Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Bayern => Thema gestartet von: auctor am 24. Februar 2006, 12:25:19
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Nachdem ich gegen die Sperrandrohung gem. Musterschreiben Widerspruch eingelegt habe, wurde mir daraufhin einige Tage später telefonisch von E.ON avisiert, daß die Sperrandrohung zurückgenommen wird. Dies wurde auf Drängen der Landeskartellbehörde (die ich ebenfalls informiert hatte) veranlaßt.
Dafür habe ich jetzt eine schriftliche Stellungnahme von E.ON Bayern erhalten. Darin wird mir avisiert, daß mir der Stromlieferungsvertrag gem. Ziffer 8.5 der Bedingungen zum 30.04.06 gekündigt wird - es sei denn ich bezahle die ausstehenden Zahlungen.
Ferner wird in dem Schreiben hingewiesen, daß E.ON nicht der einzige Anbieter für verbilligten Heizstrom (Wärmepumpe) ist. Es werden mir zwei Unternehmen genannt: Landenergie Maschinenring und Stadtwerke Wunsiedel.
Ich habe aber bisher noch keine Bestätigung, daß diese beiden Anbieter auch mein Gebiet (Landkreis Hof) versorgen.
Ich habe keine Lust die Kündigung zu akzeptieren bzw. welche Möglichkeiten bestehen noch..???
Gibt es denn überhaupt noch Anbieter, die mein Gebiet mit verbilligten Heizstrom versorgen..???
auctor
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@auctor,
ist E.ON Bayern der örtliche Netzversorger (Grundversorger) für Sie oder nur Stromhändler in einem \"fremden\" Gebiet?
Ich nehme an nicht örtlicher Stromversorger, dann kann er Ihnen kündigen.
Anderenfalls ist es nicht möglich, dann wären Sie nicht versorgt.
Heizstromtarife können gleichgesetzt werden mit den Sondertarifen bei Gas für Heizzwecke.
Diese Tarife unterliegen nicht der Ausssicht der Kartellbehörde.
Die SW KH haben den Heizstrom zum 1.1.06 um 11% gegenüber dem Normaltarif mit 2,5% erhöht.
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@auctor
Nehmen Sie doch zu den zwei genannten Unternehmen Kontakt auf und erkundigen sich nach den Konditionen eines ggf. möglichen Versorgerwechsels zum 01.05.2006.
Das Bundeskartellamt verweist entsprechende Anfragen auf Versorgungsalternativen im Bereich Schwachlastregelung an
www.bne-online.de
Fragen Sie auch dort noch einmal nach.
Vgl. hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=906
Zudem können Sie sich nochmals an die Landeskartellbehörde wenden, weil EBY in diesem Marktsegment eine marktbeherrschende Stellung (über 30 Prozent Marktanteil), wenn nicht gar Monopolstellung inne hat, so dass sich auch eine Kündigung als kartellrechtswidrig, zumindest kartellrechtlich bedenklich erweisen könnte.
Für EBY dürfte das Bundeskartellamt zuständig sein.
Schwachlastregelungen sind sogar in der weitergeltenden BTOElt vorgesehen, müssen deshalb wohl angeboten werden.
Dann kann man sich einer gesetzlichen Verpflichtung auch nicht einfach durch Kündigung entziehen.
Da es sich um Preise in einem monopolistischen Marktsegement handelt, besteht auch eine entsprechende Kartellaufsicht, daneben zudem die Energieaufsicht.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Hallo Herr Cremer,
E.ON Bayern ist hier der örtliche Netzversorger und hat somit Monopolstellung.
Ich wäre dann nach Kündigung nicht versorgt.
auctor
@auctor,
ist E.ON Bayern der örtliche Netzversorger (Grundversorger) für Sie oder nur Stromhändler in einem \"fremden\" Gebiet?
Ich nehme an nicht örtlicher Stromversorger, dann kann er Ihnen kündigen.
Anderenfalls ist es nicht möglich, dann wären Sie nicht versorgt.
Heizstromtarife können gleichgesetzt werden mit den Sondertarifen bei Gas für Heizzwecke.
Diese Tarife unterliegen nicht der Ausssicht der Kartellbehörde.
Die SW KH haben den Heizstrom zum 1.1.06 um 11% gegenüber dem Normaltarif mit 2,5% erhöht.
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@auctor,
das kann nicht sein. E.ON Bayern ist verpflichtet Sie weiter zu versorgen !!
Siehe hier:
RR-E-ft
Anmeldungsdatum: 12.10.2004
Beiträge: 2248
Wohnort: Jena
Verfasst am: Fr Feb 24, 2006 16 Titel:
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@Rebell
Wenn der Vertrag gekündigt wurde, ist er beendet.
Über den Beendigungszeitpunkt hinaus kann also auch nicht der alte Preis weiter verbindlich sein.
Es kommt vielmehr ohne Neuabschluss eines Vertrages bei fortgesetztem Strombezug zu einer sog. Ersatzversorgung für die Dauer von drei Monaten.
Allein ein Grundversorgervertrag (vormals Allgemeiner Tarif) darf wegen der gesetzlichen Versorgungspflicht nicht gekündigt werden.
Selbiges gilt m.E. für Heizstromverträge, bei denen eine Monopolstellung vorliegt.
Wurde die Kündigungsfrist eingehalten?
Freundliche Grüße
aus Jena
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@auctor
Wenn ein Sondervertrag zulässigerweise gekündigt ist, werden Sie weiterversorgt. Entweder vom Grundversorger bzw. ohne Vertrag für die Dauer von drei Monaten vom Ersatzversorger, der mit dem Grundversorger identisch ist.
Die für Haushaltskunden identischen Tarifen für Grund-/ Ersatzversorgung sollten Sie gem. § 315 BGB schriftlich als unbillig rügen.
Ein Vertrag im Bereich der Heizstromversorgung, bei dem eine Monopolstellung besteht, darf nicht einfach gekündigt werden.
Die Grund-/ Ersatzversorgung würde auf einen solchen Fall auch gar nicht passen.
Hierzu hatte das LG Itzehoe bereist im November 2004 ein Anerkenntnisurteil gegen E.ON Hanse erlassen, mit dem die Kündigung eines Heizstromvertrages untersagt wurde.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Auf drängen des Bayerischen Wirtschaftsministeriums - Kartellamt, das ich mit eingeschaltet habe, bestätigt mir nun die E.ON schriftlich, daß sie von der ausgesprochenen Kündigung einstweilen Abstand nehmen.
Dies ist ein weiterer Meilenstein im Kampf David gegen Goliath - und ich möchte alle hier aufmuntern nicht so schnell aufzugeben!!
auctor