Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => EVM Koblenz => Thema gestartet von: hermi am 16. Februar 2006, 14:24:46

Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: hermi am 16. Februar 2006, 14:24:46
Hallo zusammen,

gibt es in der Eifel weitere "Rebellen", die die Gaspreiserhöhungen auch nicht länger mitmachen?
Bin aus Daun und bei der EVM Koblenz Kunde.
Bitte melden, damit man sich evtl. untereinander mal verständigen kann.
Gerne auch als private Nachricht, wenn sich jemand nicht hier im Forum öffentlich austauschen möchte.

Gruß,

Herbert
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: Achim am 17. Februar 2006, 06:49:14
Hallo Herbert,

ich bin seit 2004 rebellisch und habe schon eine dicke EVM-Akte.
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: Volker am 27. Februar 2006, 20:13:31
Hallo Mitstreiter,

habe das Musterschreiben zum Widerspruch an meinen Versorger, die EVM abgeschickt. Nun haben die geantwortet. Das Schreiben war sehr freundlich im Ton und eine \"Kundeninformation zur Erdgas-Preisentwicklung\" lag anbei.

Tenor des Schreibens ist, dass ich ab sofort meinen alten Abschlag weiter zahlen darf. ABER:

1. Der \"ausstehende Gesamtbetrag wird dann mit der Jahresverbrauchsrechnung fällig\".
2. Das Landeskartelamt habe die Tarife der EVM zum 1.1.2006 geprüft und nicht beanstandet.
3. In der Anlage \"Kundeninforamtion...\" wurde ausgeführt, dass nach dem Amtsgericht Goslar (Urteil vom 20.12.2005) \"Eine einseitige Preiserhöhung kann dann als billig im Sinne des §315 BGB anzusehen sein, wenn das verlangte Entgelt im Rahmen des Marktüblichen liegt und dem entspricht, was regelmäßig als Preis für eine vergleichbare Leistung verlangt wird. Weiter heißt es in dem Urteil, dass bei der Billigkeitskontrolle anlässlich einer Preiserhöhung nicht der Preis an sich zu überprüfen sei, sondern lediglich die Preiserhöhung. AUS DIESEM GRUND KÖNNE DER VERSORGER AUCH NICHT VERPFLICHTET WERDEN, SEINE GESAMTE KALKULATION OFFEN ZU LEGEN. Zur Darlegung der Billigkeit von Gaspreiserhöhungen genüge der Nachweis des Gasversorgers über eine entsprechende Steigerung seiner Beschaffungskosten. Diesen Nachweis hat die EVM zum Beispiel vor dem Amtsgericht Koblenz erbracht. Das Gericht hat diesen Beweis in einem Urteil auch entsprechend gewürdigt. \"

Was nun?

Die Ausführungen der EVM zum Thema Offenlegung der Kalkulation steht im Widerspruch zu den Ausführungen auf www.energiepreise-runter.de . Wer hat Recht?

Ich hoffe auf eine kompetente Rückmeldung eines Mitstreiters, Administrators oder Verantwortlichen von www.gaspreise-runter.de

Beste Grüße und Danke im Voraus.

Volker Risse
53489 Sinzig (25Km nördl. von Koblenz am Rhein)
0172/65 39 555
info@volkerrisse.de
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: Cremer am 27. Februar 2006, 21:18:47
@Volker,

Zu 1.) sehr gut da geht der Versorger auf die kunden zu

zu 2.) Das Landeskartellamt hat eine mögliche max. Preiserhöhung festgesetzt (2,5%). Die Versorger könne brauchen aber nicht erhöhen und wenn sie erhöhen, dann max. 2,5%

Das Kartellamt prüft nicht die Preise auf Billigkeit. Das gaukeln die Versorger immer mit ihrem Einheitsspruch vor.

zu3) Kennen Sie das gesamte Urteil? Bezog es sich auf leitungsgebundene Energie? Wie lauten das Aktenzeichen?

Sehen Sie, da wird vom Versorger was aus dem Zusammenhang herausgerissen, wie man es gerade benötigt.
H. Fricke kann dazu bestimmt mehr sagen
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: RR-E-ft am 27. Februar 2006, 21:45:40
@Volker

Wie sollte etwas fällig werden, wo es doch nach dem Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB gerade unverbindlich und deshalb nicht fällig ist.


Wer recht hat, bekommt in unserem Land regelmäßig vor Gericht recht, manchmal jedoch erst nach einem Instanzenzug.

Entsprechende Gerichtsentscheidungen zuhauf finden Sie auf der Seite sowie hier im Forum regelmäßig besprochen.

Sie müssen sich Ihr eigenes Bild machen.
Ich empfehle Ihnen, sich in das Thema etwas zu vertiefen.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: mvog32 am 12. Mai 2006, 22:43:20
Bin auch seit 2004 gegen die EVM imFelde(siehe meinen Beitrag zum Kartellamt.) Letztlich muss die frage geklärt werden, welche chancen bestehen, wenn das Kartellamt die erhöhung in Ordnung findet. Vielleicht können wir uns hierzu austauchen. Meine E.MAil mv31@gmx.de Bitte Stichwort EVM angeben, da sonst wahrscheinlich die Mail in den Spamordner fällt. Ansonsten würde ich michgerne auf den zusätzlich enGaspreisvonder EVM gerichlich in Anspruch nehmen lassen.

Wiesehensiedas?

Gruß ausOberhonnefeld (A3 ca30 kmvon Koblenz)
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: Cremer am 13. Mai 2006, 11:59:19
@mvog32,

die EVM ist gezwungen den Preis gerichtlich feststellen zu lassen, unabhängig was das Kartellamt sagt.

Das eine aht mit dem anderen nichts zu tun.

Hier dreht es sich um Ihre private Angelegenheit mit der EVM. Wenn die Geld haben weollen, müssen sie den billigen Preis vom gericht feststellen lassen.

Auf solche Killerphrasen von Versorgern falle ich schon lange nicht mehr rein.
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: RR-E-ft am 15. Mai 2006, 15:29:14
Siehe auch hier:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3308
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: wulfus am 27. Mai 2006, 15:13:24
Schaut mal auch hier, wie ein Versorger \'Billigkeit\' interpretiert und mit Gerichtsurteilen untermauert!

www.evm-koblenz.de

-> <Privatkunden>  -> <Kundeninformation> -> pdf-Kundenbroschüre -> letzter Absatz.
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: DieAdmin am 12. August 2006, 17:50:24
Zitat

Arno schrieb am 22.06.09 10:48

Hallo,
wie kann man heraus bekommen wie sich die
EVM Koblenz gliedert?
z.B.
Mutterkonzern
Töchter
Beteiligungen an anderen Versorgungsunternehmen.
wo bekomme ich einen aktuellen Geschäftsbericht/Jahresabschluss her ?

gruss
Arno


Zitat
Cremer schrieb am 22.06.06 16:49
Im Internet (Google) stöbern
 
 
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: wulfus am 13. August 2006, 21:24:06
Aus www.evm-koblenz.de  <unternehmen<  <kuzprofil> :
Zitat
Hauptanteilsnehmer bleibt die Stadt Koblenz mit etwas über 54 Prozent.
Mit der ThüBet bzw. Thüga-Gruppe hat die EVM auch zukünftig einen starken Partner an ihrer Seite,
der sie in allen Angelegenheiten rund um das Erdgas sowie anderen Dienstleistungen unterstützt.

