Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest => Thema gestartet von: RR-E-ft am 17. Februar 2006, 16:26:13
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[ 21-O-221-04 09-02-2005 ]
Nach einem rechtskräftigen Urteil des LG Münster sind die Umlagen nach KWK- Gesetz und EEG vor einer Spitzabrechnung nicht zur Zahlung fällig.
Kunden sollten deshalb eine entsprechende nachvollziehbare und prüffähige Spitzabrechnung dieser Umlagen verlangen und bis dahin diesen Teil der Rechnung nicht zahlen.
Das Urteil findet sich hier:
http://www.zner.org/pdf/200502LGMuenst09_02_2005.pdf
Diese Entscheidung ist auch deshalb bemerkenswert, weil viele Stromversorger steigende Preise mit gestiegenen EEG- und KWK- Abschlägen begründen, welche sie indes gegenüber den Verbrauchern noch nie spitz abgerechnet hatten und wohl auch nicht spitz abrechnen können:
http://www.stadtwerke-jena.de/005/presse/pressetext.php?id=05
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@Fricke,
Danke für den erneuten Hinweis,
ist mir schon lange bekannt und habe die Beträge, da Cent/kWh ausgewiesen wurde, bereits bei der Jahresrechnung 2005 der SW KH abgezogen
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@Cremer
Nicht alle werden es kennen, weil sie den ellenlängsten Monolog aller Zeiten hier im Forum, der nicht ganz verständlich ist, nicht gelesen haben.
Andere meinen, es handele sich um einen richtigen Krimi:
Alle Stromrechnungen sind falsch ! (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=1337)
Man muss sich wohl selbst eine Meinung darüber bilden.
Gegenüber den Leitsätzen in der ZNER lauten die Leitsätze in der RdE 2005, 204 noch eindeutiger und trefflicher wie folgt:
1.
Mehraufwendungen aus EEG- und KWK-G können über die sog. Steuer- und Abgabenklausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dem belieferten Kunden in Rechnung gestellt werden (im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 22.12.2003, RdE 2004, 105).
2.
Die Lieferantin ist allerdings zu einer konkreten (Spitz-) Abrechnung dieser Mehrbelastungen binnen angemessener Frist nach Ende des Berechnungszeitraumes verpflichtet.
3.
So lange diese Endabrechnung noch nicht erfolgt ist, ist der Anspruch auf Abrechnung der Mehrbelastungen aus EEG und KWK-G noch nicht fällig, so dass auch Abschlagsbeträge nicht beansprucht werden können.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Passend hierzu folgende Meldungen:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=13598
http://www.neue-energieanbieter.de/aktuelles/pressespiegel/108697.html
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@ Cremer
Woher bekomme ich die Höhe von EEG und KWK? Oder wie kann ich die berechnen? Mein Versorger(SVO) hat nichts auf der Letzten Abrechnung aufgelistet.
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@Stromdesigner,
sollte Ihnen Ihr Versorger nennen können.
Bei uns ist es in den Rechnungen extra ausgewiesen als Mitglied in dem Energieclub, da 10% vor Steuern gewährt werden und dann anschließend diese Abschläge hinzugerechnet wurden.