Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => swb => Thema gestartet von: Schöfthaler am 09. März 2006, 20:11:23
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Etwas Aufheiterndes in unseren ernsten Diskussionen - ich fand\'s in finanztest 2/2006, S. 103:
Richter mit Ölofen gesucht
Vor dem Bremer Landgericht streitet sich der Gasversorger swb mit 54 Kunden über die Rechnungen. Auch der zuständige Vorsitzende hat - als Privatmann - Probleme mit seiner swb-Rechnung und fällt wohl wegen Befangenheit aus. Ebenso sein Stellvertreter. Bleibt die dritte Richterin der Kammer. Doch die hat nun ebenfalls gegen ihre swb-Rechnung protestiert. Das Verfahren liegt auf Eis, trotzdem ist das Gericht hoffnungsfroh. Einem Journalisten des „Weser-Kurier“ erklärte ein Sprecher, man werde sicher noch Richter finden, die mit Öl heizen.
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Der Link zum Fensehbericht Buten und Binnen von RADIO BREMEN ist dieser hier:
http://demand.radiobremen.de/bb/redirect.lsc?rewrite=http://www.radiobremen.de/tv/bubi/video/smil.php%3Fdatumscode=051205%26beitrag=1&content=content&media=rm
(Realplayer erforderlich)
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und weitere Meldungen des Regionalfernsehens Buten und Binnen zu diesem Thema (Gaspreise) Auch EWE und swd.
Unter www.radiobremen.de TV und Buten und Binnen anklicken. Dort in der Archivsuche Gaspreise als Stichwort.
Gefundene Treffer zu: Gaspreise
EWE mit Widerspruch
Der Oldenburger Energieversorger EWE führt den Streit mit einer Gaskundin weiter. Das Landgericht Oldenburg hatte EWE untersagt, der Kundin den Gashahn zu schließen, weil sie Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhungen eingelegt und einen Teil der Zahlungen zurückgehalten hatte . EWE geht nun in Revision - Begründung: \"\"Das Gericht hat uns nicht angehört, und gesperrt haben wir die Gasversorgung auch nicht.
3. März 2006
Gasversorger dürfen Preiserhöhung nicht mit Sperre durchsetzen
Wer Gas-Preiserhöhungen nicht anerkennt, dem darf der Versorger nicht so ohne weiteres das Gas abklemmen. Erst muss der Gaslieferant beweisen, dass seine Preisanhebung angemessen ist. Das hat das Landgericht Oldenburg entschieden. Geklagt hatte eine Frau, die von einer 11-prozentigen Gaspreiserhöhung der Oldeburger EWE nur 2 Prozent akzeptiert hatte und dann kein Gas mehr bekommen sollte.
27. Februar 2006
Wellness im Wirbel der Gaspreise
Bäder wie die Moortherme in Bad Bederkesa oder das Bad 2 in Bremerhaven sind technisch auf dem neuesten Stand und trotzdem hat die Energiepreissteigerung auch diese Einrichtungen voll getroffen. Wir waren dort und haben mal geguckt, wie die Verantwortlichen gegensteuern.
27. Februar 2006
VideoBeitrag, [3\'14]
Gaspreis-Gegner vereinigen sich
In den vergangenen 18 Monaten mussten Gaskunden immer wieder Gaspreiserhöhungen hinnehmen. So richtig klar, warum Gas teurer wurde, war es vielen nicht. Es gründeten sich Initiativen gegen die undurchschaubaren Erhöhungen und heute vereinten sich die rebellischen Bürger gegen Gaspreiserhöhungen in Oldenburg. Ein Ziel ist, eine eigene Gasgenossenschaft zu gründen.
28. Januar 2006
VideoBeitrag, [3\'19]
Richterin für Gaspreis-Verfahren gefunden
Das Verfahren um die Gaspreise des Bremer Energieversorgers swb kann beginnen. Die swb ist mit der jetzt gefundenen Richterin einverstanden. Zuvor hatte das Unternehmen zwei Richter wegen Befangenheit abgelehnt. \"\"Begründet,\"\" hatte das Landgericht befunden, schließlich hatten die Richter selbst Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhungen eingelegt. Wahrscheinlich im Februar soll das Verfahren beginnen.
27. Januar 2006
BI gegen Gaspreise
Eine neu gegründete Bürgerinitiative will gegen die hohen Gaspreise in Vechta vorgehen. Rund 50 verärgerte Bürger haben sich zu diesem Zweck zusammengeschlossen. Sie sind Kunden des Energieversorgers EWE. Das Unternehmen will ab Februar noch ein mal fast zehn Prozent mehr Geld verlangen. Die neue Bürgerinitiative fordert, dass die EWE ihre Preiskalkulation offenlegt.
26. Januar 2006
EWE erhöht Gaspreis
EWE-Kunden in Oldenburg müssen ab Februar tiefer in die Tasche greifen. Der Energieversorger erhöht den Preis für Erdgas um 9,8 Prozent. Das heißt, die Kilowattstunde kostet statt bisher 3,88 dann 4,26 Cent. Als Grund nennt das Unternehmen die anhaltend hohen Öl- und Gaspreise. Für einen Durchschnittshaushalt bedeutet die Erhöhung monatlich 11 Euro Mehrkosten.
23. Januar 2006
Niederlage für swd
Im Streit um die jüngste Gaspreiserhöhung in Delmenhorst haben die dortigen Stadtwerke eine Niederlage erlitten. Die swd hatte einer Familie, die Widerspruch gegen die Erhöhung eingelegt hatte, mit dem Abdrehen von Gas bzw. Wasser gedroht. Diese Drohung muss die swd nun nach Rechtsspruch des Delmenhorster Amtsgerichts zurücknehmen - Begründung: eine solche Drohung ist solange unerlaubt, bis die swd den Nachweisüber die Angemessenheit der Gaspreiserhöhung erbracht hat.
9. Januar 2006
Widerstand gegen Gaspreiserhöhung in Delmenhorst
Die Stadtwerke Delmenhorst wollen den Gaspreis ab Januar um 9,4% anheben. \"Viel zu viel\", sagen verärgerte Gaskunden und haben Widerspruch eingelegt.
30. Dezember 2005
VideoBeitrag, [0\'35]
Neueste Gaspreiserhöhung
Gas in Bremen wird wieder teurer. 5,55 Cent wird die Kilowattstunde ab Januar kosten. Nach Erhöhungen im Januar und Oktober sind das wieder fast sieben Prozent mehr - in Bremerhaven steigt der Preis um gut vier Prozent. Die swb begründet diesen Schritt mit dem teurer gewordenen Einkauf vom Lieferanten e.on Ruhrgas. Die Bremer Verbraucherzentrale ist damit nicht einverstanden - sie meint: Die swb muß bessere Preise verhandeln und endlich ihre eigene Gaspreisberechnung offen legen.
29. Dezember 2005
Gaspreise steigen
Der Bremer Gasversorger swb bleibt dabei: die Gaspreise steigen ab Januar. Um wieviel, das weiß die swb noch nicht: \"\"Wir erwarten vom Statistischen Bundesamt direkt nach Weihnachten aktuelle Ölpreis-Zahlen, daraus errechnet sich dann der neue Gaspreis\"\", sagte eine swb-Sprecherin zu buten un binnen. Strom soll vorerst nicht teuerer werden. Unterdessen hat das Amtsgericht Oldenburg die Klage eines EWE-Kunden gegen erhöhte Gaspreise aus dem Jahr 2004 zurückgewiesen. Nach Angaben von EWE fand das Gericht den Preis marktüblich. Eine Stellungnahme des Gerichts war heute nicht mehr zu bekommen.
23. Dezember 2005
Befangene Richter
Im Verfahren um die Gaspreiserhöhung dreht sich munter das Personalkarussell: Ein Richter nach dem anderen wird für befangen erklärt. Denn merke: Auch Richter sind Gaskunden.
5. Dezember 2005
VideoBeitrag, [3\'34]
Demo gegen Gaspreise
Die \"Bürgerinitiative Gaspreise\" hat heute zum ersten Mal gegen die hohen Gaspreise der Bremer Stadtwerke demonstriert. Weitere Aktionen sollen folgen, im Verbund mit anderen Aktionsbündnissen aus Deutschland.
16. November 2005
VideoBeitrag, [1\'02]
Preiskalkulation offen
Der Energieversorger e.on will die Kalkulation für seine Gaspreise nun doch offen legen. Verbraucherschützer hatten e.on lange Zeit kritisiert, weil sie die jüngsten Gaspreiserhöhungen nicht nachvollziehen konnten. Experten fürchten jedoch, dass e.on allenfalls bekannt geben will, aus welchen Positionen sich der Preis zusammensetzt. Die Bremer swb weigert sich dagegen nach wie vor, sich in die Bücher gucken zu lassen. Sie will erst die Verhandlung über eine Sammelklage von fünfzig Gaskunden abwarten.
4. November 2005
Aufstand der Kommunen
Schortens, das kleine Städtchen bei Wilhelmshaven, steht ganz vorn in der Front gegen die Gaspreiserhöhung der EWE. Immer mehr Kommunen wollen auch nicht noch mehr für den Brennstoff zahlen, auch die FDP Bremen stellt inzwischen Boykottanträge - hier gegen die swb gerichtet. Dazu im Studio: SWB-Vorstand Gerhard Harder.
21. Oktober 2005
VideoBeitrag, [7\'56]
Oldenburg und die Gaspreise
Im Streit um die erhöhten Energiepreise haben die Grünen in Oldenburg gefordert, dass die Stadt ihre erhöhten Gasrechnungen nur unter Vorbehalt zahlt. Der Stadtrat soll das beschließen. Oldenburg soll die Preiserhöhung des Energieversorgers EWE nicht anerkennen, solange sich nicht nachprüfen läßt, ob diese auch angemessen ist. Außerdem soll der Rat dafür sorgen, dass der EWE-Aufsichtsrat wieder weniger Geld bekommt. Im vergangenen Jahr war die Vergütung von 200.000 auf 500.000 Euro erhöht worden. Das ist nicht nachvollziehbar und muss rückgängig gemacht werden, meinen die Grünen.
20. Oktober 2005
Antrag: Gaspreis-Aufschläge verweigern!
Bremerhaven soll sich am \"\"Aufstand der Kommunen\"\" beteiligen und die Aufschläge auf die Gaspreise nicht bezahlen. Das haben nicht nur die Grünen in Bremerhaven gefordert - die FDP hat dies jetzt schriftlich beantragt. Die Stadtverordnetenversammlung soll im November darüber entscheiden. Laut Antrag soll sich die Stadt so lange verweigern, bis die swb ihre Kalkulation offengelegt hat.
14. Oktober 2005
Auch CDU gegen Gaspreise
Auch die Bremer CDU spricht sich nun gegen die erneute Gaspreiserhöhung der swb AG aus. \"\"Die Preise haben ein Maß erreicht, das nicht mehr zu akzeptieren ist,\"\" sagt Fraktionschef Hartmut Perschau. Die Fraktion fordert nun, dass nun das Land eingreift. Von den immer höheren Rechnungen sind die Städte und Länder genauso betroffen wie die Bürger, so Perschau. Auch die Bremerhavener Grünen befürchten eine Merhbelastung für den Haushalt. Sie haben die Stadtverwaltung aufgefordert, die erhöhten Preise nicht zu zahlen.
13. Oktober 2005
Widerspruch gegen Gaspreise
Wer mit der jüngsten Gaspreiserhöhung der swb AG vom Oktober nicht einverstanden ist, dem rät die Bremer Verbraucherzentrale, erneut Widerspruch einzulegen. Die Frist dafür sind die nächsten sechs Wochen. Bislang haben rund zehntausend Kunden der swb ihr Veto gegen die dreimalige Preiserhöhung innerhalb eines Jahres abgegeben.
12. Oktober 2005
Grüne in OL: Gaspreise runter!
Die Grünen in Oldenburg fordern Oberbürgermeister Dieter Schütz auf, sich stärker für niedrigere Gaspreise einzusetzen. Schütz sitzt schließlich im Aufsichtsrat des Energieversorger EWE, so die Grünen. Er soll daher erwirken, dass EWE die Preiskalkulation offen legt oder die Preiseerhöhung zurück nimmt.
6. Oktober 2005
Demo gegen Gaspreise
In Oldenburg haben Verbraucher vor dem Gebäude des Energieversorgers EWE gegen die hohen Gaspreise protestiert. Sie fordern EWE auf, endlich die Kalkulationen offenzulegen und damit für mehr Transparenz zu sorgen.
29. September 2005
VideoBeitrag, [0\'21]
Grüne gegen Gaspreiserhöhung
Die Grünen haben die Städte Bremen und Bremerhaven aufgefordert, Widerspruch gegen die Erhöhung der Gaspreise einzulegen, weil dadurch die Haushalte über Gebühr belastet werden. \"\"Die swb weigert sich bis heute, ihre Kostenkalkulation offen zu legen\"\", sagt die umweltpolitische Sprecherin der Grünen, Karin Mathes. Die swb AG hatte angekündigt, ab Oktober die Gaspreise in Bremen um gut 16 Prozent zu erhöhen. In Bremerhaven soll Gas rund15 Prozent teurer werden.
28. September 2005
Gaspreise steigen weiter
Heizen mit Gas wird ab Oktober noch einmal erheblich teurer. Um mehr als 15 Prozent pro Kilowattstunde steigt der Preis in Bremerhaven. In der Stadt Bremen will die swb den Gaspreis sogar um mehr als 16 Prozent anheben. Laut swb sind die Bezugskosten sehr stark gestiegen. Wie die Preise im Einzelnen zustande kommen, will die swb aber nicht verraten. Die 110.000 Gaskunden in Bremen können damit rechnen, dass sie im Schnitt 160 Euro pro Jahr mehr zahlen müssen.
27. September 2005
swb erhöht Gaspreise
Zum ersten Oktober erhöht swb die Gaspreise in Bremen und Bremerhaven. Eine Familie mit durchschnittlichem Verbrauch in einem Einfamilienhaus muss jährlich rund 160 Euro drauf zahlen.
27. September 2005
VideoBeitrag, [2\'06]
Homepage der swb
EWE erhöht die Gaspreise
Der Energieversorger EWE erhöht wieder seine Gaspreise. 56 Cent mehr will EWE ab August für die Kilowattstunde kassieren - das ist ein Plus von 14,2 Prozent. Nach diesem Beschluss des Oldenburger Unternehmens muss eine Familie mit einem Durchschnittsverbrauch von rund 30.000 Kilowattstunden gut 167 Euro mehr im Jahr zahlen. EWE hatte erst im vergangenen September den Gaspreis um 14 Prozent angehoben. In Norddeutschland beziehen rund 700.000 Verbraucher Strom und Gas von EWE.
14. Juli 2005
swb droht Gaskunden
Im Streit um die Erhöhung der Gaspreise wirft die Bremer Verbraucherzentrale dem Energieversorger swb Bremerhaven vor, Kunden gezielt zu verunsichern. Den Verbraucherschützern liegen Schreiben vor, in denen die swb mit der Einstellung der Gasversorgung droht. Dazu stellen die Verbraucherschützer klar: \"Die swb darf laut Bundesgerichtshof weder die Versorgung einstellen noch damit drohen.\" Kunden sollten die Mahnungen abheften und die Rechnung um den umstrittenen Betrag kürzen, so die Verbraucherzentrale weiter.
6. Juni 2005
swb-Kunden ziehen vor Gericht
Verärgerte swb-Kunden wollen die vergangenen zwei Gaspreiserhöhungen nicht hinnehmen. Sie zogen mit einer Sammelkage vor Gericht. Der Energieversorger soll dort seine Kalkulation zur Erhöhung offenelegen.
20. Mai 2005
VideoBeitrag, [2\'42]
Verbraucherzentrale verklagt Gasversorger swb
Die Bremer Verbraucherzentrale will übermorgen gegen den Bremer Gasversorger swb Klage einreichen. Der Monopolist soll offen legen, wie seine Gaspreise zustande kommen. In Süddeutschland war vor wenigen Wochen ein ähnliches Verfahren bereits erfolgreich.
18. Mai 2005
Verbraucherzentrale zu Gaspreisen
Eine erneute Erhöhung der Gaspreise hält die Bremer Verbraucherzentrale für ungerechtfertigt. Die swb AG hatte angekündigt, dass Gas möglicherweise teurer wird, weil parallel auch der Ölpreis steigt. Die Verbraucherzentrale fordert nun, die Preiskoppelung von Öl und Gas aufzuheben - das allerdings ginge nur, wenn die Energiebranche das gemeinsam täte.
4. Mai 2005
EWE: vielleicht höhere Gaspreise
Der Oldenburger Energieversorger EWE hat seinen Umsatz im abgelaufenen Geschäftsjahr fast verdoppelt, trotzdem schliesst er Preiserhöhungen für sein Gas noch in diesem Jahr nicht aus. Sollte der Öllpreis weiter sehr hoch sein, muss auch der Gaspreis mitziehen, so die Begründung von EWE. Beim Strom hingegen geht EWE von keiner Verteuerung aus.
4. April 2005
Klage gegen swb
Mit einer Sammelklage will die Verbraucherzentrale Bremen gegen die Gaspreise des Energieversorgers swb vorgehen. Dafür suchen die Verbraucherschützer 100 swb-Kunden, die eine Rechtsschutzversicherung besitzen und Widerspruch gegen die hohen Gaspreise eingelegt haben. Bundesweit bykottieren zur Zeit rund 200.000 Bürger die hohen Gaspreise.
16. März 2005
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@ uwes
Hallo nach Bremen -
tja dann müssen die \"betroffenen Richter etc) wohl solange warten - bis wohl jemand mit Holzpellets heizt.... oder?
Ist ja schon verrückt....
Gruß an alle
Biene
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@biene
Richter sind gefunden.
Mündlich verhandelt wird vor Landgericht Bremen am 24.03.2006 um 10 h, Zi. 218
Die entsprechende Info findet sich unter \"Neuigkeiten\" auf der Seite.
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Es hat sich ausgeschmunzelt! Für die swb kommt es dicke:
Soeben verkündete die vorsitzende Richterin in der Verhandlung der 59 Kläger gegen die swb Vertrieb GmbH das Ergebnis der Vorberatung der Kammer.
Danach sind sämtliche Preisanpassungen der swb zumindest in den letzten 2 Jahren rechtlich nicht durchsetzbar.
Hintergrund ist eine Preisanpassungsklausel, die nach Auffassung des Gerichts gegen das Transparenzgebot verstößt, da sie an interne Vereinbarungen mit dem Vorlieferanten Eon anknüpft, die den Kunden nun einmal nicht bekannt sein können. Ausdrücklich folgt das Landgericht der Flüssiggas-Entscheidung des BGH.
Ob dennoch eine vertraglich oder gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Preisanpassung besteht, meinte das Gericht verneinen zu müssen.
Vertraglich habe sich die Beklagte durch die Preisanpassungsklausel selbst gebunden, so dass § 315 BGB nicht ergänzend herangezogen werden könne, da er in seinen Rechtsfolgen sogar weiter ginge. Das sei mit AGB-rechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren.
Also: Ergerbnis aus Bremen:
Keine Gaspreiserhöhungen für Bremer Gaspreiskunden!
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Das wär ja mal ein großer Erfolg!Ist denn Berufung zugelassen worden?
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Wie schon ausgeführt:
Es handelt sich um das in der Verhandlung bekannt gegebene Ergebnis der Vorberatung der Kammer, zu dem die Parteien jetzt Stellung nehmen können.
Aber an der feststehenden (nach Auffassung des Gerichts unwirksamen) Klausel und dem BGH - Urteil, das hier herangezogen wird, dürfte schwer zu argumentieren sein. Dafür hat das Gericht wörtlich gesagt:
\"Diese Klausel ist bei uns durchgefallen\"
Ach so- wichtige Ergänzung zu oben:
Auf die Vorlage einer wie auch immer gearteten Kalkulation kommt es dem Gericht daher überhaupt nicht an, da die Beklagte ihre Preise ohnehin nicht erhöhen kann.
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@Uwes
Zunächst hat das LG Bremen dann wohl keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage als negative Feststellungsklage einerseits und als Sammelklage andererseits.
Dr. Kunth (Freshfields) hat daran nicht nur vor dem LG Dresden erhebliche Zweifel für den Gasversorger geltend gemacht....
Solche sollten längst verflogen sein.
Auch die Landgerichte Hamburg, Heilbronn, Bonn, Hannover teilen solche Bedenken nicht.
Auch das LG Hamburg hielt die dortige Preisanpassungsklausel für unwirksam. In HH wurde in der Klausel auf den Hamburger Wärmemarkt abgestellt, den bisher kein Verbraucher zu Gesicht bekommen hat....Unter dem Hamburger Fischmarkt können die Leute sich etwas vorstellen. Da geht es real zur Sache.
Zudem hatte der Gaslieferant vor Jahren damit gerade eine Abkopplung der Gaspreise von der Ölpreisentwicklung zugesagt/ versprochen und den Kunden Schreiben entsprechenden Inhalts übersandt..... um sich heute als Begründung für steigende Gaspreise auf die Ölpreisbindung zu berufen.
Fraglich, ob man es dann konsequent bei dem Ergebnis lässt, dass die Preiserhöhungen der Rechtsgrundlage entbehren wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion, so etwa Arzt/ Fitzner oder ggf. über eine ergänzende Vertragsauslegung gleichwohl zu § 315 BGB gelangt.
Es gibt viele BGH- Entscheidungen, wonach eine ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einer wirksamen Vereinbarung führen konnte, so wohl auch das Flüssiggas- Urteil vom 21.09.2005.
Diese Rechtsprechung hätte bei konsequenter Anwendung zur Folge, dass die Preiserhöhungen fast aller Gasversorger in den letzten Jahren unwirksam waren, die Kunden zuviel gezahlt haben und Geld zurückverlangen könnten...
Diese Konsequenz ergäbe sich demnach auch in HH und andernorts.
Das ist schon seit längerem meine Rede:
http://www.radiobremen.de/nordwestradio/unterwegs/gaspreise.html
Es muss sich erweisen, ob die Gerichte den gehörigen Mut finden, Recht konsequent anzuwenden.
Freundliche kollegiale Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Soeben brachte das Mittagsmagazin einen Bericht zu der Vorverhandlung in Bremen.
Eine Sprecherin der SWB erklärte,sie wären überrascht über die Erklärungen der Richterin.Diese erklärt die Preisanpassungsklauseln für nicht durchsetzbar und will keine Offenlegung der Preise ansich.
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@hollmoor
Dann hätte die swb ihr Hauptziel erreicht,
die Kalkulation nicht offen legen zu müssen.
Überraschend für swb, dass die Preiserhöhungen aus anderen Gründen unwirksam sind, ohne dass es erst noch auf die Billigkeit ankommt.
Das wird auch andere Versorger überraschen, wenn sie etwa bisher an der falschen Baustelle werkelten.
Da werden die Verantwortlichen bei swb schwer ins Grübeln kommen, weil es wohl alle Kunden auch über den heutigen Tag hinaus betrifft, wenn man nicht schleunigst alle Verträge kündigt und neu abschließt.
Dann stelle man sich noch vor, kein Kunde fände sich bereit, einen neuen Vertrag zu unterschreiben, weil er den bisherigen so gut findet.
Auf einem Bremer Richerstuhl soll stehen \"Scheve Niemand\":
http://www2.bremen.de/justizsenator/frames.html?Seite=/justizsenator/Kap7/Kap7_4.html
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@Fricke
Da stimme ich ihnen zu.Die Sprecherin der swb war deshalb auch so überrascht,weil es der Richterin scheinbar nur um die Preisanpassungsklausel ging und Diese für unwirksam erklärt hat.
Sie erklärte noch,man werde nun weitere Erklärungen dazu abgeben und weitermachen.
Schaun wir mal,wie es weiter geht u.endet.
@Uwes
Vielen Dank für die sofortige Information!
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Eine Sprecherin der SWB erklärte,sie wären überrascht über die Erklärungen der Richterin.Diese erklärt die Preisanpassungsklauseln für nicht durchsetzbar und will keine Offenlegung der Preise ansich.
Nein, eine Offenlegung der Preiskalkulation bedarf es nicht, da man den swb die vertragliche und gesetzliche Möglichkeit abspricht, die Preise überhaupt zu erhöhen. Das ist ja gerade das Besondere an dieser Rechtsauffassung, die die 8. Kammer (mit zwei Vertretungsrichtern wegen der persönlichen Betroffenheit der Stammbesetzung) hier vertritt.
