Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => B => Stadt/Versorger => badenova => Thema gestartet von: smile am 12. Februar 2006, 22:52:29
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Ich würde gerne in diesem Thread alles wichtige zu BADENOVA sammeln, z.B.:
Besondere Erfahrungen mit BADENOVA,
Bekommen alle, die die Erhöhung der Gaspreise verweigern die Sperr-Androhung
Macht BADENOVA nach Widerspruch der Sperr-Androhung einen Rückzieher
oder
Sind schon welche weiter (Anwalt, Gericht ...)
...
Gestern bekam auch ich endlich die eigentlich strafbare "Androhung der Versorgungseinstellung".
Nach Rückbuchung + Korrekturbuchung hat es jetzt ca. 2 Monate dafür gebraucht. Vorher wurde der von mir neu berechnete Abschlag und Umstellung auf "selber zahlen" problemlos akzeptiert.
Habe heute nach MusterVorlage widersprochen (per eMail + Fax) und auch eine SCHUTZSCHRIFT mit der ganzen Korrespondenz ans Gericht gefaxt. Und wie angeraten Kopien per eMail des Vorgangs an den Bund der Energieverbraucher, die Landeskartellbehörde und Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Grüße aus dem Badischen
smile
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Nachdem ich mir mühsam die einzelnen Daten zusammengesucht habe, hier mal alle im Paket:
diverse MusterVorlagen gibt es z.B. hier:
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http://www.freies-wort.de/nachrichten/resyart.phtm?id=914521&PHPSESSID=4271218194ca6d857170f21f668037a0
oder natürlich auch hier: http://www.energieverbraucher.de/pre_cat_2-id_600__.html
BADENOVA AG & CO. KG
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Postfach 5369
79020 Freiburg
bzw.
Tullastr.61
79108 Freiburg
Fax: 0761 / 279-2630 und
eMail: kundenservice.freiburg@badenova.de ; kundenservice@badenova.de
Amtsgericht Bühl
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
http://www.amtsgericht-buehl.de/
Anschrift
Amtsgericht Bühl
Hauptstr. 94
77815 Bühl
Telefon 07223/8085910
Fax 07223/8085934
E-Mail Poststelle@agbuehl.justiz.bwl.de
Wichtiger Hinweis:
Aus technischen und rechtlichen Gründen ist es derzeit noch nicht möglich, bei den Gerichten per E-Mail Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Derartige Prozesshandlungen können nur schriftlich, per Telefax oder zur Niederschrift vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden.
Der Bund der Energieverbraucher e.V.
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http://www.energieverbraucher.de/pre_cat_2-id_600__.html
Rufen Sie uns an: 0 22 24 / 92 27 0 - erreichbar 24 Stunden, 7 Tage.
Kostenlose Servicenummer für Mitglieder: 0800 2333 800 oder Tastentelefon die Buchstaben: 0800 bde ev 00
Schreiben Sie uns: Bund der Energieverbraucher, Grabenstr. 17, 53619 Rheinbreitbach
Faxen Sie uns: 02224 10321
Hören Sie unsere News über Telefon: 0931 66 399 0087
Mailen Sie uns:
Die Bundesgeschäftsstelle des Vereins in Rheinbreitbach hat drei Email-Adressen
o service@energieverbraucher.de: Mitgliederverwaltung, Service für Mitglieder
o info@energieverbraucher.de: Inhaltliche Anliegen
o redaktion@energiedepesche.de: Energiedepesche
Landeskartellbehörde Baden-Württemberg
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
http://www.wm.baden-wuerttemberg.de/sixcms/detail.php/63533
Postfach 103451
70029 Stuttgart
Tel.: 0711/123-2471
Fax: 0711/123-2094
poststelle@wm.bwl.de
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
http://www.vz-bawue.de/UNIQ113975630431445/link27572A.html
Paulinenstr. 47
70178 Stuttgart
Tel: 0711 66 91 10
Fax: 0711 66 91 50
E-Mail info@vz-bw.de (keine Antwort erwarten)
eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer VR 1259
vertreten durch den Vorstand Beate Weiser
Falls Sie uns lediglich auf abmahnbare Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder vergleichbare Probleme mit Anbietern aufmerksam machen möchten und keine Antwort von uns erwarten, wenden Sie sich bitte unter der Adresse info@vz-bw.de an uns.
Stand: 15.01.2005
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Heiliges Kanonenrohr!
heute mittag, also bereits einen halben tag später, trudelte ein fax ein.
sie nehmen die drohung zurück und entschuldigen sich für einen \"buchungsfehler\". sie stellen ein mahnvefahren bis zu einer juristischen klärung zurück.
ich denke, sie arbeiten nach dem prinzip:
man kann es ja mal probieren, ein paar werden wir schon klein kriegen!
gruß
smile
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Quelle: www.strom-magazin.de (Professionals)
KUNDENVERTRAUEN
17.02.2006, 08:06 Uhr
badenova: Gaspreise bis Jahresende stabil
Das baden-württembergische Wirtschaftsministerium und der Freiburger Versorger badenova haben sich bezüglich der Erdgaspreise geeinigt: badenova hält die Preise bis Ende dieses Jahres stabil, dafür beendet das Wirtschaftsministerium die Untersuchung und erklärt die aktuellen Preise für unbedenklich.
...
Schon zu Jahresbeginn sei klar gewesen, dass badenova mit dem angekündigten Verzicht auf eine absehbare Preisrunde im April im Preisvergleich mit anderen Unternehmen wieder gut dastehen werde.
...
Baden-Württembergs Wirtschaftsminister lobte die gefundene Formel als einen guten Kompromiss im Sinne der Endkunden. Ernst Pfister: "Solange noch kein Gas-zu-Gas-Wettbewerb bei Privatkunden in Gang gekommen ist, funktioniert die Preiskontrolle im Lande."
...
Wo bitte, fragt man sich, funktioniert eine Preiskontrolle, wenn vorgezogene Preiserhöhungen zu kartellrechtswidrigen Preisen führen und durch einen faulen Kompromiss gleichwohl für "unbedenklich" erklärt werden.
Noch bevor die Untersuchung überhaupt abgeschlossen war, gab es den "Persil"- Schein, der jedoch für eine zivilrechtliche Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB ohne Relevanz ist.
