Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Stadtwerk Tauberfranken => Thema gestartet von: breuneko am 27. Januar 2006, 16:57:26

Titel: Gaspreiserhöhung - Sondervertragskunde
Beitrag von: breuneko am 27. Januar 2006, 16:57:26
Hallo Foren-Mitglieder,

Habe im Okt04 mit dem Stadtwerk Tauberfranken einen \"Sondervertrag für Haushaltskunden und Gewerbeversorgung\" abgeschlossen, der folgende Klausel enthält:

\"Den Preisen liegen die derzeitigen Erdgasbezugspreise des Stadtwerkes Tauberfranken zugrunde. Ändern sich die Erdgasbezugspreise, so ist das Stadtwerk zu einer entsprechenden Anpassung der Preise gemäß Ziffer 3 (Anm. Zusammensetzung des Erdgaspreises) berechtigt. Die Änderung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem sich die Erdgasbezugspreise des Stadtwerkes ändern oder geändert haben.\"

Muss ich nun jede Preiserhöhung hinnehmen, oder kann nich auch nach §315 Einwand dagegen einlegen?

broma
Titel: Gaspreiserhöhung - Sondervertragskunde
Beitrag von: RR-E-ft am 27. Januar 2006, 19:45:49
@breuneko


§ 315 BGB findet Anwendung.

Die Klausel scheint schon unzulässig, weil nur eine Berechtigung, jedoch keine Verpflichtung zur Preisänderung (bei sinkenden Vorlieferantenpreisen) vorgesehen ist.

Sie können schon nicht wissen, wann und in welchem Umfang sich die Vorliefernatenpreise ändern.

Siehe hierzu auch das Urteil des BGH vom 21.09.2005- VIII ZR 38/05.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Gaspreiserhöhung - Sondervertragskunde
Beitrag von: breuneko am 27. Januar 2006, 20:31:52
@RR-E-ft

Vielen Dank für die Antwort Herr Fricke!

Nun kann ich beruhigt dem entgegen sehen was noch auf mich zukommt.

Vielleicht noch für alle Interessierten zur Information:

1. Okt04 - \"Sondervertrag für Haushalts- und Gewerbeversorgung\" abgeschlossen.
2. 13.Okt05 - Zum ersten mal Einwand gegen Preiserhöhung zum 1.9.05 erhoben
3. 21.Okt05 - Antwort des Gasversorgers mit altbekannten Argumenten
4. 01.Jan06 - Nochmals Musterbrief mit Einwand gegen Preiserhöhung zum 1.1.06
4. 03.Jan06 - Antwort des Gasversorgers \"Preisbestandteile der Erdgaspreisanpassung\" mit tabellarischer und kuchenförmiger Darstellung. (Für mich keine Offenlegung der Preiskalkulation *1)
5. 14.Jan06 - Jahresendabrechnung erhalten; Nachzahlung fällig und mtl. Abschlag um 25% erhöht.
6. 18.Jan06 - Gegenrechnung aufgestellt mit festgesetzten Preis von Sep04. Werde nur den Betrag nachzahlen, der sich aus Preis von Sep04 errechnet und aktzeptiere keine Erhöhung der Nachzahlung. Sollten die Abbuchungsbeträge höher ausfallen wird der Abbuchnung widersprochen und der errechnete Betrag jeweils per Überweisung bezahlt. Anfallende Stornokosten bei der Bank gehen dabei zu Lasten des Gasversorgers

Wie es weitergeht werde ich jeweils in diesem Forum bekanntgeben.

Ich hoffe damit einigen Mut gemacht zu haben, weiter zu machen.

*1: Viele Stadtwerke sind doch Unternehmen des öffentlichen Rechts, die doch eigentlich keine Gewinne erwirtschaften dürfen, um sie dann an irgendwelche \"Anteilseigner\" zu verteilen - oder?
Wenn dem nun so ist, und es sich um ein \"Öffentliches Unternehmen\" handelt, wieso tun sich diese Unternehmen dann so schwer der \"Öffentlichkeit\" genau mitzuteilen, wie sich denn der Preis zusammensetzt?

broma
Titel: Gaspreiserhöhung - Sondervertragskunde
Beitrag von: breuneko am 28. Januar 2006, 14:50:19
Hallo Leute,

habe heute Post von meinem Versorger bekommen. Die 25%tige Erhöhung des Abschlages wurde wieder zurückgenommen  :D.

Nun will ich mal sehen welcher Nachzahlungsbetrag mir für die Jahresabrechnung vom Konto abgebucht wird.

Da kommt mir doch gleich die Frage: Wenn der Versorger nur soviel abbucht wie ich in meiner Aufstellung errechnet habe, ist dann somit gleichzeitig der von mir aktzeptierte Preis auch vom Versorger akzeptiert?

Gruß

broma
Titel: Gaspreiserhöhung - Sondervertragskunde
Beitrag von: breuneko am 23. Februar 2006, 22:34:40
Hallo Leute,

habe inzwischen wieder 2 mal Post von meinem Versorger bekommen.

Im ersten Brief vom 31.01.06 schrieb mir mein Versorger: \"Eine Beschränkung der Einzugsermächtigung der Erdgaskosten auf den Bestandteil vor den Preisanpassungen ist technisch nicht möglich\" und machte mir folgenden Vorschlag:
1. Jahresendabrechnung2005 darf komplett vom Kontao abgebucht werden
2. Im Gegenzug wird dann zugesichert, dass ein Vorbehalt auf die Zahlung der Jahresendabrechnung2005 anerkannt wird und der von mir geforderte Abschlag in Höhe von 40 EURO wird aktzeptiert, allerdings mit dem Hinweis, dass die Abschläge nur Anzahlungen auf den Jahresbetrag2006 sind und in der Jahresendabrechnung2006 dann gemäss deren Preisanpassung abgerechnet werden. Nicht vergessen wurde, darauf hinzuweisen, dass dann mit einen höheren Nachzahlungsbetrag zu rechnen ist.

Es wurde noch, mit Hinweis auf die bevorstehenden Zahlläufe, um eine kurzfristige Mitteilung zum 06.02.06 gebeten, in der ich mein Einverständnis für den Vorschlag abgeben sollte.

Reagiert habe ich, aber nicht so wie es sich mein Versorger gewünscht hat. Habe nochmals meinen Standpunkt dargelegt und ihren Vorschlag abgewiesen. Der monatlichen Abbuchung des Abschlagsbetrages in Höhe von 40 EUR habe ich aber zugestimmt, da dies eben auch einer meiner Forderungen ist.

Den Antwortbrief habe ich mit folgendem Absatz abgeschlossen:
\"Sollten Sie auf Zahlung des vollen Rechnungsbetrages bestehen, so müssen Sie auf Zahlung klagen und tragen dabei die vollständige Darlegungs- und Beweislast. Bis zur Rechskraft eines Urteils, welches den \"billigen Preis\" bestimt, besteht keine fällige Forderung (BGH NJW 2005, 2919)\"

Daraufhin kam dann am 10.02.06 ein weiteres Schreiben meines Versorgers, in dem er angibt, dass es keine rechtliche Verpflichtung aus seiner Sicht gibt, die es erfordert die Angemessenheit seiner Preiserhöhung nachzuweisen. Daraufhin folgte BlaBla, BlaBla und dass keine Rede davon sein kann, dass die Preise und Preiserhöhungen als unbillig in Sinne von §315 BGB anzusehen sind.

Dann wird noch Bezug genommen auf des Heilbronner Urteil vom 19.01.06, auf §30 AVBGasV und ein Urteil des LG Berlin vom 14.06.05.

Zum Abschluss noch einen schönen Satz den man eigentlich nicht verstehen kann, sondern nur erahnen, was der Versorger eigentlich meint: \"Obwohl nur der für Sie dem Teil unseres Vorschlags zustimmen, der Ihnen zum Verteil gereicht, erklären wir uns entgegenkommenderweise mit der Reduzierung der Abschlagszahlung einverstanden\" (hoffentlich schmeißt mich der admin nun nicht wegen des unverständlichen Satzes aus dem Forum) Natürlich wird noch erwähnt dass der Versorger auf seinen Preisforderungen besteht und er es sich vorbehält bislang eingetretene und womöglich zukünftig weiter eintretende Rückstände geltend zu machen.