Fazit. Bleibt es auch im Urteil bei dieser Meinung, können alle Bremer Gaskunden die Entgelte, die nach Preisanhebungen gezahlt worden sind, zurückfordern.
Nebenbei. Aus Kreisen der bremischen Richterschaft verlautet auch, dass einige der hier nicht am Verfahren Beteiligten hinter vorgehaltener Hand das \"gutsherrenhafte\" Auftreten der Vertreter der swb offensichtlich missbilligen.
Zunächst hat das LG Bremen dann wohl keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage als negative Feststellungsklage einerseits und als Sammelklage andererseits.
Nein, auf die Frage der Zulässigkeit ging das Gericht nicht einmal ein, da dies keine ernsthafte Prozessfrage darstellte. Das Gericht hielt die Klage als Feststellungsklage für zulässig, da es in die materiell- rechtliche Prüfung eingestiegen ist.
Fraglich, ob man es dann konsequent bei dem Ergebnis lässt, dass die Preiserhöhungen der Rechtsgrundlage entbehren wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion, so etwa Arzt/ Fitzner oder ggf. über eine ergänzende Vertragsauslegung gleichwohl zu § 315 BGB gelangt.
Auch diese Frage hatte die Kammer geprüft; die Möglichkeit für die swb eine einseitige Preisbestimmung nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB vorzunehmen aber ausdrücklich verneint. Mit der Preisanpassungsklausel hätte sich die Beklagte soweit selbst gebunden, dass sie sich jetzt nicht mehr auf eine gesetzliche Bestimmung zurückziehen könne, die in den Rechtsfolgen wesentlich weiter ginge als die - für unwirksam gehaltene - Preisanpassungsklausel. Das widerspräche elementaren AGB- rechtlichen Grundsätzen
Am 19. Mai 2006 ist Urteilsverkündung.
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@uwes
Vielen herzlichen Dank für die umfassenden Infos.
Ein guter Tag für Bremer Gaskunden.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@uwes hatte geschrieben : Am 19.Mai ist Urteilsverkündung.
Weiß jemand etwas ?
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am 24. ist urteilsverkündung 10 Uhr Rund 218 Schwurgerichtssaal.
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Bremer Energieversorger swb unterliegt im Streit um Gaspreiserhöhungen
BREMEN (dpa-AFX) - Der Bremer Energieversorger swb hat am Mittwoch den Rechtsstreit um Gaspreiserhöhungen vor dem Landgericht verloren.
...
Quelle: dpa-AFX
Herzlichen Glückwunsch nach Bremen!
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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Treffer! Versenkt.
Glückwunsch nach Bremen und einen schönen Feiertag.
http://www.foerderland.de/419+M504f43a9815.0.html
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=14797
http://syke.mzv.net/news/stories/bremen/?id=74456
Ein aufrichtiges Mitgefühl an den Kollegen, der die entsprechenden Klauseln gestrickt hat.
Verantwortlich zeichnet indes immer noch die Geschäftsführung. Hoffentlich ist man gut versichert....
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Das Urteil überzeugt, wer es lesen mag, findet es hier (wo sonst?)
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=657&file=dl_mg_1148491390.pdf
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Das (Teil-) Urteil des Landgerichts Bremen wirft einige sehr interessante Fragen für die Verbraucher in Bremen auf.
Das Urteil
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=657&file=dl_mg_1148491390.pdf
beschäftigt sich mit der Unwirksamkeit der in sämtlichen Bezugsverträgen der Bremer Gaskunden in den verschiedenen Jahren vereinbarten Preisänderungsklauseln.
1. Welcher Preis gilt dann?
Entsprechend der Auffassung des Landgerichts also derjenige, der bei Abschluss des Gasbezugsvertrages vereinbart wurde. Das dürfte bei vielen Gaskunden Jahrzehnte zurück liegen.
2. Können die Bremer Gaskunden zuviel gezahlte Entgelte zurückverlangen?
Antwort: Ja, da sie ohne Wissen um die Unwirksamkeit der Klausel die Preiserhöhungen gezahlt haben.
3. Ist die swb AG auf Dauer im Rahmen der derzeitigen Verträge von Preiserhöhungen ausgeschlossen?
Hier sind die Rechtswissenschaftler, nicht die Praktiker gefragt.
4. Welchen Zweck verfolgt die Berufungseinlegung durch die swb AG ?
Antwort: Man wird sicherlich versuchen, wenigstens die Preiserhöhung im Rahmen billigen Ermessens vornehmen zu dürfen. In erster Linie dürfte die swb AG allerdings auf Zeit spielen um sich auf mehrere Jahre den Rückforderungsansprüchen der Kunden zu entziehen.
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@Fricke,
was heißt im Urteil auf der Seite 17, 3. Absatz die ersten beiden Sätze.
"§§315, 316 BGB können ebenfalls....."
Könen Sie dies kurz erläutgern?
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@uwes
Das Gericht stellt in der Tat darauf ab, man habe sich bei Vertragsabschluss auf einen Preis geeinigt.
Preiserhöhungen könnten nur erfolgen bei wirksam vereinbarter Preisanpassungsklausel, an der es in den Verträgen fehlt, weil die entsprechenden Klauseln unwirksam sind.
Dies mag für Sonderverträge gelten.
Es könnten wohl unter Berufung auf das Urteil nun unverjährte Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden, wobei sich die Frage nach dem überhaupt geschuldeten Preis stellt, wenn der Vertrag ggf. schon seit über zehn Jahren besteht.
Dabei kann auch eine Verwirkungsproblematik eine Rolle spielen.
Bei echten Tarifkunden hingegen, auf welche § 4 Abs. 1, Abs. 2 AVBGasV direkt Anwendung findet, gilt indes nach der neuen Tariferechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH, Urt. v. 18.10.2005, NJW 2006, 684, 685 Rn. 10), dass es dabei an einer Einigung auf einen Anfangspreis gerade fehlt, sondern auch dieser einseitig bestimmt und vorgegeben wurde.
Wer an einem Morgen Erdgas aus dem Verteilnetz entnimmt - ohne die aktuellen Preise zu kennen - und damit konkludent einen Vertrag schließt (vgl. nur BGH, Urt. v. 15.02.2006, WuM 2006, 207, 209, Rnr. 15/ 16) und sodann am Mittag in der Zeitung liest, dass für den nächsten Tag neue Tarife bekannt gegeben werden, kann sich nicht mit dem Unternehmen auf einen bestimmten Anfangspreis als solchen geeinigt haben.
So sollte es auch bei Sonderkunden - die Unterscheidung ist vollkommen willkürlich - liegen.
Denn es kommt nun zu einer Ungleichbehandlung, wenn etwa ein Kunde aktuell einen solchen Vertrag bei hohem Preisniveau geschlossen hat, der Nachbar jedoch den selben Vertrag mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln bereits 2002 und nun beide bei gleicher Abnahme und gleichem Lastverhalten vollkommen unterschiedliche Preise schulden sollen, was die Konsequenz daraus wäre, dass man sich auf einen Anfangspreis geeinigt hatte, der weiter Geltung beansprucht.
Das Urteil wirft also sehr viele auch grundsätzliche Fragen auf.
Ich stehe weiter auf dem Standpunkt, dass in jedem Falle bereits der Anfangspreis einseitig bestimmt wurde und auch dieser vom GVU bestimmte Preis sich jederzeit anhand §§ 1, 2 EnWG messen lassen muss.
Denn der Versorger schuldet schon immer allen Anspruchsberechtigten gem. § 10 EnWG a.F (jederman) von Anfang an eine möglichst preisgünstige Versorgung und hat seine Preisbildung daran auszureichten (vgl. nur BGH, Urt. v. 18.10.2005, NJW 2006, 684, 685 re. Sp. Rn. 13 am Ende)
Dies hat dann jedoch die Anwendung von § 315 BGB bei umfassender Preiskontrolle anhand der offen zu legenden Kalkulation zur Folge.
Weil sich beide Argumentationen teilweise gegenseitig widersprechen, ist unser Geschäft nun nicht eben leichter geworden.
@Cremer
Eine entsprechende Erläuterung findet sich in Energiedepesche Sonderheft S. 5.
§ 315 BGB besagt Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen durch einen Vertragsteil, wenn man sich nicht auf deie Leistung (hier: den zu zahlenden Preis ) bei Vertragsschluss geeinigt hat. Aus § 316 BGB soll sich ergeben, dass es der Versorger ist, der diese Leistungsbestimmung nach § 315 BGB treffen können soll. Es könnte ja sonst auch der Kunde sein, der den Preis für die von ihm bezogenen Leistungen einseitig bestimmt....Es ist indes der Gläubiger welcher die Leistung, hier die Entgeltzahlung hiernach beanspruchen kann.
Sonst könnten sich alle Kunden die Preise unbillig selbst festsetzen....
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@Fricke,
wenn ich das Urteil richtig gelesen habe, dann sind für Sondervertragskunden die AVBGasV nicht gültig.
Im Gegenteil war es bei den SW KH. Da stand in den "Bestimmungen zum Erdgas-Sondervertrag A, (Ausgabe 09/1992) in der Pos. 1, dass die AVBGasV gelten.
Bei meinem Energieclubvertrag in "Allgemeine Bestimmungen zum Kreuznacher Eergiepaket Gas" wird ausgesagt, dass die AVBGasV nicht gelte. Aufgeführt werden aber darin unter Preisänderungen ebenso die allgemeinnen Floskeln wiec in den Allgemeien Vertragsbestimmugen (Preisformel, Anpassungstermine etc.)
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@Cremer
Die AVBGasV gilt direkt nur für Tarifkunden. Man kann die Bestimmungn allenfalls vertraglich in einen Sondervertrag einbeziehen, muss sich aber darüber einig sein. Zudem sind die §§ 305 ff. BGB zu beachten.
Eine Einbeziehung einer Klausel in einem Sondervertrag, die § 4 AVBGasV entspricht sei jedoch mit dem Transparenzgebot und der BGH- Rechtsprechung dazu im Flüssiggasurteil unvereinbar.
Auch das Gericht hinterfragt kritisch, ob sich aus § 4 Abs. 2 AVBV überhaupt ein Recht auf eine Preisänderung ergibt, da sich diese Bestimmung nur zu dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Wirksamwerdens verhält.
Eigentlich bedarf es einer entsprechenden vertraglichen Regelung über Zeit, Art und Umfang von einseitigen Preisänderungen und aus § 4 Abs. 2 AVBV kann sich dann nur ergeben, wann die nach einer gesonderten vertraglichen Abrede bestimmte Preisänderung frühestens wirksam wird.
Das Urteil besagt, dass man mit Sondervertragskunden die Geltung der Bestimmungen der AVBGasV als AGB insoweit nicht wirksam vereinbaren kann, eine solche Einbeziehung deshalb unwirksam ist und der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis deshalb immer weiter gilt.
Ich habe meine Zweifel, ob letztere Aussage richtig sein kann, weil dann gerade neu hinzugekommene Sondervertragskunden benachteiligt wären.
Wegen §§ 1, 2, 36 EnWG hat der Versorger m.E. von Anfang an für alle potentiellen Kunden, die einen gesetzlichen Versorgungsanspruch haben, möglichst preisgünstige Tarife durch öffentliche Bekanntgabe feil zu bieten
Aber das sind alles Grundsatzfragen, die eigntlich nicht in diesen thread gehören.
Aus dem Bremer Urteil kann man entnehmen, dass Papier geduldig ist und nicht jede Klausel in einem Vertrag wirksam ist, so dass Preierhöhungen unbedingt auf sie gestützt werden können und dass das Vertragsmanagemnt der Versorger bisher zu schlicht organisiert war.
In Bremen liegt eine unzulässige Ungleichbhandlung der Kunden offensichtlich schon darin, dass Kunden des Unternehmens zeitlich parallelzu vollkommen unterschiedlichen Vertragbedingungen mit Erdgas versorgt werden.
So ein Zustand ist oft Folge von Fusionen. Er verstößt indessen schon gegen das Gleichbehandlungsgebot und kartellrechtliche Diskriminierungsverbot.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Aber das sind alles Grundsatzfragen, die eigntlich nicht in diesen thread gehören.
Die gesamte Bremer Entscheidung wirft Grundsatzfragen auf, wie ich schon oben dargelegt habe. Insbesondere stellt sich für alle Bremer Gaskunden die Frage nach dem geschuldeten Preis. Ist der jetzige, der zum Zeitpunkt des Widerspruchs gültige oder nur der am Anfang des Vertragsverhältnisses geltende Preis geschuldet? Ich gehe mit Herrn Fricke davon aus, dass das Landgericht Bremen unabhängig von Verwirkungsgesichtspunkten (worin sollen die außer beim Zeitablauf eigentlich liegen?) nur den Am Anfang geltenden Preis als den geschuldeten ansieht.
Aus dem Bremer Urteil kann man entnehmen, dass Papier geduldig ist und nicht jede Klausel in einem Vertrag wirksam ist, so dass Preierhöhungen unbedingt auf sie gestützt werden können und dass das Vertragsmanagemnt der Versorger bisher zu schlicht organisiert war.
Ja, aber das ist auch bei anderen Versorgern der Fall. Mir sind Fälle bekannt, in denen Kunden der swb neue Vertragsbedingungen ohne konkrete Erläuterung der Änderungen zugeschickt worden sind und ohne dass man den Kunden Unterschriften zum Zeichen Ihrer Zustimmung abverlangt hätte.
In Bremen liegt eine unzulässige Ungleichbhandlung der Kunden offensichtlich schon darin, dass Kunden des Unternehmens zeitlich parallel zu vollkommen unterschiedlichen Vertragbedingungen mit Erdgas versorgt werden.
Gleichheit im Unrecht gibt es nicht. Nicht jeder Kunde hat bei Geltung neuerer Vertragsbedingungen diese auch zugeschickt bekommen. Das war so in Bremen üblich. Schließlich hatte ja noch niemand die Entgeltforderungen der swb bemängelt oder gar angegriffen.
So ein Zustand ist oft Folge von Fusionen. Er verstößt indessen schon gegen das Gleichbehandlungsgebot und kartellrechtliche Diskriminierungsverbot.
Hier ist nie "fusioniert" worden. Lediglich die Anteile von Bremen sind verkauft worden (Bis auf eine Aktie) und die ehemaligen Stadtwerke haben jetzt für die verschiedenen Geschäftsfelder diverse Tochterunternehmen.
http://www.swb-gruppe.de/unternehmen/unternehmensstruktur.php
Im übrigen sehe ich hier keine Notwendigkeit von Gleichbehandlungen. Wenn ein Bremer Kunde die neuen Bedingungen der sbw AG nicht akzeptiert oder diese nicht in die Altverträge einbezogen werden, so kann man m.E. nicht den Versorger zwingen, mit Neukunden auf der Basis der Altverträge Neuverträge abzuschließen.
Interessant an dem Urteil des Bremer Landgerichts ist aber m.E. das Ergebnis, dass die Kammer - wie schon in meinem Beitrag vom 24.3.2006 enthalten -
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=11652#11652
meint, bei unwirksamer Preisänderungsklausel sei auch ein Preisbestimmungsrecht der swb AG nach gesetzlichen Bestimmungen nicht gegeben. Das ist nach AGB - rechtlichen Grundsätzen (Verbot der geltungserhaltenden Reduktion) konsequent und richtig.
Das bedeutet, dass die swb AG alle Verträge mit ihren Kunden neu gestelten müsste um die Preisanpassungen vornehmen zu können.
Wenn das die Kunden aber nicht wollen.....?
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@uwes
Ein nach den Bestimmungen des EnWG kontrahierungspflichtiger Versorger hat allen Nachfragern an solchen Leistungen diese diskrimnierungsfrei zu gleichen Bedingungen anzubieten und zu erbringen.
Das Gleichbehandlungsgebot ergibt sich weiter für die durch Stadtwerke erbrachte Daseinsvorsorgeleistungen aus Art. 2 GG (vgl. nur OLG Hamburg, NJW 1988, 1600). Die zitierte Entscheidung ist dabei recht rigoros.
Hinzu tritt, dass die swb bei der Erdgasversorgung der Haushalte in Bremen eine marktbeherrschende Stellung inne hat, deshalb einem kartellrechtlichen Diskriminierungsverbot unterliegt, §§ 19, 20 GWB.
All dies hat zur Folge, dass vergleichbare Haushaltskunden zu den gleichen Bedingungen und Preisen versorgt werden müssen.
Wenn der Versorger Kunden nun zu weit günstigeren Bedingungen versorgen muss (in Folge des Urteils des LG Bremen) kann daraus ggf. im Umkehrschluss geschlossen werden, dass andere als die günstigeren Bedingungen und Preise auch gegenüber anderen vergleichbaren Kunden nicht mehr zur Anwendung gebracht werden dürfen.
Mittelbar kann eine Entscheidung wie die des LG Bremen mithin ggf. dazu führen, dass der Versorger auch von allen anderen vergleichbaren Kunden nur noch geringere Preise fordern kann, auch wenn diese anderen Kunden nicht an der Rechtskraft des Urteils teilnehmen.
Fraglich nun, was der günstigste Preis ist, den die Stadtwerke für ihre Erdgaslieferungen an Haushalte demnach nur noch fordern dürfen.
Dazu müsste man den immer noch weiter geltenden günstigsten Anfangspreis eines Haushaltskunden kennen, der nach der Rechtsprechunmg des LG Bremen immer noch gilt und zu dem einzelne Kunden die Erdgasversorgung demnach vertraglich beanspruchen können.
Selbstredend kann man nicht nachträglich alle Vertragsverhältnisse neu gestalten, um Preisanpassungen etwa nachträglich zu ermöglichen, zu legitimieren.
Die bisherigen Preisanpassungen lassen sich nicht auf die bestehenden Verträge stützen. Dabei hat es sein Bewenden.
Es könnten allenfalls mit allen Kunden einheitliche Neuverträge abgeschlossen werden.
Die Kunden brauchen sich darauf nicht einzulassen, so lange ihre Altverträge Bestand haben.
Die Frage ist deshalb, ob alle Altverträge durch wohl notwendige Änderungskündigung beendet werden können.
Die Frage ist mithin, ob ein kontrahierungspflichtiges Unternehmen selbst berechtigt ist, bestehende Versorgungsverträge zu kündigen.
In der gesetzlichen Versorgungspflicht einerseits und dem Kündigungsrecht des Versorgers andererseits besteht dabei ein Widerspruch.
Tatsächlich ist auch in der AVBGasV nur ein Kündigungsrecht des Versorgers in besonderen Lagen vorgesehen (vgl. §§ 32, 33 AVBGasV).
Man ging davon aus, dass der Versorger darüber hinaus die vertragliche Grundlage der Versorgung nicht kündigen kann, wie auch, wo es doch gesetzlich zur Versorgung auf vertraglicher Grundlage verpflichtet ist.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@uwes,
danke für den Link zur swb-gruppe.:lol:
Da sieht man mal, wo diese Firma überall noch so beteiligt ist. :arrow:
- zu Lande: :idea:
mit Reinigungs - und Entsorgungsservice,
k-tec Kraftfahrzeugtechnik,
eine eigene Versicherung die Assekuranz,
Bremer Energiekonsenz (was mag das wohl heißen?)
- zu Wasser: :idea:
mit Unterweser Schiffsbau- und Meerestechnik
- in der Luft : :idea:
mit ca. 40% am Flughafen Bremen.
Eine Allroundfirma für alles. :shock:
Wenn das mal bloss gut geht. :roll:
Andere Firmen sind bereits auch schon daran gescheitert und haben sich auf ihren eigentlichen Part zurückgezogen. (vor 20 Jahren Mercedes kauft AEG, "Globelplayer" in allen Sparten wollten die sein)
oh und wie lassen sich da die Gewine und Verluste hin-und-her-schieben :oops:
Ein Schelm der da böses denkt! :P
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All dies hat zur Folge, dass vergleichbare Haushaltskunden zu den gleichen Bedingungen und Preisen versorgt werden müssen.
Das ist natürlich eine interessante Aussage. Das Diskriminierungsverbot greift m. E. aber erst bei willkürlicher, sachfremder Ungleichbehandlung. Wenn aber Altkunden nicht aktualisierte Verträge abschließen wollen, kann man dem Versorgungsunternehmen nicht unsachliche Ungleichbehandlung unterstellen.
@Cremer
näheres zu Unternehmensbeteiligungen der swd AG sieh auch hier:
http://www.swb-gruppe.de/download/Beteiligungsuebersicht.pdf
Das Profil der Bremer Energiekonsens finden Sie hier:
http://www.energiekonsens.de/Profil/Energie_Konsens_Bremen.html
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Nach Presseberichten droht der swb nun eine Prozesslawine.
Eine entsprechende Meldung findet sich hier:
http://www.taz.de/pt/2006/05/29/a0273.1/textdruck
Tatsächlich ist es wohl leider so, dass die überwältigende Mehrheit der Kunden, die sich zur Wehr setzen will, immer noch unter Vorbehalt zahlt und somit am Ende das Nachsehen haben kann.
Vorbehaltszahlungen sind deshalb ein Irrweg.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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swb einsichtig: Gashahn darf nicht zugedreht werden
Die swb hat anerkannt, dass sie bei Verbrauchern, die aufgrund eines Widerspruchs die Erhöhungsbeträge gekürzt haben, nicht mit der Einstellung der Versorgung drohen darf.
Der Verbraucherzentrale Bremen liegen in jüngster Zeit wieder gehäuft verschiedene Schreiben der swb von Gaskunden vor, in denen Verbrauchern, die Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhungen eingelegt haben, mit der Einstellung der Versorgung gedroht wird.
Die Verbraucherzentrale stellt dazu nochmals fest: Der Gasversorger darf nach gefestigter Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes die Versorgung weder einstellen, noch damit drohen. Denn damit könnte der Versorger das Recht des Verbrauchers auf eine billige Preisfestsetzung aushebeln. Geschuldet wird nur der vom Gericht festgesetzte Preis. Wenn der Versorger rechtswidrig dennoch die Einstellung der Versorgung androht, dann kann der Verbraucher durch eine einstweilige Verfügung die weitere Belieferung sichern (Bundesgerichtshofs vom 30.04.2003, Aktenzeichen VIII ZR 279/02).
Ein Verbraucher hat jetzt beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung gegen die swb beantragt. Diese musste gar nicht erst erlassen werden. Die swb hat nämlich im Laufe des Verfahrens sofort anerkannt, dass sie nicht mehr weiter mit der Einstellung der Versorgung drohen darf, indem sie wörtlich eingeräumt hat: „Solange der Antragsteller (Gaskunde) die verminderten Abschlagsbeträge pünktlich zahlt, sieht die Antragsgegnerin (swb) keine Veranlassung, eine Liefersperre einzuleiten.“
Dieses Eingeständnis sollte alle Verbraucher ermutigen, vor Widersprüchen gegen Gaspreiserhöhungen nicht zurückzuschrecken.
Die swb beruft sich wie so oft auf gehäufte Computerprobleme. Sie hat sich einsichtig gezeigt und abermals versprochen, dass angedrohte Sperrungen bei Widersprüchlern nicht umgesetzt werden. Die Verbraucherzentrale bittet alle Verbraucher, denen eine Sperrung angedroht wird, zunächst mit der swb Kontakt aufzunehmen, um die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen. Erst dann, wenn diese Kontaktaufnahme erfolglos verläuft, sollte der Gerichtsweg beschritten werden.
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swb will Gaskunden nichts versprechen
BREMEN. Eine verbindliche Zusage will die Bremer swb derzeit nicht machen: Sie lässt offen, ob sie bei einer endgültigen Niederlage im Gaspreis-Streit zu viel bezahltes Geld an alle 110 000 Gaskunden zurückerstatten wird. Das Landgericht Bremen hatte vergangene Woche die letzten Preiserhöhungen des Energieversorgers für unwirksam erklärt und damit der Klage von 58 Verbrauchern stattgegeben.
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© www.weser-kurier.de
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Der Kunde selbst hätte somit keinen Zeitdruck mehr. Konkret müssen die Verbraucher dazu ihre Einzugsermächtigung zurückziehen und stattdessen die gekürzten Beträge per Dauerauftrag an den Versorger überweisen. "Man darf aber auf keinen Fall zu viel kürzen, weil die swb sonst mit der Einstellung der Gasversorgung drohen darf", sagt Czarnecki. Rechnungsgrundlage sei der Preis vom 30. September 2004, als die Kilowattstunde noch 3,46 Cent kostete.
Wenn Frau Czarnecki das so gegenüber dem Weser-Kurier gesagt haben sollte, dann wäre diese Aussage fatal, weil so nicht richtig. Frau Czarnecki muss sich dann einmal durch die am Verfahren beteiligten Juristen die Rechtsfolgen erklären lassen, die sich aus dem Urteil des LG Bremen ergeben.
Die Berechnungsgrundlage für den Preis ist keines falls die Summe von 3,46 cent kw/h.
Es ist nur der Preis geschuldet, der ohne die (unwirksamen) Preiserhöhungen entweder ausdrücklich vereinbart oder aber mangels Vereinbarung bei Vertragsschluss billigem Ermessen entsprach. Das kann in Einzelfällen in Zeiträume der 60er Jahre zurückreichen.
Das ist doch das eigentlich spannende am Bremer Urteil.
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@uwes
Ihre Aussage ist richtig.
Zugleich ist aber die VZ in der Bredouille, eine griffige Formel zu finden, um wieviel die Kunden nun die Rechnungsbeträge kürzen sollen, um weitere Überzahlungen zu verhindern.
Eigentlich ist das immer eine Frage des Einzelfalls, den die VZ jedoch nicht jeden Fall gesondert erklären und erörtern kann.
Insoweit handelt es sich wohl um einen pragmatischen Ansatz.
Zudem sollte man die gekürzten Beträge gut anlegen, weil die endgültige Entscheidung noch nicht feststeht. Bis dahin kann es noch lange dauern.
Wer es ganz genau machen will, sollte sich von einem Anwalt beraten lassen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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swb entspricht dem Richterspruch des Landgerichts:
swb hält Preise stabil
Bremen (energate) - Die Erdgaspreise in Bremen und Bremerhaven bleiben unverändert. "Zum 1. Juli werden wir die Preise nicht erhöhen", sagte Andreas Gonschor... 29.06.2006 - 17:47
Wie auch anders, ohne vertragliches Preiserhöhungsrecht?
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Quelle: http://www.radiobremen.de/nachrichten/meldung.php3?id=29655
Neue Verträge für Gasverbraucher in Bremen und Bremerhaven
Montag, 7. August 2006, 16.32 Uhr
Sämtliche Gasverbraucher in Bremen und Bremerhaven bekommen in den nächsten Tagen neue Verträge zugesandt. Die swb reagiert damit auf ein Urteil des Bremer Landgerichts vom Mai, das die bisherigen Abmachungen zum Teil für unwirksam erklärte. ...
Ggf. sollte man auch diese Lösung im Auge behalten:
AG Pinneberg: E.ON Stromsperre infolge § 315 BGB unzulässig (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=3828)
Die neuen, einseitig diktierten Preise in jedem Falle als unbillig rügen, so dass die Billigkeit der Gaspreise endlich mal nachgewiesen werden muss.
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da hat aber die swb ihr "Versprechen" nicht gehalten...
lt. Zeitung: http://www.weser-kurier.de/btag/btag_1348.php?artid=2006080800698&
Gruß Biene
:cry:
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Es bleibt doch noch zu prüfen, ob
1. die Kündigung der Altverträge durch die SWB vom Endverbraucher hingenommen werden muss,
2. die Altverträge nicht weiter gültig sein können, da eben nur ein Pasus \"Preiserhöhungsklausel\" nicht korrekt war,
3. bei den neuen Verträgen es sich wirklich um Neuverträge handelt. Die SWB kann nicht eine Zustimmung zu einem Standardvertrag erzwingen. Insbesondere dann, wenn die neuen Vertragsbestandteile für den Endverbraucher viel ungünstiger sein werden.
4. Aus den 15.000 Gaspreisrebellen nicht 140.000 werden können. :D
Also viel Glück und toi, toi, toi nach Bremen.
Bleibt standhaft.
taxman
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Quelle: http://syke.mzv.net/news/stories/bremen/?id=76976
Notbremse statt Transparenz
Neue Verträge für rund 140 000 swb-Kunden / Voraussichtlich Preiserhöhung im Herbst
Der Gaszähler in einem Bremer Wohnhaus. Die Gaspreise werden weiter steigen, soviel ist sicher. Die swb hält die nächste Preiserhöhung im Herbst für wahrscheinlich.Archivfoto: ap
Von Ralf Sussek
...
[08.08.2006]
Quelle: http://www.taz.de/pt/2006/08/08/a0225.1/text
swb kündigt 140.000 Kunden
Die swb-GaskundInnen bekommen zum 1. Oktober neue Verträge. Transparenter werden sie nicht, und ob sie vor Gericht stand halten, ist auch unklar. Sicher ist nur: Die Gaspreise steigen erneut
von Jan Zier
...
taz Nord vom 8.8.2006, S. 20, 117 Z. (TAZ-Bericht), Jan Zier
Siehe auch hier:
http://zfk.gipsprojekt.de/zfkGips/Gips?Anwendung=MeldungenAnzeigen&Methode=Einzelmeldung&Mandant=ZFK&AuswahlRessourceID=87
Das Thema beschäftigte gestern auch das NDR- Fernsehen mit Interviews mit der Geschäftsführerin der Bremer VZ und einem Vorstand der swb.
Man sollte bei den neuen Verträgen von Anfang an den Anfangspreis als unbillig rügen. Denn dieser wird ja mit dem bisherigen Preisstand der swb identisch sein und eben dieser wurde bereits in dem Verfahren vor dem LG Bremen als unbillig gerügt.
Wer diese Rüge unterlässt, muss ggf. zukünftig mit dem im Vertrag genannten Anfangspreis leben, auch wenn dieser überhöht ist.
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Offensichtlich braucht die swb dringend Geld.
Anders sind die Pläne zu einer drastischen Strompreiserhöhung wohl nicht erklärlich:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=15744
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Ich sehe da in Bremen ein Problem auf die Verbraucher zukommen, dass erneut gerichtlich geklärt werden sollte.
Die swb droht den Kunden, die den neuen Vertrag nicht widerspruchslos akzeptieren mit der Einstufung in einen teuereren Tarif.
Das dürfte wohl rechtlich problematisch sein, da die swb keinen geeigneten Grund anführen kann, Ihre Kunden insoweit ungleich zu behandeln.
Allein die Drohung wird bei vielen verunsicherten Kunden dazu führen, dass sie den Vertrag akzeptieren und damit wohl auch gleich einen (angebotenen) Preis. Hier liegt das eigentliche Ziel der swb und dem müsste jemand kollektiv im Rahmen einer Unterlassungsklage einen Riegel vorschieben. Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist gerade in dieser Maßnahme erkennbar. Wer aber anders als die Verbraucherzentrale könnte als klagebefugter Verband einem solchen Vorhaben bereits jetzt entgegentreten?
Bremer wacht endlich auf.
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@Floryk,
sehe ich ebenso.
Könnte Signalwirkung für die anderen Versorger in Deutschland sein.
Hatte bereits 1992 ein solches Problem mit meinem Versorger und war schließlich gezungen, wegen sonst angedrohten Versorgung nach dem Kleinstabnehmertarif, auf die Bedingungen einzugehen.
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@Floryk
Falls Sie die Filme nicht gesehen haben sollten, können Sie sich an dieser Stelle umfassend über den letzten Stand informieren:
http://www.radiobremen.de/magazin/umwelt/energie/gaspreis/index.html
http://www.radiobremen.de/stream/ondemand.php?file=/tv/bubi/video/070806.rm&media=rm&start=0,6,39,0&stop=0,13,53,0
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Die swb will die AVBGasV bzw. die gesetzlich beabsichtigten Nachfolgeregelungen 1 zu 1 umsetzen.
Wer die neuen Verträge bekommt und sie akzeptiert, soll damit auch den Preis akzeptieren. Das wird wohl die Intention sein. Damit ist in den laufenden - neuen - Verträgen möglicherweise kein Platz für den Billigkeitseinwand.
Kunden, die den neuen Vertrag nicht akzeptieren, sollen planmäßig diskriminiert werden durch Eindstufung in einen teureren Tarif. Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung? Zumal es einen sachlich gerechtfertigten Unterschied in der Kundenbehandlung wohl nicht geben wird.
Ich hoffe, dass die Verbraucherzentrale Ihre Ankündigung wahr macht und die swb darauf hinweist, dass dieses Verfahren so nicht hinnnehmbar ist.
Diejenigen Bremer, die genügend Mut und Durchhaltevermögen haben, sollten den neuen Verträgen in jedem Falle widersprechen. Denn ist Bremen ist ja bis heute und auch in nächster Zeit wohl nicht geklärt, welcher Preis denn jetzt überhaupt gilt.
Und da gibt es mehrere Varianten.
1. Die Erhöhung war rechtens. Es gilt der letzte Preis. (Kaum zu erwarten)
2. Es gilt der Preis vor der angegriffenen Erhöhung, da dieser bis jetzt nicht angezweifelt wurde.
3. Es gilt mangels anderer Anhaltspunkte der Anfangspreis, also derjenige, den der jeweilige Kunde zu Beginn seines Vertragsverhältnisses in Rechnung gestellt bekommen hatte (ob vorgegeben oder vereinbart bleibt erst einmal unerheblich)
4. Es gilt ein Preis so in etwa aus den sechziger Jahren, da man alle Kunden gleich behandeln muss (Diskriminierungsverbot) und die Altkunden sollen nicht besser gestellt werden, als die später Hinzugekommenen.
Tolle Aussichten in Bremen nicht?
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Hallo Ihr Lieben :D
So, nun kommen wohl bald die neuen Gas Abrechnungen und da mach ich mir wieder so meine Gedanken.
Ich habe vergangenen Jahres Mitte November Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhung eingelegt. Dieser wurde von der swb schriftlich nicht anerkannt.
Nun erinnerte ich mich aber, daß dies wohl egal ist, denn ich hab ja nunmal Widerspruch eingelegt und gut.
Aber ist das wirklich so ? Ich meine, hätte ich da noch mal Widerspruch einlegen müssen...?
Ende September kommt wohl die neue Jahresabrechnung, diese wollte ich dann neu berechnen - die Einzugsermächtigung sollte ich nach neuestem Stand wohl auch entziehen (Ende letzten Jahres sagte man mir bei der Verbraucherzentrale - "die swb würde damit nicht klarkommen", wir haben beim Strom den Freizeittarif und der geht nur in Verbindung mit Lastschrift - und Strom und Gasabrechnung kommt bei uns ja in einem Abwasch. Da hätte ich die nach der diesjährigen Abrechnung nochmal angeschrieben, daß die eben nur den Betrag einziehen den ich berechnet habe).
Ich werd mir wohl noch einen Termin bei der Verbraucherzentrale besorgen - ich hoffe nur, ich bekomm da bis Ende September noch einen...
Sorry, wenn ich etwas wirr schreibe - aber mir schwirrt der Kopf :? :oops:
War mein Widerspruch letztes Jahr nun umsonst oder nicht...?
Grüsslies
Annny
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Hallo,
von der Verbraucherzentral Bremen wurde geraten die neuen Gasversorgungsverträge
anzuerkennen. In diesen wird ein Gaspreis vorgegeben . Wenn ich unterschreibe erkenne ich den Gaspreis an?! Ist nach der Unterschrift trotzden noch Widerspruch möglich? Falls es vor Gericht geht, evtl. esrt wenn eine größere Forderung entstanden ist, dann beginnt das ganze vor dem Landgericht. Geht es dann durch 3 Instanzen, dürfte das für die meisten Verbraucher zu teuer werden. Was nützt dann aller Widerspruch oder die Nichtanerkennung der Verträge.
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@Wolfram
Vielleicht lesen Sie zunächst den Thread bis zu Ihrem eigenen Beitrag.
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von der Verbraucherzentral Bremen wurde geraten die neuen Gasversorgungsverträge anzuerkennen. In diesen wird ein Gaspreis vorgegeben .
Ich habe schon auf der Seite zuvor auf diese Problematik aufmerksam gemacht. Ich kann mir deshalb nicht vorstellen, dass die Verbraucherzentrale wirklich diese Empfehlung ausgesprochen hat. Ich habe vielmehr gehört, dass die Verbraucherzentrale ein neues Abmahnverfahren wegen der neuen Verträge vorbereitet.