Ersichtlich wird, dass die Preise allenfalls erst zum April in diesem Umfange hätten weiter steigen dürfen, die Kunden in diesem Winter bei vorgezogenen Preiserhöhungen zuviel bezahlen sollen.
Erschüttert müsste nun nicht nur das Kundenvertrauen gegenüber dem Unternehmen, sondern auch das Vertrauen der Verbraucher in den Schutz des Staates vor kartellrechtswidrigem Preishöhenmissbrauch sein.
Es ist ein Beleg dafür, dass eine "Preiskontrolle", die es für Gaspreise gar nicht gibt, aber auch eine kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht schlicht nicht funktioniert.
So hatte sich wohl auch das Bundeskartellamt jüngst hinter die Fichte führen lassen, ist es doch aufgrund einer Verständigungslösung nicht gegen überhöhte Preise eingeschritten:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2670
Kartellrechtswidrige prohibitiv überhöhte Preise sind per se verboten.
Über verbotene Preise lässt sich nicht verhandeln, kann es mithin auch keine Verständigung geben.
So sieht es das Oberlandesgericht Düsseldorf:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2652
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@Fricke,
so ähnlich auch hier.
Das Wirtschaftministerium hat ein Missbrauchsverfahren gegen die SW KH eingeleitet. Daraufhin sprach man vor, weil der Energieclub (10% Rabatt bei Einzugsermächtigung) nicht berücksichtigt wurde und man einigte sich.
Es war bisher nicht möglich den Energieclub auch bei Gas zu haben, wenn man keinen Strom bezog. Dies war in Teilen des Versorgungsgebiet auch so, weil die SW KH in einigen Gemeinden nur Gas liefert.
Dies ist jetzt generell möglich. Sozial schwache ohne Konto können immer noch nicht Mitglied werden.
Der wahre Grund der Einigung sehe ich aber in der anstehenden Landtagswahl. MP Beck wird wohl seinen Wirtschaftminister zurückgepfiffen haben \"Arthur, mach kein Mist, wir haben in 6 Wochen Landtagswahl, da will ich Ruhe haben, schließlich wollen wir bei die Koalition fortsetzen. Einige OB\'s murren ja schon, das Wirtschaftministerium will die kleinen Stadtwerke kapput machen\"
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Hallo,
seit einigen Wochen hat sich eine Gasprotestinitiative gegen die offensichtlich überhöhten Preise der Basdenova gebildet. Näheres siehe unter
http://bioinfo.tg.fh-giessen.de/energieprotest
Interessenten können sich bei heinzuwe@tiscali.de anschliessen.
Mit bestem Gruss
Uwe Hobohm
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Hallo,
Badenova garantiert den jetzigen Festpreis- das ganze Jahr lang und verkauft das als positives Signal für die Kunden (o-Ton).
In den \"Fragen und Antworten zu überhöhten Energiepreisen und BGB § 315\" des \"Bundes der Energieverbraucher\" lese ich nun folgendes:
\"Wer das Festpreisangebot annimmt, der kann sich auf die fehlende Billigkeit nach § 315 BGB nicht mehr berufen. Denn der Festpreis ist dann ein zwischen beiden Seiten vereinbarter Preis. § 315 gilt nur für einseitig festgesetzte Preise. \"
Ist die von Badenova pauschal formulierte Festpreisgarantie nun so eine \"Falle\", gegen die man sich dann nicht mehr gemäß §315 BGB berufen kann?
Oder müßte hierzu Badenova dem (einzelnen) Kunden ein Festpreis-Angebot machen und der Kunde dieses annehmen, damit es als angenommen gilt?
Grüße
Salomee
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@Salomee,,
Sie haben das schon richtig erkannt!!!
Bei Annahme dieses Angebotes ist sodann ein Widerspruch nach § 315 nicht mehr möglich.
Es sind sehr geschickte Formulierungen. Das Festpreisangebot schließen Sie zunächst exklusiv mit der Badenova ab.
Verzichten Sie auf das Angebot!
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Die aktuellen Meldungen zu einer Sammelklage gegen Badenova:
http://www.baden-online.de/art_0_72_1606_politik
http://www.baden-online.de/art_0_72_1558_politik
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http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=15365
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Hallo,
zu meinem Widerspruch gegen die Preis-Erhöhungen seit 2004 schreibt die Badenova, daß der Widerspruch bezgl. der Abrechnung von 2005 nicht "zeitnah" erfolgt sei und ich die Erhöhung ja durch meine Zahlungen danach akzeptiert hätte.
Ich hatte eine Neuberechnung auf Grundlage der Preise von 2004 vorgenommen und die bisherigen Überzahlungen -seit 2004- zurückgefordert bzw. von den neuen Abschlagszahlungen abgezogen.
Kann man darüber streiten, oder ist es grundsätzlich so, daß man das bereits bezahlte nicht zurüchfordern kann
-wie in "Fragen und Antworten (10) " beschrieben..Zitat: "Was man allerdings bezahlt hat, bevor der Einspruch erhoben wurde, das kann man nicht zurückfordern. Ab dem Datum des Einspruches zahlt man dann die geringeren Preise."
Was ist die gesetzliche Grundlage hierfür?
Schöne Grüße
Salomee
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@Salomee,
Sie können nicht aufrechnen!!
D.h. wenn Sie die Abschläge zu wenig eingekürzt hatten und dadurch ein Guthaben nach Ihrer Jahresberechnung entstanden ist, können Sie dieses nicht durch Verrechnung mit den neuen Abschlagen jetzt vornehmen.
Das Geld ist weg.
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@Salomee
Man kann mit dem Unbilligkeitseinwand nicht zu spät sein. Vorbehaltlose Zahlungen belegen keine Akzeptanz und hindern keine Rückforderungen, die jedoch ggf. gerichtlich geltend gemacht werden müssen (LG Berlin, NJW-RR 2002, 992; BGH NJW 2003, 1449; LG Mühlhausen, Urt. v. 12.04.2005:
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/LG_Muehlhausen_050412_2S83-2004.pdf
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Weil Bürger sparen, steigen die Gebühren
Stuttgarter Zeitung (Abonnement) - 3. Aug. 2006
Vor Jahren schon hat ein Badenova-Mitarbeiter angekündigt: wenn jeder so viel Strom spare wie nur möglich, müssten irgendwann die Preise erhöht werden. ...