Was mich nun noch wundert, dass mein Versorger bis heute noch keine Nachzahlung auf das Abrechnungsjahr 2005 von meinem Konto abgebucht hat. Einen Teil der Nachforderung habe ich ihm per Briefmitteilung schon zugestanden (auf Preisbasis Sep04), mehr jedoch nicht.

Auf den Brief vom 10.02.06 werde ich nicht antworten. Wollen wir mal sehen wie es weitergeht.

broma
Titel: Gaspreiserhöhung - Sondervertragskunde
Beitrag von: bosshemming am 24. Februar 2006, 08:45:06
Hallo, als Kunde der Stadtwerke Tauberfranken habe ich genau dieselben Briefe mit gleichem Wortlaut bekommen wie Sie. Auch bei mir ist der Versorger \"entgegenkommender Weise \" auf die von mir geforderte, geminderte Abschlagssumme eingegangen. Dies ist aber bestimmt nur eine Masche um den Verärgerten Kunden bis zur nächsten Jahresrechnung milde zu stimmen. Spätestens dort wird dann wieder kräftig zugelangt in punkto Nachzahlungsforderung. Die Stadtwerke hoffen bestimmt bis zum nächsten Jahr wird der kleine Verbraucher sich wieder eingekriegt haben und schön bezahlen. Doch wer hier Geduld übt und hartnäckig bleibt, wird sich bestimmt durchsetzten können was dann aber verherende Folgen für das gesamte Unternehmen haben kann.
Es ist schön noch einen Mitstreiter gefunden zu haben. Ich habe schon gedacht ich sei der einzigste gegen die Stadtwerke Tauberfranken.
Wir bleiben auf jeden Fall in Kontakt.
Titel: Gaspreiserhöhung - Sondervertragskunde
Beitrag von: nordkap84 am 01. Juli 2009, 21:54:45
Hallo, bin auch ein Betroffener der Stadtwerke Tauberfranken.
Seit Jahren habe ich Einspruch erhoben und zahle nur einen monatlichen Abschlag in der von mir errechneten Höhe. In der Zwischenzeit sind schon mehrere Hundert Euro aufgelaufen, die jetzt wie üblich sehr fordernd und drohend (Versorgunseinstellung) mit Zahlungsziel angemahnt werden. Habe mir dazu immer wieder hilfreiche Kommentare und Musterbriefe aus dem Internet geholt und geantwortet. Wäre schön, wenn sich vielleicht eine Interessengruppe bilden könnte. Gemeinsam ist man bekanntlich stärker.
nordkap84
Titel: Gaspreiserhöhung - Sondervertragskunde
Beitrag von: bolli am 02. Juli 2009, 09:58:01
Zitat
Original von nordkap84
...die jetzt wie üblich sehr fordernd und drohend (Versorgunseinstellung) mit Zahlungsziel angemahnt werden. Habe mir dazu immer wieder hilfreiche Kommentare und Musterbriefe aus dem Internet geholt und geantwortet. ...

Wenn Sie es noch nicht getan haben, sollten Sie sich einen Anwalt nehmen und beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung gegen die Stadtwerke auf Untersagung der Versorgungssperre beantragen. Das wird alleine mit Musterschreiben aus dem Internet ggf. schwieriger.
Sonst stehen Sie auf einmal tatsächlich ohne Gas da.

Gruß
bolli
Titel: Gaspreiserhöhung - Sondervertragskunde
Beitrag von: nordkap84 am 02. Juli 2009, 10:22:19
Hallo Bolli,
vielen Dank für die Info. Bin seit diesem Jahr bei einem anderen Anbieter, der wesentlich günstiger als die Stadtwerke ist. Eine Versorgunsunterbrechung dürfte somit wohl nicht mehr möglich sein, da ja nur das Netz genutzt wird und nicht die Energie.
Aber, wo erhält man Informationen, welcher Anwalt hilfreich wäre.
Gruß
nordkap84
Titel: Gaspreiserhöhung - Sondervertragskunde
Beitrag von: bolli am 10. Juli 2009, 07:42:08
Hallo nordkap84,

eine von mehreren  Möglichkeiten ist die Anwaltsliste des BdEV  Anwaltsliste BdEV  (http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Rechtsanwaelte__1713/).