Das ist wohl auch richtig so. Zwar gibt es Rechtsprechung dazu, ob ein erster Preis bei Vertragsschluss in dem herkömmlichen Sinne als "vereinbart" oder (m.E. richtigerweise) als "gestellt" anzusehen ist und somit nur in letzterem Falle der Billigkeitseinwand greift, jedoch würde ich es nicht darauf ankommen lassen.
Übrigens treten die neuen Vertragsbedingungen nicht automatisch in Kraft.
Die swb- Gruppe hat allen Kunden die Aufforderung mit auf den Weg gegeben, den Vertrag unterzeichnet zurück zu schicken.
Nur wer das tut, läuft Gefahr, die aktuellen Preise letztlich nicht mehr mit Erfolg bekämpfen zu können.
Also: Es sollten keine Verträge unterschrieben zurückgeschickt werden.
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Hier das Ergebnis meiner Nachforschungen zum Thema neue Gasverträge der swb
zum neuen Gasvertrag der SW Bremen lässt sich Folgendes sagen.
Preisanpassungsrecht
Es bestehen auch an der Wirksamkeit des neuen Preisänderungsmechanismus große Zweifel. Es wird auf eine Regelung in den AVBGasV Bezug genommen. Aus § 4 Abs. 2 AVBGasV folgt jedoch aus unserer Sicht kein eigenständiges Preisanpassungsrecht. Es geht in der Vorschrift nur um das Wirksamwerden von Preisänderungen. (Diese Einschätzung wird vom LG Bremen (Urteil vom 24.05.2006, Az.: 8 O 1065/05) zumindest angedeutet und vom LG Dresden (Urteil vom 30.06.2006, Az.: 10 O 3613/05) unterstützt.) Danach hätten die swb auch in ihren neuen Verträgen kein wirksames Preisänderungsrecht.
Unbilligkeitseinwand und neuer Vertrag
Man sollte Unbilligkeitseinwand gleich auf den neuen Vertrag ausdehnen, d.h. die Preise sofort als unbillig rügen. Dadurch dass man aufgrund der Kündigung durch das Versorgungsunternehmen und der aktuellen Situation praktisch gezwungen ist den neuen Vertrag zu akzeptieren, wäre es auch nicht haltbar, die Preise als ausgehandelt hinzustellen. Man sollten nur die Aufrechterhaltung seines Unbilligkeitseinwands klar zum Ausdruck bringen. Dabei kann man zudem auf das nach wie vor nicht bestehende Preisanpassungsrecht hinweisen.
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Man sollte Unbilligkeitseinwand gleich auf den neuen Vertrag ausdehnen, d.h. die Preise sofort als unbillig rügen.
Das geht aber ja gerade erst dann, wenn man den Vertrag unterzeichnet und an die swb zurückschickt.
In dem Moment besteht jedoch die Gefahr, dass man den Preis akzeptiert hat. (Gerichtliche Auslegungsfragen, die hier schon diskutiert wurden einmal unberücksichtigt gelassen)
Aber: nach der derzeitigen Rechtsprechung des LG Bremen können die Preise nicht erhöhrt werden. Nach dem neuen Vertrag u.U. schon, wenn das Gericht in § 4 Abs. 2 AVBGasV ein Preisanpassungsrecht sehen sollte, was ja auch gerade bezweifelt wird.
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Auch ich habe als Gaspreisrebell eine Kündigung der SWB mit Anschreiben der Vertragsumstellung und dem neuen AUFTRAG erhalten, der von mir zu unterschreiben ist, ansonsten ich zu dem wesentlich ungünstigerem Tarif für Kleinverbraucher abgerechnet würde. In diesem AUFTRAG stehen klar die von SWB geforderten erhöhten und gerichtlich bisher nicht anerkannten Preiserhöhungen.
Wenn ich das Vertragrecht noch recht verstehe, so macht mir die SWB ein Angebot welches ich mit dem Auftrag annehme, somit ist ein neuer Vertrag mit den o.a. Bedingungen entstanden. Damit hat die SWB m.E. nach die ausstehende gerichtliche Entscheidung ausgehebelt. Der Verbraucher hat für die Zukunft als Grundpreis den angegebenen Preis akzeptiert, weiteren Preiserhöhungen kann selbstverständlich mit dem Einwand der Billigkeitsprüfung widersprochen werden, aber der erhöhte neue Preis steht erst einmal.
Über Radio Bremen wurde die Verbraucherzentrale Bremen, Frau Czarnecki am 22.08.2006 zur Problematik der neuen Verträge befragt. Frau Czarnecki sagte sinngemäß, man solle die Verträge erst einmal unterschreiben und dass die neuen Preise keine Auswirkungen auf die Widersprüche hätten, da die SWB in Ihrem Anschreiben ausdrücklich zugesichert hätten :
-Auszug aus dem Anschreiben “ Soweit Sie Anpassungen unserer Erdgaspreise widersprochen haben, bleibt Ihr Widerspruch von der Vertragsumstellung unberührt“ -.
Auch auf der am Nachmittag stattgefundenen Veranstaltung gemeinsam mit der BIGAS Bremen wurde dies, obwohl eindringlich von Teilnehmern auf die o.g. drohenden Auswirkungen hingewiesen wurde, wiederholt.
Das der Widerspruch unberührt bleibt ist klar, jedoch ist ab dem 01.10.2006 ein neues Vertragsverhältnis mit neuen Bedingungen Grundlage, die VZ Bremen ist aufgefordert zu klären ob diesem tatsächlich ohne Auswirkung auf den geforderten Preis zugestimmt werden kann, denn
1. stimme ich nicht zu, droht die SWB mit hohem Kleinverbrauchertarif.
2. stimme ich zu und widerspreche dem Preis, kommt kein Vertrag zustande somit siehe 1.
3. stimme ich zu und berufe mich später auf meinen Widerspruch, ist dies mit der Erklärung der SWB abgedeckt?
4. kann überhaupt die SWB einen Vertrag kündigen, derzeit noch Monopolist in Bremen, um offensichtlich ihre Preisvorstellungen durchzusetzen. Eine Vertragsumstellung auf die neuen ges. Anforderungen hätte es doch auch getan.
Ich bin gespannt, ob sich zur geplanten Veranstaltung am 05.09. in Bremerhaven und am 14.09. in Bremen neue Aspekte und rechtliche Sicherheiten ergeben.
http://www.verbraucherzentrale-bremen.de/kontakt/impressum.html
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Selbstverständlich habe ich meine Bedenken auch an die VZB gemailt und erhielt auch Antwort, aber ich stellte heute nochmals folgende Nachfrage:
Herrn Dr. Wambach
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Ich sehe jedoch zu Punkt 4. der „Fragen und Antworten“ noch Klärungsbedarf.
http://www.verbraucherzentrale-bremen.de/themen/energie/faq-gas-swb.html
Im Gegensatz zu meinen Bedenken gehen Sie (die VZB) davon aus, dass auch bei den neuen Verträgen für die Widersprüchler aufgrund der Erklärung in dem Anschreiben der swb :
“ Soweit Sie Anpassungen unserer Erdgaspreise widersprochen haben, bleibt Ihr Widerspruch von der Vertragsumstellung unberührt“
die Preise des neuen Vertrages nicht anerkannt werden. Siehe auch das Interview vom 07.09. im Weser Kurier.
WK : Akzeptiere ich mit dem neuen Vertrag denn nicht gleichzeitig auch den darin festgeschriebenen Gaspreis?
VZB: Nein. Die alten Wiedersprüche haben trotz der Vertragsumstellung weiter Bestand.
Das der Widerspruch „ unberührt“ bleibt ist selbstverständlich. Aus dieser schwammigen Formulierung geht m.E. nach aber nicht eindeutig hervor, dass dies über die Vertragsumstellung hinaus gilt. Denn ich unterschreibe einen Auftrag mit gerade diesen bisher nicht akzeptierten Preisen. Daher die Fragen :
1. Welche Rechtsgrundlage oder –einschätzung liegt Ihre Beurteilung zu Grunde?
2. Aus welchem Grund hat die Erklärung der swb aus dem Anschreiben überhaupt bestand, sie ist ja kein Vertragsbestandteil.
3. Ist es für die Widersprüchler nicht vielleicht sinnvoll, den obigen Satz schriftlich in den „Auftrag“ einzufügen und somit zum Vertragsbestandteil zu machen?
Über eine, meine und die vieler anderer Bedenken ausräumende Klärung und Antwort bin ich sehr dankbar.
Gleichzeitig empfehle ich, einmal den Beitrag von Reinhold zu lesen.
Widersprüchliche Empfehlungen bezüglich neuer swb-Verträge (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=4112)
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Wenn ich das Vertragrecht noch recht verstehe, so macht mir die SWB ein Angebot welches ich mit dem Auftrag annehme, somit ist ein neuer Vertrag mit den o.a. Bedingungen entstanden. Damit hat die SWB m.E. nach die ausstehende gerichtliche Entscheidung ausgehebelt. Der Verbraucher hat für die Zukunft als Grundpreis den angegebenen Preis akzeptiert, weiteren Preiserhöhungen kann selbstverständlich mit dem Einwand der Billigkeitsprüfung widersprochen werden, aber der erhöhte neue Preis steht erst einmal.
@tacheles
Genauso ist es. Die Verbraucherzentrale hat sich einen Bärendienst erwiesen, als sie diese "Empfehlung veröffentlicht hatte.
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Ich habe 2 alte Verträge von 1974 und 1996 von swb-Kunden bekommen. Beide Verträge enthalten eine Kündigungsfrist von 1 Jahr. Die sbw- Bremen verstößt demnach gegen die vertraglich festgelegte Kündigungsfrist in den alten Verträgen, weil zwischen der Mitteilung der Vertragsumstellung und des Umstellungstermines am 01. Oktober nicht einmal 2 Monate liegen. Die swb-Bremen begründet das, so auch bei mir, mit einem außerordentlichen Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB.
Fakt ist: Die swb Bremen kündigt alle alten Verträge, ohne sich an vertragliche Regeln und Fristen zu halten. Im gleichen Zuge wird in diesen Verträgen ein Startpreis von 5.55 Cent Brutto (=4,79 Cent Netto) vorgegeben. Im Kleingedruchtem am Rand des Vertrages ist außerden folgende, sehr bedenkliche Klausel nachzulesen:
"swb darf den Festpreis und den Verbrauchspreis
entsprechend § 4 Absatz 2 AVBGasV anpassen.
Es handelt sich um eine einseitge Leistungsbe-
stimmung , die wir nach billigem Ermessen
ausüben".
swb Bremen >
a) ignoriert damit vertraglich festgelegte Kündigungsfristen,
beruft sich fadenscheinig auf eine außerordentliche
Kündigungsfrist gemäß § 314 BGB,
b) nach dieser kurzfristigen (rechtswidrigen!?) Kündigung
wird dem Unterschriftsverweigerer angedroht, in den
ungünstigeren (Kochgas) Basis Tarif runtergestuft zu
werden.
Um diese Nacht und Nebel-Aktions-Kündigung in eine eine fristgemäße Kündigung von einem Jahr Kündigungszeit umzuwandeln, wäre eine Feststellungsklage notwendig. Darüber sind sich mehrere Anwälte einig.
Meine Frage an die Rechtsexperten lautet:
Wie kann man der willkürlichen Herabstufung in den ungünstigen basis- Tarif, als Sanktion gegen die Unterschriftsverweigerung, entgegenwirken
(denn bis zur Entscheidung bei einer Feststellungsklage, vergeht ja eine Menge Zeit) Die Herabstufungs-Androhung trägt außerdem erpresserische Züge und dürfte so nicht stehenbleiben. Gibt es per Einstweiliger Anordnung eine Möglichkeit, dieser Tarif-Herabstufung entgegenzuwirken?
Für jeden Tipp bin ich dankbar.
Reinhold
Orbation@t-online.de
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Kollege Dr. Wambach weist in der Berufungserwiderung auf Seite 16 auf Folgendes zutreffend hin:
"Nur dann, wenn es der Beklagten vollkommen unzumutbar ist, die Kläger mit Gas zu beliefern, könnte unter Umständen der das deutsche Recht dominierende Grundsatz pacta sunt servanda aufgesprengt werden. Die Anforderungen an eine Vertragsunwirksamkeit wegen unzumutbarer Härte (§ 306 BGB), Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) sind streng. Die Beklagte müsste die Härte, die Unzumutbarkeit oder den wichtigen Grund darlegen und beweisen, was sie nur dann könnte, wenn sie ihre Kalkulation offenlegt, was sie bisher vehement ablehnt."
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Auch in meinen Bedingungen der swb von 1990 steht, (der Vertrag)..läuft zunächst auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet vom oben genannten Vertragsbeginn.
Wird er von einem Vertragspartner nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein Jahr.
Also wegen unwirksamer Kündigung widersprechen?
Auszug aus dem Interview Dr. Wambach - taz:
Viele BremerInnen haben neue Gaslieferverträge von der swb bekommen und fragen sich jetzt: Soll ich jetzt unterschreiben oder nicht?
Lovis Wambach, Rechtsanwalt: Das Problem ist, dass die swb nicht innerhalb der Kündigungsfristen gekündigt hat. Wenn man wollte, könnte man dagegen klagen. Wer nicht widerspricht, bei dem tritt der Vertrag einfach in Kraft, sagt die swb. Das geht juristisch gar nicht. Wenn man aber widerspricht, landet man zunächst in der Grundversorgung - und muss sich da mit anwaltlicher Hilfe wieder herauskämpfen.
Die swb macht Druck und lässt alle Widersprüchler, die noch nicht den unterschriebenen Vertrag zurückgesandt haben anrufen. Ich habe mit der Telefondame gesprochen und wegen der Unklarheiten die Antwort bekommen, dass doch auch die Verbraucherzentrale empfiehlt zu unterschreiben und der Preis von 5,55 ct./kwh doch auch jetzt schon gelte, wenn ich den Auftrag nicht unterschriebe, ich in den ungünstigen Kleinverbrauchertarif (zwangs)eingestuft würde.
Bei allen Beiträgen zu diesen Themen auf der Webseite der Verbraucherzentrale Bremen geht nie klar hervor, ob und warum bei den neuen Verträgen der Widersprüchler der neue Preis nun gilt oder nicht. Man bezieht sich immer nur auf den Satz des Anschreibens:
" Soweit Sie Anpassungen unserer Erdgaspreise widersprochen haben, bleibt Ihr Widerspruch von der Vertragsumstellung unberührt"
Aus dem Gespräch mit der swb geht klar hervor, dass diese von dem Preis 5,55 ct./kwh als Grundpreis ausgehen.
Selbst auf der Webseite der VZB steht:
Die swb wird am 1. Oktober die Gaspreise erneut anheben. Gegen diese Gaspreiserhöhung müssen ALLE Kunden der swb Widerspruch Widerspruch (neue Version – ab 1.10!) einlegen, weil ab 1. Oktober für alle ein neuer Vertrag gilt. Der bisher eingelegte Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhungen bis zum 30. September 2006 bleibt gültig.
Und weiter
· Akzeptiere ich mit dem Vertrag auch den dort genannten Gaspreis?
Wenn Sie in der Vergangenheit Widerspruch eingelegt haben, „bleibt Ihr Widerspruch von der Vertragsumstellung unberührt“ (Anschreiben der swb). ....
... Da ab 1. Oktober ein neuer Vertrag gilt........
... Die „alten“ Widersprüche gelten nur für den „alten“ Vertrag........
Die Frage stellt sich, ob die VZB diese Punkte übersieht oder stillschweigend akzeptiert.
Ich habe auf meine Fragen an die VZB leider keine konkrete Antwort erhalten. Herr Dr. Wambach mailte zurück:
Wenn Sie 101 Prozent sicher gehen wollen, schreiben Sie auf Ihren Vertrag: Vorbehaltlich der gerichtlichen Überprüfung der Preise.
Ich verstehe die Haltung seitens der VZB nicht, denn man muß in diesem Zusammenhang einmal klarstellen, dass gerade die VZB doch die aktiv führende Rolle in der Gaspreisprotestbewegung innehatte.
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Hat man Worte:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=16345
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Hat man Worte:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=16345
Es ist ja leicht, mit neuen Verträgen und neuen Preisvereinbarungen im Rücken die Preise gleich wieder zu erhöhen.
Die meisten Bremer Gaskunden haben gar nicht begriffen, was die Verbraucherzentrale ihnen da geraten hatte.
Eine kleine, verschwindend geringe Zahl von Widerständlern wehrt sich allerdings. Die anderen können das wegen der neuen vertraglichen Vereinbarungen wegen des bislang geltenden Preises wohl nicht mehr.
Jetzt stellt sich die - rechtliche - Frage, ob die swb berechtigt ist, den widersprechenden Kunden einen teueren Tarif aufzudrücken.
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@Uwes
Mit meinem Sprachlosigkeit andeutenden Halbsatz meinte ich, dass das Unternehmen wohl selbst davon ausgeht, dass bisher die Netzentgelte und mit diesen selbstredend auch die Gesamtpreise entsprechend zu hoch sind, dass man diese jedoch erst nach einem Bescheid der Regulierungsbehörde absenken kann......
Was neue Verträge wert sein sollen, wenn "drei Tage nach Abschluss", die Tinte darunter noch gar nicht trocken, die Preisvereinbarung, auf die man sich ggf. geeinigt hat, schon nichts mehr zählen soll, mag das Geheimnis des Unternehmens sein.
Man bietet doch keine Verträge an, von denen man klar absehen kann, dass die angebotene Preisstellung keinen Bestand haben kann....
Das erscheint wohl als unseriöse Bauernfängerei.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Bremer Bürger Initiative gegen Gaspreiserhöhungen,
Beratungstelefon 0421-5963486 oder 0178-4498766
(tägl. von 17-24 Uhr. Wir können kostenlos ins Festnetz
zurückrufen)
Hallo Anny,
wenn Du Dich näher über die Bremer Situation informieren
möchtest und Rat benötigst, solltest Du Dich mit der Bürger-
Initiative in Verbindung setzen. Ich betreue z. B. die Telefon-
Hotline und kann Dir wichtige Hinweise liefern, wie Du mit der
swb umgehen musst.
Gruß Reinhold
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Die meisten Bremer Gaskunden haben gar nicht begriffen, was die Verbraucherzentrale ihnen da geraten hatte.
Eine kleine, verschwindend geringe Zahl von Widerständlern wehrt sich allerdings.
Leider ist das wohl so. Beabsichtigt?? kann ich mir nicht denken, wäre zu perfide.
Würde gerne die geringe Zahl verstärken, bitte um Kontakt.
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Siehe hier:
http://www.bigaspreis-bremen.de
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@uwes
Waren denn die Massenkündigungen überhaupt formwirksam oder wurde etwa massenhaft Makulatur zur Post aufgegeben:
Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=4373)
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@RR-E-ft
somit sind die kündigungen also unwirksam da diese nicht eigenhändig
unterschrieben sind , sondern gescannte unterschriften sind
und nun??
mfg andre
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Waren denn die Massenkündigungen überhaupt formwirksam oder wurde etwa massenhaft Makulatur zur Post aufgegeben:
Hier in Bremen herrscht wohl etwas Konfusion.
Die swb hat den über 140000 Haushalten mit standardisierten Schreiben ohne individuelle Unterschriften außerordentliche Kündigungen der alten (Sonder-)verträge zugestellt.
Alle Altverträge enthalten allerdings Laufzeit und Kündigungsregelungen mit z.T. Kündigungsfristen von 1 Jahr. Festzustellen ist, dass viele Kunden nur Verträge aus den 70er Jahren wirklich unterzeichnet hatten und neuere Vertragsbedingungen von der swb zwar angewandt wurden, hierfür jedoch häufig keine Unterschriften der Kunden vorlagen.
Die Verbraucherzentrale hat allen Kunden der swb geraten, die neuen Verträge zu akzeptieren und darüberhinaus den neuerlichen Preiserhöhungen erneut zu widersprechen, weil der ursprüngliche Widerspruch nur für die alten Verträge gelten würde.
http://www.verbraucherzentrale-bremen.de/themen/energie/faq-gas-swb.html
Das ist natürlich alles völlig falsch und entbehrt nicht einer etwas riskanten Einschätzung der Rechtslage. Ich hatte dies in diesem Thread bereits einmal erwähnt.
Aber die Bremer Gaskunden glauben tatsächlich, dass dieses Vorgehen so in Ordnung ist, so dass sich das finanzielle Risiko der swb mit jedem eintreffenden Neuvertrag deutlich reduziert.
Es sei ihr als bremisches Unternehmen zu gönnen, aber die Tatsache, dass den nicht unterzeichnenden Kunden die Einstufung in einen teureren Tarif angedroht wird, lässt die Verbraucherzentrale, die jetzt die neue Anpassungsklausel lieber bekämpft, aber leider unberührt.
M.E. hätte sich eine juristische Auseinandersetzung mit dieser Drohung viel mehr angeboten. Tarifkunden mit ansonsten gleichen Bedingungen und gleichen Abnahmemengen schlechter zu behandeln, weil sie einen Vertrag mit dem vorgegebenen Inhalt nicht unterzeichnen, verstößt wohl gegen die Vorschrift des § 19 GWB. Ein anzuerkennender sachlicher Grund ist nicht erkennbar.
Ich denke nach wie vor, die Verbraucherzentrale hat den Bremern einen falschen Rat erteilt.
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Hier in Bremen herrscht wohl etwas Konfusion.
...wohl war. :?
Hallo liebe Mitstreiter,
auch ich habe den Preiserhöhungen der swb mehrmals widersprochen, den Abschlag gekürzt, den neuen Vretrag nicht unterschrieben (man rief mich deswegen sogar mal am WE auf einem Samstag an und versuchte mich zu belatschern, ihn doch zu unterschreiben wg. des günstigeren Tarifs gegenüber der Grundversorgung) und habe sogar der außerordentlichen Kündigung seitens der swb widersprochen. Begründung für mich war vor allem mein bestehender Gassondervertrag vom 15.01.02 in dem unter § 4 Abs. 2 die Vertragsdauer und Kündigt geregelt ist. Dort steht:
Wird er von einem Vertragspartner nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein Jahr.
Mein Empfinden sagt mir, der frühestmögliche Zeitpunkt wäre dann der 15.01.2007 gewesen, aber nicht eine vorzeitige Kündigung zum 30.09.2006. Ich bekam natürlich umgehend Post, in der man mir meinen Widerspruch bestätigte. Die außerordentlich Kündigung meines Erdgasliefervertrages aber mit der Aussage begründet: Ihren bisherigen Vetrag haben wir zum 30.09.2006 gekündigt, weil sowohl das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und die danach erlassenen Rechtsverordnungen als auch die im Rahmen der Energiepreisdiskussion entstandenen Unsicherheiten über die Wirksamkeit bisher üblicher Regelungen eine Umgestaltung unserer Standardverträge im haushaltskundenbereich erforderlich machen.
Für die Einführung der Neuverträge haben wir den Beginn des neuen Gaswirtschaftsjahres zum 1.10.2006 gewählt, weil zu diesem Zeitpunkt die Öffnung der Erdgasnetze für Wettbewerber erfolgt und ein Anbieterwechsel auch durch Privatkunden möglich wird.
Besonders beim Lesen des letzten Absatzes vernahm ich ein leises "Hohoho" in meinen Ohren zu hören. Nunja, wenn ich tatsächlich wechseln könnte, wie die swb so schön darstellt, dann wär ich von der swb schon längst weg (wie beim Strom)!
Jetzt stelle ich mir natürlich die Frage, ob diese Begründung eine außerordentliche Kündigung überhaupt rechtfertigt, da ich weder zu einem anderen Anbieter wechseln kann noch die swb den Zeitpunkt (wieder einmal) beliebig gewählt hat. Leider bin ich, was die rechtliche Seite anbelangt nicht ausreichend bewandert, um zu wissen was jetzt zu tun ist. Zumal ich heute wieder ein Schreiben von der swb erhielt, in dem mir einfach eine Vetragsänderung mitgeteilt wird: Sehr geehrter Herr ...,
wir bestätigen Ihnen folgenden Tarif- bzw. Vetragsabschluss:
Folgender Vertrag wurde ab 01.10.2006 geändert:
Erdgas Vertrag 67xxxx
swb Erdgas basis
...
Bitte prüfen Sie die o.g. Angaben und teilen Sie uns Abweichungen innerhalb von vier Wochen mit.
