassungsklauseln sind kurzfristige Erfolge aber nicht das eigentliche Ziel. Solange der Preismanipulation und dem Missbrauch nicht wirksam begegnet wird und nicht fairer Wettbewerb faire Preise bewirken, ist nichts wirklich gewonnen.
Eine unwirksame Preisanpassungsklausel ist zumindest moralisch nicht gleichzusetzten mit Preismanipulation. Die unwirksame Preisklausel trifft auch den Versorger, der tatsächlich faire Preisanpassungen ohne Steigerung der Gewinnmarge vornimmt und nur eine fehlerhafte Klausel verwendet.
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@nomos
Bisher war aber schon klar, dass die Gerichte nicht der Gesetzgeber sind.
Versäumnisse des Gesetzgebers hätte man bei diesem zu monieren.
Zum Beispiel fehlt noch eine Verordnung gem. § 41 Abs. 2 EnWG zu den Bedingungen für Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, in welche zu Preisanpassungsklauseln die Selbtverständlichkeit aufgenommen werden sollte, dass Preise nur aufgrund und im Umfange nach Vertragsabschluss geänderter Kosten geändert werden können und müssen und die Preisänderungsklauseln der Rechtsprechung (zB. in BGH III ZR 247/06 Tz. 11) entsprechen müssen, was ja gerade die Tranparenz zur Folge hätte.
Auch eine Verordnung gem. § 39 Abs. 1 EnWG, wie Allgemeine Preise der Grund- und Ersatzversorgung inhaltlich zu gestalten sind, fehlt bisher leider, so dass jeder Grundversorger diese mehr oder weniger nach Gutdünken gestaltet, ohne dass klar ist, welche Kosten überhaupt und in welchem Umfange Eingang finden dürfen. Da mag es immer noch eine Reihe von Versorgern geben, bei denen die Tarife nach kommunaler Haushaltslage gestaltet werden bzw. danach, ob und mit welchem finanzielen Aufwand ein Schwimmbad zu sanieren ist.
@Black
Die Kritik hinsichtlich der Unangemessenheit der Haushaltskundenpreise insbesondere beim Gas bezieht sich auf die große Differenz zwischen Erzeugungskosten bzw. Erdgasimportpreis in Ct/ kWh und Letztverbraucherpreis, die keinesfalls durch effiziente Kosten innerhalb der Lieferkette ab Grenze bis zum Haushaltskunden gerechtfertigt sein kann. Nach der Wettbewerbstheorie stellen sich die Preise bei wirksamen Wettbewerb bei der Summe der effizienten Kosten ein, eine notwendige Verzinung ist in den Netzkosten ja auch schon zugebilligt. Die Kunden verstehen nicht, warum sie an marktbeherrschende Unternehmen ständig Preise zahlen sollen, die sich bei wirksamen Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit demnach nicht einstellen würden/ nicht durchsetzbar wären.
Hier mal ein zugegeben krasser Fall. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=68668#post68668) Siehe hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=68728#post68728)
Nachdem sich Kollege Petersen hier namentlich geoutet hat, dürfen Sie es ihm gleich tun. ;)
Manche werden staunen, wer sich hier in die Diskussion einbringt.
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Original von Black
Original von nomos
Gerichtlich festgestellte unwirksame Preisanpassungsklauseln sind kurzfristige Erfolge aber nicht das eigentliche Ziel. Solange der Preismanipulation und dem Missbrauch nicht wirksam begegnet wird und nicht fairer Wettbewerb faire Preise bewirken, ist nichts wirklich gewonnen.
Eine unwirksame Preisanpassungsklausel ist zumindest moralisch nicht gleichzusetzten mit Preismanipulation. Die unwirksame Preisklausel trifft auch den Versorger, der tatsächlich faire Preisanpassungen ohne Steigerung der Gewinnmarge vornimmt und nur eine fehlerhafte Klausel verwendet.
@Black, wer setzt das gleich? Falls bei Ihnen der Eindruck entstanden ist, dann kann ich Ihnen versichern, das wir von meiner Seite nicht gleichgesetzt. Vorausgesetzt, hinter der unwirksamen Preisklausel, die ja den Verbraucher benachteiligt, daher ist sie ja unwirksam, stand keine böse Absicht.
Ja, die Wirkung ist für den von Ihnen beschriebenen Versorger so. Ich kann nur wiederholen, bei klaren Bedingungen (Gesetze, Verordnungen) gäbe es diesen Fall kaum. Außerdem gibt es viele Verbraucher, die Probleme mit überhöhten Energiepreisen haben. Wer bedauert die?
Original von RR-E-ft
Versäumnisse des Gesetzgebers hätte man bei diesem zu monieren.
.....
Ja, auch das ist geboten, sogar vorrangig. Die bestehenden Gesetze und Verordnungen sollten aber unabhängig davon Anwendung finden, gerade vor Gericht ;).
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Original von RR-E-ft
Zum Beispiel fehlt noch eine Verordnung gem. § 41 Abs. 2 EnWG zu den Bedingungen für Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung...
Auch eine Verordnung gem. § 39 Abs. 1 EnWG, wie Allgemeine Preise der Grund- und Ersatzversorgung inhaltlich zu gestalten sind, fehlt bisher leider...
Ich möchte hier einmal eine Diskussion zur Frage dieser von Ihnen zu Recht angesprochenen Preistransparenz anstoßen, wenn diese nicht schon anderweitig begonnen oder geführt worden sein sollte:
Man sollte sich die Frage einmal stellen, ob die §§ 4 AVBGasV/AVBEltV bzw. 5 GasGVV/StromGVV nach AGB- oder einfachrechtlichen Maßstäben transparent genug sind oder aber eine \"Richtlinienkonforme\" Auslegung durch die Gerichte in der Weise erfolgen müsste, dass die verordnete Transparenz in der Preisgestaltung seit dem 1.7.2007 nicht mehr angenommen werden kann, wegen der Nichtbeachtung der Verordnungsermächtigung und das Nichtumsetzen der u.a. EU-Richtlinien.
Der VIII. Zivilsenat des BGH (Urt. vom 15.7.2009 VIII ZR 225/07 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=48864&pos=9&anz=13) (s.o.) sagt hierzu wohl – ja.
Aber was ist mit europarechtskonformer Auslegung? Siehe hierzu die Bestimmung des § 41 EnWG 2005 in der es in Abs. 2 heißt:
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung treffen, die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die jeweils in Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG (Elektrizitätsbinnenmarkt) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 37- Elektrizitätsbinnenmarkt) und der Richtlinie 2003/55/EG (Erdgasbinnenmarkt) vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten.
In der Vorb. Nr. 22 der RiLi 2003/55 heißt es ähnlich wie in Nr. 24 der RiLi 2003/54
(22) Es sollten weitere Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Tarife für den Zugang zu Fernleitungen transparent und nichtdiskriminierend sind. Diese Tarife sollten auf alle Benutzer in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.
RiLi 2003/54 (24)
„Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Haushalts-Kunden und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu leicht vergleichbaren, transparenten und angemessenen Preisen haben.“
Weiter heißt es in Art 3 der RiLi 2003/55
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, wozu auch geeignete Maßnahmen gehören, mit denen diesen Kunden geholfen wird, den Ausschluss von der Versorgung zu vermeiden. In diesem Zusammenhang können sie Maßnahmen zum Schutz von Kunden in abgelegenen Gebieten treffen, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind. Sie können für an das Gasnetz angeschlossene Kunden einen Versorger letzter Instanz benennen. Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren.
Wenn ich diese Richtlinien richtig verstehe, dann sind die wie folgt anzuwenden:
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 bis zum 1. Juli 2007 zurückstellen. Die Anforderungen des Artikels 13 Absatz 2 bleiben hiervon unberührt.
Wenn sich jetzt ein Versorger auf Preiserhöhungsmöglichkeiten gem. §§ 4 und 5 AVBGasV, GasGVV AVBEltV/ Strom GVV stützt,
1. Sind die Regelungen der Richtlinien heranzuziehen?
2. Ist eine richtlinienkonforme Auslegung erforderlich und falls ja, wie müsste sie vorgenommen werden?
3. Macht es bei der Anwendung der Richtlinien einen Unterschied, ob es sich um ein privates/kommunales oder kommunal beherrschtes Unternehmen handelt? (Eine Richtlinie ist keine Verordnung und wirkt nicht unmittelbar zwischen Privaten)
4. Macht es einen Unterschied, ob es im Tarifkunden- oder im Sonderkundenbereich geschieht?
5. Berücksichtigt man, dass der BGH auf diese Richtlinien keinen Bezug nimmt, hätte der BGH in den entschiedenen Fällen die Sache nicht dem EuGH vorlegen müssen?
6. Ist den Richtlinien ein konkretes Gebot für transparente Preise zu entnehmen und beinhaltet dieses etwaige Gebot auch die Preisänderungsmechanismen? Falls ja, was folgt daraus für die Regelungen der AVBGasV/GasGVV/AVBEltV/StromGVV im Hinblick auf deren Regelungen zur „Preisänderungsbefugnis“?
Ich habe mir diese Fragen nocht nicht selbst beatwortet. Es soll - wie gesagt - ein Anstoß zur Diskussion darstellen.
Mit freundlichem Gruß
Uwes
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@uwes
Danke für die Anregung. Hierzu besonderer Thread angelegt. (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=13299)
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@ RR-E-ft
Mit folgender Passage in Ihrem Beitrag vom 04.02.2010 21:35 kann ich mich überhaupt nicht anfreunden:
Original von RR-E-ft
Möglicherweise war der Senat dabei auch von der Sorge vor der Belastung der Justiz dadurch getrieben, dass jeder grundversorgte Kunde die Angemessenheit (Billigkeit) seines von ihm geforderten Tarifs gem.§ 315 Abs.3 BGB gerichtlich kontrollieren lassen wollte. Möglicherweise lässt gerade eben jene Sorge nicht wenige Gerichte der Rechtsprechung des Senats \"blind\" folgen. Wer von uns wollte dem nicht ein gewisses Verständnis entgegenbringen?
Nein, dafür habe ich kein Verständnis, weil es schlicht gesetzwidrig ist. Sowohl in der Bundestagsdebatte vom 15.11.2007 zu § 29 GWB als auch in den Urteilsgründen zum BGH-Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 ist von \"Prozessfluten\" die Rede. Wörtlich heißt es in Randnummer 23 der Urteilsgründe \"um eine von den Energieversorgern befürchtete Prozessflut bei den Zivilgerichten zu verhindern\", vgl. auch die kleine Tabelle in Abschnitt 3.2 meines Beitrags zum Kartellrechts-Verständnis unter http://www.cleanstate.de/Kartellrecht_Energiepreise.html#_Toc253004405 (http://www.cleanstate.de/Kartellrecht_Energiepreise.html#_Toc253004405). Die Prozessflut wurde befürchtet, wenn es bei der umgekehrten Beweis- und Darlegungslast geblieben wäre, die der ursprüngliche Regierungsentwurf für § 29 Nr. 1 GWB vorgesehen hatte. Die Energieerbraucher hätten einen Verstoß gegen § 29 GWB behaupten können, und die Energieversorger hätten beweisen müssen, dass dem nicht so ist.
Aus dieser Befürchtung vor einer \"Prozessflut\" lässt sich aber für einen Richter kein Recht ableiten, die Anwendung von § 315 BGB irgendwie einzuschränken. Ein solches Recht ist weder in § 315 BGB zu erkennen noch in § 29 GWB. Ausführlicher ist das in Abschnitt 2.1 meines Beitrags zum Kartellrechts-Verständnis des VIII. Zivilsenates dokumentiert, siehe http://www.cleanstate.de/Kartellrecht_Energiepreise.html#_Toc253004387 (http://www.cleanstate.de/Kartellrecht_Energiepreise.html#_Toc253004387). In den Gesetzesmaterialien zu § 29 GWB findet sich kein Hinweis auf § 315 BGB. Warum auch?
Wenn nun ein Gericht wie der VIII. Zivilsenat des BGH eine solche Einschränkung des § 315 BGB vornimmt, um die befürchtete Prozessflut einzudämmen, dann ist das schlicht gesetzwidrig und rechtsbeugend. Das drücke ich so klar und eindeutig aus. Wenn \"Prozessfluten\" in Deutschland befürchtet werden oder gar schon existieren, dann muss der Gesetzgeber aktiv werden. Wenn Richter durch zu viele Billigkeitsprozesse bei Energiepreisen überlastet werden und wenn sich dann bei nahezu allen deutschen Gerichten die Prozessakten zu Energiepreisstreitigkeiten auftürmen, dann ist es Sache der Dienstaufsicht, für Abhilfe zu sorgen. Z. B. ist über die jeweiligen Landes- und Bundesjustizminister mehr Personal anzufordern, um die Justizgewährpflicht zu erfüllen, oder es ist auf parlamentarischem Wege eine Gesetzesänderung zu § 315 BGB zu suchen.
Vor wenigen Jahren drohte eine Prozessflut die Frankfurter Justiz zu überschwemmen, als um die Richtigkeit des Börsenzulassungsprospektes bei der Deutschen Telekom gestritten wurde. Tausende von geschädigten Anlegern stürmten die Gerichte und füllten die Richterbüros mit tonnenweise Schriftsätzen. Die Lösung bestand aber nicht darin, in gesetzwidriger Weise die Klagerechte der Aktionäre einzuschränken, wie es der VIII. Zivilsenat bei den Billigkeitsprozessen praktiziert. Nein, im Falle der Massenklage gegen die Deutsche Telekom wurde vom Deutschen Bundestag ein eigenes Gesetz geschaffen, das \"Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten\" vom 16.8.2005, auch Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz genannt, kurz KapMuG, siehe http://dejure.org/gesetze/KapMuG (http://dejure.org/gesetze/KapMuG).
Ob das KapMuG jetzt gelungen ist und ob es für alle Beteiligten (Anleger, Telekom, Justiz) ein Erfolg war, ist umstritten. Aber die Existenz und Entstehung des Gesetzes zeigt einen demokratisch legitimierten Weg auf, \"Prozessfluten\" zu bekämpfen. Der Weg, den der VIII. Zivilsenat in seinem 1. Leitsatz und seiner Begründung im Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 beschritten hat, ist jedenfalls nicht von Recht und Gesetz gedeckt. Da fehlt mir jedwedes Verständnis. Mein Unverständnis für das Vorgehen des VIII. Zivilsenates unter Vorsitz von Richter Ball drückt sich dann auch so unverblümt und drastisch aus, wie es in der Pressemitteilung vom 4.2.2010 bei Cleanstate geschehen ist.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
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@Lothar Gutsche
Wenn ich von einem gewissen Verständnis spreche, dann meine ich das Verständnis für die Angst der Richterschaft, man käme im Falle einer Klageflut nicht mehr dazu, noch anderes entscheiden zu können. Richter sind auch nur Menschen. Da gibt es Amtsgerichte, denen lassen die Versorger wegen vermeintlicher Zahlungsansprüche hundertfach Anspruchsbegründungsschriften im Umfange von mehr als 50 Seiten, ergänzt um weitere mindestens 50 Seiten Anlagen auf den Richtertisch legen, ohne dass sich diesen zum maßgeblichen Zahlenwerk schon etwas entnehmen ließe... Die Klageforderungen belaufen sich jeweils auf wenige hundert Euro. Vorsitzende Richter an Landgerichten beklagen öffentlich, sie würden bei Billigkeitsprozessen \"in Zahlen ersaufen\". Jene Klagen bleiben auch dem BGH nicht verborgen. Einer von den Bundesrichtern bezeichnete es wohl als \"Horrorvorstellung\", die Preiskalkulationen umfassend gerichtlich kontrollieren zu müssen, was auf eine Phobie hindeuten könnte. Aber wie bereits ausgeführt, kann es mit einer solchen- denkbaren - Sorge nicht so weit her sein, weil der selbe Senat ja die Anwendung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle wohl sogar auszuweiten gedenkt. Natürlich darf auch eine solche menschlich verständliche Sorge nicht dazu führen, dass den Betroffenen Rechtschutzmöglichkeiten beschnitten werden. Da steht das Grundgesetz davor. Ich wollte damit auch gesagt haben, dass eine solche mögliche Sorge bei der Entscheidungspraxis des Senats mitgeschwungen haben könnte, was nichts damit zu tun hätte, dass der Senat die Interessen der Energievrorger im Blick hatte, denn vielmehr das Interesse der Justiz, auch zukünftig nicht \"verstopft\" zu werden. Ich übe mich auch dabei im Konjunktiv. Wenn ich von einem gewissen Verständnis für eine entsprechende Sorge rede, schließt das ja nicht das Verständnis dafür ein, dass eine solche das Entscheidungsergebnis beeinflusst. So feinsinnig sind wir immer noch.
Billigkeitskontrollen sind hochkomplexe Angelegenheiten, die in ihrer Komplexität viele Richter vor neue Herausforderungen stellen, und die Schwierigkeiten dabei ergeben sich auch aus den genannten Versäumnissen des Verordnungsgebers. Und manche Kollegen nehmen ja - ebenso wie viele Versorger - auch den Unternehmensgewinn als (ersten) Maßstab, obschon es auf diesen nicht ankommt, sondern auf die Marge, nämlich den Gewinn je abgesetzte Mengeneinheit im konkret zu prüfenden Tarif, so dass auch ein insgesamt defizitär arbeitender Versorger unbillig überhöhte Tarife fordern kann und sich andererseits auch erweisen kann, dass bei einem Versorger, der hohe Gewinne ausweist, beim konkreten Tarifpreis jedoch bei energiewirtschaftlich effizienter Betriebsführung das Kostendeckungsprinzip hinreichend beachtet wurde.
Die Behauptung, es seien Entscheidungen \"im Namen der Energieversorger\" verkündet worden, hat deshalb aber keine Grundlage. Und auch wenn man die Rechtsprechung des Senats in diesen Fällen für nicht zutreffend hält, ist es ungehörig, von sogenannter \"Rechtsprechung\" zu reden.
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@ RR-E-ft
Original von RR-E-ft
Die Behauptung, es seien Entscheidungen \"im Namen der Energieversorger\" verkündet worden, hat deshalb aber keine Grundlage. Und auch wenn man die Rechtsprechung des Senats in diesen Fällen für nicht zutreffend hält, ist es ungehörig, von sogenannter \"Rechtsprechung\" zu reden.
Der VIII. Zivilsenat stützte sich in Randnummer 23 seiner Urteilsgründe auf die „Befürchtungen der Energieversorger“ vor einer Prozessflut und nicht auf „Befürchtungen der Justiz vor Aktenbergen“. Deshalb sehe ich das Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 immer noch „im Namen der Energieversorger“ und nicht „im Namen des Volkes“ gesprochen.
Im übrigen wäre es auch nicht vom Gesetz gedeckt, wenn Gerichte vor umfangreichen und arbeitsintensiven Problemen wie einer Billigkeitskontrolle flüchten könnten, indem sie den Anwendungsbereich des § 315 BGB einschränken. Die gerichtliche Bestimmung eines billigen Energiepreises gehört nach § 315 Abs. 3 BGB nun einmal zu den Aufgaben der Gerichte und damit zur Justizgewährpflicht. Damit sich nicht jeder Amtsrichter mit komplexen Fragen der Energiewirtschaft beschäftigen muss und dort billige Preise zu bestimmen hat, sollte der Richter im Interesse aller Beteiligten erkennen, dass er den Streitfall nach § 102 EnWG verweisen muss und damit das Problem an eine spezialisierte Kammer am Landgericht delegiert.
Original von RR-E-ft aus dem Beitrag vom 04.02.2010 21:35
Die obiter dicta- Entscheidungen des Senats VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 326/07 relativieren eine solche Sorge indes, weil der gleiche Senat eine gerichtliche Billigkeitskontrolle wohl auch in solchen Fällen zulassen möchte, wo gar kein Raum dafür ist, weil weder vertraglich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB in Bezug auf die vom Kunden zu zahlenden Energiepreise vertraglich vereinbart wurde, noch sich ein entsprechendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB aus einem Gesetz ergibt.
In allen Entscheidungen, die Sie hier zitieren, ging es um Vertragsbedingungen und Preisänderungsklauseln. Eine Billigkeitskontrolle wurde in keinem einzigen der genannten Verfahren durchgeführt. In keinem der Verfahren musste der VIII. Zivilsenat des BGH einen billigen Preis nach § 315 Abs. 3 BGB bestimmen. Es freut mich, wenn die Energieverbraucher dank Unwirksamkeit der Preisänderungsklauseln die Preiserhöhungen ihres Versorgers abwehren konnten und das sogar vom VIII. Zivilsenat bestätigt wurde. Doch im Kern haben all die von Ihnen angeführten Urteile nicht die Einschränkungen der Entscheidungen zu § 315 BGB beseitigt, die ich so heftig kritisiere.
Umgekehrt muss ich fragen: Wie oft wurde seit dem 19.11.2008 eine Billigkeitskontrolle von Energiepreisen in unteren Instanzen abgelehnt, weil sich Richter und Versorgungsunternehmen auf die BGH-Urteile VIII ZR 144/06 vom 28.3.2007 (Strompreis E.ON edis), VIII ZR 36/06 vom 13.6.2007 (Gaspreis Heilbronn) und VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 (Gaspreis Stadtwerke Dinslaken) stützten? All diesen Energieverbrauchern helfen die Rechte aus § 315 BGB nicht, oder sie wurden sehr stark zu ihren Ungunsten eingeschränkt. Die Einschränkung der Billigkeitsprüfung ist nicht mit Recht und Gesetz zu vereinbaren, wie meine beiden Beiträge zur Preissockel-Theorie und zum Kartellrechts-Verständnis des VIII. Zivilsenates zeigen. Dafür muss sich der VIII. Zivilsenat verantworten, und zwar strafrechtlich nach § 339 StGB (http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__339.html), dienstaufsichtsrechtlich nach § 26 DRiG (http://www.gesetze-im-internet.de/drig/__26.html) und verfassungsrechtlich nach Art. 98 Abs. 2 GG (http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_98.html). Entsprechende konkrete Schritte wird der Verein Cleanstate in Kürze einleiten. Über Ergebnisse werde ich hier wie bereits angekündigt berichten, sobald Antworten der jeweiligen Amtsträger vorliegen.
Original von RR-E-ft aus dem Beitrag vom 04.02.2010 21:35
Immerhin werden nach Angaben des Branchenverbandes BDEW mehr Gaskunden als Sondervertragskunden bleiefert denn als grundversorgte Tarifkunden und bei den Stromunden dürfte die Zahl der grundversorgten Tarifkunden (hoffentlich) auch immer mehr abnehmen.
Laut Monitoringbericht 2009 der Bundesnetzagentur, siehe http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/17368.pdf (http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/17368.pdf), werden bei den Haushaltskunden - mit Gas ca. 42 % der Haushalte in der Grundversorgung beliefert (vgl. Abb. 116 auf Seite 235 im Monitoringbericht, wenn man dort die Grundgesamtheit auf die Haushaltskunden reduziert)
- mit Strom beliefert „ungefähr die Hälfte der Haushaltskunden über die Grundversorgung, welche die teuerste und am stärksten steigende Art der Elektrizitätsbelieferung darstellt“. (vgl. Seite 12 im Monitoringbericht)
Diese Zielgruppe der grundversorgten Haushaltskunden ist nicht zu vernachlässigen. Bei den Betroffenen geht es um § 315 BGB, sie werden in ihren Rechten vom VIII. Zivilsenat des BGH gesetzeswidrig beschnitten.
Nach den von Ihnen zitierten Urteilen „VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 326/07“ gesteht der VIII. Zivilsenat auch Sondervertragskunden eine Billigkeitskontrolle zu. Damit werden sich sogar die Sondervertragskunden wieder mit § 315 BGB beschäftigen müssen und von den Einschränkungen getroffen, die in den drei kritisierten BGH-Urteilen VIII ZR 144/06, VIII ZR 36/06 und VIII ZR 138/07 geschaffen wurden.
Original von RR-E-ft aus dem Beitrag vom 04.02.2010 21:35
Und wenn es um die Frage der gerichtliche Billigkeitskontrolle Allgemeiner Tarife und die kartellrechtlichen Möglichkeiten der Letztverbraucher innerhalb zivilrechtlicher Auseinandersetzungen geht, dann haben diese Fragen grundsätzlich nichts mit der Frage der Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen zu tun. Das sind vollkommen verschiedene Baustellen.
Dem kann ich voll zustimmen. Doch mit meinen Fragen „Was nützt eigentlich die Kritik hier im Forum, wenn die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats nicht am Maßstab der Gesetze gemessen und dann angegriffen wird? Welchem Kunden in der Grundversorgung helfen die unendlichen Diskussionen über unzulässige Preisanpassungsklauseln? Welchem Sondervertragskunden helfen die Feststellungen von Verstößen gegen § 305 BGB oder § 307 BGB, wenn er sich nach Kündigung des alten Tarifs einem neuen Vertragsangebot mit wirksamer Preisanpassungsklausel gegenübersieht?“ wollte ich auf eine bedenkliche Tendenz im Energienetz-Forum aufmerksam machen.
Die Tendenz geht dahin, sich seit etwa zwei Jahren fast nur noch mit Preisänderungsklauseln und Vertragsbedingungen zu beschäftigen, dafür aber § 315 BGB und den Preis immer mehr in den Hintergrund zu drängen. \"Zufällig\" besteht diese Tendenz seit der von mir kritisierten Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates zu § 315 BGB. Die Diskussion um Preisklauseln ist zwar wichtig und führte auch zu vielen Erfolgen, selbst am VIII. Zivilsenat. Doch diese Erfolge sind nicht von Dauer. Denn irgendwann sind die Klauseln gerichtsfest und es stellen sich die grundsätzlichen wirtschaftlichen Fragen wie schon heute bei grundversorgten Kunden. § 315 BGB erfordert die Beschäftigung mit der absoluten Preishöhe, mit Kosten, mit Margen, mit preisbestimmenden Leistungskomponenten, und vielem mehr. Die Fragen zielen alle auf die inhaltliche Seite des Preises, seine Angemessenheit, seine Billigkeit. Die formaljuristischen Dinge, die hier rund um § 305 BGB, § 307 BGB und § 310 BGB seit längerem ausgiebig erörtert werden, helfen dann nicht weiter.
Die Diskussion zu § 315 BGB scheint mir, von einigen Ausnahmen abgesehen, in den Hintergrund getreten zu sein. Zu der von mir wahrgenommen Tendenz passt auch Ihr Hinweis, dass die Grundversorgung zu Gunsten der Sondervertragsverhältnisse immer mehr abnimmt. Das klingt für mich so, als ob die Fragen der Billigkeitskontrolle an Bedeutung verlieren. Dem ist nicht jedoch gerade auf längere Sicht nicht so, siehe oben. Die betriebs- und volkswirtschaftlichen Fragen der Energiepreise gehören wieder auf die Tagesordnung.
@ uwes
Ich habe keine 20 Jahre Erfahrung als Anwalt, ich bin nur Mathematiker mit einer betriebswirtschaftlichen Zusatzausbildung. Allerdings habe ich nicht zuletzt durch persönliche Begegnungen im Verein Cleanstate (http://www.cleanstate.de/) Fälle kennen gelernt, die meinen Glauben an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit mancher Richter zerstört haben. Bei gerichtlichen Streitigkeiten, in denen es um mehr als 1 Mrd. Euro geht, ist vieles jenseits der Gesetze möglich. Wenn Vermögen von mehr als 10 Milliarden Euro betroffen ist, ist praktisch alles denkbar, ab 100 Milliarden Euro ist immer die Regierung beteiligt und es herrscht reine Willkür.
Leider lässt sich ohne Propaganda in \"Bild-Zeitungs\" - Manier in unserer Medienwelt leider fast keine Aufmerksamkeit mehr erzielen. Die Pressemitteilung ist sicher nicht nach jedermanns Geschmack, doch die Aussagen aus der Pressemitteilung glauben wir alle belegen zu können. Unsere nächsten Schritte zu der sogenannten \"Rechtsprechung\" des VIII. Zivilsenats werden nichtöffentlich stattfinden und mit dem Respekt, den die von uns anzusprechenden Amtsträger verdienen.
Unabhängig von unserer Meinungsverschiedenheit zur Art der Pressemitteilung möchte ich mich bei Ihnen für das Urteil VIII ZR 314/07 vom 8.7.2009 bedanken. Denn den Leitsatz wie auch dessen Begründung habe ich in der 2. Instanz meines eigenen Zivilstreits mit den Stadtwerken Würzburg einbringen können, als ich mit einem Privatgutachten zum Trinkwasserpreis konfrontiert wurde. Das Thema Quersubventionierung ist auch für mich noch aktuell, allerdings werde ich dazu zahlungskräftige Partner in der Industrie suchen, die ganz besonders darunter leiden, dass der Staat mit der Versteigerung der CO2-Zertifikate ab 1.1.2013 den Strompreis extrem nach oben treibt.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
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@Lothar Gutsche
Der BGH kann nur über Fälle entscheiden, wo Revision eingelegt wird und sich der Streit nicht anderweitig erledigt. Und deshalb betreffen nun einmal bisher nur BGH VIII ZR 36/06, VIII ZR 138/07 und VIII ZR 314/07 Tarifkundenfälle, weil ihm nur drei solcher Fälle vorlagen. Das kann sich ja niemand aussuchen.
In den Entscheidungen KZR 2/07, VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07, VIII ZR 56/08, VIII ZR 81/08 ...handelte es sich jeweils um Sondervertragskunden bzw. Klauseln in Sonderverträgen. Die Zahl überwiegt, weil einfach mehr solcher Fälle in die Revision gelangt sind.
Innerhalb solcher Entscheidungen hat der VIII. Senat seit BGH VIII ZR 225/07 die Auffassung vertreten, dass unter bestimmten Bedingungen auch Sondervertragskunden wie grundversorgte Tarifkunden einseitige Preisänderungen gerichtlich auf ihre Billigkeit kontrollieren lassen könnten, nicht die Preise selbst.
Ich halte nicht (mehr) dafür, dass § 315 BGB bei Sondervertragskunden Anwendung finden kann, da zum einen weder vertraglich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in Bezug auf die zu zahlenden Preise eingeräumt wurde (BGH VIII ZR 36/06 Tz. 32), zum anderen wurde bei Vertragsabschluss dabei - anders als bei grundversorgten Tarifkunden - im Rahmen der Vertragsfreiheit ein Preis vereinbart, der keiner Billigkeitskontrolle unterliegen kann. Die Vertragsfreiheit gestattet jedem Kunden, mit einem Anbieter siner Wahl einen Preis zu vereinbaren, den er für angemessen hält oder vom Vertragsabschluss Abstand zu nehmen. Der so vereinbarte Preis ist für beide Vertragsteile gleichermaßen bindend und trägt die Richtigkeitsgewähr kraft dieser Einigung in sich.
Ob ein solcher vereinbarter Preis nachträglich einseitig abgeändert werden kann, richtet sich regelmäßig allein danach, ob eine wirksame Preisänderungsklausel vereinbart wurde. Eine solche muss regelmäßig so transparent sein, dass es über die Berechtigung einer Preisänderung nicht erst zu einem gerichtlichen Streit kommen darf (vgl. BGH III ZR 247/06 Tz. 10 f., BGH KZR 10/03 unter II.6 jew. m.w.N.). Den Kunden wegen einer Preisänderung aufgrund einer AGB- Preisänderungsklausel auf eine notwendige gerichtliche Billigkeitskontrolle zu verweisen konterkarierte das Transparenzgebot des § 307 BGB deshalb vollends. Siehste hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=68702#post68702)
Wenn es darum gehen soll, Tarife gerichtlich auf ihre Billigkeit zu kontrollieren, so kann das nur die Grund- und Ersatzversorgung betreffen, nämlich die Bereiche, wo der Versorger gem. § 36 EnWG zugleich gesetzlich berechtig und verpflichtet ist, Allgemeine Preise zu bestimmen, mit denen er zudem seine Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 EnWG zu erfüllen hat. In diesem Bereich ist anerkannt, dass der Allgemeine Tarif gesetzlich an den Maßstab gebunden ist.
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Der Aufsatz wird nach meiner Einschätzung aus folgenden Gründen nicht den gewünschten Erfolg haben:
1.
Der Autor versucht sich an der wissenschaftlich juristischen Bewertung der BGH Rechtsprechung ohne selbst Jurist zu sein. Für Juristen ist das ungefähr so beachtenswert wie die Ausführungen eines Erich von Däniken für die wissenschaftliche Lehrmeinung zur Geschichte der Antike. Im Rahmen eines Rechtsstreites oder eines juristischen Aufsatzes ist der Artikel damit nicht zitierfähig.
2.
Der Autor kommt für sich zu dem Ergebnis, dass die Rechtsprechung des BGH einen falschen rechtlichen Ansatz verfolgt. Das ist zunächst legitim. Es gibt zu vielen Rechtsproblemen herrschende Meinungen und Mindermeinungen. Oder Meinungen des BGH und Gegenmeinungen der juristischen Literatur. Manchmal wandelt sich auch die herrschende Meinung.
Der Fehler besteht jedoch darin dem BGH eine abweichende Meinung nicht zuzugestehen, sondern gleich böswillige (und strafbare) Rechtsbeugung zu unterstellen, Parteilichkeit und unterschwellig vielleicht sogar Käuflichkeit. Damit wird weit über das Ziel hinausgeschossen. Der Autor outet sich hier als Laie, der nicht verstehen kann, das in unserem Rechtssystem unzutreffende Rechtsauffassung durch ein Gericht und strafbare Rechtsbeugung zwei verschiedene paar Schuhe sind. Es passiert in der Praxis sehr oft, dass ein höheres Gericht die Entscheidungen eines niedrigeren Gerichtes aufhebt, mit der Begründung das Recht sei erkennbar falsch angewendet worden. Nach der Logik des Autors müsste dann in jedem Fall einer erfolgreichen Berufung oder Revision zumindest ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Rechtsbeugung eingeleitet werden.
3.
Der Autor unterstellt dem BGH er sei „versorgerfreundlich“. Wenn dies tatsächlich der Fall wäre, würde der BGH nicht derart restriktiv gegen Preisanpassungsklauseln vorgehen (jüngst wieder bei EMB). Ein Gericht, dass zur Verhinderung einer „Prozessflut“ absichtlich versorgerfreundlich entscheiden wollte, könnte es am ehesten im Rahmen der schwammigen Kriterien des § 307 BGB tun und Preisanpassungsklauseln großzügig \"durchwinken\". Aber gerade hier entscheidet der BGH sehr kundenfreundlich.