Mit den neuen Versorgungsgebieten und diesem starken Partner werde die regionale Marktposition
der EVM erheblich gestärkt, so der EVM-Aufsichtsratsvorsitzende Oberbürgermeister
Dr. Eberhard Schulte-Wissermann: \"Wir sind für die Zukunft gut gerüstet\".
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: Achim am 17. Oktober 2006, 12:03:59
Auf zur nächsten Preisrunde. Die Energieversorgung Mittelrhein GmbH (EVM) erhöht zum 15. Oktober ihre Preise für Erdgas um 0,23 Cent pro Kilowattstunde. Begründet wird die Preisanhebung mit höheren Kosten für den Erdgaseinkauf ab dem 1.10.06.

Die EVM versichert, die Preiserhöhung bringe keine wirtschaftlichen Vorteile für die EVM. Die Preiserhöhung decke die höheren Beschaffungskosten für Erdgas auch diesmal nicht vollständig. Die unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIKOM AG aus Berlin habe dies bestätigt.  Die EVM zähle zu den günstigen Gasversorgern in Deutschland. Ihre Tarife liegen unter dem Bundesdurchschnitt. „Daran wird auch diese Erhöhung nichts ändern“, betont der EVM-Geschäftsführer.

Ich bin ganz gerührt. Schon wieder eine Preiserhöhung ohne wirtschaftlichen Vorteil, die EVM bleibt schon wieder auf einem Teil Ihrer zusätzlichen Kosten sitzen. Wie mutig, wo doch alle Aktienkurse der Energieversorger förmlich explodieren.

Wie zitiert der vorstehende Beitrag den EVM-Aufsichtsratsvorsitzenden Oberbürgermeister Dr. Eberhard Schulte-Wissermann: "Wir sind für die Zukunft gut gerüstet."
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: wulfus am 18. Oktober 2006, 10:15:31
Ich habe wohl ein identisches Schreiben von der "Filiale" der EVM-Koblenz im Westerwald erhalten.
Das muss dort hektisch und in letzter Minute zusammengezimmert worden sein;
es lag nur einen Tag vor Geltungstermin und dann noch am Samstag im Briefkasten. Ist das nicht ..zön?
 
Zudem war auf der Homepage der GVW (www.erdgas-ww.de) bis Dienstaggabend (17. Okt.) noch die Preistabelle vom 1. Mai zu sehen!
Man erlaubt sich wieder einmal einen ziemlich laxen Umgang mit dem Kunden, den man als "Nachbarn" umgarnt.
Als anscheinend bewährten Köder bietet man sogar ein "Erweitertes Festpreisangebot" an:
Man verlangt "lediglich" Aufpreise von 0,02 ct/KWh für 1 Jahr oder 0,03 ct/kWh für 2 Jahre zur "Absicherung vor Preisanpassungen".

So nett und fürsorglich ist unser Versorger hier im Westerwald.
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: hermi am 18. Oktober 2006, 19:13:08
Hallo zusammen,

schön, dass meine Anfang des Jahres begonnene EVM-Koblenz-Runde noch Bestand hat  :D
Ja, auch ich war vollkommen gerührt von dem Inhalt des Schreibens (Datum: Koblenz, 14. Oktober 2006), welches mir am 17. Oktober ins Haus flatterte und tränenreich verkündete, dass man vor 2 Tagen (zum 15. Oktober) leider wieder einmal die Preise erhöhen musste.

Ich glaube, wir sollten mal einen Spendenfond für die armen Energieversorger einrichten, da es ihnen nach eigener Aussage "keinerlei wirschaftlichen Vorteile" bringt.
Bevor jetzt einer fragt: JA, der Schreibfehler ist auch im Originaltext vorhanden, woran man sieht, dass es wirklich hektisch zugegangen sein muss... Wahrscheinlich hat irgendeiner gemerkt, dass bald Weihnachten ist und die fünfstellige Provisionsauszahlung noch nicht ganz gesichert ist.  :evil:

Toll ist auch, der Satz "Zum Stichtag der Preiserhöhung schätzen wir Ihren Zählerstand. Sie können ihn aber auch gerne ablesen und übers Internet übermitteln."
Ja wie denn, wenn der Brief erst 2 Tage nach der Preiserhöhung kommt?

Habe gleich mein Musterschreiben rausgekramt und heute per Einschreiben an die versandt.

Mit rebellischen Grüßen aus der Eifel.
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: Cremer am 18. Oktober 2006, 22:10:42
@wulfus,

das die Aktualisierung der Preistabellen auf den Internetseiten hinterherhinken, ist kein Einzelfall.

Auch die SW KH machen das so.
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: superhaase am 19. Oktober 2006, 07:57:26
@Cremer:

... ebenso die SW München ...
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: blackened2502 am 21. Oktober 2006, 09:37:25
Hallo zusammen,

ich habe lange, vielleicht zu lange still gehalten und aus Bequemlichkeit
und Zeitmangel bisher nichts gegen diese grenzenlose Abzocke unter-nommen.  Aber jetzt reicht\'s !!!! Nachdem die letzte Erhöhung von unserer
geliebten EVM ins Haus geflattert kam, war der Tropfen da, der das Fass
zum überlaufen bringt. Ich habe dann erstmal gerechnet und mit Ensetzen
festgestellt, dass die EVM den Arbeitspreis in mehreren Runden von
3,17ct netto/pro Kwh (30.11.2004) auf jetzt 4,98 ct netto/pro Kwh (15.10.2006) erhöht hat. Das entspricht einer Steigerung von [/b]57,09%
in nicht mal zwei Jahren !!! Und dann erzählen die einem immer noch,
dass sie mit ihren Preisen noch unter dem Bundesdurchschnitt liegen
würden. Bei www.verivox.de belegen sie mit ihrem Tarif EVM-Komfort1
unter allen anderen Versorgern in Deutschland den unterdurchschnittlichen
294. Platz. Tolle Leistung, wenn man bedenkt, dass die neueste Erhöhung
bei verivox noch gar nicht erfasst wurde.

Zwei Fragen nun an die Fachleute hier im Forum :

1. kann man nachträglich zum 01.12.2004 die stattgefunden Preis-
erhöhungen mit Berufung auf §315 von der kommenden Abrechnung
in Abzug bringen, oder nur die letzte Erhöhung ?

2. gibt es hier Mitstreiter, die sich schon länger mit der EVM rumstreiten
und an entsprechendem Erfahrungsaustausch interessiert sind ?

Ich werde auf jeden Fall in den nächsten Tagen, die EVM darüber in
Kenntnis setzen, dass ich bei ihrer Abzocke nicht mehr mitmache.
Meine Erfahrungen werde ich dann hier berichten.

Gruß von blackened2502, der nun auch zum Gaspreisrebell geworden ist.
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: wulfus am 21. Oktober 2006, 18:21:51
Willkommen im Club, blackened 2502!
Bist spät erwacht und hast nun erst mal \'ne Menge hier im Forum und auf der BdEV-Site zu lesen.
Ob Du jetzt noch den bisher hingenommenen und abgerechneten Preisen widersprechen kannst, glaube ich nicht; aber es wird Dir sicher bald ein juristisch vorbelasteter antworten.
Da die Preistreiberei aber weitergeht, empfiehlt sich immer, sofort Widerspruch einzulegen (suche Musterschreiben!). Heute Nachmittag im ARD-Ratgeber-Recht kam noch einmal die ermunternde Aufforderung an alle Ängstlichen, Zweifler und Zögerlinge, den § 315 zu nutzen. Na ja, viele kriegen vielleicht gar nicht mit, dass dies möglich ist, weil es viel zu selten im TV propagiert worden war oder eben nicht im Internet präsent sind.

Zu Mitstreitern: ein paar sind in diesem Thread; für weitere gehe in der Kopfleiste in die Mitgliederliste und suche sie nach Postleitzahl.
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: superhaase am 21. Oktober 2006, 20:03:16
Zitat von: \"blackened2502\"
1. kann man nachträglich zum 01.12.2004 die stattgefunden Preis-
erhöhungen mit Berufung auf §315 von der kommenden Abrechnung
in Abzug bringen, oder nur die letzte Erhöhung ?

Hallo,
Du solltest den gesamten Gaspreis als unbillig anzweifeln, nicht nur die Erhöhungen, und in Zukunft den Preis Ende 2004 (weil das der niedrigste in den letzten drei Jahren war, schau mal die alten Rechnungen durch) ansetzen und nur noch diesen bezahlen (Abschläge entsprechend reduzieren).
Frühere Rechnungen, die Du schon bezahlt hast, kannst Du nicht von zukünftigen Abschlägen oder Rechnungen abziehen.
Das mal als Aufhänger - den Rest lies Dir bitte hier im Forum zusammen (Musterbriefe etc., da musste ich auch durch :))
gruß,
sh
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: wulfus am 28. Oktober 2006, 19:32:28
Na klar, Cremer, macht ja keinen Unterschied zu den verspäteten schriftlichen Mitteilungen; immerhin schickt man uns noch welche.

Übrigens erhielt ich in der \'Kenntnisnahme-Antwort\' auf meinen Wiederholungswiderspruch diesen rätselhaften Hinweis:
"Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir auf den Erdgaspreiserhöhungen in der Ihnen bekannten Form und Höhe
sowie auf unseren daraus resultierenden Forderungen in vollem Umfang bestehen."

Meinen sie etwa die ihnen selbst auferlegten Preiserhöhungen? Das Wort \'Ergaspreisanpassungen\' kommt übrigens nicht mehr vor.
Ich möchte gerne mal von irgendeinem Versorger lesen, dass er (wenn auch vergeblich) selbst Widerspruch eingelegt hat. Klar, frommer Wunsch!
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: outlaw am 29. Oktober 2006, 17:12:11
Hallo an alle evm-rebellen hier.

also ich habe jetzt auch die nase voll. Ich habe schon bei der letzten „tarifanpassung“ im mai gedacht, wie lange das noch so weitergehen soll mit der preistreiberei.

als das schreiben mit der anhebung zum 15.10 ins haus kam (bei mir erst zum 17.10!) und auch die berichterstattung in diversen medien wie z.b. fernsehen in bezug auf die problematik etwas intensiver wurde, dachte ich, es werden wohl doch immer mehr…
ich habe zunächst mal das musterschreiben der bdev-seite (bund der energieverbraucher) mit einigen zusätzlichen informationen auf bereits ergangene urteile im zusammenhang mit der anwendung des para 315 bgb (die der doch sehr kompetente herr fricke hier eingestellt hat – vielen dank dafür; je nachdem wie das hier ausgeht, gibt es bestimmt einige aufträge für sie!!)
aufgesetzt und bei den preistreibern persönlich gegen ausstellung einer quittung abgegeben.

mal sehen wie die reaktion ausfällt – immerhin ist das jetzt schon eine woche her und ausser der rechnung für das abgelaufene jahr kam noch keine antwort.

ich war dann im anschluss bei meiner hausbank, um dort die einzugsermächtigung aufzukündigen und siehe da, die freundliche dame am schalter sagte mir, dass dies nur bei dem berechtigten , also dem versorger möglich ist. die bank kann jedoch eingezogene beträge wieder zurückholen.
einen dauerauftrag hingegen kann der inhaber des kontos jederzeit aufkündigen. wieder was gelernt.

problem: ist denn ein solcher widerruf in dem musterschreiben  expressis verbis enthalten oder ist dafür ein extra schriftstück erforderlich?

der nächste erste naht in riesenschritten und bevor ich jetzt jedes mal zur bank rennen muss, um die von der evm dennoch vorgenommenen abbuchungen zurückholen zu lassen, würde ich doch lieber eine bequemere lösung bevorzugen. hat hier jemand einen vorschlag in dieser sache?



@ blackened:
du sprichst mir aus der seele – ich hatte eigentlich die gleiche ausgangsposition; aus bequemlichkeit gezahlt, obwohl ich mich jedes mal tierisch ärgere. So schnell die die preise anheben, müssten sie sie eigentlich jetzt senken angesichts der etnwicklung des ölpreises in den letzten wochen – denn das ist ja auch ein teil ihrer argumentation.


bevor jetzt einer meckert wegen der kleinschreiberei – es geht einfach schneller!



vielen dank für eure geduld, das hier alles zu lesen. aber das scheint hier auch das wichtigste zu sein – lesen und austauschen. auf das es immer reger zugeht.
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: outlaw am 03. November 2006, 10:10:58
hallo zusammen,

jetzt aber mal ne frage:

im musterbrief an die versorger ist folgender passus enthalten:

 Eine etwa geschuldete Nachzahlung werde ich von mir aus bewirken. Einer Aufrechnung Ihrerseits widerspreche ich gemäß § 366, Abs.1, BGB. Bis der billige Preis feststeht, zahle ich unter Vorbehalt den bislang gezahlten Preis weiter. Die Abschlagszahlungen bleiben daher unverändert, so lange ich mein Verbrauchsverhalten (also die abgenommene Energiemenge) nicht wesentlich verändere.
wie lässt sich das vereinbaren mit der von z.B. hr. fricke vertretenen und wohl auch bis jetzt duchgehaltenen strategie der "reduzierung der zahlung auf null"?
siehe hier
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4576&start=15&postdays=0&postorder=asc&highlight=
darin:
Zitat:
Erst nach Erhebung der entsprechenden Einrede darf man kürzen.
Wer sich dabei auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB beruft, der zahlt nicht, sondern wartet ab.
Laut ARD Ratgeber Recht ist man auf der sicheren Seite, wenn man so vorgeht.
Von Kürzung der Rechnungsbeträge ist in dem ganzen Beitrag keine Rede, auch nicht davon, dass Preiserhöhungen nicht gezahlt werden.
Gasrebellen zahlen die Gaspreise nicht und warten ab und sollen so auf der sicheren Seite sein.

bedeutet dies, dass ich den versorger gesondert darauf hinweisen muss, dass ich nicht beabsichtige, die zahlung so wie oben beschrieben weiterzuführen oder ist der passus im musterbrief konkludent genug hinsichtlich einer zahlungsverweigerung, solange bis ein "billiger preis" iSv. § 315 erzielt ist (das kann ja dauern!)

was bedeutet die formulierung:

Zitat:
Jeder muss das zahlen, was derzeit fällig, ist und darüber hinaus kann er zahlen, was ihm beliebt.

was ist derzeit fällig? gerade das ist doch wesentlicher bestandteil der unbilligkeitseinrede, die durch den musterbrief ausgedrückt wird. oder irre ich ich da?
besteht da nicht ein widerspruch zu meiner weigerung, diesen gerade fälligen preis (der ja leider einseitig festgesetzt wurde) zu zahlen?
das, was gerade fällig ist, ist doch der gegenstand der einrede nach §315 bgb.

und wie sieht es aus mit der hier früher vertretenen ansicht, zahlungen nur zu den bis 08 bzw. 09/2004 geltenden tarifen zu leisten und die differenz zu verweigern?

muss ich gegenüber dem versorger gesondert erklären, dass ich entweder

1. überhaupt nichts mehr zahlen werde, bis der nachweis der billigkeit erbracht wurde

oder

2. künftig (also ab dem zeitpunkt der letzten tarifanpassung 15.10.06) nur noch zahlungen mit dem stichdatum 09/2004 leisten werde.

ich bin nicht der meinung, dass weder zu der einen noch zu der anderen variante im musterbrief eindeutiges zu lesen ist, so dass es auch der versorger versteht.

fragen über fragen und bitte hoffentlich auch eine antwort.. :?:  
 
ich bin tarifkunde bei der evm (tarif evm komfort 1)
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: RuRo am 03. November 2006, 10:37:54
@outlaw

Zitat:

Gasrebellen zahlen die Gaspreise nicht und warten ab und sollen so auf der sicheren Seite sein.

Das ist die harte Linie, die derjenige fahren sollte, der die gerichtliche Feststellung eines billigen Preises erwartet. Bei gekürzten Zahlungen wird sich kein Gericht als Preisquizmaster
betätigen (vgl. Fricke).


Zitat:
Jeder muss das zahlen, was derzeit fällig, ist und darüber hinaus kann er zahlen, was ihm beliebt.

Fälligkeit setzt eine berechtigte Forderung voraus. Der Unbilligkeitseinwand bewirkt, dass die Forderung strittig ist, eben nicht fällig.

Was demnach geschuldet wird, bewegt sich in der Spanne von 0 € bis zu einem Betrag, den du bereit bist zu zahlen. Vgl. die unterschiedlichen Rechtsauffassungen von RR-E-ft und uwes.

Voraussetzung für jedwegige Kürzung ist der Unbilligkeitseinwand nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, mit dem einleitenden Satz, der fehlenden Berechtigung zur einseitigen Leistungsbestimmung.
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: outlaw am 03. November 2006, 18:28:55
hallo zusammen;

@ ruro:   vielen dank für die prompte antwort - also ich denke nicht, dass ich die harte tour fahren will, da ich denke, dass es einen "gerechten" preis gibt.

das problem ist wohl zu bestimmen, wo der liegt. ein anhalt könnte der preis im hier schon zitierten 08-09/2004 sein. wie die entwicklung vorher war, hat mich bis jetzt nicht interessiert, da ich erst seit 07/03 gas beziehe- vorher hatte ich den noch "günstigeren" strom.

heute ist die antwort der evm eingetroffen.
dem inhalt nach könnte es sich um eine kopie dessen handeln, was hier schon besprochen wurde.

en detail: prüfung der preise durch das landeskartellamt und fehlende beanstandung

behauptung, dass die evm bundesweit zu den günstigen versorgern zählt, weil sie
Zitat
ihre internen prozesse kontinuierlich optimiert und beim gaseinkauf preisspielräume am markt geschickt nutzt


ja, das glaube ich gerne, nur auf wessen kosten!! :evil:

ich glaube, wenn die hier in koblenz unter dem deutschen eck ein gaslager von der breite des rheines hätten, dann wäre das im sommer prall gefüllt worden, um es jetzt, wo es gebraucht wird, mit gewinn zu verkaufen.

wer das schreiben gerne haben möchte, ich kann es versenden.

als info ist noch eine
Zitat
kundeninformation zur preisentwicklung

beigefügt.
daraus kann ich nach erstem überfliegen keine für mich transparente informationen hinsichtlich der preisgestaltung erkennen.
wenn ich mir nur den bereich
Zitat
entwicklung des erdgaspreises bei der evm von 1985 bis 15.10.2006 am beispiel eines musterkunden:jahresverbrauch 20000 kwh, anschlussleistung 13 kw

anschaue, dann sehe ich bei dem unterpunkt beschaffung, vertrieb und transport einen anstieg in der o.g.zeit von 31,6 % , bei steuern und abgaben jedoch eine zunahme von 158,3 %.

will heißen: der böse staat ist schuld, das ich sooo viel zahlen muss! 8)

insgesamt kommt man auf eine steigerung von 48 v.h im vorgenannten zeitraum. interessant wäre jedoch, zu erfahren, was die basis für diese steigerung sein soll. also beim nachrechnen habe ich diese steigerung schon innerhalb der letzten beiden jahre gesehen. da brauche ich nicht bis ins jahr 1985 zurückzugehen.


interessant ist noch folgender satz:
Zitat
Wir sind sicher, dass auch unsere aktuellen preise einer juristischen prüfung standhalten werden, wie bereits 2005.


habe ich da was verpasst? in der rz (rhein-zeitung) stand in diesem sommer etwas von einem prozess gegen die evm. ist dieser hinweis damit in zusammenhang zu sehen??

Und:
Zitat

von der durch sie beschränkten einzugsermächtigung werden wir ab dem 01.12.2006 keinen gebrauch mehr machen. wir bitten sie deshalb, abschlagszahlungen und rechnungen jeweils um fälligkeitstermin an uns zu überweisen.


na prima: also ich sehe das quasi als einladung, künftig den betrag von 09/04 zu zahlen und dann abzuwarten, was passiert.

macht das hier auch jemand so?

das schreiben endet mit dem freundlichen hinweis

Zitat
rufen sie bitte an, wenn sie fragen haben. uns ist eine faire, offene beziehung unseren kunden wichtig. wir freuen uns auf ein gespräch.


so leute, jetzt seid ihr dran: wenn ihr ähnliche schreiben bekommen habt, dann teilt euch mit.
wie sieht eure strategie aus?
wollt ihr gar nicht mehr zahlen oder nur einen teil (quasi das, was bei euch als "billig" angesehen wird, obwohl man damit ja sehr vorsichtig sein soll, wie hr. fricke schon ausführte)

@ rr-e-ft
habe die sonderausgabe energiedepesche heute erhalten und werde versuchen, sie beim lesen auch zu verstehen, obwohl ich sooo viele fussnoten seit der ausbildung nicht mehr gelesen habe... :D
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: RR-E-ft am 03. November 2006, 19:26:29
@outlaw

Die Fußnoten sind das Wichtigste. An denen erkennt man erst, ob es sich lohnt, etwas überhaupt zu lesen. Deshalb sehe ich mir immer erst die Fußnoten an...

Wenn man weiß, dass man Tarifkunde ist und der Versorger deshalb ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB hat:

Zitat
@superhaase

Ihre Stellungnahme ist mit Einschränkungen zutreffend.

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung der Kalkulation und ein Antrag auf Feststellung eines billigen Preises gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch den Kunden hat deshalb geringe Aussichten auf Erfolg.

Aussichten auf Erfolg kann nur eine Klage des Kunden auf Feststellung haben, dass die einseitige Preisbestimmung durch den Versorger unwirksam ist, etwa infolge Unbilligkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Denn dies wird dann festgestellt, wenn die Preisbestimmung unwirksam ist, weil es entweder schon kein wirksames Recht zu einseitigen Preisänderungen durch den Versorger gibt, oder falls es ein solches doch geben sollte, dieser die Billigkeit nicht nachweisen kann, wofür er regelmäßig seine Kalkulation offen legen muss. Bei einem solchen Erfolg steht indes ein "billiger Preis" im Sinne des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB immer noch nicht fest.

@uwes

Nennen Sie mir bitte eine andere einseitige Bestimmung des Versorgers gegenüber Tarifkunden als die öffentliche Bekanntmachung des Tarifs gem. § 4 II AVBV, die als unbillig gerügt werden könnte und erklären Sie bitte zudem, wie diese anderweitige Bestimmung auf ihre Billigkeit hin überprüft werden könnte.

Mit der Neubekanntmachung von Tarifen, wodurch diese gem. § 4 II AVBV wirksam werden, treten die vorher geltenden Tarife außer Kraft, werden unwirksam. Das liegt in der Natur der Sache.

Wie könnte also eine zeitlich überholte einseitige Bestimmung, die durch den Versorger außer Kraft gesetzt wurde, überhaupt noch Weitergeltung beanspruchen?

Gem. § 4 I AVBV handelt es sich um jeweils geltende, jeweilige Tarife. Von wann bis wann (jeweilig) entsprechende Tarife gelten, entscheidet allein der Versorger.

Mit dem Wirksamwerden eines neuen Tarifs - also Neubekanntmachung - tritt der bisherige Tarif immer zugleich außer Kraft und gilt nicht etwa neben dem jetzt aktuell wirksamen Tarif auch nur teilweise weiter fort.

Das hat der Tarifkunde nun einmal überhaupt nicht in der Hand.

Durch vorbehaltlose, vollständige Zahlungen wird sowieso nichts anerkannt, sonst wäre nämlich auch schon ein Rückerstattungsanspruch hinsichtlich vorbehaltlos zuviel bezahlter einseig bestimmter Energiepreise ausgeschlossen. Ein solcher Rückerstattungsanspruch ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch nach vorbehaltlosen, vollständigen Zahlungen gerade nicht ausgeschlossen (vgl. nur BGH NJW 2003, 1449).

Und es lässt sich auch nichts für die Zukunft anerkennen, was vom anderen Vertragsteil außer Kraft gesetzt wurde und deshalb nicht mehr gilt. Wie sollte das wohl bei Lichte besehen funktionieren?

Ihre entsprechende These lässt sich deshalb m.E. nicht halten.

Worauf gedenken Sie diese zu stützen?

Ich gehe bisher davon aus, dass Sie dem Wortlaut des Gesetzes folgend § 315 BGB auf alle einseitigen Leistungsbestimmungen eines Vertragspartners direkt anwenden möchten.

Ich lese in § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB deutlich das Wort "nur" verbunden mit einem vollkommen eindeutigen Konditionalsatz, beginnend mit "wenn".

Hingegen kann ich auch bei größter Anstrengung eine Einschränkung etwa durch das Wort "soweit" jedoch gerade nicht erkennen.

Am besten wird es sein, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB mehrmals laut und mit Betonung zu lesen:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html

Bei genauer Betrachtung werden Sie ggf. auch feststellen, dass der Bestimmungsgegner sich lediglich auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB einredeweise berufen kann und darf und im Übrigen gezwungen ist, abzuwarten, bis es etwa zu einer Bestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch ein Gericht kommt.

Keinesfalls ist er etwa dazu berechtigt, seinerseits selbst eine einseitige Festlegung zu treffen. Ein entsprechendes Recht steht ihm gerade nicht zu. Ein solches Vorgehen wäre vom Gesetz gerade nicht gedeckt und somit eine unzulässige, eigenmächtige Anmaßung.

Zudem ist es ihm unzumutbar, selbst einen Antrag auf Feststellung einer Neubestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu stellen, weil dieser Antrag kostenpflichtig abgelehnt werden muss, wenn das Gericht aus Gründen, die aus der Sphäre des Gegeners stammen, eine solche Bestimmung gar nicht selbst treffen kann.

Die gesetzliche Regelung ist deshalb in allen Punkten vollkommen eindeutig.

Man kann auch die Motive und Protokolle zur Entstehung des BGB mithinzuziehen und wird dort genau dies wiederfinden und gerade kein anderes.

Dort ist wohl zu erfahren, dass das hohe Risiko, dass sich aus der Unbilligkeit der Bestimmung ergibt, ganz bewusst, nicht nur zum Schutz der anderen Vertragspartei, sondern auch aus Gründen der Prävention des Missbrauchs privatautonomer Gestaltungsmacht eingebaut wurde, ganz bewusst auf ein "soweit" verzichtet wurde und ein solches deshalb nun nicht etwa über Treu und Glauben in das Regelungsgefüge hineintransplantiert werden kann und darf.

Dies würde nämlich Sinn und Zweck der wohldurchdachten Vorschrift des § 315 BGB und deren Regelungsgehalt gerade zuwider laufen.

Derjenige, der eine unbillige Bestimmung trifft, handelt selbst in höchstem Maße gegen das Gebot von Treu und Glauben und kann sich deshalb seinerseit gerade nicht darauf berufen. Es würde den Regelungsgehalt des § 315 BGB konterkarieren.

Aus den Protkollen und Motiven geht klar hervor, dass man sich vor dem Wort "nur" getrost noch das Wort "überhaupt" hinzudenken darf.

Im Gesetz findet sich deshalb wohl nur eine Stütze für meine Auffassung.
Contra legem zu argumentieren, liegt mir sehr fern.

Das wäre nämlich unseriös.

Unglaubwürdig sollte eigentlich derjenige erscheinen, der sich auf die Unverbindlichkeit und damit Unwirksamkeit der Bestimmung beruft und gleichwohl auf diese unwirksame Bestimmung leistet, was sich ja als eine Leistung auf eine erkannte Nichtschuld darstellen würde, § 814 BGB.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__814.html

Selbst wenn man auf diese erkannte Nichtschuld nur unter Vorbehalt leistet, um sich eine Rückforderung entgegen § 814 BGB zu sichern, muss man sich wohl fragen lassen, wie ernst es einem selbst überhaupt sein kann, mithin wie glaubwürdig das eigene Tun dabei sein soll, wo es doch widersprüchlich erscheinen muss.

Etwas vollkommen anderes ist mögliches Unverständnis, auf welches man ggf. stoßen könnte. Unverständnis ist aber regelmäßig das Problem desjenigen, der etwas selbst (noch) nicht verstanden hat. Man muss es ihm deshalb erst erklären und verständlich machen. Das kann eine dankbare Aufgabe sein. Und dabei sind wir schon gut vorangekommen.


Nach alldem kann ich den Kollegen Dres. Kunth/Tüngler wie auch Case & White viel Glück dabei wünschen, die Rechtsprechung dazu zu bewegen, § 315 BGB sei auch auf Sonderverträge uneingeschränkt anwendbar. Clifford Chance wären wohl nicht auf eine so glorreiche Idee verfallen.

Schon wenn sich ein Versorger gegenüber Sondervertragskunden überhaupt auf § 4 AVBV und den dortigen Mechanismus beruft, könnte er ganz deutlich ins Hintertreffen geraten, vgl. oben.
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: outlaw am 06. November 2006, 18:12:11
@ rr-e-ft:
vielen dank für die umfangreiche darlegung izm tarifkunde und leistungsbestimmungsrecht.

dennoch tauchen nach erneuter durchsicht meiner unterlagen zweivielleicht doch einfache fragen auf, die evtl. auf ein missverständnis meinerseits fußt.

mit mir wurde im dez 02 ein
Zitat
vertrag zur herstellung eines gashausanschlusses
geschlossen.
er enthält:bezieht sich dieses dokument nur auf die herstellung des anschlusses?
ausserdem wurde ein
Zitat
erdgasversorgungsvertrag


nach herstellung des anschlusses und einrichtung des zählers im okt. 03 gegen unterschriftsleistung meinerseits abgeschlossen.

hier wurde durch den mitarbeiter des evu in einem auswahlfeld zwischen allgemeinem tarif und sonderpreis vermerkt
Zitat
zum sonderpreis    1101


nur eine zeile tiefer steht, dass die evm und ich
Zitat
unter anerkennung der versorgung über  allgemeine bedingungen für die gasversorgung von tarifkunden
diesen vertrag schließen.

ich habe auch eine rechtsverbindliche unterschrift geleistet.
die abrechnung erfolgt nach der "preisgruppe" evm komfort 1. ob das ein tarif ist? keine ahnung :?

ist der vertrag gleichbedeutend mit der einstufung als tarif-bzw sondervertragskunde??
ich war mir eigentlich sehr sicher, dass ich tarifkunde bin. jedoch bin ich das heute nicht mehr. die verwendung der begriffe "zum sonderpreis" und die unterschriftsleistung  tragen dazu bei.

hintergrund ist auch der von ruro neu eröffnete thread, der eigentlich sehr gut ist und hoffentlich auch nur bei mir unnötige verwirrung stiftet

Zitat
 Tarifkunde oder Sonderkunde?

Diese Abgrenzung ist von grundlegender Bedeutung.

Tarifkunden werden zu allgemeinen Tarifen versorgt. Vom Versorger nicht ins Bockshorn jagen lassen – hier werden oft Begriffe verwendet, die den Verbraucher irritieren.  


und

Zitat
 Bei Fehlen einer Verbraucherunterschrift auf dem Vertragspapier ist man Tarifkunde. Der Unbilligkeitseinwand kann geführt werden.

Sondervertragskunde ist derjenige, der einen unbefristeten Vertrag mit dem Versorger durch Gegenzeichnung des Vertrags, geschlossen hat. Der Vertrag enthält auch den Verbrauchspreis
Bei Sondervertragskunden ist kein Raum für die Anwendung der AVBGasV (vgl. § 1 Abs. 2 AVBGasV


mit letztem satz wäre hinsichtlich meiner konstellation ja eigentlich alles gesagt und ich könnte zum nächsten schritt gehen, der mitteilung der vornahme von zahlungen aufgrund des für mich günstigsten preises.

ich bin mir jedoch nicht sicher.

grüße von dort, wo\'s immer pfeift
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: Cremer am 08. November 2006, 09:05:06
@outlaw,


auch bei hatten die SW KH seinerzeit bei Vertragsabschluss (Erdgas-Sondervertrag A) 1980 resp. neuer Vertragsabschluss 1992 expliziet die AVBGasV ausgeschlossen.

Nach Rückstufung aus dem Energieclub in den Sondervertrag A
wurden aber die AVBGasv explizit wieder als Vertragsbestandteil eingeschlossen.

Nun was gilt jetzt :shock:

bezüglich § 315 herrscht jedoch Einigkeit , auch als Sondervertragskunde mit  Heizgasversorgung ist dieser anwendbar
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: outlaw am 08. November 2006, 18:48:51
@ rr-e-ft
welch ein glück, dass sie sich hier rumtreiben!

und an mich:
wer lesen (und alles behalten) kann, ist ganz klar im vorteil :)

rr-e-ft schrieb:
Zitat

Die Sache lässt sich einfach klären.



Schukow, Gesammelte Werke, Bd. 5:

Eine entsicherte Handgranate ist immer gefährlich, fraglich nur für wen. Es kommt darauf an, in welchem Graben sie landet, also auf welcher Seite der Front.

Es geht also darum, den anderen dieses Problem sauber zuzuspielen.

Grundsätzlich ist jeder, der keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hat, bei dem also ein Vertragsverhältnis allein durch Entnahme von Gas aus dem Netz konkludent zustande kam, Tarifkunde und ist es mangels Kündigung dieses Vertrages oder Abschluss eines Sonderabkommens heute noch.

Logisch.

Es gibt also ein klares Regel- Ausnahme- Verhältnis, wonach der Tarifkundenvertrag die Regel ist.

Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der sich auf eine Ausnahme von der Regel beruft, diese Ausnahme nachzuweisen hat.

Wer einen schriftlichen Sondervertrag abgeschlossen hatte, der an irgend einer Stelle etwas anders regelt als in §§ 2 bis 34 AVBGasV, der ist ein Sondervertragskunde und bei dem gilt das oben gesagte zu Sonderverträgen.

Auch logisch.

Wenn nun ein Erdgaskunde die Unbilligkeit der Tariffestsetzung rügt und konsequent zu kürzen beginnt, wird sich der Gaslieferant schon melden und auf den Abschluss des Sondervertrages hinweisen, auch wenn er womöglich dessen Inhalt selbst nicht mehr kennt. Darauf kommt es ja nicht an, sondern nur darauf, dass überhaupt jemals ein Sondervertrag abgeschlossen wurde und ungekündigt fortbesteht.

Dass der Tarifkunde vollständig kürzen darf, wissen auch die Versorger. Denn diese sind juristisch weniger unbedarft, als sie sich oft geben.  Nur weil sie den Kunden vielen Unfug schreiben, folgt daraus noch lange nicht, dass sie davon auch selbst überzeugt wären.


Die Versorger werden also darauf hinweisen, dass ein Sondervertrag besteht und § 315 BGB deshalb nicht zur Anwendung kommt


heißt also im umkehrschluss in bezug auf meine situation, dass sich die evm bei mir melden wird, falls ich mich im irrtum über meine vertragsgestaltung befände.

na, dann kann ich ja jetzt das 2. schreiben losschicken (erneuerung der unbilligkeitseinrede vor kürzung)
ich habe vor, dort aussagen über mein "kürzungsverhalten" zu treffen.
es wird ja hier einerseits die "harte linie", d.h. kürzen auf null und die "weiche linie", d.h. kürzen auf den individuell herauszufindenden betrag, empfohlen.
da ich mich persönlich mit einem preis mit dem stand von 01.04 zufriedengeben würde, kürze ich die zu zahlenden beträge auf diesen (obwohl ja nicht feststeht, ob auch dieser billig iSv § 315 ist).
ich habe zwar gegen die preiserhöhungen seit dem 01.04 keinen widerspruch eingelegt, lege mich aber jetzt auf den preis von 01.04 fest (kann mich der versorger mit der begründung festnageln, durch die anstandslose zahlung auch der jeweiligen erhöhungen eine anerkenntnis dieser getroffen zu haben?)

macht das hier auch jemand so?

zur gestaltung des schreibens: ich will eigentlich ein eigenes schreiben unter berücksichtigung der vielen beiträge hier (insbes. rspr.) verfassen.

wer von euch zitiert die geltende rechtsprechung bis zu welchem umfang?

viele fragen zwar, aber es geht ja auch um was...

ich habe zwar den bereich "grundsatzfragen" durchgelesen - aber wohl doch nicht schon wieder eine entscheidende stelle übersehen!!??
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: Cremer am 08. November 2006, 20:50:46
@outlaw,

grundsätzlich wird empfohlen, bei jeder Preiserhöhung Widerspruch gegen die Erhöhung als auch gegen die Preishöhe ansich Widerspruch einzulegen.

Dies würde ich jetzt nachholen unter Bezug/Zitat auf die einzelnen Preiserhöhungstermine.

Auch auf die Abrechnungen/Abschläge, die Sie bisher geleistet haben, kann der Versorger Sie nicht "festnageln".

Ich empfehle, den Standmusterbrief zu verwenden, ergänzt durch persönliche Fakten (Preiserhöhungstermine etc.)
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: ger.win am 13. November 2006, 21:36:38
Die von Ihnen vorgenommene Kürzung Ihrer Jahresabrechnung vom 19.10.2006 wird von uns nicht akzeptiert, da wir hierfür keine Rechtsgrundlage sehen.
Wir bitten Sie deshalb um Ausgleich des kompletten Betrages aus unserer Abrechnung zum Fälligkeitstermin
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir unsere Forderung gegenüber Ihnen gerichtlich geltend machen müssen, wenn Sie auch weiterhin die Zahlung verweigern.
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: Cremer am 13. November 2006, 23:16:18
@ger.win,

das war wohl unvollständig :cry:
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: outlaw am 14. November 2006, 10:25:11
tach zusammen,

heute morgen war der hiesigen presse zu entnehmen, dass unser aller versorger die preise für gasbezug senken möchte.

leider habe ich nicht den ganzen text gelesen - es soll sich wohl um eine reduzierung des netto-preises auf 4, 68 ct /kwh handeln. bitte berichtigt mich, wenn das nicht korrekt ist.

aber das gibt ja wieder gesprächsbedarf:   senkung nur aufgrund der aufrechterhaltung der mär von der öl-gaspreisbindung oder was steckt dahinter?

na ja, egal; ich habe jedenfalls gestern die antwort auf das rückschreiben der evm im hause der zentrale abgegeben - die evm forderte mich dazu auf, eine stellungnahme hinsichtlich der
Zitat
aufrechterhaltung ihres widerspruches

abzugeben. dies habe ich mit dem erneuten hinweis auf die unbilligkeit des derzeitigen gesamtpreises getan und auch gleich mitgeteilt, wie ich künftig verfahre: mitteilung des zählerstandes zu jedem ende des monats, erstellung eigener rechnung und überweisung mit angabe des monats, zählerstand auf der grundlage des preises von januar 04.

wir warten jetzt mal ab...

@ ger.wi
willkommen im club; freut mich, jemanden aus der nachbarschaft hier zu sehen
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: ger.win am 14. November 2006, 19:40:06
@Cremer

Bis auf die Bestätigung des Eingang des Schreibens und Freundlichkeiten am Ende war das die ganze Stellungnahme auf meine Beantwortung der Rechnung.

EVM geht auf keinerlei Argumente ein und gibt auch keinerlei Stellungnahmen ab.

Die Jahresabrechnung habe ich um einen relativ geringen Betrag gekürzt und eine rechtliche Grundlage für die darin enthaltenen Erhöhungen erbeten.
Für den Umfang der Erhöhungen habe ich Nachweise erbeten.

Soll ich jetzt die nächste Aktion von EVM abwarten?
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: Arno am 17. November 2006, 17:54:42
Zitat von: \"outlaw\"
tach zusammen,

heute morgen war der hiesigen presse zu entnehmen, dass unser aller versorger die preise für gasbezug senken möchte.

leider habe ich nicht den ganzen text gelesen - es soll sich wohl um eine reduzierung des netto-preises auf 4, 68 ct /kwh handeln. bitte berichtigt mich, wenn das nicht korrekt ist.


Nein das ist nicht ganz richtig.
Die haben zum 15.10.2006 um 0,23 Cent auf 4,98 Cent netto erhöht.
Mit dem Schreiben vom 13.11.2006 die Preise zum 01.01.2007 um 0,18 Cent
reduziert (4,80 Cent netto).
Aber da kommt ja noch die höhere Mehrwertsteuer dazu.  :wink:
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: RR-E-ft am 17. November 2006, 18:05:17
@Arno

Das sind alles nur Preis- Vorstellungen des Versorgers.

Nun braucht es aber noch Leute, die zu diesen Vorstellungen den notwendigen Beifall klatschen oder aber sagen, dass ihnen die Vorstellung jeweils überhaupt nicht gefällt....  

Wenn nur alle Kunden sagen, dass ihnen die Vorstellung nicht gefällt, wird es wohl heiß unter dem Hut des Direktors. :wink:
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: wulfus am 18. November 2006, 21:55:13
In meinen Augen sind diese ausgeklügelten schüchternen "Senkungen"  wirklich nur Beifall heischende PR-Gags anläßlich der bevorstehenden Erhöhung der \'Märchensteuer\'.
Die Begründungen (fast identisch mit denen bei Preiserhöhungen!) muß man sich mal auf der Zunge zergehen lassen, z.B. in dieser Pressemitteilung der EVM Koblenz vom 14.11.2006 auf deren Homepage:
Zitat
Erdgas wird ab Januar billiger
Auf dem Weltmarkt sinkt der Großhandelspreis für Erdgas. EVM gibt Preisvorteil an Kunden weiter.

Koblenz – Die Energieversorgung Mittelrhein (EVM) senkt zum
1. Januar 2007 ihre Gaspreise um 0,18 Cent pro Kilowattstunde in den Kleinverbrauchstarifen sowie den Preisgruppen EVM Komfort. „Ab Januar kaufen wir Erdgas günstiger ein, also zahlen auch unsere Kunden weniger“, sagt EVM-Geschäftsführer Wolfgang Herpers. Als größter regionaler Gasversorger in Rheinland-Pfalz beliefert die EVM derzeit rund 162.000 Kunden.
Dass sich der Großhandelspreis für Erdgas nach unten bewegt, hat einen Grund: Auf dem Weltmarkt fällt seit September der Preis für leichtes Heizöl. Zeitversetzt folgt dieser Entwicklung auch der Gaspreis. Diese so genannte Ölpreisbindung ist Bestandteil langfristiger Verträge zwischen Importeuren und Gasförderländern. Durch diese Klausel schützen sie sich gegenseitig vor preislicher Willkür. „Die Ölpreisbindung ist für unsere Kunden keine Einbahnstraße“, betont Wolfgang Herpers.
Deutschland bezieht 85 Prozent des Erdgasbedarfs aus dem Ausland, da es keine nennenswerten eigenen Vorräte hat. Für eine dauerhaft sichere Versorgung zu kalkulierbaren Preisen sind nach Ansicht des EVM-Geschäftsführers Verträge mit langen Laufzeiten wichtig: „Es hat sich auch gezeigt, dass die Erdgaspreise in Ländern ohne Ölpreis-Bindung stärker schwanken als bei uns und höhere Preisspitzen aufweisen.“
Mit der Preisänderung im Januar wird der Koblenzer Versorger seinen Kunden auch wieder Erdgas zum Festpreis anbieten: „Niemand kann vorhersagen, was sich auf dem Energiemarkt in den nächsten ein oder zwei Jahren tun wird“, betont Wolfgang Herpers. „Wir beobachten die Marktentwicklung genau und kalkulieren unsere Festpreisangebote dann so nah wie möglich an den Prognosen der Experten.“ Den Festpreis für 2007 legt die EVM erst Mitte Dezember fest und schickt ihren Kunden dann ein schriftliches Angebot.
„Festpreise machen Energiekosten vor allem planbar“, führt Wolfgang Herpers aus. „Ein gewisses Risiko bleibt jedoch für beide Seiten. Wir tun aber alles, um unsere Kunden stets so preisgünstig wie möglich zu versorgen.“
Die EVM bietet an zehn Standorten Service und Energiespar-Beratung. Weitere Informationen gibt es unter www.evm-koblenz.de, in den Kundenzentren und über das Service-Telefon 0180 13 86 00 0 zum Ortstarif.
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: RR-E-ft am 19. November 2006, 14:07:18
@wulfus

Man weiß nicht, welcher "Weltmarkt" gemeint sein soll, auf dem die weltgewandten Einkäufer unterwegs sein wollen (Kalkutta, Sydney, Miami, Minsk, Bogota...):

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3641


http://www.presseportal.de/story.htx?nr=902827

http://www.tagesanzeiger.ch/dyn/news/wirtschaft/683359.html

http://www.euronews.net/create_html.php?page=detail_info&article=387145&lng=3
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: outlaw am 19. November 2006, 19:02:28
@ wulfus

da wird man ja ganz verlegen, wenn man diese selbstbeweihräucherungs-pressemitteilung liest.

die haben in der chefetage nur unser allerbestes im sinn - da kann man sich richtig freuen, diesen immensen "preisvorteil" jetzt so richtig auszukosten, oder nicht??

von dem gesparten geld leiste ich mir 2 wochen auf den seychellen mit der ganzen familie - und du??
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: outlaw am 28. November 2006, 18:07:08
hallo zusammen,

habt ihr irgendwelche reaktionen erhalten auf neuerlich verfasste schreiben im zusammenhang mit einer unbilligkeitseinrede oder bestätigung dieser??

ich warte jetzt seit ca 3 wochen auf eine antwort der evm auf eine eingeforderte stellungnahme. hängt es eventuell mit einer schleppenden bearbeitung aufgrund der rücknahme des gaspreises und dem kurz vorher den abnehmern im zusammenhang mit der neuerlichen "tarifanpassung" offerierten angebotes einer festpreisklausel zusammen??
das hat ja in der  örtlichen presse (rhein-zeitung) für viel wirbel gesorgt.

im übrigen: es ist ziemlich wenig los hier!! seid ihr zu faul zum schreiben geworden oder gibt es schlichtweg nix neues???
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: Cremer am 28. November 2006, 23:28:03
@outlaw,

nun bleiben Sie doch  8)

Der Versorger hat genügend Probleme.

Da will er solche nebensächliche Schreiben erst ganz am Ende beantworten.
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: outlaw am 29. November 2006, 12:46:12
@ cremer

ja, ja; es ist nicht so, dass ich jetzt gesteigerte unruhe verspüre - dank der umfangreichen ausführungen v. a. von rr-e-ft kommt man eigentlich auch gar nicht dazu, weil dieser doch reichlich dafür sorge trägt, eben keine unruhe aufkommen zu lassen.

es ist nur mal so ein wink in die runde gewesen, ob ähnlich lange wartezeiten festgestellt wurden. wenn dem so wäre, kann man ja fast sicher sein, dass die damen und herren bei unserem versorger recht beschäftigt sind :wink:

in diesem sinne...
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: RR-E-ft am 14. März 2007, 11:17:03
Neues Preissystem bei der EVM ab 1.Mai.

Entsprechende Pressemitteilung des Unternehmens vom 09.03.2007 findet sich auf deren Seite:

http://www.evm-koblenz.de/kopfzeile/index.html?ionasFrameCheckName=navigation&ionasFrameCheckUrl=http%3A//www.evm-koblenz.de/kopfzeile/aktuelles/startseite/index.html%3Fmenue%3D1%26referrer%3Dhttp%253A//www.evm-koblenz.de/
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: Arno am 20. März 2007, 14:17:33
Heute habe ich ein schreiben erhalten das ankündigt zum 1.Mai werden die
Gaspreise deutlich günstiger.
genau 0,10 cent entspricht 2%.
5,68 cent auf 5,58 Cent Brutto

"Ironie an"
Das ist deutlich günstiger  :D
"Ironie aus"

So aber jetzt kommst.Als PS steht da noch drin,ich zitiere:
"Die Bundesregierung hat eine neue Verordnung für die Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas erlassen,die in vielen Punkten verbraucherfreundlicher ist als die bisherige.Wir stimmen unsere Verträge darauf ab.Sie erhalten Ihren neuen Vertrag im April."

Frage:
Muss ich einen neuen Vertrag annehmen?
Wie kann ich mich dagegen wehren wenn die mir einen zuschicken?


Ich kann mir nicht vorstellen das eine neue Verordnung auch einen neuen Vertrag mit sich bringt.


Gruß
Arno
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: Cremer am 21. März 2007, 22:51:48
@Arno,

nun seien Sie doch nicht so ungeduldig und warten erst mal ab, was Ihnen da Neues vorgelegt wird :wink:

Bitte informieren Sie sich hier auf den Seiten und lesen die Threads der vergangenen Wochen.

Nutzen Sie die Suchfunktion.

Darüber wurde schon viel geschrieben.

z.B. hier
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3697
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: Arno am 04. Mai 2007, 17:42:35
So heute habe ich den "neuen Vertrag" erhalten.
Das Blatt nennt sich:"Sonderprodukt Erdgas -Auftrag"

Ist das jetzt ein "Sondervertrag" wo §315 nicht wirkt?

Was ist wenn ich den nicht unterschreibe?

Wie soll ich mich jetzt verhalten?

gruß
Arno


PS:Ich habe die "suchen" Funktion schon genutzt aber irgendwie finde ich nicht die richtigen Antworten.
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: Cremer am 05. Mai 2007, 20:45:52
@Arno,

Sie brauchen den neuen Vertrag nicht anzunehmen.
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: outlaw am 06. Mai 2007, 10:56:39
@ Cremer,

Nun ja, das klingt aber einfach: sie brauchen den Vertrag nicht anzunehmen.
Wie sieht denn ihrerseits eine Alternative aus?
Genügt ein "Erneuerungsschreiben" hinsichtlich der Unbilligkeitserklärung, in dem ich auf den Fortbestand des "alten" Vertrages bestehe oder wie soll eine Erklärung aussehen?

IN dem neuen Vertragswerk steht u.a. drin, dass der Grundpreis ausschließlich am Jahresverbrauch orientiert sein soll. Dennoch soll ich zunächst einen höheren Monatsabschlag zahlen, obwohl ich einen eher niedrigeren Verbrauch habe, nicht zuletzt wegen einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung!

Also ich zweifle nicht zuletzt wegen der anhängenden Einzugsermächtigung, ob ich diesen Vertrag unterschreiben soll.

Meiner Auffassung nach ist der neue Vertrag jedenfalls hinsichtlich der Unbilligkeitskontrolle unbedenklich.

Was sagt denn unser Fachmann dazu?


 :lol:
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: outlaw am 09. Mai 2007, 11:27:55
tach zusammen :D

also ich hab\' jetzt noch mal nachgelesen und es fällt doch einiges auf (parallelitäten zu gvu in unmittelbarer nachbarschaft sind wohl nicht zufällig...)

bei der evm gibt es jetzt das sonderprodukt erdgas - dieses scheint doch etwas vollkommen anderes zu sein als der bisher als GAS bekannte brennstoff, der auch zum heizen/warmwasserversorgung eingesetzt werden kann.  :shock:

der preis für o.g. produkt setzt sich - zum wohle des verbrauchers bzw. dessen verbrauchsverhalten - aus grund-und arbeitspreis zusammen, wobei der grundpreis am jeweiligen verbrauch orientiert wird; das war früher nicht so! also steigert sich künftig bei "preisanpassungen" womöglich auch der bisher immer konstant gebliebene grundpreis oder wie?? :?:

es erscheint ein hinweis auf preisänderungen unter berufung auf eine norm der GasGVV; hiervon sind auch "änderungen der ergänzenden bedingungen" umfasst.
daraus folgere ich, dass es nach den beiden gewaltigen preissenkungen nicht lange dauern wird, bis die stellschraube wieder angezogen wird.

ach ja: wenn einem die preisgestaltung der evm nicht passt, kann man ja wechseln - man muss nur fristgerecht kündigen.
die frage ist nur: wohin?

dann kommt noch was nettes: man hat die wahl zwischen einer "vertragsart evm komfort" (früher hies das doch TARIF- will man die möglichkeit einer einrede nach § 315 mit diesem wort aushebeln??
und einer vertragsart "evm komfort eco".
der "vorteil" letzterer variante besteht darin, dass man einen 2%-tigen "partnerbonus" auf den jeweils gültigen ap erhält.
aber: der gilt nur mit einer gleichzeitig erklärten einzugsermächtigung!! :!:  :!:
und diese soll auch 24 monate lang gültig sein.

wer sich darauf einläßt, ist meiner meinung nach selbst schuld.

generell gilt für beide vertragsarten: es ist eine einzugsermächtigung zu unterschreiben.

wenn ich das überhaupt unterschreibe, dann nur mit einer erneuerung des  unbilligkeitseinwandes bzw dessen fortbestand und ohne einwilligung inbezug auf die einzugsermächtigung.

was meint das auditorium?? um meinungsaustausch wird gebeten.
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: Cremer am 09. Mai 2007, 14:30:24
@outlaw,

Ein Mitglied unserer BIFEP bezieht ebenfalls von der EVM Gas und er wird nicht unterschreiben, da der alte Verrag nicht wirksam gekündigt wurde.

Es wurden zwar neue Vertragsbedingungen übersandt und ein Angebot auf einen neuen Vertrag gemacht.
Titel: EVM Koblenz
Beitrag von: outlaw am 16. Mai 2007, 19:21:54
@ cremer,

danke für die antwort  :)

na dann macht der mitstreiter ihrer initiative dann so weiter wie bisher; will heißen unter den für ihn geltenden vorherigen bedingungen?!

hat er dies auch der evm mitgeteilt?

p.s. einen schönen feiertag   8)