Komisch, ich kann mich gar nicht daran erinnern, jemals bei der swb einen Tarifwechsel noch einen neuen Vetragsabschluss beantragt bzw. getätigt zu haben. :(
Wie reagiere ich nun am besten? Rechtschutzzusage bei der ARAG einholen und einen Anwalt suchen, doch wer kennt sich mit sowas überhaupt aus.
Ich erhoffe mir, in diesem Forum ebenfalls "Leidensgenossen" zu finden, die den nächsten Schritt evtl. schon getan haben und Ihre Situation bzw. den Fortgang schildern und man sich darüber austauscht. Denn das nächste Dilemma steht ja auch schon vor der Tür: Die Abrechnung, Kürzung und Verrechnung mit den Folgeabschlägen. Wobei ich hier absolut nicht weiß, an welchen Vetrag bzw. Preis ich denn nun gebunden bin und für mich ausschlaggebend ist.
LG
markusl
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[Wie reagiere ich nun am besten? Rechtschutzzusage bei der ARAG einholen und einen Anwalt suchen, doch wer kennt sich mit sowas überhaupt aus.
Es kann doch nicht angehen, dass die swb Vertrieb GmbH
1. Bestehende Laufzeitverträge ohne Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ablauf des Vertragsjahres kündigt,
2. Diejenigen, die den neuen Vertrag nicht akzeptiert hatten, in den üngünstigen und teureren Tarif "swb ergas Basic" einstuft ohne dass sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung ersichtlich wären.
3. Die Vertragskündigungen sämtlichst unter Verwendung von faksimilierten Unterschriften von niemandem angefochten werden.
Ihr klugen Bremer solltet Euch wehren. Aber bitte bei der Beratung durch die Verbraucherzentrale vorher einen Anwalt konsultieren.
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Sondervertragskunden und fallende Preise ... (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=19607#post19607)
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Mit großer Aufmerksamkeit verfolge ich die Diskussion über die swb Massenkündigung (ca 140 000 Kunden) und die Fragen darüber, was man sinnvoll dagegen unternehmen soll. Den neuen Vertrag habe ich jedenfalls nicht unterschrieben und bin dann auch promt in den ungünstigeren swb-basis Tarif heruntergestuft worden. In einer mir zugesandten Mitteilung hieß es dann lapidar, daß man (die swb) sich bedankt, daß ich mich für den Basis Tarif entschieden habe.
Das Risiko einer Unterzeichnung schien mir trotz Widerspruch zu groß, da in dem neuen Vertrag ein Anfangspreis und eine Preisanpassungsklausel enthalten ist. Ich habe mir dann meinen alten Vertrag vorgenommen und bin auf Kündigungsfristen gestoßen, die hier nicht eingehalten wurden. Außerdem sind bei der Massenkündigung mehrere Formvorschriften verletzt worden, die zwingend notwendig sind, damit eine Kündigung wirksam wird.
Da war für mich eigentlich klar, daß ich auf Einhaltung des alten Vertrages klagen werde.
Meine von einem Rechtsanwalt verfaßte Klageschrift (mit einem niedrigen Streitwert), ist seit dem 06.11.2006 beim Amtsgericht Bremen und ich werde das Forum informieren, wenn sich etwas tun sollte. Falls ich diese Klage gewinnen sollte, hat das gegenüber einer Langerichts-Sammelklage den Vorteil, daß ein solcher Beschluß nicht beschwerdefähig ist. Daß heißt, daß die swb keine Möglichkeit hat, solch einen Beschluß in einer Beschwerdeinstanz zu kippen.
Wer ebenfalls mit dem Gedanken spielt, kann sich gerne an mich wenden.
Reinhold
Orbation@t-online.de
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@Reinhold,
bei uns das gleiche.
Die SW KH haben am 16.8.06 quasi neue Vertragsklauseln den Kunden "untergeschoben"
siehe Thread Stadtwerke Kreuznach
Stadtwerke Kreuznach (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=2985)
Im Oktober haben die SW daraufhin komplett neue Verträge, beginmnend ab dem 1.1.2007, vorgelegt. Ich prüfe zur zeit, ob für meine beiden Verträge vertragsmäßig fristgerecht gekündigt wurde.
Ich hatte den Kündigungen bereits widersprochen, ebenfalls mehrere Mitglieder unserer BI.
Ich stehe allerdings auf dem Standpunkt, dass ab dem 1.1.2007 ein vertragsloser Zustand herrscht und damit keine Verpüflichtung zur Zahlung von Abschlägen besteht.
Das soll ein Gericht klären. Da die SW zur Weiterbelieferung verpflichtet sind, sind diese nun dran den nächsten Zug zu tun.
Ich sage "Schach" 8)
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Neues aus Bremen:
http://www.taz.de/pt/2006/11/18/a0374.1/text
@Cremer
Wenn der andere am Zug ist, steht er deshalb noch lange nicht im Schach.
Vorsicht vor Rochade und Gambit. :wink:
Überrascht darf man sein, wenn die Stadtwerke "Mau Mau" antworten.
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http://syke.mzv.net/news/stories/bremen/?id=80737
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http://www.bundesnetzagentur.de/enid/5d153543cc8b6bb143895200f395639e,0/Presse/Pressemitteilungen_d2.html#Gasnetzentgelte
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Beim Gaspreis verkalkuliert:
http://www.energate.de/news/86664
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Die swb schreibt per faksimiliertem Schreiben vom 07.12.06:
...wir haben Ihr Schreiben erhalten,in welchem Sie unseren Erdgaspreisen widersprechen.
Ihre Zweifel an der Zuverlässigkeit unserer jüngsten Preisanpassung bedauern wir, halten aber unsere Erdgaspreise auch vor dem Hintergrund es Urteils im "Sammelklageverfahren" vor dem Bremer Landgericht nach wie vor für angemessen und wirksam.
swb legt Berufung gegen das oben genannte Urteil vom 24. Mai2006 ein. Durch die Berufung wird das Urteil nicht rechtskräftig. Das heißt, dass sich bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung an unseren vertraglichen
Vereinbarungen nichts ändert. Wir durchlaufen derzeit den üblichen Weg vor Gericht, der immer seine Zeit dauert. Darum gibt es für uns im Moment auch keinerlei Veranlassung,die Rechtmäßigkeit der der veranschlagten Erdgaspreise in Zweifel zu ziehen, und entsprechend müssen wir auf Zahlung der ermittelten Rechnungsbeträge bestehen
Sollten Sie bereits eine Rechnung gekürzt haben, bitten wir Sie, die Rechnungssumme in voller Höhe zu begleichen. ....
und auf den erneuten Widerspruch des "neuen Vertrages":
wir haben Ihr Schreiben erhalten, in welcher Sie der Höhe unserer Erdgaspreise
widersprechen. Ihre Zweifel ...usw....,halten unsere Erdgaspreise nach wie vor für angemessen und wirksam.
Entsprechend müssen wir auf Zahlung der ermittelten Rechnungsbeträge bestehen und können auch keine bereits geleiteten Zahlungen erstatten.
Sollten Sie auch bereits vor der Umstellung unserer Erdgaslieferverträge zum neuen Gaswirtschaftsjahr ab dem 01.10.2006 unseren Erdgaspreisen widersprochen haben, so bleiben diese Widersprüche weiter bestehen.
Ich meine, darauf muss man nicht reagieren und bin auf die Bewertung durch die Forumsteilnehmer,
insbesondere Herrn Fricke, gespannt.
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@tacheles
Typischer Fall von Papierverschwendung.
Da schlägt wohl ein erschöpfter Hase seine letzten Haken, bevor die hetzende Meute ihn erwischt.
Was will man auch weiter schreiben. Möglicherweise möchte man durch den vermeintlichen hohen Verwaltungsaufwand ja auch nur höhere Kosten generieren. Ob es etwas nützt, bleibt dagegen abzuwarten.
Immerhin hat man aber mit einer Reaktion auf Ihre Schreiben deren Eingang bestätigt. Auch etwas.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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Soeben gefunden:
Quelle: http://www.swb-gruppe.de/ unter Presse!
Gruss Biene
28.12.2006 - swb Vertrieb Bremen GmbH
Drei Neuigkeiten zum neuen Jahr: Preisänderungen und neues Stromprodukt in Bremen
Preissenkung beim Erdgas und Mehrwertsteuererhöhung
Zum zweiten Mal innerhalb von rund einem Monat sinken für swb-Privatkunden in Bremen die Erdgaspreise. Zum 28. November 2006 hatte swb die gesunkenen Netznutzungsentgelte an die Kunden in Bremen weitergegeben. Zum 1. Januar 2007 profitieren die swb-Kunden außerdem von gesunkenen Bezugskosten, die Nettokosten je Kilowattstunde Erdgas fallen. Gegenläufig zu diesem Trend ist jedoch die Mehrwertsteuererhöhung von 16 auf 19 Prozent, die ebenfalls am 1. Januar in Kraft tritt.
Zum 1. Januar 2007 sinkt der Erdgaspreis in Bremen pro Kilowattstunde damit von 5,76 Cent um circa 0,9 Prozent bzw. 0,05 Cent auf 5,71 Cent. Die Mehrwertsteuererhöhung ist dabei bereits berücksichtigt. Rechnet man die beiden Preissenkungen einschließlich der Mehrwertsteuererhöhung zusammen, ergibt sich für einen Durchschnittshaushalt mit 25.000 Kilowattstunden (kWh) Jahresverbrauch eine Ersparnis von 79,53 Euro pro Jahr.
Um all diese Preisbewegungen transparent und nachvollziehbar zu machen, hier die tabellarische Darstellung:
Preisänderungen Erdgas in Bremen
Datum Preis pro kWh Ämderung Grund
27.11.06 6,04 Ct.
28.11.06 5,76 Ct. - 4,64% niedrige Netznutzungsentgelte
1.1.07 5,71 Ct. -0,87% Bezugskostensenkung und Mehrwertsteuererhöhung
Alle genannten Preise sind Bruttopreise, wie sie auch der Verbraucher bezahlt.
Strompreis: Mehrwertsteuer und neuer Tarifantrag
Der Nettopreis für die Kilowattstunde Strom in Bremen bleibt zum 1. Januar 2007 konstant. Die höhere Mehrwertsteuer verteuert die Kilowattstunde Strom für den Grundversorgungstarif swb Strom basis jedoch brutto von 18,8 Cent um 2,6 Prozent oder 0,49 Cent auf 19,29 Cent.
swb hatte Mitte August 2006 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erhöhung des Grundversorgungstarifs gestellt. Zwei Jahre hatte swb den Strompreis stabil halten können. Eine Steigerung der eigenen Bezugskosten um mehr als 70 Prozent seit Beginn 2005 machte jedoch einen Preisantrag notwendig. Bislang stehen jedoch immer noch die Genehmigungsbescheide für die Netznutzungsentgelte Strom in Bremen aus. Deshalb wird swb nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde einen neuen Preisantrag stellen, sobald die Bescheide seitens der Bundesnetzagentur eingegangen sind. Die Preisgenehmigung für den aktuellen Grundversorgungstarif wurde bis zum 31. Januar 2007 verlängert.
Neues Strom-Angebot für Privatkunden
Ab 1. Januar 2007 bietet swb ein neues Stromprodukt an: swb Strom plus. Wer als Privatkunde zwischen 3.000 und 30.000 Kilowattstunden im Jahr verbraucht, kann auf dieses Produkt umsteigen, da es für ihn günstiger ist als der Grundversorgungstarif swb Strom basis. Das Preissystem ist einfach: Bis 10.000 kWh/Jahr gilt ein Festpreis in Höhe von 8,87 Euro/Monat sowie ein Verbrauchspreis in Höhe von 17,14 Cent/kWh. Ab 10.000 kWh/Jahr gilt ein Durchschnittsverbrauchspreis von 18,20 Cent/kWh. Darin ist der Festpreis bereits enthalten.
swb-Vertriebsgeschäftsführer Andreas Gonschor. „Die Vertragslaufzeiten sind kundenfreundlich: ein Monat Erstlaufzeit, ein Monat Kündigungsfrist. Damit hat der Kunde jederzeit die Möglichkeit sich für neue Produktangebote zu entscheiden – ohne durch langfristige Vertragslaufzeiten gebunden zu sein.“
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http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=19028