Wie man´s macht,..... die Strompreise steigen.
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Aber hallo!
jetzt machen sie ernst! Heute lag ein Brief im Kasten, wonach ein Mitarbeiter uns leider nicht angetroffen habe um den Gashahn zuzudrehen.
Jetzt erst lese ich hier im Forum (bin ja nicht jeden Tag hier, es gibt auch andere schöne Plätze auf der Erde), daß in Freiburg "Recht" gesprochen wurde vor kurzem. Wann genau wird nicht gesagt. Jedenfalls mitten in der Urlaubszeit.
Die Höhe ist jedoch, daß gesagt wird, sie hätten mich bereits am 10.08.angemahnt... ich hab nie eine Mahnung erhalten!
es ist vielleicht auch überflüssig, jetzt herumzufeixen "dass die Lust am Prozessieren und Boykottieren nachlässt " (Zitat von der webseite)
ob bereits Berufung eingelegt wurde, ist mir nicht bekannt.
Ob der Kläger die Sammelklage von Uwe Hohbohm war, ist mir auch nicht bekannt.
Ebenfalls ist mir nicht bekannt, inwieweit das Urteil sofort rechtsgülige Forderungen für alle Boykotteure nach sich zieht. Die müssen ja quasi am selben Tag noch die angeblichen Briefe rausgehauen haben...
Der Höhe des Betrags nach handelt es sich vermutlich um die Summe meiner bisherigen Kürzungen... plus der Gebühr für den netten Mann der den Hahn zudrehen wollte.
Vermutlich werde ich also erstmal unter Protest blechen.
Denn eine einstweilige Verfügung gegen die Sperrung nützt wohl nichts, oder?
Da kann ich nur hoffen daß man bald seinen Versorger wählen kann! Aber von der Ecke höre ich auch nichts mehr....
S.
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@Salomee
Wenn man selbst nicht auf Zahlung verklagt wurde, hat ein anderes Urteil keinerlei Bindungswirkung für einen selbst.
Es ist also alles vollkommen offen.
Es hat sich überhaupt nichts geändert:
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=9491FFC763734E038F34567316483514&docid=189307
Kein Grund hektisch zu werden oder in Panik zu verfallen.
Der vom OLG Karlsruhe geforderte Nachweis muss einem selbst gegenüber erst einmal nachvollziehbar und prüffähig erbracht werden, sonst ist der Anspruch nicht fällig, so lange Streit über die Billigkeit besteht.
Die Versorgung darf dann nicht eingestellt werden.
So sehen es die Kollegen von den Gegenseite:
http://www.zfk.de/zfk/knowhow/pdf_zum_nachlesen/hintergrund0105_2.pdf
Ganz klare Aussage der Freiburger Kollegen:
Eine Versorgungseinstellung ist unzulässig.
Wäre das Urteil des Amtsgerichts Freiburg wirklich ein so alle überzeugender Erfolg für das Unternehmen, hätte man dieses allerorten veröffentlicht, zuerst auf der eigenen Website zum Download online gestellt usw.
Hat man aber nicht !
Warum?!
Wer "unter Protest erst einmal blecht", muss wohl oder übel später auf Rückzahlung klagen undzwar zeitnah innerhalb der Verjährungsfrist.
Sonst bleibt das Geld mit Sicherheit für immer weg.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Guten Abend Herr Fricke,
danke für Ihre Informationen... ich bin mir noch nicht sicher ob der erste link für die badenova zutrifft, denn es ist ja entschieden worden in Freiburg, wie man liest in den Grundsatzfragen bzw. den angegebenen links, " Die Preiserhöhung war nicht „unbillig“, wie es in der juristischen Formulierung bei der öffentlichen Verkündung des Urteils heißt. "
es ging also nicht um die Forderungen eines Klägers sondern um die Billigkeit insgesammt. Jedenfalls, wenn man der Propaganda der Badenova glauben darf. Etwas anderes liegt ja nicht vor als Info.
Daß dieses Urteil nirgendwo behandelt wird in den einschlägigen Webseiten hat mich auch enttäuscht. (Verivox z.B. bringt ausschliesslich für Verbraucher positive Meldungen) Schliesslich drückt Badenova jetzt mit aller Gewalt auf die Einschüchterungstube. Man lässt jetzt die Betroffenen einfach ins Feuer laufen und schaut zu was passiert. Dumm ist nur daß das alles auch eine Menge Geld kosten kann. Wenn ich nicht bis 4.09. zahle, oder den Hahnzudreher reinlasse, habe ich eine einstweilige Verfügung am Hals.
Ob sie nicht sogar Recht hat kann ich nicht beurteilen... das Schreiben der Freiburger Anwälte aus ihrem zweiten link hat kein Datum, es ist mir also nicht klar ob das alles nach dem "Badenova ist billig" - Urteil auch gilt.
ebenso weiss ich nicht was es bedeutet, daß ich die neue Forderung samt Anmahnung gar nicht bekommen habe sondern gleich die Gassperrung ins Haus kriege... das scheint ja völlig schnurz zu sein. Es scheint auch völlig schnurz zu sein, daß ich denen Hausverbot erteilt habe.
Natürlich ist auch der Zeitpunkt geschickt gewählt, wenn alle Anwälte im Urlaub sind. Ich versuche mal die Anwälte des zweiten links morgen zu erreichen.
Kann man den Wortlaut des Urteil nicht beim Amtsgericht erfragen..um was es da konkret gegangen ist?
Salomee
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jetzt hab ich noch was interessantes gefunden:
http://www.baden-online.de/art_0_72_1823_politik#
danach heisst es:
Auf Anfrage der Mittelbadischen Presse teilte das Amtsgericht gestern mit, dass eine Berufung zugelassen wurde, obwohl der Streitwert unterhalb der Berufungsgrenze liegt. Das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig (Az.: 53 C 153/06).
Ist das so? danach bliebe ja wirklich alles beim Alten, wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist?
Salomee
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@Salomee
Sie haben mich nicht richtig verstanden:
Das Urteil des AG Freiburg kann für Sie selbst nie rechtskräftig werden, weil Sie an diesem Streit überhaupt nicht beteiligt waren.
Die Stellungnahme der Freiburger Kollgen vom Januar 2005 gilt generell und überall.
Diese brauchen Sie jedoch konkret nicht fragen, denn diese arbeiten für die Versorger....
Das Urteil des Amtsgerichts Freiburg ist und bleibt für Sie selbst vollkommen ohne Belang, weil sich in Ihrem Gerichtsfverfahren etwas vollkommen anderes ergeben kann.
Schließlich könnte das Urteil an einem unkritischen oder leichtgläubigen Richter gelegen haben oder aber auch am unzureichenden Bestreiten des Verbrauchers.
Ob dem Urteil überhaupt eine vertiefte Prüfung nach den Kriterien des OLG Karlsruhe anhand der offen gelegten Kalkulation zu Grunde lag, ist nicht bekannt.
Es steht zu erwarten, dass dies nicht der Fall war.
Zudem ist ersichtlich, dass dort ein Verbraucher auf Feststellung der Unbilligkeit geklagt hatte. Wird eine solche Klage abgewiesen, wurde das prozessuale Gegenteil - nämlich die Billigkeit - gerade nicht festgestellt.
Badenova verfügt somit über gar kein Urteil, in welchem ein Gericht im Tenor die Feststellung trifft, dass die Preise oder eine Preiserhöhung der Billigkeit entspricht.
Eine solche Entscheidung kann nämlich nur ergehen, wenn das Unternehmen selbst klagt, was es bisher jedoch gar nicht getan hat.
Sie könnten sich an den Bund der Energieverbraucher und/ oder an die VZ BaWü wenden, ob diese das Urteil bei Gericht anfordern.
Im übrigen muss ich auf Energiedepesche Sonderheft verweisen.
Der vor dem Amtsgericht unterlegene Verbraucher will Berufung einlegen:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=16318
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Die Badenova lässt es auch nach dem Urteil des Freiburger Amtsgerichts nicht auf eine einstweilige Verfügung gegen die Versorgungseinstellung ankommen.
Aus der Jahresabrechnung vom 13.04.2006 wurde von uns die Zahlung des gesamten Nachzahlungsbetrages in Höhe von 1.343,60 € verweigert. Gegen die Abrechnung wurde Unbilligkeit eingewendet, da der berechnete Preis um 36% über dem Preis liegt, den wir als plausibel ansehen. Die Plausibilität wurde auf Basis der Preise von 1997 der damaligen EVO Breisach zuzüglich der Preis- und Steuererhöhungen von 1997 bis 2005 berechnet (im benachbarten Versorgungsgebiet würden uns die Stadtwerke Rastatt für die gleiche Abnahme nach aktuellen Preisen 31% weniger berechnen als die Badenova).
Die Badenova stellte sich auf den Standpunkt, dass wir zumindest zur Zahlung des Betrages verpflichtet seien, der bei Ansatz des als plausibel erkannten Betrages nachzuzahlen wäre. Mit einzelnen Korrekturen an unserer Berechnung verlangte sie die Zahlung von 569,84 €. Da dieser Betrag nicht bezahlt wurde, drohte die Badenova am 29.08.2006 die Versorgungssperre an.
Daraufhin haben wir sie aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, und anderenfalls angedroht eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Wir haben auch darauf hingewiesen, dass ihre Argumentation gegenüber dem Landeskartellamt und dem Amtsgericht Freiburg bei uns nicht verfangen wird, da wir überhaupt nicht bestreiten, dass die Erhöhung der Importpreise 2005 zum 1.1.2006 eine Preiserhöhung um 10% rechtfertigen. Die Unbilligkeit ihrer Preise ist auf die Preiserhöhungen vor allem zwischen 2002 und 2005 zurückzuführen.
Hierauf teilte man uns jetzt mit, dass es sich bei der angedrohten Versorgungssperre um eine automatisch erzeugte Computerantwort gehandelt habe (was zwar nicht stimmt, aber sei\'s drum) die irrtümlich erfolgt sei. In jedem Fall werde man an der Geschäftspraktik festhalten, und Versorgungssperren nicht aussprechen, soweit die Unbilligkeit gegen die geforderten Beträge eingewendet worden sei.
Nach meiner Ansicht scheut die Badenova gerichtliche Auseinandersetzungen wie der Teufel das Weihwasser. Sollte die Annahme, dass die Gaspreise um mehr als 30% überteuert sind, gerichtlich festgestellt werden, käme dies einer wirtschaftlichen Katastrophe gleich. Die zuviel eingenommenen Gelder werden ja laufend und munter an die Gesellschafter ausgeschüttet oder für Luxussanierungen des Hauptsitzes verschwendet. Da ist nichts mehr übrig um zuviel verlangtes Geld an alle Kunden zurück zu bezahlen.
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Auch der neuerliche Sperrversuch wurde zurückgenommen... Man entschuldigt sich es wäre ein Versehen gewesen.
(Die müssen ja eine Buchhaltung haben!!)
Daraufhin durfe ich meinen Antrag auf einstweilige Verfügung zurücknehmen, was mich 35 E kostet.
Nach wie vor ist das Berechnen der Badenova von irgendwelchen "Fehlbeträgen" mir NICHT nachvollziehbar- (Die müssen ja eine Buchhaltung haben!!)
meiner Meinung nach wird hier eine einzige Verwirrungstaktik und Beschäftigungstherapie produziert... so kann man auch versuchen, Leute zu zermürben.
Angeblich haben ja Leute Ruhe, wenn die Erklärung der Badenova "von weiteren Mahnverfahren abzusehen", über einen Rechtsanwalt gegangen ist.
Mal sehen, ob das stimmt.
Salomee
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@Salomee
Man darf in solcher Situation den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zurücknehmen, sondern muss erklären, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat.
Bei der Rücknahme eines Antrges werden immer dem Antragsteller die Kosten auferlegt, ebenso bei Klagerücknahme.
Im Falle der Erledigterklärung wird über die Kosten danach entscheiden, wie die Sache ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich ausgegangen wäre.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Herrje... man muss heutzutage echt Jurist sein, und zwar selber. Oder man sollte nicht herumstreiten.
Zur Zurücknahme hatte mich der Anwalt beauftragt, dem ich den ganzen M... jetzt übergebe.
