Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Anonymous am 24. Februar 2006, 15:56:33
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Kaum hat Firma Rheingas (flüssig) ein Unterlassungsurteil vom Oberlandesgericht reingedrückt gekriegt (am 13.1.06), haben die Schlingel die verbotene Klausel schon wieder benutzt. \"... ist berechtigt, den Gaspreis zu ändern, wenn...\".
Wann ist denn endlich die Revisionsfrist abgelaufen? Oder: Wie lange braucht voraussichtlich das Revisionsverfahren? Bis wir die Geschäftsführung mal in den Knast schicken können :twisted:. Bevor diese Leute verängstigten Flüssiggas-Kunden weitere Hunderttausende von den Konten klauen?
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@Leipzig
Ich gehe davon aus, dass das Urteil vorläufig vollstreckbar ist, soweit kein Vollstreckungsschutzantrag gestellt wurde.
Es wäre dann am Kläger, eine entsprechende Vollstreckung zu betreiben.
Schicken Sie die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis eines Verstoßes gegen die ausgeurteilte Untersagungsverfügung an den Bund der Energieverbraucher e.V., Fax: 02224/10321
Dort kann dann entscheiden werden, ob die Voraussetzungen einer Zwangsvolltreckung aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vorliegen und eine solche erfolgen kann.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt