Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: HansLuntz am 25. Februar 2006, 17:27:20
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Hallo,
wenn ich in eine andere Stadt ziehe und damit zwangsläufig den Versorger wechsle, bin ich ja gezwungen, einen neuen Versorgervertrag abzuschließen.
Muss ich damit zwangsläufig den dann gültigen Preis zahlen? Denn auf die Unbilligkeit einer Preiserhöhung kann ich mich als neuer Kunde ja zuächst mal nicht berufen. Oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Gibt es da bereits ein empfohlenes Vorgehen und entsprechende Musterbriefe?
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@HansLuntz,
war bereits hier mehrfach im Forum und auf der Eneregienetzseite besprochen.
Vertrag abschließen und anschließend Widerspruch gemäß Musterbrief einlegen, gegen die Preissteigerungen und gegen die Preishöhe an sich.
Abschläge dann kürzen, nachdem man sein Verbrauchsverhalten kontrolliert hat, damit am Ende eine Nachzahlung rauskommt.
Hierzu ist es natürlich notwendig, die alten Tarife zu kennen. Würde da mal ruhig den Versorger fragen
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@cremer
Wenn der Vertrag mit den derzeit gültigen Tarifen unterschrieben ist, gibt es (zumindest vorläufig) keine Preissteigerungen, auf die man sich (im Hinblick auf den Vertragsabschluss) beziehen kann.
Also entweder unterschreiben und Preise bis zur nächsten Erhöhung dulden bzw. akzeptieren oder über den Allgemeinen Tarif (ohne Vertrag, aber mit sofortigem Preiswiderspruch) versorgen lassen.
Hier könnte man ggf. einen \"alten\" (die Frage wäre hier: welchen?) Preis ansetzen.
Erst unterschreiben und gleich im Anschluss die Unbilligkeit rügen scheint mir nicht sehr sinnvoll.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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@Gast
Vertrag abschließen und anschließend Widerspruch gegen die Preishöhe einlegen.
Die Preisteigerungen kommen ja noch.
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@cremer
In diesem Fall würde man doch \"vertragsbrüchig\". Schließlich sollte doch der Versorger davon ausgehen können, dass der Kunde weiss, worauf er sich einlässt. Der Versorger hat dann immerhin einen unterschriebenen Vertrag mit seinen aktuellen Bedingungen in der Hand. Diesen Vertrag hinterher anzufechten, stelle ich mir rechtlich nicht unproblematisch vor. Immerhin hatte man die Bedingungen mit seiner Unterschrift akzeptiert (auch wenn man kaum eine andere Wahl hatte ...)
Anders wäre es m.E. lediglich bei einer Versorgung über den allgemeinen Tarif. Dort muss man sich sicher nicht bedingungslos dem Diktat des Versorgers fügen und man hatte auch nichts entsprechendes unterschrieben.
Hier ist der Preis also ggf. von Anfang an strittig. Einzig das Recht des Kunden und die Pflicht des Versorgers auf eine (preiswürdige) Energieversorgung bringen beide in ein Rechtsverhältnis.
Anders wäre es indesss nur, wenn man gezwungenermaßen eine Vereinbarung unterschreibt, weil man Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden (z.B. der Gasversorger den Hausanschluss verweigert oder den Gaszähler nicht einbaut, bis der Baukostenzuschuss nicht entrichtet wurde... etc).
Für alle, die einen neuen Vertrag unterzeichnen müssen, eine schwierige Situation: Sondervereinbarung unterschreiben und die Bedingungen akzeptieren oder nach Allgemeinem Tarif versorgen lassen und sich einer noch höheren Forderung des Versorgers gegenüberzustehen.
Auch ich wäre an einer Information zu einen \"Dritten Weg\" interessiert ...
Mit freundlichen Grüßen
Monaco
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@Manaco,
ich gehe davon aus, dass HansLuntz einen neuen Vertrag als \"Grundversorgung\" unterschreibt, so habe ich ihn auch in seiner ersten Anfrage verstanden.
Sondertarife oder günstige Sondervereinbarungen, ähnlich dem Energieclub der SW, die eine Einzugsermächtigung voraussetzen, waren hier nicht erwähnt.
Deshalb Vertrag abschließen und Widerspruch einlegen.
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@cremer
Gerade für die \"Grundversorgung\" dient ja insbesondere der Allgemeine Tarif. Hier bedarf es m.E. keiner vertraglichen Einigung, mithin ist auch keine Unterschrift nötig. Die vertragsbeziehung beginnt mit der Stromabnahme automatisch, wenn keine andere Versorgung (Sondertarif, anderer Versorger etc.) greift. Nur gegen die Preise dieses Tarif könnte man ggf. Widerspruch einlegen, weil diese ja nicht \"vereinbart\" sind.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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@HansLuntz
Soweit man einen Grundversorgervertrag durch die Betätigung des Lichtschalters begründet, sollte man ganz schnell die geforderten Tarife schriftlich als unbillig rügen.
Dieses Schreiben ist möglicherweise früher beim Versorger als dessen Begrüßungsschreiben beim Kunden.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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OH, sorry, ich merke es an den Antworten. Ich habe vergessen, es hinzuzufügen
Es geht um die Gasversorgung, nicht um den Strom.
Wir ziehen wahrscheinlich demnächst von Fürth nach Nürnberg. Die beiden Städte haben eigenständige Gasversorger, es geht um den Betrieb der Gasetagenheizung.
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@HansLuntz
Es ist \"das selbe in grün\" und gilt genauso.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt