Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: BerndA am 29. Januar 2006, 18:28:47
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Hallo Herr Fricke,
ich habe noch mal eine Frage zu folgendem Fall:
die Kundin eines Energieversorgers will jetzt rückwirkend Widerspruch gegen ihre Jahresabrechnung einlegen. Sie wird dann die Preise vom Oktober 2004 zu Grunde legen, das ist ja alles möglich, wie schon öfters angesprochen.
Allerdings hat sie zur Zeit ein Guthaben in der Jahresabrechnung und möchte sich dieses nicht auszahlen lassen, sondern wie früher mit dem ersten Abschlag verrechnen lassen.
Dieser Abschlag ist aber der höhere Abschlag, der von dem Energieversorger aus seiner Preisberechnung resultiert.
Kann diese Kundin (obwohl sie wegen der Verrechnung den ersten Abschlag in der er vorgegebenen Höhe, wie vom Energieversorger berechnet, akzeptiert) trotzdem Widerspruch gegen die Preiserhöhungen einlegen und dann die nächsten Abschläge nach dem ersten Abschlag auf die alten Preise kürzen, oder muss sie wegen dem Widerspruch auch den ersten Abschlag schon gekürzt überweisen und sich das Guthaben direkt auf Ihr Konto auszahlen lassen?
Wie ist das rechtlich gesehen ?
Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland :wink:
Bend Ahlers
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Die Kundin sollte sich das einmal durchrechnen. Der Versorger wird ohnehin nur Guthaben auszahlen oder anrechnen auf Basis der aktuellen Preise, d.h. die Differenz zwischen Guthaben nach Preisen 2004 und aktuellen Preisen ist erst einmal verloren.
Letztendlich kann die Kundin bis zur nächsten Jahresabrechnung sich noch entscheiden, ob sie tatsächlich Ihren Widerspruch für die neue Abrechnungsperiode in Anspruch nimmt, oder nicht.
Ob Ihr damit geholfen ist ?
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Hallo rlc,
wir haben über dieses Problem mal mit der Energieaufsicht beim Landeskartellamt NRW gesprochen.
Dort ist man der Meinung, dass unbestrittenes Guthaben aus der Jahresrechnung auf Wunsch des Kunden auszuzahlen ist.
Zwar bietet § 25 der AVBGasV die Möglichkeit der Verrechnung, aber die dortige \"Kannbestimmung\" beinhaltet auch eine Auszahlungsmöglichkeit direkt an den Kunden.
Wir haben daher mit Hilfe der Energieaufsicht erreicht, dass dieses Rechnungsguthaben trotz Widerspruch nach § 315 BGB an den Kunden ausgezahlt wurde.
Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland :wink:
B. Ahlers
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Prima, gut zu wissen. Aber nicht jeder Versorger wird ohne Druck das Guthaben ausgezahlt haben.