Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Y => Stadt/Versorger => Yello Strom GmbH => Thema gestartet von: Monaco am 26. März 2006, 14:33:33
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Auszüge aus den AGB der Yello Strom GmbH:
Punkt 7: Darf Yello die Preise während der Vertragslaufzeit ändern?
Yello ist berechtigt, Änderungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer an Sie weiterzugeben. Ferner ist Yello jederzeit berechtigt, die Preise an die gegenüber Neukunden geforderten Entgelte anzupassen. Yello wird Sie spätestens 8 Wochen im Voraus über eine Preisanpassung informieren. Bei einer Preiserhöhung haben Sie das Recht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Information mit einer frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich zu kündigen.
Friss oder stirb!
Kann eine derartige Preisanpassungsklausel überhaupt Bestand haben? Obwohl sie auf den ersten Blick bestimmt ist (Preise der Neukunden) scheint die Ermittlung dieser Preise auf willkürlicher Basis (unbestimmt) zu erfolgen. Damit könnte die ganze Klausel unbestimmt und damit unwirksam sein.
Kann Yello verlangen, dass der Kunde für den Fall kündigt, dass der neue Preis ihm nicht passt. Oder ist die "Umgehung" des §315 BGB (aus Sicht Yello) hier nicht so ohne weiteres möglich?
Ist die Kündigungsfrist möglicherweise nicht angemessen, weil nach Preiserhöhung lediglich eine 2-wöchige Kündigungsfrist (sonst 4 Wochen) eingeräumt wird? Zudem scheint die Wechselfrist zu einem neuen Versorger (mind. 6 Wochen) selbst bei Ausschöpfung der verkürzten Kündigungsfrist kaum mehr haltbar.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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@Monaco
Wer bestimmt denn die Preise, die für Neukunden gelten?
Schon haben Sie die Lösung.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@RR-E-ft
Genau auf diese Frage läuft das Ganze hinaus ...
Wenn es so einfach wäre mit einem \"Zwischenmodell\" eine bestimmte Preisanpassung zu erreichen, die im Grunde auf einer unbestimmten (willkürlichen ...) Basis beruht, würde eine solche Klausel wohl in jedem (Versorgungs)vertrag stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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Yello meldet sich 7 Wochen nach dem letzten Preiswiderspruch zu Wort:
Ihr Widerspruch zur Preisanpassung
Guten Tag ...,
ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom .... Für die verspätete Beantwortung Ihres Anliegens entschuldige ich mich in aller Form. Gerne erläutere ich Ihnen, weshalb die von Ihnen verlangte Billigkeitskontrolle nach §315 BGB auf unsere Preise keine Anwendung findet.
Nach ständiger Rechtsprechung findet §315 BGB auf Tarife von Monopolunternehmen für Leistungen der Daseinsvorsorge Anwendung. Dahinter steht der Gedanke, dass jeder auf diese Leistung zwingend angewiesen ist und gerade nicht auf einen anderen Anbieter ausweichen kann.
Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auf Märkten mit Wettbewerb und Wahlmöglichkeiten, dass §315 BGB weder direkt noch analog anwendbar ist. Auf dem Strommarkt besteht Wettbewerb. Jeder Kunde kann zu dem Anbieter seiner Wahl wechseln.
Aufgrund dieser Wettbewerbssituation können auch Sie Ihren Stromlieferanten wechseln. Daher kann §315 BGB hier keine Anwendung finden. Diese Rechtsauffassung vertreten auch mehrere Gerichte (z.B. AG Potsdam - 33 C 433/04, LG Kiel 14 0 Kart 191/02, LG Magdeburg - 36 0 2 /03).
Außerdem tritt ausweislich des Gesetzeswortlautes der §315 Abs. 1 BGB die Rechtsfolge - Entgeltbestimmung nach billigem Ermessen - nur im Zweifel ein. Diese Rechtsfolge tritt also gerade dann nicht ein, wenn die Vertragspartner einen anderen Maßstab vereinbart haben. In der zwischen uns vertraglich vereinbarten Preisanpassung ist bestimmt, dass wir die Preise an das aktuelle Preisniveau anpassen können, das wir mit unseren Neukunden vertraglich vereinbaren. Einziger und alleiniger Maßstab für eine Preisanpassung ist damit das aktuelle Preisniveau unserer Neukunden.
Somit besteht aber gerade kein Zweifel über die Kriterien für eine Preisanpassung. Daher kann hier auf das so genannte billige Ermessen nicht zurückgegriffen werden.
Deshalb teile ich Ihnen mit, dass wir Ihren Widerspruch nicht akzeptieren und wir an dem an Sie zugesandten Preis mit Schreiben vom ... festhalten werden.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne unter Rufnummer ... zur Verfügung.
Viele Grüße
vom Yello-Team
Yello hat hier eine etwas seltsame Rechtsauffassung, insbesondere hinsichtlich ihrer Preisanpassungsklausel. Sicher ist selbst die der swb transparenter ...
Und man beachte auch die Formulierung "Im Umkehrschluss ..."
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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@Monaco
Vattenfall hat die gleichen Kündigungsfristen.
Nach meinen Widerspruch, hat Vattenfall bei mir mit den Zusätzlichen eingeräumten Kündigungsrecht Argumentiert, wonach dann der §315 nicht greift.
Das sind aber alles Märchen, da der §315 bei einer Einseitigen Preisanpassung angewendet wird.
ich verbleibe
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@monaco
Würde mich von Yello nicht kleinkriegen lassen, bei mir hat das mit meiner Hartnäckigkeit geklappt. Ich zahle bei Yello immer noch den Strompreis
Stand 2004-bisher kam noch kein "Bettelbrief".
Habe bei meiner letzten Recherche festgestellt, dass Yello regional sehr
unterschiedliche Grundpreise anbietet.
In Karlsruhe will man offensichtlich keinen Wettbewerb mit den Stadtwerken Karlsruhe.
Ort Grundpreis Strompreis
Karlsruhe 16,87 € 17,21 Cent
Stutensee 7,64 € 17,82 Cent
Bruchsal 7,79 € 19,77 Cent
Pfinztal 7,64 € 17,82 Cent
Weingarten 7,64 € 7,82 Cent
Lörrach 9,23 € 17,63 Cent
Nürnberg 5,11 € 17,14 Cent
Frankfurt 8,48 € 18,19 Cent
Hamburg 5,29 € 17,71 Cent
Berlin 4,93 € 17,84 Cent
Gruss aus Karlsruhe
www.faire-energiepreise.de
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Natürlich bestimmt Yello die Preise, die den Neukunden angeboten und deshalb von diesen nur angenommen werden können.
Die Neukundenklausel ist auch AGB-rechtlich zu beanstanden, weil sie unbestimmt und intransparent ist, § 307 BGB.
Yello wird als EnBW- Tochter wohl nicht unbedingt mit Stadtwerken, die von EnBW den Strom beziehen, in einen starken Wettbewerb treten wollen. Schließlich sind auf die Konzerninteressen Rücksicht zu nehmen. Teils ist EnBW an Stadtwerken beteiligt.
Dass die yello- Preise indes nicht mehr bundesweit einheitlich sind, liegt indes daran, dass die Netzentgelte der Netzbetreiber so verschieden sind.
Die einst in Aussicht gestellt Klagewelle von yello gegen 300 Netzbetreiber wegen überhöhter Netzentgelte war ja bekanntlich ausgeblieben.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Um Yello argumentativ begegnen zu können, wären die Inhalte der zitierten Urteile:
AG Potsdam - 33 C 433/04,
LG Kiel 14 0 Kart 191/02,
LG Magdeburg - 36 0 2 /03
hilfreich.
Leider finde ich diese trotz Suche weder hier im Forum noch sonst im Internet.
Kann mir jemand helfen?
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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@Monaco
Die Urteile sind in der Zeitschrift "Recht der Energiewirtschaft" (RdE) veröffentlicht.
Abgesehen davon, dass die Urteile nicht rechtskräftig sind, das Urteil des AG Postdam sich nach der Berufungsentscheidung des LG Potsdam vom 15.05.2006 in der Revision vor dem Bundesgerichtshof befinden soll, ist nicht ersichtlich, dass diese Urteile etwas mit Yello zu tun haben könnten.
Diese Urteile betrafen Regionalversorger.
Wie kommen Sie gerade auf diese Urteile?
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@RR-E-ft
Diese Urteile "präsentierte" mir Yello nach meinem Widerspruch und Widerspruchsbekräftigung als Reaktion auf ein erstes Antwortschreiben der Yello Strom GmbH. Das komplette Schreiben steht einige Beiträge weiter "oben" (blaue Schrift).
Abgesehen davon, dass einigermaßen unstrittig ist, dass die von Yello in Ihren Verträgen verwandte Preisanpassungsklausel nicht wirksam sein kann, möchte ich auf das genannte Schreiben schon reagieren.
Leider kann man allein an Hand der Aktenzeichen nicht auf die Inhalte der Urteile oder zumindest auf einen Bezug auf hier strittige Fragen deuten.
Und vielleicht müssen einige Versorger noch lernen, dass sich mancher Kunde nicht so ohne weiteres von zitierten Urteilen, die möglicherweise die Sachlage nur am Rande streifen, einschüchtern lassen und sich auch manchmal mit der Materie (zu) beschäftigen (versuchen).
Zunächst jedoch vielen Dank für Ihre Hinweise.
Mit freundlichen Grüßen
für ein schönes Wochenende
Monaco.
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Kiel hier
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/LG_Kiel_041006_14OKart191-02.pdf
Magdeburg
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/LG_Magdeburg_040701_36O2-03-001.pdf
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@energienetz
Zunächst einmal vielen Dank.
Es fällt - zugegebenermaßen - schwer, einen sinnhaften Zusammenhang zwischen den hier behandelten Fällen und einer Unbilligkeitseinrede/ Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel zu begründen.
Entweder man möchte die Kunden bewusst in die Irre führen oder man weiß es selbst einfach nicht besser. In beiderlei Hinsicht spricht das nicht gerade für den Versorger.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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Yello hat sich nach vielen Wochen wieder zu Wort gemeldet:
Köln, 04.10.2006
Kündigung Ihres Stromvertrages
Guten Tag,
nach Ihrem Schreiben vom 8. Juli 2006 ist uns klar geworden, dass wir Ihren Erwartungen an unser Produkt nicht gerecht werden können. Deshelb sehen wir zu unserem Bedauern keine Möglichkeit, wie wir gemeinsam das Vertragsverhältnis zu Ihrer Zufriedenheit fortsetzen können.
Daher kündigen wir Ihren Vertrag im Rahmen unseres ordentlichen Kündigungsrechts zum 31. Dezember 2006. Der Ordnung halber möchten wir Sie darüber informieren, dass uns dieses Kündigungsrecht auch ohne besondere Gründe zusteht.
Wir empfehlen Ihnen sich bis Mitte November ausführlich zu informieren und einen anderen Stromanbieter zu suchen, der Ihren Vorstellungen eher entspricht. Andernfalls werden Sie automatisch von Ihrem örtlichen Energieversorger beliefert.
Viele Grüße ...
(Beide Geschäftsführer haben im Original unterschrieben)
Auch so kann man §315 bzw. §307 "umschiffen".
Und ich dachte immer, Yello ist etwas "kreativer" als andere Versorger. Stattdessen reiht man sich nun bei den "herkömmlichen" Versorgern ein.
Offensichtlich befürchtet man selbst die Intransparenz seiner Preisklausel und weiß sich nun keinen anderen Rat.
Wie nun weiter?
Freundliche Grüße
Monaco.
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@Monaco
habe die "Vorstufe" zur Kündigung auch erhalten, auch hier wurden die Urteile zitiert. Gehe mal davon aus, dass nach meiner Antwort auch die Kündigung erfolgt.
Kann man dem widersprechen, oder macht es Sinn wieder zu seinem Grundversorger "zu wechseln" und gleich wieder Widerspruch einzulegen?
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@kamaraba,
Sie können natürlich Widerspruch einlegen.
Spätestens bei Vorlage der Abschlußrechnung werden sich die Geister scheiden.
Bei Nachzahlung diese nicht tätigen. Den Grundversorger darauf aufmerksam machen, dass man noch eine Vertrag mit Yello hat. Mal sehen wie sich dieser positioniert.
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@karamaba
@cremer
Ich denke, zunächst einmal ist Yello berechtigt, Verträge zu kündigen. Schließlich ist sie kein Grundversorger.
Dennoch könnte man sich die Frage stellen, ob hier das Gleichbehandlungsgebot verletzt wird.
Immerhin werden Kunden, die §315 nicht eingewendet haben, wohl auch nicht gekündigt. Mit einer Kündigung kann man §315 so auch begegnen.
Die Klärung der Frage, ob man gegen diese Kündigung u.U. Einspruch einlegen kann, wäre interessant. Ich sehe im Moment nur wenig Ansatzpunkte, es sei denn das Gleichbehandlungsgebot gibt etwas her.
Grundversorger, ich komme ...
Viele Grüße
Monaco.
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@Monaco
Yello trifft weder eine Versorgungspflicht noch ein Gleichbehandlungsgebot.
Es ist so, wie Yello geschrieben hat.
Man suche sich einen neuen Lieferanten:
http://www.verivox.de/power/Calculator.asp
Das muss ja nicht der Grundversorger sein.
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Das ist richtig, aber irgendwann beginnt das Spiel wieder von vorne. Da falle ich doch lieber wieder in die Grundversorgung und....... :cry:
Gruss aus Karlsruhe
www.faire-energiepreise.de
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@RR-E-ft
Grundsätzlich (und wahrscheinlich auch rechtlich) müssen wir das wahrscheinlich so hinnehmen. Das war eben unser Risiko.
Dennoch bleibt die Frage stehen: Wenn die Versorger jedem Widersprüchler so einfach kündigen, dann können letztere - zumindest auf Dauer - wohl keine niedrigeren Energiepreise durchsetzen.
Schließlich stellt man sich jetzt wieder "hinten an" und hat im Grunde genommen nur 3 Möglichkeiten:
1. Überregionaler Anbieter - Sondervetrag - Preis gilt als vereinbart
2. Regionalversorger - Sondervertrag - das Gleiche
3. Regionalversorger - Grundversorgung mit sofortigem Preiswiderspruch.
Nur Variante 3 würde uns weiterhin in der Gruppe der "Preisrebellen" belassen.
Bei einer möglichen Auseinandersetzung würde man jedoch immer darauf hinzuweisen sein, dass, wenn einem der Preis (von anfang an) nicht passt, man sich eben einen anderen Versorger suchen sollte. Diese sind (im Strombereich) ja reichlich vorhanden. §315 ade ...
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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@Monaco
Der Wettbewerb lebt davon, dass sich homo oeconomicus immer wieder für das günstigste Angebot entscheidet.
Der Wettbewerb stirbt, wenn alle wie die Fliegen am Fliegenfänger am einmal gewählten Lieferanten kleben bleiben, egal, wie dieser sich verhält.
Ansonsten meidet man ja auch Geschäfte, in denen man nicht zuvorkommend behandelt wurde.
Wenn man mit Lieferanten schlechte Erfahrungen gemacht hat, kann man darüber auch in Votings zB. bei Verivox berichten.
So kann man ggf. Einfluss auf die Entscheidung anderer Verbraucher nehmen.
Zwar mag der dümmste Bauer schon einmal die größten Kartoffeln haben.
Dumm ist jedoch folgende Einstellung:
http://www.stromvonuns.de/spots/1_spot_hahn.mp3
Da krakelt kein anderer als der rote Hahn der Thüringer E.ON- Familie, wohl aus Tradition:
http://www.eon-thueringerenergie.com/EON_Thueringer_Energie/Beteiligungen.htm
Man rechnet wohl mit der Dummheit der Menschen und diffarmiert dadurch die ländliche Bevölkerung.
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@RR-E-ft
Wie wir alle wissen, ist wahrscheinlich auch das günstigste Angebot nicht eben billig - im wahrsten Sinne des Wortes.
Zum Wettbewerb können hauptsächlich überregional agierende Unternehmen beitragen - ggf. auch als Töchter der "Großen 4" getarnt - was den Wettbewerbsgedanken jedoch wieder relativiert! Wenn diese sich aber immer nur an den Preisen der Grundversorger orientieren brauchen, unterliegen wir auch weiterhin einem Preisdiktat.
Wenn dieser "Wettbewerb" den Preis bestimmen soll, dann würden eigentlich alle Einsprüche nach §315 BGB zumindest im Strombereich ins leere führen. Schließlich hätten wir dann - zwar diktierte - aber immerhin faktische Wettbewerbspreise, die ggf. eine Billigkeitsprüfung überflüssig machen. Selbst Verivox trägt dazu bei, den Wettbewerbsgedanken zu nähren: mit einer Tabelle von Wettbewerbern.
