Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 02. Februar 2006, 20:30:22
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Quelle: http://www.raepower.de/Infothek/EnWRE315.htm
\"LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.01.2006 - 12 0 544/05 (pdf 148 KB) Anwendung des § 315 BGB auf Gaslieferungsverträge
Es handelt sich um einen Kostenbeschluss gem. § 91a ZPO nach Erledigung der Hauptsache.
Gegenstand war ein Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen den Versorger auf Unterlassung der angedrohten Liefereinstellung.
Aus den Gründen: Dem Kunden müsse es möglich sein, gegen die angedrohte
Ohne das dies im Rahmen der nach der Erdgasmarkt sei noch nicht liberalisiert,
es könne nicht von einem Substitutionswettbewerb gesprochen werden,
den Versorger treffe die vollständige Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung der Preise,
ohne Offenlegung der Preiskalkulation seitens des Versorgers sei dem Gericht eine Überprüfung im Rahmen des § 315 BGB nicht möglich,
das Erhöhungsentgelt sei nicht fällig bis der Versorger die Angemessenheit bewiesen habe.
Anmerkung: Wie dieser Fall zeigt, muss von der Androhung einer Liefersperre dringend abgeraten werden. Dass die Zivilgerichte - zumal mitten im Winter - von einer Liefersperre wenig halten, liegt auf der Hand. Damit provoziert man nur - wie in diesem Fall - noch zusätzliche Ausführungen zu § 315 BGB, von denen das Gericht im Hauptsacheverfahren dann nur noch schwerlich wieder abrücken wird.\"
Siehe schon hier:
http://www.zfk.de/navframe/hintergrund/hintergrund0105_2.pdf
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@RR-E-ft:
Die Versorgungssperrendrohung ist eines der größten Geschenke seit der Erfingung der Ölpreisbindung.
Auf ihr Konto gehen mittlerweile fast schon unübersehbar viele konsequente und auch folgerichtig begründete Entscheidungen zu § 315 BGB. Es ist dankbar, wenn einem so nachdrücklich und fremdnützig zugearbeitet wird. Das ist fast so schön wie ein Bohrinselbesuch mit EON.
M.f.G. aus Berlin
der Graf