Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest => Thema gestartet von: RR-E-ft am 24. März 2006, 15:42:17
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[ 8-O-1065-05 24-05-2006 ]
Die Meldung:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=14040
Wenn die Preisanpassungsklauseln unwirksam sind, können nach Auffassung des Gerichts Preiserhöhungen nicht darauf gestützt werden, sind unwirksam.
Es handelt sich allein um eine Rechtsfrage, ohne dass es noch auf Tatsachen ankäme.
Deshalb ist nicht nachvollziehbar, welchen "Beweis" die swb noch anzutreten gedenkt.
Der vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts folgend könnte sich die swb jedweden "Beweis" schenken, weil es auf einen solchen nicht ankommt.
Eine Rechtsfrage lässt sich schließlich nicht beweisen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Die Meldung:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=14040 ....
Deshalb ist nicht nachvollziehbar, welchen \"Beweis\" die swb noch anzutreten gedenkt.
Die Geschichte mit dem \"Beweis antreten\" ist anders gemeint, als es in dem Verivox Artikel zum Ausdruck kommt.
Im Rahmen der rechtlichen Erörterungen vertrat die swb die Auffassung, selbst wenn denn die Klausel als unwirksam betrachtet werden müsse,
der Vertrag damit eine \"ergänzungsbedürftige Lücke\" enthalte, die mit dem wirklich gewollten aufzufüllen sei. Das dieses so wäre, wolle man
\"beweisen\" ohne dass man dabei diese Begrifflichkeit wörtlich nehmen muss.
Es ist letztlich ein recht hilf- und ratloses Team da vor Gericht gewesen, das in der Tat von der rigiden Auffassung der Kammer überrascht wurde.
So richtig überrascht allerdings konnten die swb - Vertreter aber eigentlich schon deswegen nicht sein, weil die Flüssiggasentscheidung
des BGH vom 21.9.2005 schon umfänglich schriftsätzlich diskutiert und problematisiert worden ist. Also wenn die Juristen der swb - und davon
gibt es einige - nur einklein wenig richtig gelesen hätten, dann hätten
sie unzweifelhaft gewusst, was da heute auf sie zukommen würde.
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@uwes
Danke für die Richtigstellung. Auch dabei haben sich angesichts der gefestigten Rechtsprechung, wohl zuletzt OLG Köln, die swb- Leute erhebliche \"Klimmzüge\" vorgeneommen.
Hat nicht etwa wie in Hamburg Kollege Dr. Kunth (Freshfields) den Prozessbevollmächtigten der swb assistiert/ ministriert?
Schließlich dürfte auch der BGW seine Prozessbeobachter geschickt haben.....
Die heutige Verhandlung in Bremen könnte, wie an anderer Stelle bereits diskutiert, durchaus geeignet sein, auch für den Hamburger Prozess noch einmal einen Impuls zu geben. Im Protokoll vom 15.09.2005 hieß es, dass das LG Hamburg die Preisanpassungsklausel für unwirksam hält.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Hat nicht etwa wie in Hamburg Kollege Dr. Kunth (Freshfields) den Prozessbevollmächtigten der swb assistiert/ ministriert?
Ich habe den Namen des Kollegen leider nicht verstanden. Ich versuche herauszufinden, wer im Protokoll steht. Heute abend wird aber sicherlich Buten und Binnen berichten, denn es waren drei(!) Kamerateams am Ort und mindestens 8 Pressevertreter. Die Kammer ist extra in den großen Schwurgerichtssaal umgezogen. Die Buten und Binnen Sendung von heute abend kann man ab morgen im Internet unter
http://www.radiobremen.de/tv/buten-un-binnen/
im Ganzen oder in Teilen ansehen. (Leider nicht herunterladen)
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http://www.freshfields.com/lawyers/pf_lawyers.asp?personnelID=20188&languageID=1
http://www.bgw.de/bgw/organisation/zentralbereiche/recht
http://www.bgw.de/bgw/organisation/zentralbereiche/energiepolitik_im_organigramm
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@RR-E-ft:
Viele andere Versorger arbeiten ebenfalls mit einer Preisanpassungsklausel.