Anscheinend bin ich hier das Beispiel im Forum für alles wie man es NICHT machen soll.
Aber wer weiss, wie das ausgegangen wäre..man sagte mir ja, daß in Müllheim üblicherweise solchen Anträgen nicht stattgegeben werde. Wenn ich das richtig verstanden habe: das "zurücknehmen" macht die Sache etwas billiger als ein Entscheid, der womöglich auch noch zu meinen Ungunsten ausgegangen wäre.
Danke für Eure vielen Ratschläge!
Salomee
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Kurze Info: Ich habe im Okt.2005 und Jan.2006 jeweils nach den Preiserhöhungen mit dem Musterschreiben reagiert und auch ab Jan.2006 die Abschläge nur per Überweisung bezahlt.
Die Badenova antwortete auf beide Briefe mit Standardschreiben, mit "Verweis auf die Billigkeit" und "Energiepreise" und daß "letztendlich die Gerichte entscheiden müssten."
Jetzt kam die Jahresabrechnung und natürlich mit den xx % erhöhten Verbrauchsentgelten als Grundlage. Der nächste Schritt wäre natürlich, eine Gegenrechnung aufzumachen mit je ca 2% Preissteigerung für 2005 und 2006.
Hier müsste ich dann die Differenz mit den nächsten neuen Abschlägen verrechnen und einbehalten. Dies in einem Brief per Fax/Einschreiben an Badenova begründen und darlegen, mit dem Verweis auch meinen Widerspruch mit Bitte um Offenlegung der Kalk.
So wäre der Ablauf oder ? vielleicht kann jemand was sagen, der in gleicher Situaion steht, was er macht.
Also ist es (bei mir) nicht wegen 17,- Nachzahlung, sondern 100-200 Eur., die ich mit den nächsten Abschlägen verrechne und einbehalten solte.
Das wäre doch nicht mehr als gerecht ! Danke für jeden Kommentar und/oder Ergänzung.
Strom: eprimo, Gas BADENOVA
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Das wäre vielleicht gerecht, aber nicht rechtens !
Das Guthaben darf nicht mit den kommenden Abschlägen verrechnet werden. Sorry, ist leider so ! Wenn per Lastschrift gezahlt wurde, kann man versuchen, die letzten Abschlagzahlungen bei der Bank rückgängig zu machen. Ansonsten ist nichts mehr zu machen.
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@fizzz,
war hier bereits mehrfach besprochen worden.
Nutzen Sie zunächst die Suchfunktion und informieren Sie sich.
Wir können nicht bei jedem "Neuen" alles immerwieder wiederholen, haben Sie dafür Verständnis.
In Kürze:
Keine 2% Preisteiegerungen zugestehen, sondern der Preis Sept. 2004.
Nach Widerspruch hätten sich die Abschläge soweit kürzen müssen, um mit eigener Jahresrechnung eine Nachzahlung zu haben. Nur diese wird geleistet.
Verrechnung mit den neuen Abschlägen ist rechtlich nicht möglich.
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OK, danke für d.Info. Habe mich in den Foren schlau gemacht. Die vergangenen Abschläge sind verloren, jedoch könnte ich für die kommende Periode bis Sept.07 den Abschlag runterrechnen mit den Preisen die vor meinem Widerspruch im Sept.05 galten. (wie beschrieben mit ca 90% der zu erwartenden Rechnung).
Das der BADENOVA per fax mitteilen und dann:
1.) Ab Sept.05 die Rechnung neu aufmachen ?
oder
2.) Ab jetzt , Sept.06 die Rechnung neu aufmachen mit den alten Preisen vor dem Widerspruchszeitpunkt.?
Da bin ich mír nicht sicher, und aus den anderen Foren ist das nicht eindeutig zu entnehmen.
:cry:
Ich möchte jetzt nicht nachgeben! Ich werde die Gegenrechnung aufmachen mit den Preisen ab 2004, obwohl ich erst ab 08/2005 Kunde der Badenova bin. Ist vielleicht etwas mutig?
Die Gegenrechnung fax ich an Badneova und die Nachzahlung bezahle ich nicht. Das schreibe ich auch. Die wollen ja informiert sein.
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http://www.bundesnetzagentur.de/enid/5d153543cc8b6bb143895200f395639e,0/Presse/Pressemitteilungen_d2.html#Gasnetzentgelte
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Nur zur Info und allgemeinen Ermutigung:
BADENOVA akzeptiert meine Abschlagskürzung , ich habe meine eigene Rechnung mit den Energiepreisen von 2004 aufgemacht.
Jetzt bezahle ich statt 90,- noch 75,- monatl. Abschlag.
Meine Rückforderung für das letzte Jahr zuviel bezahlter Abschläge haben sie ebenfalls rücküberwiesen.!
Also nur Mut an alle die noch an die Gerechtigkeit glauben!
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@fizzz,
nun, was soll denen den anderes übrigbleiben als zu akzeptieren - vorläufig -
Hauptsache dieses Geld und nicht weniger :wink:
Alle Versorger warten jetzt ab, bis die ersten Urteile purzeln.
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http://www.energate.de/news/86717
Ob § 307 BGB versus § 315 BGB bei den Prozessen eine Rolle spielte, ist nicht bekannt, ebenso, ob Berufung zugelassen und eingelegt wurde.
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Das heißt, die Erhöhung ist soweit rechtens, aber der Gesamtpreis damit noch lange nicht, oder?
War also ein Fehler der Kläger, es wurde nur Einspruch gegen die Preiserhöhung eingelegt....
Gruß
Sven
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Hallo svenschmi,
genau so sieht es aus. Man sollte erstens nicht als Einzelkläger auftreten, weil die Materie viel zu komplex ist und zweitens sollte man die feinen Nuancen bei einer Klage beachten. Wie Sie schon festgestellt haben, lag der Fehler in Freiburg darin, dass nur gegen die Höhe der letzten Preisanpassung geklagt wurde. Es wäre richtig gewesen, gegen die Preisgestaltung an sich zu klagen.