Im Ergebnis hieße das: Im Strombereich hätten die Versorger genau dies geschafft, was man jetzt auch im Gasbereich erreichen möchte: Einheitlich (zu) hohe Preise. In einem quasi Wettbewerbsmarkt. Wenn nur der vermeintlich günstigste Anbieter immer noch die Preise hoch genug ansetzen kann, könnten alle Versorger gut damit leben - könnten sich hierauf berufen und würden auch weiterhin Milliardengewinne auf unsere Kosten erwirtschaften.
Wie ich schon vor einigen Monaten schrieb: Lieber dann gar kein Wettbewerb, als ein solcher! Schlechte Aussichten für Verbraucher, die jedoch auch teilweise selbst daran Schuld sind: Nach Lieberalisierung des Strommarktes Ende der 90er haben wohl gerade einmal 4% ihren Versorger gewechselt. Man kann einen Wettbewerb eben auch ablehnen - nur um auch einmal ein Gegenargument zu bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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@Monaco
Wenn die konzernzugehörige Yello Strom (EnBW) den Weg auch nicht beschritten hat, so hat doch zum Beispiel die unabhängige LichtBlick den Kampf um geringere Netzentgelte vor den Gerichten aufgenommen.
Solche Unternehmen könnte man deshlab auch als Verbraucher bewusst stärken.....
www.bne-online.de
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http://www.faz.net/s/RubEC1ACFE1EE274C81BCD3621EF555C83C/Doc~E571879BB99634C01AF92058A0B308CB8~ATpl~Ecommon~Scontent.html
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@monaco,
wie ging es bei dir nun mit Yello weiter?
Fragen:
Ich bin bei YELLO und mein Netzbetreiber ist die ENBW.
Macht Widerspruch Sinn?
Auf welches Preisiveau?
Grüsse.
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@bienenblues
Nach der Vertragkündigung durch Yello hatte ich mich nochmals mit einem Schreiben an Yello gewendet, um noch einige "Gedanken" zum Yello-Vorgehen "los zu werden". Dabei hatte ich Yello jedoch weder angefleht, uns als Kunden "zurück zu nehmen", noch habe ich das Unternehmen "beschimpft".
Es kam dann auch widererwarten promt noch eine Antwort, die sich im Kern auf Nachteile von Yello durch eine Veröffentlichung der Preiskalkulation bezog. (Zitat: "Jede Kommunikation mit Kunden ist für ein Unternehmen die Kommunikation mit einem Teil der Öffentlichkeit. Würden wir unsere interne Preiskalkulation darlegen, würden wir diese also veröffentlichen. Das wir das im Wettbewerbsmarkt nicht tun können, liegt auf der Hand. Denn dadurch würden wir uns selbst Nachteile zufügen."
Das wir die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel nach §307 BGB (Punkt 7 der Yello-AGB) für unseren Preiswiderspruch unterstellt hatten, war Yello wohl entgangen. Möglicherweise lag dafür zu diesem Zeitpunkt auch kein passender Textbaustein vor. Letztlich kann es uns auch völlig egal sein. Yello ist für uns (fast) Geschichte.
"Fast" deshalb, weil die Abschlussrechnung noch aussteht. Während diese zuletzt (Anfang Februar 2006) ganze 2 Tage nach Zählerstandsmitteilung brauchte, sind nun schon 3 Wochen vergangen. Möglicherweise ist man sich noch unschlüssig, ob man die "alten" oder die "neuen" (widersprochenen) Preise verlangen soll. :?
Allerdings würde Letzteres wohl nur wenig Sinn machen. Wenn wir diese Preise akzeptieren würden, gäbe es ja auch keinen Anlass für eine Vertragskündigung. So wird Yello wohl entweder auf etwas mehr als 100,- € verzichten müssen, oder den Differenzbetrag einklagen. Yello sollte es dabei aber auch bewusst sein, dass dabei die verwendete Preisklausel auf den Prüfstand kommt ...
Übrigens und zum Abschluss. Wir haben nach Vertragskündigung zum 31.12.2006 noch ein Schreiben von Yello erhalten. Hierin wurde uns mitgeteilt, dass wir ab 01.01.2007 den erhöhten MwSt.-Betrag bezahlen müssen. Dies hätten wir in diesem Fall sogar anstandslos getan, wenn wir zu diesem Zeitpunkt noch Kunden gewesen wären ... :wink:
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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@all,
Ich bin immer noch am checken ob bei Yello ein Widerspruch Sinn macht. Yello ist die Tochter des Netzbetreibers und somit quasi der Grundversorger. Ob diese Einschätzung richtig ist weiss ich nicht?
Macht dann Widerspruch Sinn?
Auf welches Preisniveau?
@Monaco,
danke für die infos.
BB
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@bienenblues
Ob ein Widerspruch Sinn macht oder nicht, müssen Sie sich selbst beantworten. U.U. wird Sie Yello danach verabschieden. Dieses Risiko - wenn es überhaupt eines ist - müssen Sie schon in Kauf nehmen.
Die Frage nach dem Preisniveau hängt davon ab, zu welchen Konditionen Sie den Vertrag abgeschlossen haben. Sie könnten rein theoretisch bis zum Anfangspreis zurück gehen.
Beachten Sie jedoch in jedem Fall, dass Sie Widerspruch nach §307 BGB einlegen müssen.
Nur soviel zum Schluss. Wenn Yello Sie kündigt, fallen Sie, wenn Sie keinen anderen Versorger wählen, zu Ihrem Grundversorger zurück. Sie bleiben also EnBW treu. Allerdings mit der Folge, dass Sie im Allgemeinen Tarif zunächst einmal nur das zahlen müssen, was derzeit fällig ist - nämlich gar nichts. Hier greift dann jedoch wieder §315 BGB.
Die Entscheidung, ob Sie kämpfen wollen oder nicht, können nur Sie allein treffen. Allerdings erhalten Sie hier teilweise umfangreiche Hilfe und stehen am Ende nicht allein.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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@bienenblues
Yello ist zwar eine 100%ige Tocher von EnBW, aber selbständig und definitiv
nicht Ihr Grundversorger.
Sie können sich zwar schriftliche Scharmützel liefern, aber dazu wäre mir
die Zeit zu schade.
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.faire-energiepreise.de
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@Monaco,
wie meinst du das (dass Sie im Allgemeinen Tarif zunächst einmal nur das zahlen müssen, was derzeit fällig ist)
Danke.
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@bienenblues
Es ist so, wie ich es geschrieben habe.
Bei Yello Strom sind Sie Sondervertragskunde. Hatten sich also irgendwann einmal auf einen Preis geeinigt. Diese Preis ist zu bezahlen. Allerdings auch nur dieser. Denn es ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Pkt. 7 der Yello-AGB, unwirksam ist. Alle Preiserhöhungen wären damit nichtig! Alle anderen Vertragsbestimmugen bleiben dadurch jedoch unberührt. Zumindest so lange, bis einer von beiden Partnern den Vertrag kündigt.
Wenn Sie jetzt zu Ihrem Grundversorger EnBW "zurückfallen", unterschreiben Sie erst gar keinen Sondervertrag, weil Sie ja wissen, dass a) die Preise zu hoch sind und b) die Preisklausel Sie benachteiligen könnte. Damit werden Sie in der Grundversorgung mit Strom beliefert. Den Preisen der Grundversorgung widersprechen Sie von Anfang an, mit der Folge, dass diese bis zu einem entsprechenden Nachweis (Kalkulation) unverbindlich sind. Unverbindliche Preise sind nicht fällig.
Nach neuer StromGVV muss Sie Ihr Versorger beliefern, auch wenn Sie Einspruch nach - diesmal §315 BGB - eingelegt haben.
Bis Ihnen Ihr neuer Versorger die Angemessenheit seiner Preise nachgewiesen hat, ist zunächst einmal nichts fällig. Oder wissen Sie, wie hoch ein angemessener Preis wäre? Natürlich könnten Sie auch irgend einen Betrag bezahlen. Aber das löst das grundsätzliche Problem nicht!
Auch wenn Yello und EnBW einem Konzern zugehören, sind Sie in Bezug auf Ihren Vertrag eigenständig. Eine Kündigung durch Yello hätte damit nichts mit Ihrem Grundversorger zu tun. Ganz im Gegenteil. Der EnBW-Konzern bekäme von Ihnen nach jetzigem Stand immer noch einen Großteil Ihrer Forderungen. Bei einer Yello-Kündigung vorübergehend vielleicht gar nichts mehr.
In Ihrem Fall würde man sich die Kündigung möglicherweise nicht so ganz leicht machen. Inzwischen dürften sich die Folgen nämlich auch bis zu EnBW bzw. Yello herumgesprochen haben...
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.