Wie lautet denn die beanstandete Klausel der SWB ?
Könnte Sie mir jemand zur Verfügung stellen ?
M.f.G. aus Berlin
Graf Koks
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http://www.freshfields.com/lawyers/pf_lawyers.asp?personnelID=20188&languageID=1
http://www.bgw.de/bgw/organisation/zentralbereiche/recht
http://www.bgw.de/bgw/organisation/zentralbereiche/energiepolitik_im_organigramm
Von denen war niemand da. Ich versuche das Protokoll zu besorgen.
Der Anwalt der Kläger (Verbraucherzentrale) ist: Wambach, Dr. Lovis Maxim, Außer der Schleifmühle 54, 28203 Bremen, 0421/3 30 71 10
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Ein wenig Presse:
taz vom 25.03.2006
http://www.bboard.de/board/ftopic-46649425nx4456-96799.html
http://www.taz.de/pt/2006/03/25/a0370.1/text
Kein Interesse an der Ölpreisbindung
Gaspreis-Klage: Landgericht bringt die swb in die Bredouille. Deren Verträge seien \"nicht gerichtsfest\"
Fast eine Stunde hat sie gesprochen. Hat das verworrene Geflecht von Vorlieferanten-Verträgen, Gas-Sondertarifen und Ölpreis-Reinschienennotierung aufgedröselt, zerlegt, analysiert. Und auf einen einfachen Satz reduziert. \"Das führt im Ergebnis zur Unwirksamkeit der Preiserhöhungen der Beklagten.\" Britta Gustafsson, Vorsitzende Richterin am Landgericht, hat ihren Vortrag beendet. swb-Vorstand Andreas Gonschor, gewissermaßen der Beklagte, sitzt mit gefalteten Händen am Pult. Den vollbesetzten Schwurgerichtssaal im Bremer Landgericht erfüllt minutenlanges Schweigen.
59 GaskundInnen der swb haben Sammelklage gegen dessen letzte vier Preiserhöhungen erhoben. Von 4,01 auf 5,55 Cent ist der Preis für die Kilowattstunde seit Oktober 2004 gestiegen - ein Plus von 38 Prozent.
Drei Rechtsanwälte bot die swb gestern auf, um diesen Anstieg zu rechtfertigen. Gustafsson zog ihnen den Boden unter den Füßen weg. Welchen Preis die swb der eon ruhrgas, ihrer Vorlieferantin zahle, und ob der an den Ölpreis oder an Personalkosten gebunden sei, brauche die KundInnen der swb nicht interessieren. Für die sei einzig und allein die in ihren Verträgen enthaltene Preisanpassungsklausel entscheidend. Die müsse \"so konkret ausgestaltet sein, dass der Kunde Preisveränderungen nachprüfen und beurteilen kann\" und es müsse \"nachvollziehbare Begrenzungen\" für Preiserhöhungen geben. Für die Verträge, die die swb mit ihren GaskundInnen abgeschlossen hat, bedeutet das, so Gustafsson knapp: \"durchgefallen\".
