Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 16. März 2006, 12:36:24
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Die Meldung:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=13831
Bisher hatten wohl auch die Betreiber solcher KWK- Anlagen Strompreiserhöhungen vorwiegend mit gestiegenen Steuern und Abgaben wegen Stromsteuer, aber auch EEG und KWK- Förderung begründet.
Tatsächlich sind sie oft Nutznießer der KWK- Förderung. Wenn die sonst übliche Stromsteuer von 2,05 Cent/ kWh bei dem dort erzeugten Strom bisher gar nicht anfiel, stellt sich wohl schon die Frage, ob etwa gleichwohl entsprechende Beträge in die Strompreise einkalkuliert wurden.
Manche Versorger weisen die in Ansatz gebrachte Stromsteuer in den Rechnungen gesondert aus.
Wessen Versorger ein KWK- Kraftwerk betreibt und in allen Rechnungen die Stromsteuer mit 2,05 Cent/ kWh ausweist, hat ggf. Anlass, eine enstprechende schriftliche Klarstellung zu verlangen.
Dieser Strom aus KWK- Anlagen müsste wegen sinkender Kosten auch aus folgendem Grund billiger werden:
Von der Steuer befreit wird der Einsatz von Erdgas zur Stromerzeugung. Es wird so mit immer schon unversteuerter Kohle und Kernbrennstoff (Uran) zur Stromerzeugung gleichgestellt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Nachtrag:
http://www.zfk.de/news/news.html#Anchor-VKU-14210
Hier in Jena kommt der Strom aus der Steckdose:
http://www.eon-thueringerenergie.com/EON_Thueringer_Energie/Kraftwerksstandorte/Jena_Sued.htm
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/b0_verbrauchsteuern/d0_strom/
Selbstverständlich findet sich auf jeder Rechnung für Verbraucher die Stromsteuer mit 2,05 Cent/ kWh.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@RR-E-ft:
Laut Ihrem Zoll-link
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/b0_verbrauchsteuern/d0_strom/
ist auch Strom, erzeugt aus erneuerbaren Energieträgern, von der Stromsteuer befreit.
Mein EVU liefert Strom mit einem Anteil an erneuerbaren Energien von 14,1%, weist aber eine Stromsteuer von 2,05 ct/kWh aus. Wenn die Befreiung zuträfe, dürften es eigentlich nur 1,76 ct/kWh sein.
Oder gilt diese Befreiung tatsächlich nur, wenn der Strom, der aus der Dose des Endverbrauchers kommt, zu 100% aus erneuerbaren Energieträgern gewonnen wird?
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Wenn der Versorger auf jede verkaufte Kilowattstunde 2,05 Cent/ kWh Stromsteuer netto draufschlägt, obschon er nicht für alle erzeugten oder gehandelten Strommengen diese Steuer zu entrichten hat, dann würde da wohl ein Rest verbleiben, den er sich selbst in die Tasche steckt.
In dieser Tasche werden jedoch keine Steuern, sondern (gesondert zu versteuernde) Gewinne zusammengetragen (Erlöse, denen keine Kosten gegenüberstehen).
Wenn der Versorger jedoch in den Rechnungen teilweise Gewinne als Steuer ausweisen sollte, wäre das schon erheblich bedenklich.
Sie sollten also bei Ihrem Versorger kritisch nachfragen und eine Erklärung verlangen, ob er tatsächlich für alle auf der Rechnung ausgewiesenen Strommengen und angesichts des angegebenen Strommixes die Stromsteuer in der ausgewiesenen Höhe abzuführen hat und abgeführt hat.
Hierzu kann man eine Kontrollmitteilung an die Finanzbehörden in Aussicht stellen. Schlussendlich gibt es auch weitere Stellen, wie die Energiepreisaufsicht, die sich mit entsprechenden Fragen beschäftigen sollten.
Sollte es tatsächlich zu Unregelmäßigkeiten kommen, läge darin nicht nur die kartellrechtswidrige Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung....
Bei Unregelmäßigkeiten könnte der Kunde ja auch zum Zwecke der Erzielung eines unberechtigten Zusatzgewinns absichtlich getäuscht worden sein, in dem zuviel Steuer berechnet und ausgewiesen wurde.
Man sollte der Frage also auf den Grund gehen.
Sollte es dabei eine Differenz geben, könnte man damit wohl viele Informations- Reisen bestreiten.....
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@Randy,
deshalb habe ich die EEG und KWKG-Zuschläge die die SW KH verlangen, sie werden beim Energieclub glücklicherweise direkt ausgewiesen, bei der Jahresrechnung abgezogen.
basta!!
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@Cremer
Die ausgewiesene Stromsteuer hat mit den auf der Rechnung zusätzlich ausgewiesenen EEG- und KWK- Vorauszahlungen nichts zu tun.
Wenn ich die Meldung richtig verstanden habe, geht es da für einzelne Stadtwerke bzw. Kommunen um zusätzliche Einnahmen von mehreren Hunderttausend Euro, welche man einzubüßen besorgte.
Mir will nur nicht einleuchten, warum man sich etwa über die Einbuße ggf. von Anfang an ungerechtfertigter Einnahmen beklagen wollte....
Da gehört schon einiges dazu.
Allein bezüglich einer einzelnen Stadt ist von 500.000 EUR/ jährlich die Rede....
Schließlich ist eine Steuer grundsätzlich neutral, durchlaufender Posten, verschafft dem Unternehmen deshalb also weder zusätzliche Einnahmen, noch Einbußen.
Deshalb mutet das Ganze etwas verwunderlich an.
Fraglich ist, ob die Steuerbefreiung entsprechend der ZfK- Meldung jetzt tatsächlich auch alle Großanlagen betreffen soll.
Dann wäre über erteilte Tarifgenehmigungen nochmals nachzudenken:
http://www.eon-thueringerenergie.com/EON_Thueringer_Energie/Kraftwerksstandorte/index.htm
Bei wesentlichen Änderungen - um solche würde es sich wohl handeln - ist das Verfahren wieder aufzugreifen. Dafür gibt es einen Widerrufsvorbehalt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@RR-E-ft
Vielen Dank für die schnelle Reaktion.
Sie sollten also bei Ihrem Versorger kritisch nachfragen und eine Erklärung verlangen, ob er tatsächlich für alle auf der Rechnung ausgewiesenen Strommengen und angesichts des angegebenen Strommixes die Stromsteuer in der ausgewiesenen Höhe abzuführen hat und abgeführt hat
Dies werde ich machen und
@Cremer
gleichzeitig nach den EEG- und KWK- Vorauszahlungen fragen, die auf meiner Rechnung nicht ausgewiesen sind.
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@RR-E-ft
@Cremer
Nochmal kurz zum Hintergrund:
In meiner JVA 2005 für Strom stehen die aus meiner Sicht zumindest mißverständlichen Angaben:
Arbeitspreis enthält: 2,05 ct/kWh Stromsteuer sowie die Belastungen aus dem EEG und dem KWKG
In diesem Strompreis ist das Entgelt für die Netznutzung in Höhe von 5.01 ct /kWh zzgl. Umsatzsteuer für die in Anspruch genommene Arbeit enthalten. Zusätzlich fallen jährliche Grundkosten in Höhe von 45,79 EUR/Jahr zzgl. Umsatzsteuer für die Netznutzung an
Im Flyer „Kundeninformation 2006“ wird der Stromanteil aus erneuerbaren Energieträgern mit 14,1% angegeben und die Belastungen nach EEG seit dem 01.07.2005 mit 0,651 ct/kWh sowie nach KWKG seit dem 01.01.2006 mit 0,341 ct/kWh.
Zumindest mißverständlich weil (wie ich in diesem Forum gelernt habe)
1. Stromsteuer und EEG-abgaben für den aus erneuerbaren Energieträgern hergestellten Stromanteil nicht anfallen
2. KWKG-abgaben bereits in den Netznutzungskosten enthalten sind
Zusätzlich sind die EEG- und KWKG-abgaben (-vorrauszahlungen) ohne Spitzabrechnung nicht fällig.
Ist mein Verständnis soweit richtig?
Auf Anregung von @RR-E-ft
Sie sollten also bei Ihrem Versorger kritisch nachfragen und eine Erklärung verlangen, ob er tatsächlich für alle auf der Rechnung ausgewiesenen Strommengen und angesichts des angegebenen Strommixes die Stromsteuer in der ausgewiesenen Höhe abzuführen hat und abgeführt hat.
Hierzu kann man eine Kontrollmitteilung an die Finanzbehörden in Aussicht stellen. Schlussendlich gibt es auch weitere Stellen, wie die Energiepreisaufsicht, die sich mit entsprechenden Fragen beschäftigen sollten.
Sollte es tatsächlich zu Unregelmäßigkeiten kommen, läge darin nicht nur die kartellrechtswidrige Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung....
Bei Unregelmäßigkeiten könnte der Kunde ja auch zum Zwecke der Erzielung eines unberechtigten Zusatzgewinns absichtlich getäuscht worden sein, in dem zuviel Steuer berechnet und ausgewiesen wurde.
Man sollte der Frage also auf den Grund gehen.
habe ich entsprechende kritische Fragen an das EVU gestellt aber lediglich wortreiche Auskünfte in dem Tenor erhalten
„Wir können Ihnen versichern, dass sämtliche von Ihnen genannten Abgaben ……………von uns absolut korrekt behandelt werden“
Die Wiederholung meiner Fragen mit dem Hinweis auf eine mögliche Kontrollmitteilung an die Finanzbehörden oder Einschaltung der Energiepreisaufsicht wurde zunächst nicht beantwortet.
Es folgte mein Einwand der Unbilligkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gegen die Strompreise. (Gegen Gaspreise schon lange vorher seit 01.01.2005, gegen Strom bisher nicht, da die letzte Preiserhöhung am 01.01.2003 war). Gleichzeitig der Hinweis, daß ich, wie angekündigt, die Energieaufsichtsbehörde des Landes NRW in Düsseldorf eingeschaltet habe.
Prompt kam 1 Tag später per Kurier ein neues Schreiben (7 Tage zurückdatiert):
Nochmals möchten wir betonen, daß uns hinsichtlich der Einbehaltung und Abführung von Stromsteuern und Abgaben für das EEG und KWKG Testate vorliegen. Wir versichern, daß diesbezüglich alles ordnungsgemäß durch Dritte geprüft und nicht beanstandet wurde. Dieses bezieht sich auch auf die von Ihnen angesprochene Spitzabrechnung.
Im übrigen weisen wir die Vorwürfe der absichtlichen Täuschung von Kunden energisch zurück und lassen es Ihnen unbenommen, den Finanzbehörden eine Mitteilung zukommen zu lassen.
Der Vorwurf der absichtlichen Täuschung wurde selbstredend nicht erhoben, sondern im Konjunktiv auf die Möglichkeit hingewiesen, wenn in der Rechnung teilweise Gewinne als Steuern ausgewiesen worden wären. Werde darauf entsprechend antworten.
Mit solchen Erklärungen werden natürlich Preisgestaltung und Rechnung nicht transparenter. Aber was ist von den Testaten insbesondere zur Spitzabrechnung EEG/KWKG zu halten? Wieder nur Testate von angeblich neutralen Wirtschaftsprüfern?
Können Spitzabrechnungen zu EEG/KWKG tatsächlich vorliegen und damit auch (wertlose) Testate?
Gibt es weitere Vorschläge, wie man der Sache auf den Grund gehen könnte?
Im übrigen werde ich zunächst mal die Reaktion der Energieaufsichtsbehörde abwarten. Weiter beabsichtige ich den aktuellen Strompreis von 12,38 ct/kWh + Mwst. um 2,5 ct/kWh + Mwst zu kürzen.
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@Randy
Was soll man von Testaten halten, von denen bisher lediglich die Behauptung im Raume steht, dass solche existent wären.
Entscheidend ist doch, dass man die EEG- und KWK-Umlagen wohl Ihnen gegenüber spitz abrechnen muss, ähnlich wie bei der Betriebskostenabrechnung des Vermieters.
Schließlich stellt man Ihnen doch seit Jahr und Tag enstprechende Umlagen in Form von Vorauszahlungen mit den Preisen in Rechnung, wohl ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um Vorauszahlungen handelt, welche noch einer Spitzabrechnung am Periodenende bedürfen.
Merkwürdig mutet die Aussage an:
Wir versichern, daß diesbezüglich alles ordnungsgemäß durch Dritte geprüft und nicht beanstandet wurde. Dieses bezieht sich auch auf die von Ihnen angesprochene Spitzabrechnung.
Denn es kommt ja nicht auf die ordnungsgemäße Prüfung durch Dritte an.
Die geübte Praxis muss dem Unternehmen selbst hinlänglich bekannt sein, so dass es abschließend eigene Aussagen dazu treffen kann, wie sich seine eigene Praxis gestaltet.
Wenn das EVU schon Entgelte in Rechnung stellt, sollte es diese auch nachweisen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@Randy,
Sie sollten nachfassen und darauf bestehen, dass der Versorger Ihnen die EEG Abgaben in Cent/kwh und die KWKG Abgaben in Cent/Kwh expliziet nennt.
Nur dann können Sie diese vom Gesamtpreis Cent/kwh abziehen.
Er hat Ihnen die Gesamtbelastung aus Stromsteur, EEG und KWKG genannt.
An einer Zahlung der Stromsteuer ist nicht zu zweifeln.
Aber die EEG und KWKG Zuschläge sind nach dem LG Münster vom 9.2.2005 zunäcxhst nicht fällig, da diese bisher nicht spitz zwischen dem Energieerzeuger und Energieverteiler abgerechnet wurden.
Sollte der Versorger die Angaben verweigern, kündigen Sie ihm eine Kürzung des kWh - Satzes eben um den gesamten genannten Betrag von 2,05 Cent/kWh an.
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Moin in die Runde,
bin nun doch etwas verwirrt.
Ich hatte es bisher so verstanden, das 2,05 ct/kwh Stromsteuer zu entrichten sind. Der Stromanteil aus erneuerbaren Energien ist hievon ausgenommen. Für diesen Teil muss man die EEG- und KWK-Umlage zahlen.
Beispiel:
4.000 kwh Verbrauch, Anteil der erneuerbaren Energien lt. Versorger 10%
würde für mich bedeuten:
3.600 kwh * 2,05 ct = 73,80 Stromsteuer + Umlagen EEG und KWK
Abgerechnet wurden aber:
4.000 kwh * 2,05 ct = 82 € Stromsteuer + Umlagen
Das bedeuted eine fehlerhafte Abrechnung der Stromsteuer!?
Das die Umlagen erst nach einer Spitzabrechnung fällig sind, ist mir nicht bekanntgemacht worden, sondern wird als fester Bestandteil der Rechnung verkauft, der angeblich auch nicht in den Netznutzungsgebühren enthalten ist, obwohl doch die Netzbetreiber diese Mehrkosten auf ihren Preis umlegen müssten, oder nicht?
an Randy:
Aus welchem Teil vom Niederrhein kommst Du denn? Ich bin aus Schwalmtal (41366) Gasversorger EVS (Tochter der NVV) und Strom RWE
Vielleicht sollten wir uns mal kurzschließen über PN?!
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@Schwalmtaler
Bei der Stromsteuer ist aufgefallen, dass dort möglicherweise eine Differenz bestehen könnte, was klärungsbedürftig wäre.
KWK- Umlage ist Teil der Netzentgelte, weil die Belastung beim Netzbetreiber verbleibt, der diese auf seine Kunden weiterwälzt.
EEG- Umlage ist Teil der Strompreise, weil die Belastung bei den Stromhändlern/ Lieferanten verbleibt, welche diese auf ihre Kunden weiterwälzen.
KWK- und EEG- Umlage müssen nach LG Münster (im Forum verfügbar) gegenüber (Sonder-) Kunden spitz abgerechnet werden. M.E. auch gegenüber Tarifkunden.
Dies folgt daraus, dass die Tarifgenehmigung sich nur zu den höchstzulässigen Preisen verhält, welche das EVU nicht zu fordern gezwungen ist, weil es nach unten von den genehmigten Preisen abweichen kann und darf.
Die Frage der Ausschöpfung des Rahmens bis zu den höchstzulässigen Preisen unterliegt der Billigkeitskontrolle, wie auch Tarifpreise von Versorgungsunternehmen überhaupt.
Vgl. nur hier Abs. 51 bis 53:
http://www.jurpc.de/rechtspr/19980127.htm
Vgl. nur hier unter II 2 a:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2003-4&nr=26257&anz=183&pos=24&Frame=2
Vgl. hier unter II 1:
http://www.rws-verlag.de/BGH-FREE/volltext6/vo114098.php
Eine solche Spitzabrechnung gegenüber Kunden kann erst erfolgen, wenn auch eine Spitzabrechnung der Übertragungsnetzbetreiber vorliegt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Hallo runde
das ist ja ein recht interessantes Thema.
Das wurde hier
LG Münster: EEG/KWK- Umlage nicht fällig (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=2689)
auch schon mal diskutiert !
Ich werde das wohl als nächsten Ansatz bringen um den Preis den ich z.Zt. Zahle zu senken. :lol:
Aber auch hier gilt, den ersparten Betrag auf die Bank bringen.
Denn irgendwann muss man doch Zahlen!
Meine Frage:
Wollen die Versorger diese Spitzenabrechnung nicht machen?
ich verbleibe
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Hallo an alle,
zunächst Dank für die Beiträge. Habe einiges davon beim Schriftverkehr verwendet.
@Cremer
An einer Zahlung der Stromsteuer ist nicht zu zweifeln.
Ist schon klar. Die Frage ist doch: für jede gelieferte kWh oder sind die aus erneuerbaren Energieträgern erzeugten kWh davon ausgenommen.
Hiernach scheinen letztere von der Stromsteuer befreit:
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/b0_verbrauchsteuern/d0_strom
Sollte der Versorger die Angaben verweigern, kündigen Sie ihm eine Kürzung des kWh - Satzes eben um den gesamten genannten Betrag von 2,05 Cent/kWh an.
Ist geschehen. Allerdings habe ich nach der 4. Aufforderung wenig Hoffnung. EVU stellt sich absolut stur.
Die Energieaufsichtsbehörde hat sich schon mal tel. gemeldet und ist offenbar zu Auskünften bereit. Werde weiter berichten
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@Randy,
Stromsteuer frei sind nur Erzeugungsanlagen unter 2 MW Leistung
und
Strom aus ausschließlich aus erneuerbaren Energieen gespeisten Netzen
Dies ist hier nicht der Fall.
Wenn der Versorger die Zuschläge für EEG und KWKG nicht nennen will, betsätigen Sie ihm seine Sturheit, dass nach 3 Aufforderungen er diesen bisher nicht nachgekommen ist und kürzen Sie dann die Rechnungen/Abschläge.
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@alle
Die Energieaufsichtsbehörde des Landes NRW hat in einem sehr detaillierten Tel.-gespräch die Fragen beantwortet, die das EVU nicht beantworten wollte/will. Schriftliche Antwort soll noch folgen.
In meiner Unwissenheit wurde mir erst danach klar, daß dies für einige/viele schon lange bekannt ist. Siehe den \"Krimi\" von @RR-E-ft ALLE STROMRECHNUNGEN SIND FALSCH! vom Aug 2005 unter
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1337&postdays=0&postorder=asc&start=0
Sorry für alle Aufgeklärten, denen dies ein alter Hut ist. Aber vielleicht helfen die Kernaussagen ja auch dem einen oder anderen, wie sie mir geholfen haben.
Stromsteuer
Die 2,05 ct/kWh Stromsteuer sind auf alle vom EVU an Haushaltskunden gelieferten kWh zu entrichten, also auch auf die aus erneuerbaren Energieträgern hergestellten. Ausnahmen z.B. Nachtspeicherheizungen, die vor dem 01. April 1999 installiert wurden sind. (Siehe auch @Cremer im vohergehenden Beitrag)
KWKG
Abgaben Bestandteil der Netzkosten. Zumindest für die Zukunft könne ausgeschlossen werden, daß diese Abgaben (versehentlich) doppelt eingepreist werden (einmal in Netzkosten, ein zweites mal im Arbeitspreis). Deshalb, weil Netzkosten in Zukunft getrennt genehmigt werden und daher KWKG-abgaben bei den Strompreisgenehmigungen nicht mehr auftauchen dürfen. (Etwas merkwürdig diese Aussage)
Eine Spitzabrechnung mit monetärem Ausgleich erfolgt weder zwischen EVU und Vorlieferant noch zwischen EVU und Endkunde. Der Ausgleich erfolgt jeweils 2 Jahre später über die dann neu durch den VDN prognostizierte Abgabe, bei der ev. zuviel gezahlte Beträge abgezogen werden.
EEG
die EEG-abgabe ist für jede vom EVU gelieferte kWh Strom abzuführen. Also auch auf die aus erneuerbaren Energieträgern hergestellten kWh\'s. Dies deshalb, weil die EEG-abgabe bundeseinheitlich unter Berücksichtigung des vom VDN prognostizierten Strommixes (für 2006 11,5% EE-strom bez. auf die gesamte Stromerzeugung) berechnet wird.
Allerdings soll hier auf der Basis der ersten 9 Monate des laufenden Jahres die VDN Prognose für das Folgejahr erfolgen. Auch hier keine Spitzabrechnung, sondern ein Ausgleich über die Abgaben des nächsten Jahres.
Ich hoffe, daß ich das (meiste) richtig verstanden und auch richtig wiedergegeben habe. Selbstredend wird hier nur die gängige, von der Aufsichtsbehörde akzeptierte Praxis erläutert. Deren Rechtmäßigkeit wird ja z.B. von @RR-E-ft sehr überzeugend, wie ich finde, bestritten (siehe link oben).
Ich ziehe daraus die Folgerungen:
1. Bezüglich Stromsteuer sind meine Bedenken ausgeräumt
2. EEG- und KWKG-abgaben beruhen auf Prognosen des VDN. Auch der später erfolgende Ausgleich wird ausschließlich vom VDN berechnet. Die Energieaufsichtsbehörde scheint sich voll und ganz auf deren Berechnungen zu verlassen.
www.vdn-berlin.de
3. Einen wirklichen, auf den tatsächlichen Verbrauch des einzelnen Kunden bezogenen Ausgleich für EEG und KWKG gibt es bei diesem System nicht, schon gar nicht Jahre später.
Meine Konsequenz:
Ich werde keine EEG- und KWKG-abgaben mehr zahlen und die von 2000 - 2005 zurückfordern (ich weiß, wird kaum was nutzen ohne Klage)
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@cremer
[code:1] Strom aus ausschließlich aus erneuerbaren Energieen gespeisten Netzen [/code:1]
vollständig heist es
(1)Strom ist von der Steuer befreit,
1. wenn er aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und aus einem ausschließlich aus solchen Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird.
Und die Versorger entnehmen den Strom aus dieser Leitung. So verstehe ich das.
@Randy
[code:1] Stromsteuer
Die 2,05 ct/kWh Stromsteuer sind auf alle vom EVU an Haushaltskunden gelieferten kWh zu entrichten, also auch auf die aus erneuerbaren Energieträgern hergestellten. Ausnahmen z.B. Nachtspeicherheizungen, die vor dem 01. April 1999 installiert wurden sind.[/code:1]
Das klingt aber nicht sehr logisch, das Nachtspeicheröfen, Schienenbahnverkehr zahlen nur den Steueremäßigten Teil, und wir zahlen obwohl Teilweise Steuerbefreit den Gesammten Betrag???
@all
In meiner Rechnung ist explizit Aufgelistet bei einen Verbrauch von 684 kWh Stromsteuer 14,02 EUR das ergibt 2,05 ct je kWh.
In den AGB von Vattenfall steht:
3.2 Preisbestandteile
3.2 Die Brutto-Preise beinhalten die Netznutzungsentgelte, die Konzessionsabgabe sowie alle zurzeit anfallenden Entgelte, Abgaben, Gebühren und Steuern. Die Netto-Preise beinhalten die Netznutzungsentgelte, die Entgelte aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die Konzessionsabgabe. Sie verstehen sich zuzüglich der Stromsteuer (ab 01.01.2003: 2,05 Cent / kWh) und der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
Im Strom-Steuer-Gesetz steht
§3 Steuertarif
Die Steuer beträgt 20,50 Euro für eine Megawattstunde.
(Das entspricht 20,50 € / 1000 = 0,0205 € / kWh = 2,05 ct / kWh)
weiterhin steht in §9 StromStG Steuerbefreiung Steuerermäßigungen
(1)Strom ist von der Steuer befreit,
1. wenn er aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und aus einem ausschließlich aus solchen Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird.
Von Vattenfall weis ich das Sie 10,04% erneuerbare Energien verwenden.
Das ergibt bei mir statt 2,05 ct /kWh nur 1,844 ct je kWh.
Das ist ja die Rechnung falsch und bedarf einer Korrektur.
Das ist in meinen Augen Betrug an den Kunden, weil Sie absichtlich den Höchstbetrag eingeschrieben haben, der in diesen fall ca. 10% zu hoch ist.
Den entsprechenden Brief habe ich schon vorbereitet. Oder habe ich das immer noch nicht richtig verstanden ??
Die EEG- und KWKG-Abgaben möchte ich beim Versorger ebenfalls Abfragen!!
ich verbleibe
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@Randy,
nochmals eine gute Darstellung des Sachverhaltes.
Ich hatte bereits im August 2005 aufgrund der Darstellung von H. Fricke Widerspruch eingelegt und angekündigt bei der Jahresrechnung zum 31.12.2005 die EEG und KWKG Beträge abzuziehen.
Hat nur einen Fehler, der Strompreis beinhaltete diese. Aber aufgrund der Abrechnung 2004 als ich seitens der SW KH noch als Energieclubkunde behandelt wurde, der 10% Rabatt vor Steuern gewährt, wurden diese Abgaben in Ct/kWh genannt. Damit war eine Abrechnung ohne EEG und KWKG zum 31.12.05 möglich.
@cabello,
Sie beziehen keinem Strom aus ausschließlich erneuerbaren Stromverteilungsnetz. Dieses liefert zur Zeit immer \"Mischstrom\"
Dann müssen Sie aus einem solchen ausschließlichen Erneuerbaren Stromnetz -faktisch gibt es dieses nicht - eine eigene Stromleitung liefern.
Deshalb sind die 2,05 Ct/kWh gerechtfertigt.
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Hallo @ alle
nochmal nachgehagt zum weiteren verständniss!!
Laut Gerichtsurteil sollen die KWKG und EEG kosten gegenüber den Endkunden spitz abgerechnet werden und das am ende des Jahres!!
Aber der Verband der Netzbetreiber sowie das Bundesumweltministerium empfielt seinen Netzbetreibern ab 01.01.2006 die Abrechnung durch Monatliche berechnete Vorhersagen abzurechnen.
Siehe hier :
http://www.vdn-berlin.de/akt_profilwaelzung_2005_11_11.asp
:? :shock:
Sind die im VDN aufgelisteten Abrechnungen evtl. schon die Endabrechnungen??
http://www.vdn-berlin.de/eeg_jahresabrechnung_2004.asp
http://www.vdn-berlin.de/aktuelledaten_eeg.asp
ich verbleibe
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@Cabello
Der VDN ist ein Lobbyverband der Netzbetreiber, der die Interessen seiner Mitglieder kommuniziert.
Die Aussagen des VDN haben keine rechtsverbindliche Bedeutung.
Ihr Versorger muss Ihnen gegenüber abrechnen, welche Mehrkosten ihn infolge des EEG trafen und dass diese Mehrkosten zutreffend umgelegt wurden.
Die Mehrkosten resultieren nicht allein aus der Vergütung für die abgenommene EEG- Strommenge.
Abzuziehen sind die sonst auch angefallenen Stromerzeugungs- bzw. Strombezugskosten. Ohne die abgenommene und vergütete EEG-Strommenge hätte eine gleichgroße Strommenge ja sonst auch erzeugt oder bezogen werden müssen.
Diese sind unternehmensindividuell:
Wenn Vattenfall Hamburg seinen Strom sonst ausschließlich teuer über die EEX beziehen will, sind die resultierenden Mehrbelastungen deshalb weit geringer als bei einem Versorger, der seinen Strom zu Kosten weit unterhalb der EEX- Strompreise in Kraftwerken selbst produziert.
Die zur Ermittlung der unternehmensindividuellen Mehrbelastungen in Abzug zu bringenden eigenen Stromerzeugungs- bzw. Strombezugskosten kann der VDN gar nicht kennen.
Das ist nämlich schon keine Frage des Netzbetriebes- der VDN ist der Verband der Netzbetreiber - sondern eine Frage des Stromhandels.
Und diese individuellen Mehrbelastungen, die umgelegt werden , müssen m. E. deshalb exakt nachgewiesen werden.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@ cabello
Haben sie das Aktenzeichen zu diesem Urteil?
Denn die RWE RheinRuhr behauptet mir gegenüber, das sie nicht zu einer Spitzabrechnung mir gegenüber verpflichtet wären.
Gruß
Schwalmtaler
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@cabello,
Die SW KH haben zwei Töchter gegründet.
1. Die Bad kreuznacher Naturstrom GmbH zu 100% im besitz der SW KH
2. Die Bad Kreuznacher Sonnenpark Betrieb GmbH&Co KG.
Anteilsverhältnisse:
- 35% SW KH,
- 50% Bad Kreuznacher Sonnenpark Bürgerfond GmbH&CO KG,
- 15% Pfalz-Solar GmbH Neustadt.
In den Bürgerfond könenn die Bürger einzahlen und sich beteiligen
Die Pfalz Solar GmbH gehört zu 50% den Pfalzwerken, 50% der Schott Solar
Die Bad Kreuznach Sonnenpark Betrieb GmbH errichtet und betreibt seit 1.6.2005 in einem ersten Bauabschnitt auf dem Kuhberg einen Sonnenpark. Ferner sind Solarflächen ebenfalls auf denWerkhallen der reifenwerke Michelin entstanden.
Aus der Bad Kreuznacher Naturstrom GmbH fließt die Strommenge in das Städt. Netz ein und "vermengt" damit den EEG-Faktor.
Deshalb muss er für jedes Jahr Rückwirkend neu berechnet und erst dann spitz abgerechnet werden.
Also alles "kalter Kaffee" was da vom VDN propagiert wird.
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@Schwalmtaler
habe dieses Az. auch mal rausgesucht für ein Schreiben an Energieaufsicht NRW :wink:
Rechtskräftiges Urteil des LG Münster vom 09.02.2005 – Az. 21 O 222/04 (z. B. RdE Heft 8/2005)
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@Schwalmthaler
Das Urteil findet sich u.a. hier:
http://www.pontepress.de/pdf/200502LGMuenst09_02_2005.pdf
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Hallo Wissende und Lernende,
Verstehe ich das nun richtig, das diese Spitzabrechnung gegenüber uns Endverbrauchern nur dann erfolgen muss, wenn man Sondervertragskunde ist?
So lautet zwar auch die Headline im Link von Ra Fricke, aber den Text verstehe ich so, das dies doch grundsätzlich bei allen Endkunden gilt.
Können alle Endkunden (egal ob Tarif- oder Sondervertrag) sich auf die fehlende Spitzabrechnung berufen?
Gruß
Schwalmtaler
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@Schwalmthaler
M.E. gilt das für alle Kunden.
Wenn der Versorger mit den Umlage- Vorauszahlungen mehr vereinnahmt hat, als er nach Spitzabrechnung aufwenden musste, könnte er vor der schwierigen Frage stehen, was er mit den Mehrerlösen anfangen soll.
Möchte man einen Versorger vor diese schwierige Aufgabe stellen?
Es verhält sich doch nicht anders als mit Vorauszahlungen auf Mietnebenkosten und der notwendigen Betriebskostenabrechnung des Vermieters.
Es müsste nur endlich einmal ehrlich gesagt werden, dass es sich lediglich um Vorauszahlungen auf Prognosewerte handelt. Die Wahrscheinlichkeit, dass Prognosewerte und Istwerte übereinstimmen ist nicht anders als beim Strom- oder Wasserverbrauch.
Auch dieser wird vom Versorger prognostiziert und er verlangt Abschläge.
Dabei kann er sich noch auf Erfahrungswerte aus der Vergangenhit stützen.
Welche Erfahrungen gibt es wohl zur Stetigkeit der Windkrafteinspeisung?
Kein Versorger kam bisher auf die Idee, die Zählerablesung und Jahresverbrauchsabrechnung seien überflüssig, weil man ja die Prognosewerte hatte.
Das Ergebnis wird dabei nicht unbedingt genauer, wenn man monatliche Prognosewerte aneinander kettet.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@Schwalmtaler,
Die aufschläge gelten für Sondervertragskunden als auch für Tarifkunden.
Die SW KH haben nur bei dem Sondervertrag "Energieclub" diese Kosten extra ausweisen müssen, weil man die 10% Rabatt im Energieclub vor Steuern erhält.
Im Allgemeinen Tarif siond diese enthalten. Deshalb haben die SW KH das neue EnWG ausgetrickst, indem die Jahresrechnung 2005 (Abrechnungszeitraum 1.1.bis 31.12.) auf das Datum 14.12.2005 zurückdatiert wurde und nicht 31.12.2005. Sonst hätten sie diese Kosten für EEG und KWKG extra ausweisen müssen.
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@Cremer
Um es genau zu nehmen, müssen gem. § 42 Abs. 6 EnWG seit 15.12.2005 nur die NNE in den Rechnungen an Endverbraucher gesondert ausgewiesen werden.
Konzessionsabgaben und KWK- Umlage- Vorauszahlungen sind Teil derselben.
Im Vertriebsanteil am Strompreis sind die EEG- Umlage-Vorauszahlungen und die Stromsteuer enthalten.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Heute wurde mir von einem Mitglied ein Schreiben des BdE zu den EEG und KWKG-Abschlägen gezeigt.
Darin steht :
Inzwischen wird der Ausgleich zwischen den Netzbetreibern zeitnah vorgenommen.Die Höhe der Zuschläge sollte auch von den für Energie zuständigen Landesbehörden bei Stromentgeltgenehmigungen überprüft werden. Wahrscheinlich wird der EV die entsprechenden Abrechnungen liefern können.
Was bedeutet das konkret ? Ich habe bisher keine "Spitz"-Abrechnung meines EV bekommen, daher kürze ich die EEG-und KWKG-Abschläge.
Ist die Aussage so zu interpretieren, daß durch den zeitnahen Ausgleich zwischen den Netzbetreibern die Forderung aus dem Urteil in Münster nach einer "Spitz"-Abrechnung erfüllt ist ?
Die Höhe der Zuschläge "sollte" (kann,muß,darf)von den Landesbehörden überprüft werden. Wird sie es denn auch ?
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@Christian Guhl
Wer schon einmal einen K- Bogen zum Antrag auf Tarifgenehmigung gesehen hat, wird wissen, wie wenig relevant das Thema dabei ist, keine vertiefte Prüfung erfolgt.
Wenn es eine Spitzabrechnung geben sollte, so kann man diese auch nachvollziehbar und prüffähig nachweisen.
Von einer verursachungsgerechten, periodengenauen Abrechnung, wie sie die Bundesnetzagentur unter einer "Spitzabrechnung" versteht, kann im Tarifgenehmigungsverfahren keine Rede sein.
Mit der Tarifgenehmigung werden schließlich zukünftige Preise anhand einer prognostizierten Kosten- und Erlöslage aus ex-ante- Sicht geprüft und ggf. genehmigt, während eine "Spitzabrechnung" eine verursachungsgerechte und periodengenaue Abrechnung erst ex-post , mithin in die Vergangenheit gerichtet, ermöglicht.
Das eine schließt das andere mithin schon denknotwendig aus.
Schließlich kann man auch keine Betriebskostenabrechnung für das nächste Jahr im Voraus erteilen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@Christian Guhl,
ich habe bei meiner Jahresrechnung auch die KWKG und EEG - Zuschläge gekürzt bzw. erst garnicht in meiner Rechnung aufnotiert.
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Einschränkung der Stromsteuerbefreiung (http://www.vonbredow-valentin.de/aktuelles/bmf-schreibenz-zur-einschraenkung-der-stromsteuerbefreiung/)