Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Anonymous am 26. Februar 2006, 14:55:26
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Hallo,
darf der Gasversoger bei Widerspruch nach §315 Münzzähler einbauen
um damit seine Forderung durch die Hintertüre durch zu setzen?.
Reicht das Hausverbot zum Zweck der Versorgungseinstellung aus, den Einbau eines Münzzählers zu verhindern?
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@H.M.
Vorinkassozähler kommt nur bei Zahlungsrückständen/ Verzug mit Zahlungen in Betracht.
Das ist nach Widerspruch gerade nicht der Fall, weil man sich auf die Unverbindlichkeit gem. § 315 BGB beruft, was die Nichtfälligkeit zur Folge hat.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@H.M.
in den AVB\'s § 28 Abs. 3 ist der Münzzähler erwähnt.
Eingebaut werden kann er nur gemäß § 28 Abs 1:
wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, daß der Kunde seinen Zahlungsverpflichtugnen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt
Dies liegt hier nicht vor. Der § 315 BGB ist vorangig vor dieser Verordnung.
Ferner zahlen Sie ja, nur nicht den gesamten Betrag.
Sollte trotzdem schriftlich so etwas angekündigt werden, kann man immernoch Hausverbot erteilen.
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Vielen Dank
für die superschnellen Antworten. :D :D :D