4.
Der Artikel eskaliert. Bisher war es nur der böse Versorger, der angeblich das Recht nicht beachtet, nun sind es plötzlich auch schon die bösen Gerichte, die den Willen des Gesetzgebers nicht befolgen. Der Gesetzgeber ist aber die Politik, welcher von Kundenseite ja auch unterstellt wird nur im Interesse der Energiewirtschaft zu handeln. Wer ein solches Weltbild aufbaut steht schnell ziemlich einsam da.
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Original von Black
Der Autor versucht sich an der wissenschaftlich juristischen Bewertung der BGH Rechtsprechung ohne selbst Jurist zu sein. Für Juristen ist das ungefähr so beachtenswert wie die Ausführungen eines Erich von Däniken für die wissenschaftliche Lehrmeinung zur Geschichte der Antike. Im Rahmen eines Rechtsstreites oder eines juristischen Aufsatzes ist der Artikel damit nicht zitierfähig.
@Black, Ihre Meinung ok, aber die stößt auf. Gesetze sind nicht in erster Linie für Juristen gemacht. Auch mal Art. 20 GG lesen. Urteile erfolgen \"Im Namen des Volkes\", nicht im Namen der Juristen oder der Obrigkeit. Warum sind manche Juristen nur so überheblich?
Was gegen das Grundgesetz verstößt ist von vornherein nichtig. Jeder Bürger hat das Recht, sich damit auseinanderzusetzen und das Recht auf eine eigene Meinung, sie zu äußern und sich mit rechtsstaatlichen Mitteln zu wehren.
... und es gibt viele Juristen, ob alle Erich van Däniken kennen oder in der Lage sind sich mit dem \"Energieverbraucherrecht\" so qualifiziert und fundiert zu befassen?
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@nomos
Juristen sind nicht überheblicher als jede andere Kaste von Fachleuten. Der Effekt tritt weder auf, weil ich es hier so schreibe, noch liegt es in meiner Macht das zu ändern.
Es ist auch gut sich damit auseinanderzusetzen, aber einen \"Skandal\" wie es sich der Autor ausmalt wird man damit nicht erzeugen.
Das liegt übrigens auch daran, dass der nichtjuristische Bürger immer den Drang verspürt gleich am GANZ GROSSEN Rad drehen zu wollen, wenn seine Auffassung vom Recht sich nicht durchsetzt.
Rechtsbeugung! Grundgesetz! Nichtigkeit! Verschwörung! Illuminaten! Bürgerkrieg!
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@Lothar Gutsche, @nomos
Da es hat doch tatsächlich ein erklärter Nicht-Jurist gewagt, der Juristen-Zunft im Forum ans Portepee zu fassen.
Laien-Versteher werden dann auch zur Ordnung gerufen: „Bitte nicht ständig Öl ins Feuer, an welchen sich andere verbrennen.“
Aus „Von Menschen und Ratten“ von Erich Schöndorf, Verlag Die Werkstatt GmbH:
„Vorwort von Günter Wallraff - … die in unserem Grundgesetz festgeschriebne Gleichheit vor dem Gesetz nicht mehr und nicht weniger als ein Wunschziel ist … Recht zu bekommen vor allem damit verbunden ist, dessen Durchsetzung bezahlen zu können … diejenigen, die über die entsprechende Wirtschaftsmacht verfügen, die Wahrheitsfindung und mithin die Rechtsprechung beeinflussen können: durch Einsatz einer entsprechenden Anzahl und Auswahl von renommierten Rechtsanwälten, durch den Kauf von Gutachtern und ihrer Studien, durch Desinformation und Einschüchterung der Gegenseite …
Seite 257 – Die Gesellschaft hat ein ambivalentes Verhältnis zu ihren Juristen. Sie liebt sie und sie haßt sie. Sie nennt sie Rechtsverdreher. …“
Oder auch: „Mir geht es gut, ich klage gern.“
Wer hier mal Tacheles redet ist schon gleich „kontraproduktiv“.
Welches „gewünschte Ergebnis“ kann denn dadurch verhindert werden?
Einsicht in das real existierende Machtgeflecht aus „Wirtschaft – Politik – Justiz“ ist noch kein Defätismus.
Die Idee, mit Hilfe des § 315 BGB und einer „Offenlegung der Kalkulation“ dem Otto-Normal-Verbraucher zu angemessenen („billigen“) Energiepreisen zu verhelfen hat spätestens durch das BGH-Urteil vom 19.11.2008 eine „Bestattung erster Klasse“ erhalten.
In nachgeordneten Klassen wird nun „nachgebetet“: so AG Lingen am 14.09.2009, aufschlussreich, aber leider in der Urteilssammlung immer noch nicht enthalten.
Die Erkenntnis, dass geweckte Erwartungen nicht erfüllbar sind, nimmt zu.
Was hat der Tarifkunde und grundversorgte Kunde von den unendlichen juristischen Fachsimpeleien über „Gretchenfrage“, „§ 93 ZPO“ u. a.? Nächste Folge: „Transparenz“.
Was bleibt von „Abschnitt XII. Sachverständigengutachten“ aus Sonderheft 1 April 2006?
Reines Wunschdenken?
Die Versorger können in der Regel sicher sein, dass ein Gutachten für sie positiv ausfallen wird.
Der Gutachter teilt nur das Ergebnis seiner Prüfung dem Gericht und auch dem Verbraucher mit.
Einsicht in die Kalkulation hat auch das Gericht nicht.
Was soll da noch als Risiko für die Versorger sein?
Der Verbraucher wird reicher an Erfahrung.
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@Black
Die Rechtswissenschaft, von der einige behaupten, sie sei gar keine Wissenschaft im eigentlichen Sinne, ist gewiss keine Geheimwissenschaft, so dass sich ein jeder deren Inhalte grundsätzlich erschließen kann. Dies gilt ganz gewiss auch für einen promovierten Techniker, auch wenn es bei uns oft weniger technisch zugeht, insbesondere die Toleranzen größer sind. Und auch ein \"gesundes Rechtsempfinden\" schadet grundsätzlich nicht, wenn nicht eben die Wut über eine empfundene Ohnmacht den unbefangenen Blick möglicherweise zu sehr trübt. Man sollte ernsthaft erarbeitete Standpunkte deshalb nicht grundsätzlich mit Standesdünkel klein reden (Wurde v. Däniken nicht nur nicht ernst genommen, sondern auch widerlegt? :D).
@enerveto
Mir fehlt fast ein wenig der Hinweis darauf, was ich noch in der Schule gelernt hatte, nämlich dass das Recht und der Staat sowieso immer nur ein Herrschaftsinstrument der jeweils Herrschenden (Klasse) ist, um ihre Macht zu erhalten. Hätte möglicherweise gut reingepasst. Nur wurde diese Weisheit womöglich eben selten mehr bewahrheitet als gerade in jenem Land, in dem sie jungen Menschen im Unterricht vermittelt wurde - weniger in Bezug auf eine Klasse, denn auf die Herrschenden. :rolleyes: Sicher anders als dort können u.a. Verbraucheranwälte heute tatsächlich als unabhängige Organe der Rechtspflege agieren. Und sicher anders als dort ist es überhaupt auch möglich, die Rechtsprechung selbst eines Obersten Gerichts (öffentlich) zu kritisieren. Und ganz gewiss anders als dort ist die Unabhängigkeit der Justiz, zu der auch wir Anwälte uns zu Recht zählen, keine Leerformel.
Zu der Frage eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens und dessen Voraussetzungen hat sich m. E. nichts geändert.
Warum sollten sich denn Versorger ihrer Sache sicher sein können, wenn ein vom Gericht bestellter unabhängiger Sachverständiger neutral ist und selbst die Unterlagen abfordert oder gar erhebt, die er für seine unabhängige Prüfung braucht?
Insbesondere die Entscheidung BGH VIII ZR 138/07 hält eine gehörige Anzahl von Stellen offen, um in unserem Sinne zu argumentieren.
Und was ist mit LG Köln, Urt. v. 14.08.09 (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12406); LG Dortmund, Urt. v. 20.08.09 (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12856); AG Paderborn, Urt. v. 12.11.09 (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=13053) OLG Frankfurt, Urt. v. 26.01.10. (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=13233)...?
Ich gehöre nicht zu denen, die behaupten, wenn ein Sachverständigengutachten zu Gunsten der Kunden ausging, war der gerichtlich bestellte Sachverständige kompetent und bei anderem Ausgang entweder nicht kompetent oder aber gekauft. Manche halten es hingegen mit den Richtern nicht minder, mit den Verbraucheranwälten sowieso. Zwischen \"Helden\" und Volltrotteln findet sich kaum etwas, wenn man so manchen Bericht verfolgt.
Gerichtliche Billigkeitskontrollen beim Streit mit Energieversorgern sind heute bereits alltäglich und auch, dass Gerichte im Zusammenhang mit einseitigen Tarifänderungen gegenüber (grundversorgten) Tarifkunden die Offenlegung von zu Grunde liegenden Preiskalkulationen verlangen, ist bereits Routine.
Früher war jeder einzelne entsprechende Hinweis- und Auflagenbeschluss bzw. kleines Urteil eine Sensation und als solche eine Pressemitteilung oder gar eine Jubelmeldung wert. Manches braucht seine Zeit. In fünf Jahren hat sich durchaus bereits Grundsätzliches getan. Immerhin hat auch der VIII. Zivilsenat des BGH mittlerweile erkannt, dass aus der gesetzlichen Bindung des Allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit auch eine gesetzliche Verpflichtung folgt, die Tarife abzusenken, wenn dies für die Kunden günstig ist (BGH VIII ZR 225/07 vom 15.07.09). Die Geschichte hat mithin auch am 19.11.08 nicht ihren Abschluss gefunden.
In ungezählten Fällen kam es auch zu gerichtlichen Vergleichen, wonach die Kunden, die ihren Lieferanten zwischenzeitlich gewechselt hatten, nur die alten Preise oder weniger zu zahlen hatten, oft in Raten und ohne Zinsen, wobei die Versorger auf ihren gesamten Prozesskosten sitzen blieben, freilich bei Vereinbarung des Stillschweigens über die getroffene Regelung. Dabei zeigte sich, dass sich solche Verfahren für die Versorger nicht rechnen.
Das war das, was diese Verbraucher erreichen wollten, und nicht etwa die Kalkulationsunterlagen ihres alten Versorgers von vor drei Jahren zum Abschied in den Händen halten. Die betroffenen Verbraucher haben durchaus auch unterschiedliche Zielsetzungen, auch wenn sie das Bestreben eint, überhöhte Energiepreise nicht zahlen zu müssen. Und es geht nun einmal darum, was die einzelnen Verbraucher in den entsprechenden Verfahren erreichen wollen und sich dabei zutrauen und nicht darum, jedes Verfahren unbedingt mit größtmöglichen Kostenaufwand durch alle Instanzen zu treiben.
Möglicherweise kommt es auch nicht von Ungefähr, dass die Versorger gegenüber vielen Kunden, die nach dem propagierten Widersprüchen wie es so schön heißt, ihre Zahlungen eigenmöchtig kürzten, entsprechende (vermeintliche) Forderungen nicht gerichtlich geltend gemacht haben oder auf jene gar im Gerichtsverfahren verzichtet oder gar von betroffenen Kunden gerichtlich geltend gemachte Rückforderungsansprüche gerichtlich anerkannt hatten.
Aktuell beschäftigt mich ein Fall, wo der Tarifkunde auf 300 € verklagt wurde, das Gericht noch vor einer substantiierten Darlegung zur Billigkeit oder gar einer Beweisaufnahme über die Behauptungen des kommunalen Gasversorgers vom verklagten Kunden für einen angebotenen Gegenbeweis durch Sachverständigengutachten einen Kostenvorschuss in Höhe von 20.000 EUR abverlangt. Das ist unsere Welt. Der betreffende Kunde ist rechtsschutzversichert und hat die Deckungszusage seiner Versicherung auch hinsichtlich der Sachverständigenkosten... Aber nicht ein jeder Verbraucher ist so gut gewappnet. Schließlich haben viele auch an der Rechtsschutzversicherung gespart. Nicht gespart wird zuweilen hie und da beim Jammern über das geballte Unrecht in der Welt.
Ich kenne Ihren konkreten Fall nicht. Deshalb weiß ich auch nicht, ob Sie sich etwaig gem. § 308 ZPO nur gegen einseitige Preiserhöhungen gerichtlich zur Wehr gesetzt hatten, diese nur gerichtlich für unwirksam festgestellt haben wollten, um die geforderten Preiserhöhungen nicht zu zahlen, oder aber ggf. als (grundversorgter) Tarifkunde bei Gericht beantragt hatten, gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB für eine bestimmte Abrechnungsperiode einen der Billigkeit entsprechenden Tarifpreis gerichtlich festzustellen, damit Sie nur (aber immerhin jedenfalls) diesen ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung vertraglich zu zahlen verpflichtet waren.
Ihr Beitrag lässt wohl darauf schließen, dass es wohl gerade Ihnen in concreto als (grundversorgtem) Tarifkunden auf eine gerichtliche Entscheidung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ankam. Oder täuscht das?
Ob Sie eine solche jedoch tatsächlich mit ihrem Klage- oder Klageabweisungsantrag anstrebten oder \"nur\" die gerichtliche Feststellung, dass einseitige Preiserhöhungen gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Billigkeit entsprachen, folglich unwirksam waren und keine verbindlichen Forderungen des Versorgers begründeten, wissen grundsätzlich nur Sie, ggf. Ihr Anwalt, Ihr Prozessgegner und dessen Prozessbevollmächtigte ggf. in öffentlicher Verhandlung anwesende Öffentlichkeit allein.
Was hat der einzelne (grundversorgte) Tarifkunde davon, ggf. seit 2004 nach (wiederholtem) Widerpruch einen unveränderten Preis zu zahlen und nicht etwa jene Tarifpreise, die entsprechend einer zwischenzeitlich geänderten Kostensituation ggf. jeweils der Billigkeit entsprachen? Viele Verbraucher sind damit zufrieden, dass sie seit 2004 nach entsprechenden Widersprüchen unbehelligt die 2004er Preise weiterzahlen.
Dass Sie die umfangreichen Diskussionen um \"Gretchenfragen\" und § 93 ZPO persönlich ggf. nicht weitergetragen haben, geschenkt. Wir wussten unsere Lebenszeit nicht besser zu verbringen. ;)
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Original von RR-E-ft
@Black
Die Rechtswissenschaft, von der einige behaupten, sie sei gar keine Wissenschaft im eigentlichen Sinne, ist gewiss keine Geheimwissenschaft, so dass sich ein jeder deren Inhalte grundsätzlich erschließen kann. Dies gilt ganz gewiss auch für einen promivierten Techniker, auch wenn es bei uns oft weniger technisch zugeht, insbesondere die Toleranzen größer sind. Und auch ein \"gesundes Rechtsempfinden\" schadet grundsätzlich nicht, wenn nicht eben die Wut über eine empfundene Ohnmacht den unbefangenen Blick möglicherweise zu sehr trübt. Man sollte ernsthaft erarbeitete Standpunkte deshalb nicht grundsätzlich mit Standesdünkel klein reden (Wurde v. Däniken nicht nur nicht ernst genommen, sondern auch widerlegt? :D).
Selbstverständlich ist das Recht keine Geheimwissenschaft. Und selbstverständlich kann sich das System einem intelligenten Menschen erschließen. Darum geht es aber nicht.
Es geht darum, ob es einem Nichtjuristen gelingt mit einer selbstverfassten Abrechnung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (die dann gleich noch strafbare Rechtsbeugung und den Untergang des Abendlandes als Fazit formuliert) gelingt den erwünschten \"Skandal\" zu erzeugen.
Werden Sie in ihren Schriftsätzen künftig zitieren: so auch Gutsche auf http://www. cleanstate.de ? Bei einem Aufsatz aus der RdE würden Sie das sicher tun.
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Die RdE scheint auch ein Verlautbarungsorgan bestimmter Kreise zu sein. Einen Aufsatz von mir zur Billigkeitskontrolle von Erdgaspreisen wollte man dort jedenfalls seinerzeit nicht, weil er angeblich nicht zum Leserzirkel (Versorger) passen täte. So kam es dann zur Veröffentlichung des Aufsatzes in WuM 2005, 547, der es wenigstens bis zu einer Erwähnung an maßgeblicher Stelle in BGH VIII ZR 36/06 schaffte. Was ich in zukünftigen Schriftsätzen zitieren werde, weiß ich noch nicht. Die Schriftsätze sollen ja auch für alle immer etwas Neues und Bedenkswertes parat halten.
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Original von Black
Es ist auch gut sich damit auseinanderzusetzen, aber einen \"Skandal\" wie es sich der Autor ausmalt wird man damit nicht erzeugen.
Das liegt übrigens auch daran, dass der nichtjuristische Bürger immer den Drang verspürt gleich am GANZ GROSSEN Rad drehen zu wollen, wenn seine Auffassung vom Recht sich nicht durchsetzt.