Ein Urteil will das Gericht am 19. Mai verkünden. Bleibt es bei seiner gestern verkündeten Auffassung, wären damit eigentlich alle Preiserhöhungen der swb hinfällig. Geld zurück gäbe es aber nur für die, denen auch widersprochen wurde - im Fall der KlägerInnen also für die letzten vier. Alle vorherigen Preissteigerungen dürften, juristisch gesehen, als akzeptiert gelten. Ob auch diejenigen KundInnen Geld zurückerhalten, die den vier Erhöhungen seit Oktober 2004 nicht widersprochen haben, ließ die swb gestern offen. sim
wirtschaft SEITE 12, taz nord SEITE 26
taz Nord vom 25.3.2006, S. 32, 70 Z. (TAZ-Bericht), sim
Weser-Kurier vom 25.03.2006, Seite 1
\"Gaspreis-Aufschläge ungültig\"
Landgericht Bremen hält Vertragsklauseln des Versorgers swb für unwirksam
Von unserer Redakteurin
Petra Sigge
BREMEN. Die Chancen, dass die Kunden des Energieversorgers swb die jüngsten Gaspreiserhöhungen nicht zahlen müssen, sind gestiegen. In einer mündlichen Verhandlung über die Sammelklage von insgesamt 59 Gasverbrauchern machten die Richter des Landgerichts Bremen gestern deutlich, dass sie die Preisänderungsklauseln in den swb-Verträgen für unwirksam halten. Damit seien auch die vier Gaspreiserhöhungen seit September 2004 ungültig. Mit diesem Ergebnis, so wurde deutlich, hatten weder die 59 Kläger - unterstützt durch die Verbraucherzentrale Bremen - noch die swb gerechnet. In anderen Gaspreis-Verfahren, etwa in Hannover oder Hamburg, ging es bisher vor allem um die Frage, ob der Versorger die Kalkulation seiner Gaspreise offenlegen muss, um dann in einem zweiten Schritt festzustellen, ob sie auch \"billig\", also angemessen sind.Doch statt gleich die Preise ins Visier zu nehmen, überprüften die Bremer Richter unter dem Vorsitz von Britta Gustafsson zuerst einmal die Gestaltung der Verträge. Dabei stellten sie fest, dass die darin enthaltenen Preisanpassungsklauseln für den Kunden \"unverständlich\" formuliert und \"nicht nachvollziehbar\" seien. Damit aber verstießen sie gegen das Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Kunden hätten keine \"realistische Möglichkeit, die Berechtigung der Preiserhöhung zu überprüfen\", weil sie die Vertragsbeziehungen zwischen der swb und ihrem Lieferanten nicht kennen, sagte die Richterin. Deshalb seien die Klauseln unwirksam und somit auch die letzten vier Preiserhöhungen ab 1. Oktober 2004, die der Klage zugrunde liegen. Das Gericht beruft sich bei dieser Einschätzung auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes. Darin hatten die obersten Richter mit der gleichen Begründung die Vertragsbestimmungen eines Flüssiggas-Lieferanten für unwirksam erklärt.Sollte das Bremer Landgericht auch zu diesem Urteil kommen, würde das zunächst nur für die Kläger gelten. Andere Gaskunden, die nur Widerspruch eingelegt haben, müssten erst selbst vor Gericht ziehen, um auch für sich den alten Preis vom September 2004 durchzusetzen, erläuterte der Anwalt der Kläger, Lovis Wambach. Mit Berufung auf ein entsprechendes Urteil sehe er da jedoch keine Probleme. Er wertet den Ausgang der mündlichen Verhandlung als \"Sieg auf der ganzen Linie\" für die Gasverbraucher. Die Verbraucherzentrale rät nun allen Gaskunden, die noch keinen Widerspruch eingelegt haben, dies sofort nachzuholen, um sich eventuelle Ansprüche zu sichern. \"Wir hatten erwartet, dass es eher um die Billigkeit der Preise geht. Stattdessen geht es jetzt um vertragliche Beziehungen und Formalien\", kommentierte Unternehmenssprecherin Marlene Odenbach das Ergebnis der Verhandlung. Aber noch sei das Verfahren ja nicht beendet. \"Wir werden da mit Sicherheit noch mal nachlegen.\" Beide Seiten haben bis Ende April Gelegenheit, abschließend Stellung zu nehmen. Am 19. Mai wird das Urteil verkündet. Fällt das Urteil wie erwartet aus, behält sich die swb nach eigenen Angaben vor, in Berufung zu gehen.
http://www.weser-kurier.de/20060325/btag_381_32303036303332353030393339.php?MeldungsID=2006032500939&co=1&ressort=BTAG%2FWKH%2FPOLITIK%2F01&ueberschrift=%22Gaspreis-Aufschl%E4ge+ung%FCltig%22%0A&
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Hallo,
Ein Vergleich mit Verträgen anderer EVU\'s wäre sicher interessant!
Kann jemand die beanstandeten Passagen des Bremer Vertrages ins Forum stellen?
Gruß
Willy Sellin
http://www.st-sn.de/gaskunden
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Der Weser-Kurier kommentiert das Verhandlungsergebnis zutreffend:
\"Maßstäbe für die Zukunft
Petra Sigge
Das war die eigentliche Überraschung der gestrigen Verhandlung in Sachen Gaspreise vor dem Bremer Landgericht: Anders als die Gerichte in Hamburg und Hannover verzichten die Richter darauf, die Gaspreise des Versorgers nachzurechnen. Sie erklären einfach die Vertragsklauseln der swb für unwirksam, die den Preiserhöhungen zugrunde liegen.
Manche Kläger mag das enttäuschen. Sie hatten sich ja nicht nur erhofft, um die Gaspreiserhöhung herumzukommen. Sie wollten vielmehr auch wissen, ob sie der Bremer Energieversorger nicht vielleicht übers Ohr haut. Hat er überhaupt die Mehrkosten, die er dem Kunden in Rechnung stellt? Oder zahlt er vielleicht selbst zu viel an seinen Vorlieferanten E.ON-Ruhrgas?
Die swb sollte - wenn schon nicht ihren Kunden, dann wenigstens dem Gericht - nachweisen, dass sie keine unangemessenen Geschäfte zu Lasten der Gasverbraucher macht. Das stünde einem Monopolversorger nämlich nicht zu. Nun werden die Kläger das möglicherweise nie erfahren. Zumindest nicht mit Hilfe der Bremer Richter. Die konzentrieren sich nur auf den Vertragstext.
Den Verbrauchern könnte auf diese Weise ein langes Verfahren erspart bleiben und manche Sorge, ob noch eine saftige Nachzahlung droht. Und ungewollt schützen die Richter damit auch die swb vor neugierigen Blicken in ihre Bücher. Die könnten der bereits in den Startlöchern sitzenden Konkurrenz auf dem künftigen Gasmarkt unbeabsichtigt Wettbewerbsvorteile verschaffen. Geöffnet haben die Richter allerdings den Blick dafür, wie dreist die Energieversorger als Monopolisten jahrelang mit ihren Kunden umgesprungen sind. Dass sie mit seltsamen, von der Vorsitzenden Richterin lang und breit zitierten Klauseln konfrontiert wurden, die allesamt dem Zweck gedient haben dürften, jede Nachprüfung aussichtslos zu machen.
Soviel ist heute schon sicher: Sollten die Bremer Richter bei ihrer Meinung bleiben und entsprechend urteilen, wird es diese Klauseln künftig nicht mehr geben. Vielleicht gibt es dann Festpreise, die alle Jahre neu festgesetzt werden. Vielleicht bietet ja auch die Konkurrenz nicht nur billigere, sondern zudem einfachere Verträge an. Dafür muss aber die Bundesnetzagentur erst mal die Voraussetzungen schaffen. Was die Gerichte davon befreien würde, noch länger die Arbeit der Politik zu erledigen. Hatte die es doch versäumt, frühzeitig verbindliche Regeln für den Wettbewerb aufzustellen und sich um den Zugang zu Leitungen, Preiskontrollen oder Netzentgelte zu kümmern. Das wird gerade erst nachgeholt.
Und dabei werden die Verantwortlichen nun darauf achten müssen, dass die Unternehmen bei ihren Netzkosten-Verträgen nicht genauso verfahren wie bislang bei den Gaspreisen. Insofern setzt das Bremer Gerichtsverfahren Maßstäbe für die Zukunft: Verträge müssen stets so abgefasst sein, dass beide Seiten wissen, was auf sie zukommt. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, die bisher jedoch offenbar nicht galt.\"
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@ all seht auch hier:
http://syke.mzv.net/news/stories/bremen/?id=72527
Darf swb Gaspreise erhöhen? Überraschende Wende im Prozess!
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http://www.radio-bremen.de/magazin/umwelt/energie/gaspreis/index.html
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Ich schließe mich Willy an
Ein Vergleich mit Verträgen anderer EVU\'s wäre sicher interessant!