Übrigens: Ich zahle schon seit mehr als zwei Jahren nur den vor dem 01.10.04 gültigen Preis an die Badenova.
mfg aus Südbaden
nfp
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Hallo,
badenova berechnet im medi-Tarif die Grundgebühr von 11,80 €/Monat brutto. Zudem verlangt badenova pro weiterem kw-Nenwärmeleistung 0,55 € brutto. Verrechnet werden bei mir zusätzliche 2 kW bei einer angeblichen Nennwärmeleistung von 17 kW. Das macht dann im Jahr 13,20€ zusätzlich zur bereits verrechneten Grundgebühr von 135,95€/Jahr.
Fragen:
1.) Woher kommt die Nennwärmeleistung von 17 kW?
2.) Hat jemand Erfahrung mit der Kürzung der Rechnung auf den Grundtarif von 15 kW? D. h. Kürzung um 13,20€.
3.) Im September 2004 betrug der Verbrauchspreis 0,0384€/kWh. Ist es ratsam diesen als Basis für den Widerspruch heran zu ziehen und rückwirkend Rükzahlungen zu verlangen?
Danke.
Grüsse,
Bienenblues
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@bienenblues,
Die 17 KW kommen von Ihrem Heizkessel. Da wurden irgendwann mal 17 KW dem Versorger genannt.
15 KW sind die Grundgebühr, für jedes weitere KW werden dann 0,55 € berechnet.
Kürzen des Grundpreises ist so nicht möglich.
Nehmen Sie den Preis Sep. 2004 als Berechnungsgrundlage
Rückzahlungen nicht möglich.
Bitte informieren Sie sich hier im Forum, da sind irendwann schon mal diese Sachen besprochen worden.
Nutzen Sie dabei die Suchfunktion
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http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=17772
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Sperrandrohung zurück genommen:
http://www.kanal8.de/default.aspx?ID=3119&showNews=66353
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Was stimmt hier nicht:
https://www.badenova.de/web/de/www-badenova-de_internet/internet-privatkunden/produkte-internet/erdgas-internet/preise/Erlaeuterung_Oelpreisbindung.html
http://www.oberberg-aktuell.de/show-article.php?iRubrikID=1&iArticleID=61079
http://www.rheinenergie.com/lang/de/presse/pressemeldungen_detail.php?ID=242&PM=J
http://www.sw-express.de/swex/news/detail.php?nr=10166&kategorie=news
http://www.presse-service.de/data.cfm/static/656539.html
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ist das eine Angstpreiserhöhung, weil Klage gegen Badenova eingereicht wurde und eine höchstrichterliche Entscheidung ins Hause steht :D
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Hier eine Ausschnitt aus unserer Klage gegen die Badenova zur Ölpreisbindung:
"Die GVS – Lieferant der Beklagten – bezieht ihr Gas zum großen Teil von der ENI (Italien). ENI verkauft Gas wahrscheinlich mit einem Aufschlag, der auf der Ölpreisbindung basiert, an die GVS. GVS verkauft das Gas, möglicherweise unter nochmaliger Anwendung der Ölpreis¬bindung, weiter an die Beklagte. Dieser Profitaufschlag bemißt sich an der Preisänderung für Heizöl (leichtes oder schweres Heizöl, je nach Kundengruppe gewerblich oder privat) plus einem Betriebskostenaufschlag.
Durch die Ölpreisbindung steigen die Gewinne sowohl der ENI als auch der EnBW (GVS) automatisch ständig an, da die Herstellungs¬kosten Gas nichts mit dem Ölpreis zu tun haben und nicht annähernd im selben Maße gestiegen sind.
Die feste Kopplung sorgt insbesondere dafür, dass jeglicher Wettbewerb zwischen den Energieträgern Öl und Gas ausgeschlossen wird und beide Energieträger automatisch teurer für den Verbraucher werden, aber Gas niemals teurer als Erdöl wird. Gas ist dadurch immer „wettbewerbsfähig“ im Sinne der Konzerne. Die Behauptung der Gasversorger, Gas stünde mit anderen Energieformen, im wesentlichen Öl, im Wettbewerb, wird also durch bereits die Ölpreisbindung widerlegt.
Der Effekt der Ölpreisbindung wird noch verstärkt. Die Zwischenversorger rechnen die formelhafte Steigerung nicht nur auf den Teil ihres Arbeitspreises, der die Beschaffungskosten ausmacht, sondern auch auf ihre Betriebskosten wie Personalkosten, Vertriebskosten, Werbungskosten, Kapitalkosten und auf ihren Gewinn auf. Sie schlagen die formelhafte Ölpreissteigerung vor allen Dingen auch auf die Durchleitungskosten (Netzkosten) auf, die in den Arbeitspreisen enthalten sind. Das ist absolut sachwidrig, widerspricht einfachsten kaufmännischen Grundsätzen und ist damit unbillig.
Die Ölpreisbindung wird gebetsmühlenartig damit begründet, dadurch soll dem Aufbau der Infrastruktur Planungssicherheit gegeben werden. Dieses auf den ersten Blick einleuchtende Argument spielte aber bei anderen Netzen, beispielsweise den Strom- oder Telekommunikations¬netzen, keine Rolle. Dort konnten die Betreiber ohne eine solche Absicherung sichere und stabile Netze aufbauen. Selbst wenn man dieses Argument zu Zeiten des Netzaufbaus gelten lassen würde, so ist es heute, wo der Netzausbau weitgehend abgeschlossen ist, obsolet. Die Ölpreisbindung dient heute nur der Erzielung versteckter Gewinne.
Die Ölpreisbindung ist für einen funktionierenden Energiemarkt überflüssig. In England und den USA funktioniert der Markt ohne sie, bei deutlich günstigeren Preisen (England minus 40%).
Dabei ist die Ölpreisbindung lediglich eine behauptete Kopplung. Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, die eine Verwendung dieser Klausel vorschreiben. Die Vertragswerke sind streng geheim. Ob eine solche Klausel überhaupt tatsächlich Bestandteil der Lieferverträge ist, ist fraglich, ihre Anwendung wird den Kunden aber in Rechnung gestellt.
Selbst wenn manche Gaslieferanten Lieferkonditionen mit Ölpreisbindung anbieten, so stünde es der Beklagten frei, im Sinne ihrer Kunden nach Alternativen zu suchen. Dieses Vorgehen würde ihr auf einem Markt, auf dem angeblich Wettbewerb herrscht, sogar einen Wettbewerbsvorteil bieten, da der Gaspreis sehr viel günstiger sein könnte. Dass die Energieversorger offenbar nicht gezwungen sind, im Sinne ihrer Kunden zu handeln, ist ein weiterer Beleg für den fehlenden Wettbewerb.
Die Ölpreisbindung ist eine risikofreie Kopplung, da klar ist, dass mittel- und langfristig die Ölreserven zur Neige gehen und daher die Ölpreise steigen werden.
Die Energieversorger versuchen diese verbraucherunfreundliche Praxis auch mit dem Argument zu verteidigen, die Ölpreisbindung sei "marktüblich". Da wir auf den Energiemärkten von kartellartigen Zuständen ausgehen müssen, ist die Ölpreisbindung – die im Sinne aller Energieproduzenten Wettbewerb verhindert – selbstverständlich marktüblich, aber nicht verbrauchergerecht.
Die Beklagte kann sich keinesfalls darauf berufen, es wäre ihr zu keinem Zeitpunkt günstigeres Gas angeboten worden. Sie hätte in 2001, als sie neue Lieferverträge ausschrieb, europaweit ausschreiben müssen. In Frankreich und Italien ist das Gas günstiger zu beziehen.
In jedem Falle führt die Ölpreisbindung zu ungünstigen – weil von den Herstellungskosten abgekoppelten – Preisen für den Verbraucher und ist damit unbillig."
Interessant ist auch der Hinweis auf der Badenovaseite https://www.badenova.de/web/de/www-badenova-de_internet/internet-privatkunden/produkte-internet/erdgas-internet/preise/Erlaeuterung_Oelpreisbindung.html : "Die Ölpreisbindung gilt für alle Versorgungsstufen". Diese Bemerkung scheint mir unsere Vermutung zu bestätigen, dass die Ölpreisbindung mehrfach angewendet wird, also einmal beim Gaskauf ENI-GVS, dann GVS-Badenova.
Uwe Hobohm
Gasprotest Südwest
http://bioinfo.tg.fh-giessen.de/energieprotest/
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@UweHohbohm
Richtig ist, dass eine Ölpreisbindung einen Substitutionswettbewerb verhindert, da schon kein Preiswettbewerb stattfindet (vgl. etwa Fricke, WuM 2005, 547, 549).
Richtig ist auch, dass mit dem OLG Dresden keinerlei Anhaltspunkt dafür gibt, dass sich der Preis für Erdgas in einem wirksamen Gas- zu- Gas- Wettbewerb bei irgendwelchen Heizölpreisen einstellen würde.
Der Gaspreis liegt jedoch nicht regelmäßig niedriger, sondern höher als der Preis für Heizöl, was die Gaswirtschaft damit rechtfertigt, dass es keines teuren Tanklagers bedürfen würde, die Gasversorgung umweltfreundlicher sei und der Kunde deshalb immer bereit sei, für Erdgas einen höheren Preis als für Heizöl zu zahlen (vgl. etwa Salje, et 2005, 278 ff).
Tatsächlich liegen die Brennstoffkosten für eine bestimmte Energiemenge Erdgas im Standardabnahmefall von 20.000 kWh/ a regelmäßig etwa 1 ct/ kWh höher als die entsprechenden Brennstoffkosten für Heizöl.
Einen direkten Preisvergleich in ct/ kWh tritt deshalb schon kein Gaslieferant an.
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Hallo @all,
danke für die wertvollen Infos hier in diesem Board!
Nun habe ich von Badenova die Rückmeldung erhalten, dass die Differenz der Jahresrechnung (gegenüber der auf Basis Sept. 2004 berechneten) auf mein Konto überwiesen wird.
Weiter wurde ich in dem Schreiben darüber informiert, dass die Gaspreiserhöhung vom 01.01.2006 rechtmässig sei. Hinweis auf verschiedene Entscheidungen des Amtsgerrichts Freiburg vom 15.08.2006 - AZ.:53 C153/06, vom 02.11.2006 - AZ.: 11 C 218/06, vom 24.11.2006 - AZ.: 10 C 2093/06.
Frage: Hat ja nichts für mich zu bedeuten, da die Unbilligkeit nicht nachgewiesen wurde?
Folgende weitere Info von der Badenova: "Ein Teilwiderruf der Einzugsermächtigung ist mit einem völlig unangemessenen Aufwand in unserem Abrechnungssystem verbunden und ist deshalb nicht möglich. Bitte teilen Sie uns deshalb mit, ob Sie die Einzugsermächtigung kündigen oder aufrechterhalten wollen"
Frage: Soll ich die Einzugsermächtigung kündigen und einen Dauerauftrag mit den von mir berechneten Abschlägen auf Basis Sept. 2004 erstellen und dann zugleich die zwischenzeitlich überhöht bezahlte Beträge verrechnen?
Danke!!!!
BB
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@bienenblues,
"Teilwideruf" das ich nicht lache :mrgreen:
Was ist das denn?
Schwanger oder nicht schwanger,
aber teilschwanger :?:
Richtig ist:
Sie begrenzen die Einzugsermächtigung auf einen Betrag xy.
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http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=18658
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Die Badenova verschickt zur Zeit Schreiben, in denen sie mitteilt, dass ab April 2007 ein neuer, geringfügig günstigerer Tarif mediplus12 gälte, wenn man nicht innert 14 Tagen widerspricht. Das ganze ist etwas dubios. Es handelt sich offenbar nicht um eine Vertrags- sondern um eine Tarifänderung, da die Badenova von Altkunden keine Unterschrift verlangt. Auf der anderen Seite verpflichtet man sich zur 12-monatigen Bindung an die Badenova, was über eine Tarifänderung hinausgeht. Wer den Tarif akzeptiert, sollte die Badenova schriftlich darauf hinweisen, dass die Rüge der Unbilligkeit und die Möglichkeit der Kürzung nach Paragraph 315 BGB weiter gilt. Die offene Frage ist: welche juristische Fallgrube droht hier, insbesondere für die Sammelkläger ?
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siehe hier:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=18658
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.faire-energiepreise.de
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@UweHobohm,
ist eine Umkehr der "Beweislast" (anderer Begriff??)