Rechtsbeugung! Grundgesetz! Nichtigkeit! Verschwörung! Illuminaten! Bürgerkrieg!
@Black, die Kritik ist nicht so plump, dass sie in diese Ecke gehört. Die Auseinandersetzung ist deutlich kritisch aber auch klar fundiert, vielleicht gerade weil sie nicht von einem Juristen kommt. ;)
Es geht nicht um wer was zitiert, der Maßstab ist das Grundgesetz und das nicht nur für Hartz & Co..
Original von RR-E-ft
...... Und auch ein \"gesundes Rechtsempfinden\" schadet grundsätzlich nicht, wenn nicht eben die Wut über eine empfundene Ohnmacht den unbefangenen Blick möglicherweise zu sehr trübt. Man sollte ernsthaft erarbeitete Standpunkte deshalb nicht grundsätzlich mit Standesdünkel klein reden (Wurde v. Däniken nicht nur nicht ernst genommen, sondern auch widerlegt? :D).
Durch was der \"unbefangene Blick\" alles getrübt werden kann, vielleicht auch bei Richtern, wäre eine eigene Diskussion wert. Gerade bei Richtern sollte der Blick durch nichts getrübt sein. Darüber darf man noch eine Meinung haben und sie äußern im bundesdeutschen Rechtsstaat. Däniken wurde vielfach widerlegt, aber das trifft auch auf viele ausgewiesene Wissenschaftler zu. Als Beleg taugt das nicht.
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Nur am Rande: Gegen BGH VIII ZR 36/06 wurde Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erhoben, welche ohne nähere Begründung abgewiesen wurde. Bei BGH VIII ZR 138/07 handelt es sich um eine Zurückverweisungs- Sache, so dass deshalb keine Beschwer verspüren konnte, etwaig das BVerfG anzurufen. Auswertung BGH VIII ZR 138/07 der anderen Art. (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11412)
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@Black
Sie verkennen wie auch schon andere vor Ihnen mal wieder, dass Herr Gutsche nicht den BGH an sich kritisiert sondern ganz speziell den VIII. Senat mit seinem Vorsitzenden Ball. Oder hat Ihr Verhalten vielleicht System ? ;)
Er führt in dem Zusammenhang einige Dinge an, die durchaus zu denken geben (können). Ob dieses jeder will, ist mal noch eine zweite Sache. Wenn man aber eine Reihe von Sachverhalten in einem solchen Artikel präsentiert bekommt, ist dieses eine andere Sache als wenn man sich diese Fakten erst mühsam selbst zusammentragen muss. Dieses ist vielleicht weniger für Sie interessant, da Sie solche Dinge für Ihre Verfahren eh brauchen, aber für politische Mandatsträger oder andere Personen, die zwar für die Thematik entscheidungsrelevant sind, aber nicht die Zeit oder \"den Nerv\" haben, sich diese Fakten selbst zusammen zu suchen, erscheint die Zusammenstellung doch zumindest mal ein Ansatz, auf den man Aufbauen kann.
Die rechtlichen Schlussfolgerungen, die Herr Gutsche daraus gezogen bzw. unterstellt hat, sehe ich persönlich zwar auch nicht als beweisfähig an, zumal bei einem solchen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit schon ein 100% Beweis von mißbräulich gefällten Urteilen notwendig wäre, da ansonsten die Richterkollegen mit Sicherheit heulend \"dem Armen\" besipringen würden, selbst wenn sie seine Entscheidungen bisher möglicherweise nicht immer gebilligt haben. Aber man kann nicht immer alles haben.
Daher gilt Herrn Gutsche durchaus ein Dank. Übrigens kann ich Ihnen aus eigener Erfahrung versichern, dass auch der Status eines Juristen nicht automatisch dazu führt, dass entsprechende Artikel \"anerkannt\" werden. Wenn\'s nicht in die eigene Linie passt, lässt man das zitieren eben sein.
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Nur am Rande: Auswirkungen von BGH VIII ZR 138/07 beim Tarifkunden- Urteil des AG Paderborn, Urt. v. 14.01.10 (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=68950#post68950)
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Original von bolli
@Black
Sie verkennen wie auch schon andere vor Ihnen mal wieder, dass Herr Gutsche nicht den BGH an sich kritisiert sondern ganz speziell den VIII. Senat mit seinem Vorsitzenden Ball. Oder hat Ihr Verhalten vielleicht System ? ;)
@alle
Es ist müßig und wenig zielführend, sich jetzt untereinander über die geäußerte Kritik an der Ausarbeitung von Herrn Gutsche zu zerreiben.
Ich denke, das ewige nein-doch-nein-doch - Spiel könnte man ansonsten lange durchhalten.
Vielleicht einigt man sich auf folgende Kommentierung:
Das Zusammentragen der Fakten und Rechtsprechung im Beitrag ist - gemessen an der Tatsache, dass sie von einem Nichtjuristen erstellt wurde - ordentlich, die Wahl der Worte in der PM unglücklich.
@RR-E-ft
Gut (re)agiert.
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Original von RR-E-ft
Nur am Rande: Auswirkungen von BGH VIII ZR 138/07 beim Tarifkunden- Urteil des AG Paderborn, Urt. v. 14.01.10 (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=68950#post68950)
Mir fällt auf (- und das Paderborner Urteil ist hier wieder eine lobenswerte Ausnahme -), dass die erstinstanzlichen Richter wie die Bluthunde auf die These vom \"Sockel\" stürzen, wenn es dagegen geht.
Wenn der Versorger schlicht vorträgt, dass er angeblich um 1 ct/kWh höhere Bezugskosten \"im Betrachtungszeitraum\" hatte und dagegen Abgabepreise nur um 0,9 ct/kWh im gleichen Zeitraum erhöht habe, dann wird nicht auf die Entscheidungen des VIII. Senats geguggt, ob diese nichtssagenden Behauptungen einen schlüssigen Billigkeitsvortrag darstellen.
Fazit: Niemand will gerne in Zahlen ersaufen
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Original von RR-E-ft
Nur am Rande: Auswirkungen von BGH VIII ZR 138/07 beim Tarifkunden- Urteil des AG Paderborn, Urt. v. 14.01.10 (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=68950#post68950)
Ist das rechtskräftig?
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.... interessiert mich ggf. auch.
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Die Kenntnis von Berufungssumme und -frist setze ich voraus.
Von einem Rechtsmittelverzicht ist nichts bekannt geworden.
E.ON hat wohl in der örtlichen Presse bekundet, in Berufung gehen zu wollen.
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am 14.1.2010 hatte ich bei Cleanstate die Kritik an der Preissockel-Theorie des BGH zu § 315 BGB (http://www.cleanstate.de/Preissockel_Energiepreise.html)veröffentlicht und am 4.2.2010 die Kritik am Kartellrechts-Verständnis des VIII. Zivilsenats (http://www.cleanstate.de/Kartellrecht_Energiepreise.html). Der Verein Cleanstate hat daraufhin einige Instrumente zu nutzen versucht, die unser sogenannter Rechtsstaat zur Kontrolle der Rechtsprechung vorgesehen hat. Dabei ging der Verein von der Annahme aus, dass der VIII. Zivilsenat des BGH unter Vorsitz des Richters Wolfgang Ball das Recht im Sinne des § 339 StGB (http://dejure.org/gesetze/StGB/339.html) gebeugt hat. Als Instrumente wurden eine Strafanzeige, eine Dienstaufsichtsbeschwerde und der Aufruf zu einer Richteranklage verwendet.
Heute hat Cleanstate unter dem Titel „Nachgehakt - Kontrolle der Energiepreisrechtsprechung“ den gesamten Schriftwechsel zum BGH-Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 (Gaspreise der Stadtwerke Dinslaken in der Grundversorgung) online gestellt, siehe http://www.cleanstate.de/Cleanstate_Ueberblick_zu_Kontrolle_der_Energiepreisrechtsprechung.html (http://www.cleanstate.de/Cleanstate_Ueberblick_zu_Kontrolle_der_Energiepreisrechtsprechung.html). Dort kann nun jedermann nachvollziehen, wie Staatsanwaltschaften, Dienstaufsicht und Richteranklagen in Deutschland funktionieren. Ob wir jemals noch etwas vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hören werden, ist fraglich.
Von Frau Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger erwarten wir auf unsere Beschwerde vom 9.6.2010 nichts mehr. Mit ihrem Schreiben vom 22.4.2010 hat sie sich fachlich völlig disqualifiziert, wie unsere Stellungnahme vom 9.6.2010 zeigt. Auch persönlich hat mich Frau Leutheusser-Schnarrenberger enttäuscht, wie sie sich dem Thema „Abhängigkeiten der deutschen Justiz“ stellt. Als einfache FDP-Bundestagsabgeordnete und Vertreterin Deutschlands befürwortete sie noch am 30.9.2009 eine Resolution des Europarates, die deutschen Richtern und Staatsanwälten mehr Unabhängigkeit verschafft. Kaum ist sie als Ministerin im Amt, verweigert sie sich den längst erforderlichen Reformen. Details sind in dem neuen Artikel auf der Homepage von Cleanstate unter http://www.cleanstate.de/Abhaengigkeiten_der_deutschen_justiz.html (http://www.cleanstate.de/Abhaengigkeiten_der_deutschen_justiz.html) ebenfalls seit heute abrufbar.
Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
E-Mail: Lothar.Gutsche@arcor.de
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Wenn man die in Art. 97 GG verfassungsrechtlich verankerte richterliche Unabhängigkeit ernst nimmt, wird man erkennen, dass es nicht Aufgabe von Dienstaufsichtsbeschwerden oder Strafanzeigen sein kann, (wissenschaftlich) umstrittene Entscheidungen zum Anlass zu nehmen, von Seiten des Staates auf die Richterschaft einzuwirken, um deren Spruchpraxis zu beeinflussen.
Rechtsbeugung wird gern behauptet, nur findet sich eben kein Anhalt für eine solche.
Wenn der Präsident des Bundesgerichtshofes - ein ausgewiesener Strafrechtler - sich für eine Antwort auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde gar die Verfahrensakten beigezogen hatte und dabei keinen Anhalt für eine Rechtsbeugung gefunden hatte, dann kommt dem doch wohl einige Bedeutung zu. Und natürlich wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit erst recht unvereinbar, wenn etwa die Bundesjustizministerin Einfluss auf die Entscheidungspraxis oberster Bundesgerichte nähme.
Man kann Gerichtsentescheidungen - auch oberster Bundesrichter- für falsch halten und sie können auch falsch sein. Deshalb handelt es sich bei Gerichtsentscheidungen, die auf fehlerhafter Rechtsanwendung gründen, noch lange nicht um Rechtsbeugung. Für Rechtsbeugung müssen zur fehlerhaften Rechtsanwendung besondere Elemente hinzutreten, die jedoch nicht ersichtlich sind und für die sich - bei nüchterner Betrachtung - auch keine Anhaltspunkte finden lassen.
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@ RR-E-ft
Herr Professor Dr. Klaus Tolksdorf, der Präsident des BGH, ist ein viel beschäftigter Mann. Deshalb hat ein gewisser Herr Wunsch die ablehnenden Bescheide vom 24.2.2010 (http://www.cleanstate.de/Dienstaufsicht/BGH%2024.02.2010.pdf) und 17.3.2010 (http://www.cleanstate.de/Dienstaufsicht/BGH%2017.03.2010.pdf) bearbeitet, wie dem Briefkopf zu entnehmen ist. Ob jemand die Verfahrensakten beigezogen hat und ob sich Herr Professor Tolksdorf überhaupt selbst mit der Sache inhaltlich befassst hat, weiß ich nicht. Immerhin tragen die beiden Bescheide seine Unterschrift.
Was für \"besondere Elemente\" müssen denn nach Ihrer Auffassung zur fehlerhaften Rechtsanwendung hinzutreten, damit Rechtsbeugung vorliegt? Nach meinem Verständnis des Gesetzeswortlauts und nach meinen Gesprächen mit dem leider inzwischen verstorbenen Rechtsbeugungs-Pabst Prof. Günter Spendel (http://de.wikipedia.org/wiki/G%C3%BCnter_Spendel) ist es der bedingte Vorsatz. Für den bedingten Vorsatz sprechen im vorliegenden Fall die folgenden Punkte:
- Das Urteil VIII ZR 138/07 bildet mit den Leitsatz-Entscheidungen VIII ZR 144/06 vom 28.3.2007 und VIII ZR 36/06 vom 13.6.2007 eine „Urteils-Trilogie“. Mit dieser Urteils-Trilogie verfolgte der VIII. Zivilsenat von Anfang an das Ziel, die Preissockel-Theorie zu begründen, vgl. Kapitel 1 der gleichnamigen Kritikschrift vom 14.1.2010 (http://www.cleanstate.de/Preissockel_Energiepreise.html).
- Der Wille des Gesetzgebers, mit dem erst am 18.12.2007 in Kraft getretenen § 29 GWB die Energieverbraucher stärker vor Preismissbrauch zu schützen, wird bewusst vom VIII. Zivilsenat unter Vorsitz von Richter Wolfgang Ball uminterpretiert. Durch einen willkürlichen Analogieschluss entwickelt der VIII. Zivilsenat das Gesetz in unzulässiger Weise fort. Tatsächlich wird dieser Analogieschluss keineswegs durch die Entscheidung „BVerfG 82, 6, 12 f.“ des Bundesverfassungsgerichts legitimiert, wie die Urteilsgründe vom 19.11.2008 glauben machen wollen, vgl. im Detail Abschnitt 2.3.2 der Kritik am Kartellrechts-Verständnis vom 4.2.2010 (http://www.cleanstate.de/Kartellrecht_Energiepreise.html).
- Das Ergebnis des Urteils VIII ZR 138/07, besonders sein 1. Leitsatz, ist mit Wortlaut und Zweck der betroffenen Gesetze nicht vereinbar, d. h. weder mit § 315 BGB noch mit dem gesamten Kartellrecht. Das belegen Kapitel 3 des Preissockel-Papiers vom 14.1.2010 (http://www.cleanstate.de/Preissockel_Energiepreise.html) und Abschnitt 2.4 der Kritik am Kartellrechts-Verständnis vom 4.2.2010 (http://www.cleanstate.de/Kartellrecht_Energiepreise.html).
- Der VIII. Zivilsenat verursacht mit seiner Willkür-Rechtsprechung logische Widersprüche im Billigkeitsbegriff, wie Kapitel 4 der Kritikschrift zur Preissockel-Theorie (http://www.cleanstate.de/Preissockel_Energiepreise.html) zeigt.
- Sowohl mit der Preissockel-Theorie als auch mit seinem Kartellrechts-Verständnis missachtet der VIII. Zivilsenat seine eigene Rechtsprechung und vor allem die Rechtsprechung der übrigen BGH-Senate. Eine Abgrenzung von der gegensätzlichen Rechtsauffassung der anderen BGH-Senate gelingt dem VIII. Zivilsenat nur durch eine „Sachverhaltsquetsche“, vgl. Abschnitt 2.2.1 der Kritikschrift zur Preissockel-Theorie (http://www.cleanstate.de/Preissockel_Energiepreise.html).
Die Bundesjustizministerin übt die Dienstaufsicht über den BGH-Präsidenten aus. Im Fall von Rechtsbeugung können richterliche Entscheidungen im Rahmen der Dienstaufsicht auch inhaltlich überprüft werden. Insofern wäre die Bundesjustizministerin sehr wohl befugt, in dem Zusammenhang \"die Entscheidungspraxis oberster Bundesgerichte\" zu kontrollieren. Von \"Beeinflussung\" möchte ich da nicht sprechen, wie Sie es tun.
Des weiteren hat die derzeit amtierende Bundesjustizministerin auch noch ein Bundestagsmandat und kann im Deutschen Bundestag eine Abstimmung über eine sogenannte Richteranklage nach Art. 98 Abs. 2 (http://dejure.org/gesetze/GG/98.html) des Grundgesetzes beantragen. Auch insoweit unterliegt jedes höchstrichterliche Urteil einer besonderen demokratischen Kontrolle.
Ihre Formulierung \"nüchtern betrachtet\" gefällt mir nicht. Wer die Gesetzesbegründung zu § 29 GWB tatsächlich gelesen hat und dann den 1. Leitsatz wie auch die Urteilsbegründung des VIII. Zivilsenats in der Entscheidung VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 damit vergleicht, der wird erkennen, dass der VIII. Zivilsenat unter Vorsitz von Richter Wolfgang Ball den Willen des Gesetzgebers in sein Gegenteil verkehrt hat. Ihre \"nüchterne Betrachtung\" erweckt bei mir den Eindruck, als ob für Sie nicht sein kann, was nicht sein darf.
Aber ich habe kein Problem damit, dass wir in der Frage keine Einigung finden werden. Denn auch für mich enden die Bemühungen, das BGH-Urteil des VIII. Zivilsenats vom 19.11.2008 strafrechtlich zu verfolgen. In meinem eigenen Zivilstreit mit den Stadtwerken Würzburg weiche ich dem VIII. Zivilsenat sowohl im Gerichtszug als auch in seiner Rechtsprechung einfach aus.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
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Sie haben möglicherweise vergessen, sich auch noch bei diesem Herrn (Oettinger (http://www.euractiv.de/wahlen-und-macht/artikel/eu-kommission-oettinger-ohne-interessenkonflikt-003513)) zu beschweren 8)
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