Kann jemand die beanstandeten Passagen des Bremer Vertrages ins Forum stellen?
Viele Grüße
Koch
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In dem Verfahren vor dem LG Bremen wird die swb durch die Kanzlei White & Case vertreten.
Aus der selben Kanzlei kommen Referenten zu dem Thema, Möglichkeiten zur Vermeidung der zivilrechtliche Billigkeitskontrolle von Gaspreisen gem. § 315 BGB:
http://www.euroforum.de/DATA/pdf/P1101147.pdf
Ob man also die vorläufige Rechtsauffassung des LG Bremen ggf. doch erahnt hatte, nach der es im konkreten Fall gar keiner Billigkeitskontrolle bedarf?
Möglicherweise werden dabei aber auch einfach nur die Erfahrungen aus der mündlichen Verhandlung vor dem LG Bremen am 24.03.2006 referiert, mithin die Möglichkeit, welche das Gericht für sich gesehen hat, eine Billigkeitskontrolle zu erbrigen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Hallo,
Ein Vergleich mit Verträgen anderer EVU\'s wäre sicher interessant!
Kann jemand die beanstandeten Passagen des Bremer Vertrages ins Forum stellen?
Gruß
Willy Sellin
http://www.st-sn.de/gaskunden
Ich habe auf der swb-Page nur etwas zu den Strompreisen gefunden:
##############################################
VII. Strompreise und -preisänderungen
Die Bruttopreise verstehen sich inklusive sämtlicher
Steuern und Abgaben in der z. Zt. des Vertragsabschlusses
jeweils gültigen Höhe. Die Verbrauchspreise
enthalten des Weiteren die Netznutzungs-
bzw. Durchleitungskosten sowie die Mehrkosten
aus der Umsetzung des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.
Änderungen der gesetzlichen Abgaben und
der o.g. Mehrkosten können an den Kunden
weitergegeben werden. swb Vertrieb Bremen ist
des Weiteren bei Änderung der Marktverhältnisse
zu einer Preisanpassung berechtigt, worüber der
Kunde vorher rechtzeitig informiert wird. Der
Kunde hat das Recht, bei einer marktbedingten
Preiserhöhung den Stromliefervertrag innerhalb
von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Erhöhung
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung
zu kündigen.
###########################################
Die gleiche Klausel bei STROM habe ich bei vielen EVU\'s gelesen.... Ob dies aber die Klausel ist, auf die sich dieser Thread bezieht, weiß ich nicht....
Bei GAS allerdings schweigen die EVU\'s, was Tarifbedingungen angeht. Hier sind die Tarifbedingungen auf deren sites vielmehr nicht auffindbar.
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@gas-wucher,
dies ist zwar nicht die Preisgleitklausel, aber dieser passus der BVB (Besondere Vertragsbedingungen) ist genauso undurchsichtig für Kunden und führt nach Ansicht der Richterin in Bremen deshalb zur Unwirksamkeit des Vertrages.
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@gas-wucher,
dies ist zwar nicht die Preisgleitklausel, aber dieser passus der BVB (Besondere Vertragsbedingungen) ist genauso undurchsichtig für Kunden und führt nach Ansicht der Richterin in Bremen deshalb zur Unwirksamkeit des Vertrages.
Es sei denn es bestünden \"Preisspiegel\" (analog zu den Mietspiegeln gemäß altem MHG, das durch Vereinbarung der Marktanalysen beider Tarifparteienvertretungen (also z.B. BDE <--->EVU-Verband) zustande käme ). Diese offiziellen \"Preisspiegel\" hätten dann für die teuersten EVU\'s doch eine gewisse Prangerfunktion, die einfache Preisübersichten nicht besitzen.
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@Cremer
Eine unwirksame Preisanpassungsklausel führt mitnichten zur Unwirksamkeit des Vertrages.... Sonst wäre der Versorger nicht mehr vertraglich zur Lieferung verpflichtet....
Eine solche Aussage traf selbstredend auch das LG Bremen nicht.
Ihre Interpretation ist deshalb nicht nur gewagt, sondern unzutreffend.
