Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => ENSO => Thema gestartet von: gerpie am 28. März 2006, 11:13:04

Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: gerpie am 28. März 2006, 11:13:04
Auch die ENSO Erdgas GmbH, ehemals Gasversorgung Sachsen Ost (GASO) erhöht ab 1.4.2006 ihren Heizgaspreis (Sondervertrag S1) um 0,35ct/kWh brutto, um ja nicht aus der Gruppe der drei teuersten Erdgasversorger herauszufallen. Die kWh kostet dann 6,15 ct.
MfG Gerhard
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: wolters am 24. April 2006, 00:01:55
@gerpie

Die ENSO Erdgas / GASO hat nun ihre Jahresendabrechnung verschickt.

Sie wurde mit allen Preiserhöhungen (von 3,78 auf 4,38, 4,49 bis 5,00 ct/kWh netto - ohne die letzte zum 1. April) berechnet. Die Abschläge waren aber auf die ürsprüngliche Höhe nach § 315 BGB-Einwand nach einigem Hin und Her begrenzt und eingezogen worden.

Ich werde jetzt nochmals Musterschreiben § 315 gegen Gesamtpreis und Preiserhöhungen sowie die Gegenrechnung zur Jahresabrechnung an die ENSO schicken (Preisbasis April 2005; die 5 %-Erhöhung im Oktober 2004 hatte ich bisher nicht bemängelt, jedoch den bisherigen Gesamtpreis nur unter Vorbehalt anerkannt).

Auf die Inanspruchnahme der Einzugsermächtigung wurde meinerseits bestanden, da sie Vertragsbestandteil ist, auch wenn - wie jetzt wieder - ich die Rechnung überweisen soll.

Alles Gute!

Wolters
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: gerpie am 26. April 2006, 10:56:24
@wolters
Meine Jahresabrechnung kommt Ende Oktober. Gegen die neue Preiserhöhung habe ich natürlich wieder Widerspruch eingelegt.
Gruß Gerhard
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: wolters am 26. April 2006, 23:54:07
@gerpie

Unser ganzes Wohngebiet bekam die Endabrechnung jetzt im April.

Wahrscheinlich räumlich zu verschiedenen Zeiten.

Alles Gute!

Wolters
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: wolters am 04. Mai 2006, 00:11:46
ENSO Erdgas hat noch nicht auf den Einwand bei der Jahresabrechnung reagiert.

Heute kam ein Schreiben vom 27.4. an, dass sich auf den (erneuten) Widerspruch gegen die Preiserhöhung von Anfang April bezieht:

Argumente:
1) Mitteilung des Vorlieferanten über Gaspreiserhöhung einsehbar, prüfbar und damit nachvollziehbar.
2) § 315 BGB nicht anwendbar, da keine lt. Rechtsprechung geforderte Monopolstellung, da Erdgas auf dem Wärmemarkt im Substitutionswettbewerb, mithin also ein Marktpreis ist.

Alles Gute!
Wolters

P.S.: Das Argument, dass die Kartellbehörde die Gaspreiserhöhung nicht beanstandet hat, wurde bereits im Dezember \'05 gebracht, bei anderen aus der Umgebung erst vor kurzem - zusammen mit Verweis auf die (unwirksame) Preisgleitklausel ("Gaspreisänderung, falls Vorlieferant erhöht") auch bei Reaktion auf deren Einwand zur Jahresabrechnung.
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: Cremer am 04. Mai 2006, 09:48:44
@wolters,

da hinkt die ENSO argumentativ zeitlich nach
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: RR-E-ft am 16. Mai 2006, 18:13:51
http://www.vzs.de/UNIQ114778873216606/link226202A.html
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: wolters am 29. Mai 2006, 23:25:29
Nach dem DREWAG-Urteil gab es nun eine Anhörung vor dem Landgericht in Dresden zu den ENSO-Gas-Sonderverträgen (Sammelklage von 122 Kunden). Dazu gab es einen Pressebericht von letzter oder vorletzter Woche (s.u.), in dem auf eine BGH-Entscheidung vor wenigen Wochen zu "Geschäftsgeheimnissen" verwiesen wird.
Habe dazu leider keinen Thread gefunden.

Alles Gute!

Wolters
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: Monaco am 30. Mai 2006, 11:38:53
@wolters

Wenn das Gericht zur Entscheidung kommen sollte, dass die strittigen Preiserhöhungen auf Grund des Verstoßes gegen das Transparenzgebot nichtig sind, kommt es auf eine Offenlegung der Kalkulation gar nicht mehr an. Schließlich braucht man dann nichts mehr nachzuweisen, was ohnehin keinen Bestand hat.

Ich glaube, dass ihr Versorger möglicherweise von ganz allein die vollständige Preiskalkulation aufdecken wird, um wenigstens der "Höchststrafe" (Nichtigkeit der Preiserhöhungen) zu entgehen.

Daher scheint die Sorge unbegründet. Sorgen sollte sich indess die Gegenseite machen ...


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: RR-E-ft am 30. Mai 2006, 11:46:23
@wolters

Mit den Entscheidungen der LG Dresden zu Preisanpassungsklauseln der DREWAG und des LG Bremen haben sich die Gewichte nochmlas verschoben.

Ich bin da ganz optimistisch.

Zudem gibt es die Möglichkeit der Berufung/ Revision.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: RR-E-ft am 20. Juni 2006, 14:32:19
Zuversichtlich zeigte sich Betz indes bei den noch ausstehenden Urteilen zu den Preiserhöhungen der Energieversorger. Den Prozess gegen die Dresdner Stadtwerke Drewag habe man bereits in erster Instanz gewonnen. Das Urteil im Verfahren gegen die Enso Erdgas GmbH wegen der Preiserhöhungen werde am 30. Juni voraussichtlich ähnlich ausfallen, sagte Betz.
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: different-thinking am 25. Juni 2006, 08:08:40
Einen wunderschönen Sonntag allen,

ich lese hier gerade von einer Sammelklage gegen ENSO. Wo kann ich mich über diese Klage informieren?

Vielen Dank!

Robert

PS: Gestern war ein Brief von Enso im Kasten und die befürchtete weitere Erhöhung der Preise entpuppte sich dann als eine Preisenkung ...
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: wolters am 29. Juni 2006, 22:08:18
@different thinking

Infos über die Klagen gegen DREWAG, ENSO (ehem. GASO) und Erdgas Südsachsen sind bei der Verbraucherzentrale Sachsen zu finden:

http://www.vzs.de/UNIQ115161125708066/link226382A.html


Alles Gute!

Wolters
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: different-thinking am 30. Juni 2006, 14:31:38
Vielen Dank wolters!

Dazu dann gleich die Auflösung: http://www.vzs.de/UNIQ115166969918582/link240442A.html

Was bedeutet das Urteil jetzt für diejenigen, die nicht an der Sammelklage teilgenommen haben?

Bisher habe ich auch die Preiserhöhung zum 1.10.2004 als nicht billig zurückgewiesen. Wie verhält es sich damit?

Wo werden die Urteile und die zugehörigen -sbegründungen veröffentlicht?

Vielen Dank schon jetzt für die Antworten!

Robert
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: RR-E-ft am 30. Juni 2006, 17:14:07
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3591
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: Renhuppel am 13. Juli 2006, 02:15:40
Hallo zusammen.

Ich bin gezwungenermaßen langjähriger Kunde der ENSO und seit dem Vorjahr Verweigerer der exorbitanten Preiserhöhungen.
Da ich mir nie verkneifen konnte auf jeden Brief zu antworten, richtige Schmöker mit allen möglichen Auszügen aus Gerichtsurteilen
damit die was zu lesen haben, ergab sich so ein reger Schriftverkehr, wobei ich die Sammlung der üblichen Argumente,
inklusive dem Vorschlag ich solle doch bitte erst zahlen und danach "eventuelle Einwände im Rahmen eines
Rückforderungsprozesses geltend machen" :lol:, fast komplett habe.


Deshalb war ich natürlich hocherfreut über das Urteil vom LG Dresden. Denn damit zahle ich derzeit den Preis wie in diesem Urteil
genannt. Doch gestern dachte ich, mich streift ein Bus. Erhielt ich doch eine Mahnung mit Gebühren von der ENSO und als ob das
noch nicht reicht gleich die Drohung einer Gassperre dazu (ohne Datum). Mir fällt dazu nur ein Begriff ein, Dummdreist.
Möchte mal wissen ob es gängige Praxis bei der ENSO ist selbst Gerichtsurteile zu ignorieren, oder ich nur mein Maul zu weit
aufgerissen habe. Meine Antwort ist jedenfalls etwas schärfer, aber gepflegt, ausgefallen.

Auf ein Neues
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Juli 2006, 11:58:38
@Renhuppel

Enso wollte zu dem Urteil des LG Dresden wohl keine Stellungnahme abgeben, bevor denen die Urteilsbegründung vorliegt.

Mittlerweile müsste sie dort angekommen sein, weil wir diese ja auch schon haben und kennen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Mahnungen sind nicht verboten. Den Hinweis auf eine mögliche Versorgungseinstellung sollte man sich allerdings dabei verkneifen.

Für Verbraucher gilt:

Nicht aufregen.

Alles in Ruhe weiterlaufen lassen.

Selbst wenn das Urteil des LG Dresden keinen Bestand haben sollte, wovon ich nicht ausgehe, da es sehr gut begründet ist, besagt das Urteil des OLG Karlsruhe, dass es auch bei Sondervertragskunden ohne nachvollziehbaren und prüffähigen detaillierten Nachweis gerade keine fälligen Zahlungsansprüche des Gasversorgers gibt.  



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: Renhuppel am 14. Juli 2006, 00:46:54
n\'Abend,

wie erfahre ich eigentlich wann ein Urteil rechtskräftig geworden ist?
Und welches Az. hat das Karlsruher Urteil?

Enso habe ich jetzt geantwortet das Sie entweder die Preiserhöhung einklagen sollen oder meine gekürzte Zahlung akzeptieren.
Und das ich für einen weiteren Schriftwechsel keine Veranlassung mehr sehe.
Werde mir zur Sicherheit aber trotzdem die Vorlagen runterladen damit ich sie gleich parat habe. Ansonsten bin ich die Ruhe in Person

M.f.G.
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: RR-E-ft am 14. Juli 2006, 11:58:46
@Renhuppel

Wenn man nicht Partei ist, erfährt man allenfalls durch Presseveröffentlichungen oder durch eine Nachfrage bei Gericht, ob die Entscheidung rechtskräftig wurde.

Zum OLG Karlsruhe findet man in dem Thread einen Weg zu der gesamten Entscheidung.

Diese enthält das Aktenzeichen auf der ersten Seite oben.

Im Übrigen ist es in dem Beitrag auch genannt.

Mehr geht nicht mehr:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3660

Das Urteil war hier schneller veröffentlicht als sonst wo mit Ausnahme der beteiligten Kollegen.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: wolters am 27. August 2006, 00:42:33
Einstellung der Versorgung ?!

Hintergrund:

Seit Juni letzten Jahres habe ich die Unbilligkeit der Preiserhöhungen und des Gesamtpreises an sich nach § 315 BGB eingewandt.
Die Jahresendabrechnung im April 2006 berücksichtigte nicht meine Einwände, verlangte eine höhere Nachzahlung, erhöhte die Abschläge und verwies auf das "bequemere Abbuchungsverfahren" (seit 1996 liegt aber Einzugsermächtigung vor, die auch mit meiner Begrenzung seit Monaten genutzt wurde).

In meinem Antwortschreiben wies ich erneut auf die Unbilligkeit sowie die Nichtfälligkeit der Ansprüche bei § 315 BGB hin, beschränkte erneut die Einzugsermächtigung und machte eine Gegenrechnung mit einer geringeren Jahresnachzahlung auf. Ich verwies auf die vorliegende Einzugsermächtigung und deren vertragliche Vereinbarung per Gaslieferungsvertrag.

Mit Schreiben vom 10. Mai wurde meine "Kürzung" als nicht rechtens dargestellt und ich aufgefordert, den Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Auf die Einzugsermächtigung wurde nicht eingegangen.
Danach erhielt ich - außer einer Gaspreisänderung/-senkungnachricht - keine Schreiben mehr von der ENSO.

Abgebucht wurde aber auch nicht mehr.

"Einstellung"-Schreiben:

Am 22.8. kam nun ein Schreiben mit der Überschrift "Einstellung der Versorgung", dass auf eine - angebliche - "Mahnung und mögliche Versorgungseinstellung" verwies (die ich aber nie erhalten habe). Offene Forderungen seien die - erhöhte - Endabrechnung, die Abschläge von Mai bis August sowie die Mahnkosten vom 22. Mai 2006 - insgesamt ca. 600 Euro.
Es heißt weiter: " Sie können die Einstellung der Versorgung abwenden wenn Sie sofort den geforderten Betrag zahlen und die Zahlung nachweisen. Ansonsten ist unser Mitarbeiter angewiesen, den fälligen Betrag zzgl. Inkassokosten ... entgegenzunehmen oder die Versorgung einzustellen.
Sollten Sie zwischenzeitlich überwiesen haben, ... , damit bereits eingeleitete Maßnahmen zurückgestellt werden können.
WIr machen darauf aufmerksam, dass nach Versorgungseinstellung Kosten für die Wiederinbetriebnahme in Höhe von 59,16 Euro zu zahlen sind."



Das Mahnschreiben habe ich jedoch nie erhalten und auch kein mögliches Schreiben mit Fristsetzung für Versorgungseinstellung.

Ich würde jetzt ein Fax an die ENSO und nachrichtlich an das Wirtschaftsministerium schicken, mit folgendem Inhalt:
- Verweis auf meine Unbilligkeitseinwände und damit Nichtfälligkeit der Ansprüche
- Hinweis, dass Sperrandrohungen strafbar sein können,
- schriftliche Rücknahme der Sperrandrohung
- Einzugsermächtigung liegt vor (seit 1996 und bis März/April 2006 genutzt)
- Mahnschreiben nicht erhalten und Aufforderung, mir dieses und mögliche andere umgehend in Kopie zu zusenden
- vorsorglich Hausverbot
- als Entgegenkommen meinerseits einmalig die Überweisung der geminderten Endabrechnung und nicht eingezogenen Abschläge
- weiterhin Einzugsverfahren wie vertraglich vereinbart

Reicht dies oder muss noch an anderes gedacht werden?

Alles Gute!

Wolters
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: Monaco am 27. August 2006, 16:59:12
@Wolters

Hatte Ihr Versorger zuvor versucht, den (von Ihnen widersprochenen) vollen Jahresbetrag einzuziehen?
Hatten Sie je zuvor einen Lastschrifteinzug zurückbuchen lassen?
Oder hatte Ihr Versorger einfach nur versäumt, vergessen oder aus Angst vor einer Lastschriftrückgabe keine weiteren Beträge mehr von Ihrem Konto abgebucht?
Ist das Lastschriftverfahren Voraussetzung für Ihren aktuellen Tarif?
Hat Ihr Versorger diesen vielleicht zwischenzeitlich gekündigt - und Sie zukünftig in das "Überweisungsverfahren" einsortiert?

So wie Sie den Fall schildern, besteht derzeit noch eine Lastschriftvereinbarung, von der ihr Versorger (warum auch immer) kein Gebrauch macht und im Zuge der fehlenden Geldeingänge nun die Versorgungseinstellung androht.

Bei uns war es so ähnlich. Nach einem klärenden Telefonat kam ein Entschuldigungsschreiben. Natürlich war die Technik schuld.

Fragen Sie doch mal bei Ihrem Versorger nach, ob es ihm recht wäre, wenn die "Abklemmaktion" live im Fernsehen übertragen würde. Spätestens das dürfte dort zum nachdenken anregen...

Die von Ihnen vorgesehenen Maßnahmen sind sicher zunächst ausreichend. Falls Ihr Versorger danach nicht einlenkt - was jedoch kaum anzunehmen ist - brauchen Sie wahrscheinlich dann doch professionelle Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: wolters am 27. August 2006, 22:37:39
@ Monaco

ENSO hat weder versucht ihren / meinen Betrag abzubuchen noch hatte ich vorher oder nachher jemals zurückbuchen lassen.

Eine Einzugsermächtigung ist Voraussetzung des S 1-"Sondervertrages" für Heizungskunden (dessen Preisgleitklausel vom LG Dresden für nichtig erklärt wurde). Gekündigt wurde mir auch nicht.

Im Dezember erhielt ich mal ein - ominöses - Schreiben: "wir bestätigen die mit Ihnen getroffene Vereinbarung" zur Barzahlung. Mein Widerspruch dagegen (Barzahlung wurde niemals vereinbart), führte zur - ununterbrochenen - weiteren Abbuchung.

Wie im letzten Beitrag erwähnt, stand in der Jahresendabrechnung wieder ein Satz ("Wenn Sie das bequemere Abbuchungsverfahren wünschen, ..."), worauf ich wiederum auf die vertraglich vereinbarte Einzugsermächtigung verwies und meine Gegenrechnung aufmachte.
Diesen Betrag und die weiteren Abschläge wurden anscheinend "vergessen" abzubuchen.

Alles Gute!

Wolters

P.S.: Bei einem anderen mir bekannten Kunden wurde zuviel abgebucht, was er wieder zurückbuchen ließ.
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: Monaco am 28. August 2006, 15:06:35
@Wolters

... und die eigene Vergesslichkeit/Unfähigkeit soll nun darin münden, dass Ihnen das Gas abgedreht wird. Ist ja ein ganz besonders starkes Stück!

Wie gesagt, rufen Sie dort noch einmal an und es wird sich bestimmt so einiges klären. Möglicherweise verhält es sich mit Ihrem Versorger jedoch auch wie im Tierreich: In die Enge getrieben, wird so mancher Friedfertige auch mal aggressiv.

Wenn Ihr Fall so klar ist, könnten Sie ja auch einmal um ein Gespräch beim Geschäftsführer bitten. Glauben Sie nicht auch, dass man dann bereits mindestens 2 Etagen niedriger in zuvorkommende Emsigkeit verfällt und nach Erklärungen sucht, wofür die "arme Technik" wieder herhalten muss ...


In diesem Sinne

mit freundlichen Grüßen

Monaco.
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: wolters am 29. August 2006, 22:40:10
@ Monaco

Vergesslichkeit scheint es eher weniger zu sein. Auf meine Einzugsermächtigung habe ich immer im Fettdruck hingewiesen. In der letzten Antwort wurde gar nicht darauf eingegangen, sondern nur meine Zahlungsverpflichtung erwähnt.

Telefonate mache in eigentlich nicht mehr. Sie hatten im letzten Jahr wenig Klarheit gebracht, da ich diametral unterschiedliche Antworten erhielt. Schriftlich ist es zumindest eindeutig.

Alles Gute!

Wolters
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: wolters am 01. September 2006, 22:08:13
Rücknahme der "Einstellung der Versorgung"


Heute kam ein höfliches Schreiben der ENSO Erdgas, dass sie den Sachverhalt bedauern und die "Einstellung der Versorgung" zurücknehmen inkl. aller damit verbundenen Kosten.

Der monatliche Abschlag (Preisbasis 10/2004) wird ab Oktober wieder eingezogen. Als Entgegenkommen meinerseits hatte ich angeboten, die letzten Monatsabschläge sowie die von mir berechnete Jahresabrechnungsdifferenz zu überweisen.

Die Kopie eines Mahnschreibens vom 22.5.06 wurde mir zugesandt, welches ich allerdings nicht erhalten hatte.

Alles Gute!

Wolters
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: Monaco am 04. September 2006, 11:59:10
@wolters

Immerhin akzeptiert man bei Ihnen offensichtlich die begrenzte Einzugsermächtigung. Dies ist lange nicht überall der Fall. Manchen Kunden hat man wegen einer begrenzten Einzugsermächtigung auch schon einmal den Tarif gekündigt. Daher können Sie mit dieser Entscheidung sicher gut leben. Einige Versorger lenken eben ein, bevor noch größeres Unheil droht ...

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: RR-E-ft am 27. September 2006, 15:37:31
http://www.sz-online.de/nachrichten/artikel.asp?id=1279779
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: gerpie am 27. September 2006, 16:34:43
Es ist nicht so, daß im Vertrag Erdgas-Vario eine Preisanpassungsklausel fehlen würde

http//fotos.web.de/gerpiewei/Erdgasvario/Erdgasvario1
http//fotos.web.de/gerpiewei/Erdgasvario/Erdgasvario2

Gruß Gerhard
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: gerpie am 27. September 2006, 16:37:03
moment, hat noch nicht so geklppt, wie es sollte
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: gerpie am 27. September 2006, 16:47:17
Nochmal
[img)http//fotos.web.de/gerpiewei/Erdgasvario/Erdgasvario1.jpg[img]
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: gerpie am 27. September 2006, 16:49:23
hat wieder nicht geklappt,

http//fotos.web.de/gerpiewei/Erdgasvario/Erdgasvario1.jpg
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: gerpie am 27. September 2006, 16:50:26
Ich gebs vorerest auf.
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: kohlhaase am 03. Oktober 2006, 13:48:18
Hallo an Alle Forumsmitglieder,
seit 1 Jahr gehöre ich mit zu den Gasrebellen, wohne zwischen Dresden und Bautzen und gehöre damit zur ENSO. Soweit zu mir.
Da ENSO offensichtlich alle S1-Verträge gekündigt hat und diese durch neue Verträge ersetzen will - ENSO-FIX und ENSO-VARIO - ergibt sich die Frage, wie verhält man sich als Gasrebell.
Wenn man nichts tut, verliert man den S1 status und wird zur Strafe in den teuren "Allgemeinen Tarif" eingeordnet.
Entscheidet man sich für einen der neuen Verträge, verliert man seinen "Billigkeitseinwand".
Wie seht Ihr das ? Wofür entscheidet Ihr Euch?
mit freundlichen Grüßen
Euer neuer Kohlhaase
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: gerpie am 03. Oktober 2006, 16:39:49
Hallo, lies Dich ein im Thread
http//forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4087
Gruß Gerhard
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: RR-E-ft am 05. Oktober 2006, 21:00:51
In keinem Falle sollte man in einem Vertragsangebot Änderungen vornehmen und den geänderten Vertragstext unterschrieben zurücksenden !!!

Die gilt als Ablehnung des Angebotes des Versorgers zum Vertragsabschluss verbunden mit einem neuen Angebot an diesen, § 150 II BGB.

Das gefährliche liegt nun darin, dass man selbst dem Versorger den neuen Vertrag anbietet, den dieser annehmen kann.

Es handelt sich dann auch schon nicht mehr um ein von diesem vorformuliertes Vertragsformular (AGB), so dass die kundenschützende AGB- Kontrolle (§§ 305 ff , 307) entfällt !

Man kann sich schließlich nicht über Regelungen in einem Vertrag beschweren, deren Abschluss man selbst angeboten hat....


Ehrlich gesagt:

Dümmer könnte es gar nicht laufen!!!


Vorbehaltserklärungen wird man wenn auf einem gesonderten Schreiben zu vermerken haben, wobei die Schwierigkeit darin liegen dürfte, nachzuweisen, dass dieser Vorbehalt zeitgleich oder vor dem unterschriebenen Vertragstext beim Versorger eingegangen ist.

Schon der Vorbehalt selbst könnte § 150 II BGB auf den Plan rufen.

Es ist der Allgemeine Teil des BGB, dort §§ 145 ff., welcher große Probleme bereiten könnte.



@Cremer

Um auf die Nase zu fallen, braucht man sicher keinen anwaltlichen Rat.

Entweder Jurastudium schnell nachholen oder sich ab jetzt und in der Zukunft bitte aller Aussagen zu rein rechtlichen Fragen enthalten.

"Gut gemeint" kann richtigen Schaden stiften.

Darauf kann man nicht jeden Tag neu hinweisen.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: DieAdmin am 06. Oktober 2006, 13:45:48
Zitat von: \"gerpie\"
Nochmal:
[img]http://fotos.web.de/gerpiewei/Erdgasvario/Erdgasvario1.jpg[/img]


wenn das Bild eingefügt werden soll, entdecke ich 2 Fehler (rot markiert)

Aber bitte darauf achten, dass es nicht so groß und die Forumansicht hier verzerrt, in dem Fall ist ein Link zum Bild besser.
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: RR-E-ft am 06. Oktober 2006, 18:20:15
Erst einmal prüfen, ob die Kündigungen überhaupt formwirksam sind:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4373
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: gerpie am 07. Oktober 2006, 09:47:29
@evitel2004,
hat sich erledigt, an anderer Stelle des Forums wurde näher auf den Vertragsinhalt einegangen.
Gruß Gerhard
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: RR-E-ft am 14. November 2006, 17:02:58
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4737
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: crusterer am 29. November 2006, 19:51:39
Hallo, ich benötige dringend einen Expertenrat!!! Heute, am 29.11.2006 habe ich von der Enso-Gasversorgung eine Zahlungserinnerung bekommen zu einer Zahlung die am 01.04.2006 fällig war. Zum Verständnis Wir wehren uns nun auch schon seit über einem Jahr gegen die Gaspreiserhöhung mit den vorliegenden Musterbriefen. Im März haben wir unsere Jahresabrechnung erhalten. Diese haben wir nach den Preisen unserer Musterbriefe entsprechend gekürzt und nur die Differenz sowie den neuen Abschlag pünktlich zum 01.04.2006 überwiesen. Die Aufstellung haben wir per Einschreiben Rückschein an die Enso gesandt. Darauf kam nie eine Reaktion oder Mahnung. Jeden Monat überweise ich den Abschlag weiter unter Vorbehalt, gekürzt nach §315. Nun diese Mahnung, was soll ich tun, muss ich darauf reagieren?!  Übrigens, ich soll bis zum 01.12.06 bezahlen!!! Ich benötige einen Musterbrief zu dieser Zahlungserinnerung?!
Danke für Eure Hilfe im voraus!!!
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: Cremer am 29. November 2006, 23:42:07
@custerer,

nur einen kurzen Zweizeiler an den Versorger:

"Beziehe mich auf mein Schreiben vom xx.yy.zz mit meiner Gegenrechnung, welcher nicht hinzuzufügen wäre. Im Übrigen setzen Sie sich bitte mit Ihrer Kundenabteilung in Verbindung, sofern Ihnen als Rechnungsabteilung nicht alle Informationen vorliegen"
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: crusterer am 30. November 2006, 18:41:19
Hallo, gibt es niemanden bei Enso Erdgas der ebenso wie ich eine Zahlungserrinnerung zur Jahresabrechnung erhalten hat, nachdem er die Beträge nach §315 gekürzt hat?! Würde gern mal wissen ob es Gleichgesinnte gibt?! ?  !
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: RR-E-ft am 30. November 2006, 18:50:20
@crusterer

Sie brauchen gar nichts tun. Halten Sie einfach nur die Füße still.

Das Landgericht Dresden hatte bereits mit Urteil vom 30.06.2006 festgestellt, dass die Preiserhöhungen unwirksam sind. Das OLG Dresden sah es - wenn auch mit anderer Begründung - genauso.

Also genießen Sie einfach die besinnliche Adventszeit und machen Sie sich nicht wegen einer lächerlichen Mahnung/ Zahlungsaufforderung verrückt. Der kurzfristige Zahlungstermin braucht Ihnen keine Sorgen bereiten.

Auch Enso und deren Mitarbeiter werden eine Weihnachtsfeier machen wollen.

Nun sieht man eben zu, wo man ggf. noch Geld holen könnte, wenn man auf Verbraucher mit schwachen Nerven trifft.

Eine ganz große Anzahl Gleichgesinnter hatte nämlich erfolgreich gegen Enso geklagt. Die bekommen jetzt alle solche Schreiben und lächeln darüber.
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: crusterer am 30. November 2006, 20:01:12
Vielen Dank für die Antwort. Noch einmal zur Sicherheit, soll ich auf diese Zahlungserrinnerung gar nicht reagieren und diese einfach abheften?
 ?  ? Wir haben auch im September gegen die Sondertarifskündigung mit Einschreiben/Rückschein Widerspruch eingelegt, auf dieses Schreiben haben wir bis heute keine Antwort erhalten. Wir überweisen weiterhin unseren monatlichen Abschlag mit dem Verweis "unter Vorbehalt, gekürzt nach §315". Ist das so in Ordnung oder sollen wir uns anders verhalten?! Meinem Schwiegervater haben Sie nach telefonischer Nachfrage die Auskunft erteilt, sie könnten nicht auf alle Widersprüche reagieren und haben ihn einfach in den Festpreistarif eingestuft?! Ganz schön frech oder????
Danke für eine kurze Info!
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: RR-E-ft am 30. November 2006, 20:54:06
@crusterer

Sie können die Zahlungsanforderung einfach abheften oder in die Rundablage (Papierkorb) tun. Es kommt beides auf das Gleiche raus.

Briefmarken braucht man deshalb nicht weiter verschwenden.
Man sollte statt dessen andere Brieffreundschaften pflegen.

Was manchem frech erscheint, wird oft nur einer Hilflosigkeit geschuldet sein.

Den Fall des Massenwiderspruchs hatte man noch nicht.
Das ist neu.

Was passierte eigentlich mit den am Wochenende 9.- 12.11.1989 massenhaft gestellten Ausreiseanträgen, die formell noch notwendig waren, um die Grenze zu passieren. Die Situation mag manchen daran  erinnern.
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: RR-E-ft am 11. Dezember 2006, 14:01:15
http://www.lvz-online.de/aktuell/content/9802.html

http://www.mdr.de/nachrichten/3869698.html

http://www.freiepresse.de/NACHRICHTEN/SACHSEN/757292.html
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: wxdf am 17. Dezember 2006, 18:04:52
Ich bin frech gewesen und habe der ENSO mitgeteilt, daß ich auf Grund des o.g. Urteils nur bereit bin, einen um gegenüber 2004 2 % höheren Gaspreis zu zahlen und habe den geforderten Betrag der Jahresrechnung entsprechend gekürzt.
Jetzt habe ich eine Zahlungserinnerung erhalten.
Was mache ich nun ? Stur bleiben und auf das Urteil verweisen ?
Als nächstens werden sie ja Mahngebühren erheben wollen  :twisted:
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: RR-E-ft am 17. Dezember 2006, 20:08:33
@wxdf

Warum man 2 Prozent mehr zugesteht, wird man sich bei näherer Betrachtung selbst nicht erklären können....

Im übrigen die Zahlungserinnerung beiseite legen, hat keinerlei Bedeutung.
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: wxdf am 19. Dezember 2006, 17:38:27
Auf die 2 % bin ich gekommen, weil irgendeine Verbraucherzentrale mal geschrieben hatte (weiß nicht mehr, welche URL das war), das sei unter den jetzigen Verhältnissen die maximal gerechtfertigte Erhöhung.
Nun ja, die ENSO hat mir schon mal vorab ein Frohes Fest gewünscht und eine Antwort der zuständigen Fachabteilung in Papierform angekündigt


 :D  :roll:
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: RR-E-ft am 24. Januar 2007, 20:27:04
Nach dem Urtiel des OLG Dresden geht es nun in der Revision vor dem BGH weiter.

Enso hatte vorsorglich alle Altverträge S 1 gekündigt.
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: wxdf am 08. Februar 2007, 14:41:57
Das gleiche Schreiben habe ich auch bekommen, und als Begründung für die Kündigung wurde folgendes Bla-Bla geschrieben:
"Die Erdgasversorgung in Deutschland hat Änderungen erfahren, die auch den mit Ihnen bestehenden Sondervertrag S-1 betreffen. So ist das Energiewirtschaftsgesetz, das die Energieversorgung in Deutschland regelt, grundlegend neu gefaßt worden. Zudem sorgen die bundesweite Diskussion über Erdgaspreise sowie die Wirksamkeit von seit Jahrzehnten üblichen Vertragsgestaltungen für Unsicherheit. Diese Entwicklungen erfordern eine Anpassung unserer Erdgaslieferverträge .... Durch die Preisänderung  des Vorlieferanten erhöhen wir unseren Arbeitspreis für den auslaufenden Sondervertrag S-1 zum 1.10.2006 um 0,11 ct/kWh netto ..."
Nach Erhalt der Jahresrechnung habe ich einen gekürzten Betrag überwiesen, daraufhin eine Mahnung erhalten, und darauf geantwortet, dass das Gericht das Revisionsbegehren der ENSO als unzulässig abgewiesen hat und ich somit bis zur Entscheidung durch den Bundesgerichtshof vom Preisstand 2004 ausgehe. Daraufhin haben sie mir händeringend geantwortet "Ihre Rechte auf evtl. Rückforderungsanspruch bleiben gewahrt, wenn Sie die geforderten Beiträge unter Vorbehalt zahlen".
Mache ich aber nicht, denn wer weiß, ob ich da jemals was wiederkriege.
Und nach den Darlegungen hier im Forum müßten sie mich nun verklagen und vor Gericht ihre Kalkulation offen legen. Laut Medienberichten hat nun wohl auch der sächsische Wirtschaftsminister einige Gasversorger aufgefordert, ihre Kalkulationen offen zu legen ...
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Februar 2007, 17:42:53
Zitat
Hallo an alle Gleichgesinnten, ich habe heute wieder mal ein Schreiben von Enso erhalten. Ich habe mich in meinem letzten Schreiben an Enso weiterhin gegen die Künigung des Sondertarifes S1 verwehrt. Enso teilt mir mit das die Kündigung von ihnen ordentlich ergangen sei. Weiterhin teilen sie mir mit das ich nunmehr seit dem 01.01.2007 Erdgas nach den Preisen und Bedingungen der Grundversorgung beziehe und ich mit meinem Verbrauch mit Enso-Vario günstiger kommen würde.
Wie soll ich mich nunmehr verhalten?? Im Februar muss ich wieder Gas ablesen und bekomme im März die Abrechung. Kann ich diese wieder gemäß §315 kürzen oder ist das nicht möglich? Sollte man nun doch unter Vorbehalt den Tarif Vario eingehen?? Langsam weiss ich nicht mehr was richtig oder falsch ist, gerade auch nach den angekündigten Preissenkungen.
Danke für hilfreiche Informationen!
_________________
crusterer
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: crusterer am 07. Mai 2007, 14:53:12
Hallo Ihr Gleichgesinnten,
hat mal wieder jemand etwas von dem Urteil der Gaspreiserhöhung gehört? Zahle weiter unter Vorbehalt. Die Enso mahnt immer wieder sporadisch die von mir gekürzten Beträge der Jahresabrechnungen an. Lohnt sich der Kampf weiter? Ich habe immer noch nicht den Variotarif abgeschlossen und werde seit 01 mit dem Grundtarif abgerechnet. Kostet richtig Geld. Soll ich den Vario unter Vorbehalt annehmen? Sollte hier nicht bald eine gerichtliche Entscheidung getroffen werden zahle ich mich mit dem Grundtarif dumm und dämlich! evil
Danke für Eure Nachrichten!
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Mai 2007, 16:33:44
@crusterer

Es entspricht der Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH, dass eine Vertragsannahme unter Vorbehalt wohl nicht möglich ist, ggf. gegen Denkgesetze verstößt (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 24/04 Rn. 21).

Möglicherweise war der Versorger nicht berechtigt, die alten Verträge zu kündigen, weil ein Künmdigungsrecht schon nicht wirksam in den AGB vereinbart wurde es auch im BGB undim EnWG keine Bestimmungen über die Kündigung eines Energieliefervertrages gibt.

Mal bei der VZ Sachsen (Leipzig) nachfragen, ob man von dort aus untersuchen lassen kann, ob die Verträge überhaupt gekündigt werden konnten und ob die Kündigungen zudem wirksam waren (vgl. auch BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 Rn. 21).

Womöglich ein ganz spannendes Thema.

Sollten die Kündigungen alle unwirksam sein, müsste man als Kunde so verfahren, wie man verfahren wäre, wenn es die Kündigungen nicht gegeben hätte:

Nur die alten Preise zahlen.
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: crusterer am 07. Mai 2007, 17:09:09
Hallo Herr Fricke,
danke für die Nachricht. Leider kann ich damit noch nicht richtig etwas anfangen. Haben Sie keine aussagekräftige Antwort ob und wie man nun bezahlen soll? Die ganzen Paragraphen sagen mir nichts.
Ich bin ein Mann vom Bau und kein Schreibtischmensch. Würde mich sehr freuen eine klare Aussage von Ihnen zu bekommen. Auch habe ich gehört, das man von der Verbraucherzentrale nur gegen Gebühr und mit Termin Auskunft bekommt. Es muss doch noch mehr Leute geben die das gleiche Problem wie ich haben?! ?
Danke im voraus!
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Mai 2007, 18:09:18
@crusterer

Sorry, wenn ich mich nicht für jeden verständlich auszudrücken vermag.

Einfacher geht es nicht.

Verbraucherzentrale nur mit Termin und gegen Gebühr?
Wie ist es denn auf dem Bau mit Terminen und Bezahlung? :wink:
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: Cremer am 07. Mai 2007, 18:17:07
@crusterer,

wieso zahlen Sie den Grundpreistarif?

Sie hatten doch Widerspruch nach § 315 eingelegt.

Dann haben Sie die Abschläge hoffentlich gekürzt.

Nun werden Sie am Jahresende Ihre eigen Jahresrechnung erstellen und nur auf diese die Nachzahlung leisten.

Basta!!

Ist doch nicht schwer :wink:

Wenn der Versorger entwas haben will, wird er sich schon in angemessener Weise melden. :D
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: crusterer am 07. Mai 2007, 19:29:38
Hallo,
ich zahle weiterhin unter Vorbehalt. Auch meine Jahresrechnung habe ich dementsprechend gekürzt und von Enso ca. 300,00 Euro eingefordert. Natürlich keine Reaktion bzw. Auszahlung. Bin mir nicht sicher ober ich die Summe mit den monatlichen Abschlägen verrechnen kann, ist das rechtens? Ich schwimme nämlich nicht im Geld und möchte nicht irgendwann mal von einer dicken Nachzahlung erschlagen werden, daher ist es mir schon wichtig einmal eine präzise Auskunft über den Stand der Dinge zu erhalten.
Danke
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Mai 2007, 19:42:13
@crusterer

Egal wie die Sache vor dem BGH ausgeht, dürfen Sie nicht darauf hoffen, dass auch nur ein einziger müder Cent der unter Vorbehalt gezahlten Beträge freiwillig an Sie zurückgezahlt wird.

Die Uhr tickt gegen Sie, weil Rückforderungsansprüche auch verjähren.

Zahlung unter Vorbehalt ist also ziemlich sinnlos, weil man dann mit hohem Aufwand selbst auf Rückzahlung klagen muss.

Rechnungskürzung führt nicht dazu, dass man von hohen Nachzahlungsbeträgen "erschlagen wird", wenn man die gekürzten Beträge nur sicher beiseite legt, etwa in der alten Kaffedose im Küchenschrank.

Dann ist es im Falle eines Falles ja nicht weg, sondern steht bereit.

Und erst wenn die Dose randvoll gepresst und schwer ist und einem auf den Kopf fallen könnte, läuft man Gefahr, von den hohen Nachzahlungsbeträgen erschlagen zu werden. Aber auch davor kam man sich mit einem Helm schützen. :D


Wenn  jemand die Beträge haben will, muss derjenige selbst klagen.

Derzeit steht die Rechtsprechung des LG und LG Dresden dagegen, so dass man wohl nicht auf die Idee kommen würde, vor dem Amtsgericht Beträge einzuklagen.

Die alte Kaffedose ist also weit sichere Hort für die Moneten als die Zahlung unter Vorbehalt, die ins Leere zielt.

Wer Rechnungs- und Abschlagsbeträge nicht konsequent kürzt, für den waren die Mühen am Ende wohl vollkommen umsonst.
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: wolters am 08. Mai 2007, 01:28:56
An crusterer:

1)
Die Kündigungen der Sonderverträge durch die ENSO sind m.E. unwirksam:

Das Kündigungschreiben, was wir erhielten, wurde von "i.V. Christa Hartmann" und "i.V. Klaus-Peter Mehnert" unterschrieben.

Beide sind aber nicht die Geschäftsführer der ENSO Erdgas GmbH und anscheinend auch keine Prokuristen (fehlendes ppa. nach dem Namen). Ein anderweitiger Vollmachtsnachweis liegt nicht vor.

Zudem sind die Unterschriften auf dem Kündigungsschreiben nur eingescannt, so dass es bereits von der Form her unwirksam sein sollte.



Unbedingt die näheren Ausführungen folgender Links lesen (vielen Dank Herr Fricke!):

Vertragskündigung-Formfehler:
Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=4373)

Vertragsänderungen:
Gefahr: Änderungen in Vertragsangeboten des Versorgers ! (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=4372)


2)
ENSO beharrt zwar auf der Rechtmäßigkeit der Kündigung, was eine Zwangseinstufung in den Grundtarif zur Folge hat/hätte. Als Tarifkunde hätte man aber dann m.E. - wie im Forum beschrieben - das Recht, im Rahmen der Unbilligkeit erst mal gar nichts mehr zu zahlen (das Geld aber für den Fall der Fälle zurück legen!) bzw. wiederum die Unbilligkeit einzuwenden - mit dem Preis von z.B. Sept./Okt. 2004 - und die Abschläge entsprechend zu mindern, so dass keine Überzahlung eintritt.

Alles Gute!

Wolters
Titel: ENSO Erdgas GmbH
Beitrag von: RR-E-ft am 08. Mai 2007, 10:53:25
@wolters

Es ist fraglich, ob überhaupt ein Kündigungsrecht bestand, unabhängig davon, ob dieses sodann etwa form- und fristgerecht ausgeübt wurde.

Aus dem Urteil des BGH vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 Rn. 21 geht hervor, dass es so einfach nicht ist mit der Zwangsumstufung in einen anderen Tarif, die von keiner Einigung der Parteien getragen ist.

Man muss also deutlich machen, dass man sich auf keinen anderen Tarif einigen will, diesen für den konkreten Abnahmefall insgesamt als unbillig rügt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. auch OLG München, NJW-RR 1999, 421, wonach die Abrechnung zum Allgemeinen Tarif nach Kündigung eines Sondervertrages unbillig sein kann).