Dies widerspricht
- § 226 BGB schikaneverbot
- § 242 BGB Treu und Glauben
Den Fall hatte ich bereits mit unseren lieben SW Kreuznach im februar 2005 schon gehabt. :D :D :D
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Die Badenova irrt:
http://www.energate.de/news/88364
Kunden dürfen nicht nur dann in den Genuss einer Preissenkung kommen, wenn sie eine zuvor nicht bestandene Vertragsbindung von 12 Monaten gegen sich gelten lassen.
Sinken die Kosten, sind die Preise zu senken. Punkt.
Einer weitergehenden Knebelung der Kunden bedarf es nicht.
Die untergejubelete Vertragsbindung ist geeignet, einen entsprechenden Marktverschluss zu zeitigen und kann deshalb sogar kartellrechtswidrig und mithin nichtig sein.
Dies gilt dann für das gesamte Konstrukt, so dass deshalb ggf. die Kartellbehörde eingeschaltet werden sollte.
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Hier die Stellungnahme der badenova:
https://www.badenova.de/web/de/www-badenova-de_internet/internet-presse/pressemitteilungen-presse/Pressedetailseiten_1_245.html
Besonders drollig, der letzte Satz:
Letztlich profitieren die betroffenen Kunden in Form einer über dreiprozentigen Preissenkung.
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.faire-energiepreise.de
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Hallo liebe Mit-Streiter,ich habe nach den guten Ratschlägen hier im Forum
schon mittels einer Vorlage ca. Ende 2005 meine Abschläge eingefroren
und nur noch diesen festen Betrag überwiesen. In dem Schreiben hab ich auch darauf hingewiesen, dass ja Mahnungen etc. und Androhung des Gasstopps nicht zulässig sind.
Bisher gab es seitdem viel hin und her Geplänkel, aber nichts ernsthaftes.
Das Angebot in einen anderen Tarif unzusteigen , habe ich nicht wahrgenommen.
Jetzt mahnen mich die Bade(meister)nova(isten) an.
Ich hätte laut Verbrauchsabrechnung vom 17.10.2006 noch 41,89 zu zahlen. Androhung erfolgt in Mahnstufen nach "§18 GVV/§33 AVBV":
- Sperrung nach Ablauf der Frist (25.05.2007)
- sofortige Sperrung / Einleitung Mahnverfahren
Eine von mir (wie von vielen anderen hier) geforderte Offenlegung ihrer
Berechnungsgrundlage habe ich nicht bekommen.
Habe ich da einen in der Öffentlichkeit geschehenen Schritt
verpasst?
Was wäre die beste Reaktion auf diese Mahnung?
Ich danke allen guten Ratgebern herzlich im Voraus.
Viele Grüße
Cliff
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@cliffmc,
nun, das tun, was in diesem Fall zu tun ist.
Es ist eine konkrete Sperrandrohung.
Schutzbrief am Amtsgericht hinterlegen, Hausverbot aussprechen.
siehe hier
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1717/
Schriftliche Aufforderung mit Terminsetzung, die Sperrandrohung bis 3 Tage vor Ablauf des Sperrtermins zurückzunehmen, anderenfalls erfolgt umgehend Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. (Hilft m.E. schon in vielen Fällen)
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Hallo und vielen Dank für die schnelle Antwort.
Nun weiss ich leider nicht, was ein Schutzbrief ist?
Muss ich das in entsprechender Form formulieren?
Oder gehe ich zum Amtgericht und erledige das dort?
Worauf beziehe ich mich in dem Schutzbrief?
Hausverbot aussprechen ist wahrscheinlich schriftlich ausreichend, oder?
Viele Grüße
Cliff
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...der kam gerade rein, danke
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@cliffmc,
empfehlenswert ist auch das hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2270&start=255
mein Posting von soeben
Schutzbrief siehe hier
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1717/
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Frage an bienenblues
hat die Badenova ihnen das Geld auf ihr Girokonto überwiesen ? oder steht in dem Schreiben: \"wir schreiben das Guthaben ihrem Kundenkonto gut\", dann wird das Geld nämlich nicht ausgezahlt.
Danke für die Antwort.
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Hallo,
allgemeine Frage zum Widerspruch:
Per Fax an die BADENOVA oder per Einschreiben Rückschein?
Fax mit Sendebericht müsste doch OK sein oder?
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Original von fizzz
Hallo,
allgemeine Frage zum Widerspruch:
Per Fax an die BADENOVA oder per Einschreiben Rückschein?
Fax mit Sendebericht müsste doch OK sein oder?
ne ist nicht OK!
Einschreiben oder Übergabe im Servicepunkt mit Bestätigung!
am Anfang habe ich immer Einschreiben genommen!
seit ein paar Monaten mach ich das mit 2 Ausfertigungen
eine davon übergebe ich, auf der anderen lass ich mir mit Stempel die Übergabe quittieren!
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Hallo,
also ich habe den Widerspruch an die BADENOVA per
Einschreiben Rückschein geschickt an Postfach 5369 in 79020 Freiburg.
Der Rückschein kam OHNE Unterschrift des Zustellers und OHNE Unterschrift des Empfangsberechtigten zurück. Was soll denn das?
Gilt es als zugestellt? Weil es ein Postfach ist? Liegt es zur Abholung bereit?
Wer kennt sich da aus? danke für eine Antwort.
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@fizzz,
Postfach ist schlecht, da unterschreibt keiner
Man sollte schon die postalische Hausadresse wählen.
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@Cremer
Also bei mir hat bisher auch beim Postfach immer jemand unterschrieben.
Wie möchte die Dt. Post AG sonst ihre vertragliche Verpflichtung des Übergabeeinschreibens mit Rückschein erfüllen?
@fizz
Bei der Post reklamieren und das Schreiben sofort wieder rausschicken (auf Kosten der Dt. Post AG selbstverständlich).
Auf der Website der Dt. Post AG steht explizit, dass ein Einschreiben auch an ein Postfach gesandt werden kann.
Im Postfach wird die Abholkarte hinterlegt und der Postfachinhaber bekommt den Brief dann nach Vorlage der Abholkarte beim Postmitarbeiter gegen Unterschrift ausgehändigt
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@cremer: so hab ich das auch gelesen bei der Post: auch für Postfach möglich und letztes Jahr funktionierte es ja auch.
Also werd ichs nochmal schicken.... :-(
Reklamation bei der Post läuft! Ich poste wies ausgeht...