Vorsicht also bei Aussagen zur Rechtslage.
Die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisklauseln reicht weit zurück.
Vgl. etwa Textziffer 18 in folgender Entscheidung:
http://lexetius.com/2002/1/520
@gas-wucher
Es gibt u. a. den sog. WIBERA - Gaspreisspiegel:
http://www.wibera.de/main/unsere_leistungen/beratung/energiewirtschaftliche_beratung/energiepreisanalysen/index.html
Kritiker sind davon überzeugt, es handele sich dabei um ein Instrument zu kartellrechtswidrig abgestimmten Verhalten hinsichtlich der Gaspreisgestaltung.
Die Organisation erfolgt über den Lobbyverband:
http://www.bgw.de/pdf/0.1_resource_2006_1_13_2.pdf
Die Gasversorger könnten sich so vollkommen unabhängig von ihren konkreten Beschaffungskosten einen Überblick darüber verschaffen, was noch geht.
Wofür bräuchte man sonst einen solchen Gaspreisspiegel, wo es derzeit keinen Wettbewerb zwischen den Unternehmen gibt?
Für Interessierte:
http://www.nomos.de/nomos/d/recherche/titel_rech/action.lasso?-database=titel.fp3&-layout=internet&-response=/nomos/d/recherche/titel_rech/tit_detail.lasso&ISBN=3-8329-0639-8&-search
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@gas-wucher
Es gibt u. a. den sog. WIBERA - Gaspreisspiegel:
http://www.wibera.de/main/unsere_leistungen/beratung/energiewirtschaftliche_beratung/energiepreisanalysen/index.html
Kritiker sind davon überzeugt, es handele sich dabei um ein Instrument zu kartellrechtswidrig abgestimmten Verhalten hinsichtlich der Gaspreisgestaltung.
Die Organisation erfolgt über den Lobbyverband:
http://www.bgw.de/pdf/0.1_resource_2006_1_13_2.pdf
Die Gasversorger könnten sich so vollkommen unabhängig von ihren konkreten Beschaffungskosten einen Überblick darüber verschaffen, was noch geht.
Wofür bräuchte man sonst einen solchen Gaspreisspiegel, wo es derzeit keinen Wettbewerb zwischen den Unternehmen gibt?
Für Interessierte:
http://www.nomos.de/nomos/d/recherche/titel_rech/action.lasso?-database=titel.fp3&-layout=internet&-response=/nomos/d/recherche/titel_rech/tit_detail.lasso&ISBN=3-8329-0639-8&-search
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Das Buch scheint hochinteressant; ich erwäge, es mir zu besorgen, da es Antworten auf viele der neuerdings im Raum stehenden Fragen zu geben scheint. (Die Autorin konnte zum Zeitpunkt der Drucklegung noch gar nicht wissen, daß genau dieses Marktinformationsinstrument zur Aushebelung der Bundesnetzagentur gebraucht (misbraucht) wird).
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@gas-wucher
Das Werk ist wohl auch in gut sortierten juristischen Bibliotheken zu finden, insbesondere dort, wo Energie- und Kartellrecht auf dem Vorlesungsplan stehen.
Über den Bibliotheksverbund der deutschen Hochschulen lässt sich ggf. schnell ausfindig machen, wo man in der Nähe auf hochwertige Fachliteratur zugreifen kann. Das gilt auch für andere Titel:
http://www.beck-shop.de/iis/produktview.html/catID/1/tocID/360/prodID/8812/SessionKey/013CB1B138CD1577E2DB1C27EF8EE974/
http://www.beck-shop.de/downloads/3406513794_avdlovijihfiwopqs.pdf
http://www.beck-shop.de/iis/produktview.html/catID/1/tocID/360/prodID/8620/SessionKey/8F77BBF8AD7A2300F9B44124F83FE18A/
http://www.beck-shop.de/downloads/3406512070_wufvyiupyjtyrheos.pdf
http://www.bbh-berlin.de/deutsch/Publikationen/pub_start.html
Nicht jeder will sich gleich eine eigene Fachbibliothek aufbauen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt