Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: luzienchen am 10. Februar 2006, 07:52:46
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Hallo,
habe in der vergangenen Woche gehört, dass die Bundesregierung an einer Liberalisierung des Gasmarktes arbeitet, und diese bereits in 2006 greifen soll.
:?: Welche Auswirkung hat das auf einen, beim Monopolisten vor Ort (Stadtwerke), getätigten Widerspruch? Könnte mein Versorger sich durch den Wegfall der Monopolstellung auf den freien Markt berufen und mir dann rechtmässig den Hahn zudrehen, da ich mich ja anderseitig versorgen könne?
Wie ist in diesem Fall bei der Abrechnung vorzugehen?
Gruß
Luzienchen
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@luzienchen
nun dann warten Sie mal ruhig ab.
Liberalisiert werden soll voraussichtlich Mitte 2006. Und bis danhin ist noch viel Zeit, weil ab da an erst die Einzelheiten bekannt werdden, wie das ablaufen soll.
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@luzienchen
Erst einmal muß es einen zusätzlichen neuen Anbieter in deinem Bereich geben.Und ob die so schnell auftauchen,ist fraglich.
Man kann sich übrigens bei Verivox in eine Liste eintragen.Dann wird man automatisch informiert,sollte es in dem eigenen Bereich neue Anbieter geben!Man kann aber auch manuell dann schauen.(Werden ja wieder bestimmte Daten abgefragt,falls man dass nicht möchte!!!)
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Vielen Dank für die Hinweise!!!
Gruß
Luzienchen
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Es wird immer einen Grundversorger geben, der zu Allgemeinen Tarifen jeden versorgt. Daran wird die Liberalisierung nichts ändern. Schliesslich ist es auch im Strom nicht möglich, vom Grundversorger zu Yello abgeschoben zu werden, nur weil jemand unbequem ist.
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@Hohi
Im liberalisierten Markt kann sich der Kunde seinen Versorger aussuchen und nicht umgekehrt.
Grund- und Ersatzversorger trifft eine gesetzliche Versorgungspflicht zu allgemeinen, öffentlich bekannt gegebenen Preisen, die auch bereits vorher vom Versorgungsverpflichteten festgelegt (also einseitig bestimmt) wurden und zu denen wegen des Gleichbehandlungsgebotes und kartellrechtlichen Diskriminierungsverbotes keine individuellen Preisverhandlungen zugelassen werden können....
Diese Preise unterliegen jedenfalls bei konsequenter Anwendung der Rechtsprechung im \"Lichtblick\"- Urteil einer Billigkeitskontrolle.
Probleme haben ggf. Gaskunden, die keine Haushaltskunden sind, deshalb keinen Anspruch auf Grundversorgung haben und deshalb nach spätestens drei Monaten aus der Ersatzversorgung fallen. Interimsverhältnis?
Diese Kunden dürften jedoch einen aus dem kartellrechtlichen Diskrimnierungsverbot und § 826 BGB herzuleitenden Anschluss- und Belieferungsanspruch gegen das marktbeherrschende Unternehmen haben.
In dem Bereich könnte es ggf. viel Streit geben.
Da liegen auch die interessantesten Probleme.
Wird man sich dabei nicht über die Preise einig, sind wohl ebenfalls die Gerichte gefragt.
Nur wer sich einen Versorger frei wählt und sich mit diesem individuell auf Preise einigt, hat keinen Schutz, so wie heute schon drittversorgte Stromkunden, soweit es nicht lediglich um Preiserhöhungen geht.
Sobald die Preise im Wettbewerb ein erträgliches Niveau erreicht haben, wird die Diskussion um \"billige\" Preise enden.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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In den Nachrichten liest man jetzt ja, dass führende Gasanbieter
den Markt zum 01.04. öffnen wollen (Anbieterwechsel zulassen wollen).
Welche Auswirkungen hat das für Anwendbarkeit des §315 ?
Ich frage, weil ich grade auch mein Einspruch zu meinem
Gasanbieter (Eon Hanse) senden möchte.
Danke
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Bitte mal hier lesen,vielleicht beantwortet das die Frage! E.ON: Gasanbieterwechsel ab April 2006 möglich (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=2635)
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Ja, danke. Es ändert sich also nichts,
wenn ich es richtig vertstanden habe.
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den Markt zum 01.04. öffnen wollen (Anbieterwechsel zulassen wollen).
nicht wollen, sondern müssen
http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,400786,00.html
gruß
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Hallo
Was wird denn dann aus dem §315, wenn man angeblich die freie Wahl des Gasversorgers hat?
MfG QE.2
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@QE.2
garnichts, ist BGB (Gesetz)