Sinnvoll ist sicher, einen Anwalt mit Erfahrung im Energierecht zu nehmen, falls es vor Gericht weiter geht.

Gruß
bolli
Titel: Gaspreiserhöhung - Sondervertragskunde
Beitrag von: nordkap84 am 05. August 2009, 21:23:43
Hallo,

habe heute von den Stadtwerken Tauberfranken Post bekommen mit dem Hinweis auf ein Gerichtsurteil:

 http://www.stadtwerk-tauberfranken.de/index.php?sxx_page=tauberfranken.privatkunden.erdgas.weitere_infos

Das Gericht akzeptiert hier anscheinend die Stellungnahme der Stadtwerke.

Hat dieses Urteil Wirkung für uns andere Kunden mit dem Gleichen oder Ähnlichem Hintergrund?
Dann müssten wir klein beigeben und schön zahlen!

nordkap84
Titel: Gaspreiserhöhung - Sondervertragskunde
Beitrag von: RR-E-ft am 05. August 2009, 22:17:22
@nordkap84

Sie sollten die Urteile des BGH vom 29.04.2008 (KZR 2/07) und vom 15.07.2009 (VIII ZR 225/07) lesen. Demnach sind die Klauseln im Sondervertrag unwirksam, wie auch die darauf gestützten Preiserhöhungen, ohne dass es auf deren etwaige Billigkeit ankommt.

Klauseln sind insbesondere mit dem Inhalt unwirksam, dass der Versorger lediglich zu Preisanpassungen bei gestiegenen Bezugskosten berechtigt, nicht aber auch zu Preisabsenkungen bei rückläufigen Kosten verpflichtet ist. An diesem Makel leidet auch die in dem Urteil des AG TBB zitierte Klausel.
Titel: Gaspreiserhöhung - Sondervertragskunde
Beitrag von: reblaus am 05. August 2009, 22:18:47
Dieses Urteil widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat erst am 15.07.2009 erneut geurteilt, dass eine Preiserhöhungsklausel in einem Sondervertrag dann unwirksam ist, wenn sie den Gasversorger lediglich berechtigt und nicht verpflichtet Preisänderungen vorzunehmen, wenn sich ihre Kosten ändern. Genau so eine Klausel scheint hier aber als rechtmäßig angesehen worden zu sein. Da hätte man in Berufung gehen müssen, oder ist in Berufung gegangen.

Für Sie kommt es darauf an, ob Sie

1. einen Sondervertrag mit ihrem Versorger abgeschlossen haben,
2. im Bezirk des Amtsgerichts Tauberbischoffsheim wohnen,
3. der von Ihnen einbehaltene Betrag 600,00 € überschreitet.

Wenn die letzten zwei Punkte zutreffen, haben Sie schlechte Karten. Das AG Tauberbischoffsheim ist vermutlich klein und nur mit einem Richter besetzt. Da landen Sie beim gleichen Richter, und ob der seine Meinung so einfach ändert?

Bei weniger als 600 € Streitwert ist das Amtsgericht auch einzige Instanz. Danach käme nur noch das Bundesverfassungsgericht, und da können Sie nur die Verletzung Ihrer Grundrechte geltend machen.
Titel: Gaspreiserhöhung - Sondervertragskunde
Beitrag von: RR-E-ft am 05. August 2009, 22:25:51
@nordkap84

Die Rechtslage scheint nach den genannten BGH- Urteilen eindeutig, so dass auch eine Zulassung der Berufung bei einem Streitwert unter 600 € auf Antrag/ Anregung  in Betracht kommt, wenn das AG TBB von diesen - ihm im Prozess vorzulegenden  Entscheidungen des BGH  abweichen wollte.
Titel: Gaspreiserhöhung - Sondervertragskunde
Beitrag von: nordkap84 am 06. August 2009, 06:11:21
Hallo reblaus,

danke für die Hinweise. Sie haben den Nagel auf den Kopf getroffen.

Alle 3 Punkte treffen auch für mich zu und vermutlich auch auf alle anderen hier im Raum TBB.

Recht haben und Recht bekommen ist in \"Badisch Sibieren\" wohl nicht möglich!
Titel: Gaspreiserhöhung - Sondervertragskunde
Beitrag von: ben100 am 06. August 2009, 07:59:39
Oder machs wie ich und reiche eine Feststellungsklage ein, dann ist der Streitwert höher (bei mir wurde er auf 2500€ festgesetzt).
Titel: Gaspreiserhöhung - Sondervertragskunde
Beitrag von: reblaus am 06. August 2009, 08:01:09
Jetzt werfen Sie die Flinte nicht gleich ins Korn.

Wenn Sie in Ihrem Sondervertrag ebenfalls eine solche \"kann\"-Bestimmung haben, hat Ihr Versorger äußerst schlechte Karten.

In dem zitierten Urteil wird der Verbraucher so dargestellt, dass sein Preisprotest nur als Vorwand für eine mangelnde Zahlungsfähigkeit dient. Vielleicht hat dies die Haltung des Gerichtes entscheidend bestimmt.

Da Ihr Streitwert über 600 € liegt, müssen Sie schlimmstenfalls in Berufung gehen.
Titel: Gaspreiserhöhung - Sondervertragskunde
Beitrag von: nordkap84 am 06. August 2009, 10:29:55
Hallo,

habe beim Amtsgericht nachgefragt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Warten wir mal ab, was heute in Villingen-Schwenningen entschieden wird.
Scheinbar interessiert den Richter bei uns vor Ort recht wenig, wie die allgemeine Rechtssprechung zu dieser Thematik aussieht. Oder er hat wenig Lust, sich wirklich umfassend zu informieren.
Titel: Gaspreiserhöhung - Sondervertragskunde
Beitrag von: nordkap84 am 07. August 2009, 15:18:47
Hallo, ich hoffe meine Fragestellungen gehen nicht zu weit.

Kann der Richter hier vor Ort über die Preisanpassungsklausel anders entscheiden als der Bundesgerichtshof oder ist er angewiesen, diese Entscheidungen in seiner Urteilsfindung mit einfließen zu lassen?

Wann sollte man einen Rechtsanwalt einschalten?
Bereits bei Ankündigung mit letzter Zahlungsaufforderung oder erst bei wirklicher Klageerhebung?
Wird es sonst vielleicht zu eng, um einen Anwalt zu finden (hier vor Ort gibt es nämlich keinen erfahrenen in Energierecht),
wegen eventueller Fristsetzungen?
Ich habe den Eindruck, daß hier von Seitens der Stadtwerke teilweise nur erheblicher Druck ausgeübt werden soll.

Folgende Klausel findet sich in meinem Vertrag:

Den Preisen liegen die derzeitigen Erdgasbezugspreise des Stadtwerks Tauberfranken zugrunde. Ändern sich die Erdgasbezugspreise, so ist das Stadtwerk zu einer entsprechenden Anpassung der Preise gemäß Ziffer 3 (Ziffer 3: Der Ergaspreis setzt sich wie folgt zusammen ...Preisangaben...)berechtigt. Die Änderung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem sich die Erdgasbezugspreise des Stadtwerks ändern oder geändert haben.

Der Vertrag bezieht sich auf \"Bedingungen für Sonderverträge\".
Als ergänzend gilt die AVBGasV von Tarifkunden.

Ist bei dieser Formulierung das Urteil des BGH anwendbar?

Scheinbar haben die meisten Versorger eigene Klauseln gestrickt.
Bei mehreren Hundert hier in Deutschland genügend Arbeit für alle Gerichte.
Titel: Gaspreiserhöhung - Sondervertragskunde
Beitrag von: bolli am 12. August 2009, 09:08:38
Zitat
Original von nordkap84
Hallo, ich hoffe meine Fragestellungen gehen nicht zu weit.

Kann der Richter hier vor Ort über die Preisanpassungsklausel anders entscheiden als der Bundesgerichtshof oder ist er angewiesen, diese Entscheidungen in seiner Urteilsfindung mit einfließen zu lassen?

Er sollte natürlich allgemein gültige Aussagen des BGH in seinen Urteilen berücksichtigen, aber
1. ist er weitestgehend unabhängig, d.h., er sollte sie zwar einfließen lassen, aber wenn er es nicht tut, ist es halt so. Man kann dann ggf. nur in die Berufung gehen und

2. wie Sie schon selbst bemerkt haben dürften, ist Ihre Klausel nicht identisch mit der vom BGH entschiedenen Klausel, sprich, er könnte der Auffassung sein, dass die BGH-Entscheidung für seinen Fall nicht zutreffend ist.

Zitat
Original von nordkap84
Wann sollte man einen Rechtsanwalt einschalten?
Bereits bei Ankündigung mit letzter Zahlungsaufforderung oder erst bei wirklicher Klageerhebung?
Wird es sonst vielleicht zu eng, um einen Anwalt zu finden (hier vor Ort gibt es nämlich keinen erfahrenen in Energierecht),
wegen eventueller Fristsetzungen?
Ich habe den Eindruck, daß hier von Seitens der Stadtwerke teilweise nur erheblicher Druck ausgeübt werden soll.

Muss man letztlich selbst entscheiden. Ggf. kann man ja bei der letzten Zahlungsaufforderung eine anwaltliche Beratung einholen, falls man sehr unsicher ist. Endgültig Sinn macht es aber meines Erachtens erst bei Klageerhebung, weil die Vergangenheit zeigt, dass zwischen (angeblich) letzter Zahlungsaufforderung und Klagererhebung (so sie denn überhaupt erfolgt) oft Jahre liegen, und sich in diesem Zeitraum die rechtlich bedeutsamen Tatsachen oft durch Rechtsprechung noch ändern. Außerdem ist hin und wieder die Bereitschaft der Anwälte zur Mandatsübernahme auch von der Höhe des Streitwertes abhängig, da davon ihre Gebühren abhängen. Dieser Streitwert steht aber erst bei Klageerhebung fest. Wegen dse engen Zeitrahmens kann man (oder ein dann gefundener Anwalt) meines Wissens auch eine Fristverlängerung um 1 -2 Wochen zwecks Klageerwiderung beantragen. Das sollte dann reichen.

Zitat
Original von nordkap84
Folgende Klausel findet sich in meinem Vertrag:

Den Preisen liegen die derzeitigen Erdgasbezugspreise des Stadtwerks Tauberfranken zugrunde. Ändern sich die Erdgasbezugspreise, so ist das Stadtwerk zu einer entsprechenden Anpassung der Preise gemäß Ziffer 3 (Ziffer 3: Der Ergaspreis setzt sich wie folgt zusammen ...Preisangaben...)berechtigt. Die Änderung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem sich die Erdgasbezugspreise des Stadtwerks ändern oder geändert haben.

Der Vertrag bezieht sich auf \"Bedingungen für Sonderverträge\".
Als ergänzend gilt die AVBGasV von Tarifkunden.

Ist bei dieser Formulierung das Urteil des BGH anwendbar?

Scheinbar haben die meisten Versorger eigene Klauseln gestrickt.

Da auch in Ihrer Preisänderungsklausel, wie von RR-E-ft und reblaus schon oben ausgeführt, die Verpflichtung zur Preissenkung fehlt, scheint mir auch die bei Ihnen verwendete Klausel unwirksam zu sein.

Gruß
bolli
Titel: Gaspreiserhöhung - Sondervertragskunde
Beitrag von: nordkap84 am 13. August 2009, 20:06:26
Hallo bolli,
vielen Dank für die ausführliche Stellungnahme.
Habe jetzt auch mal meine Rechtschutzversicherung kontaktiert, die mir eine für mich kostenlose Erstberatung vor dem gerichtlichen Mahnverfahren empfiehlt.
Die weitere Vorgehensweise sollte dann vor Ort mit dem Rechtsbeistand besprochen werden.
Lt. Aussage der Versicherung häufen sich jedoch  Anfragen diesbezüglicher Art in letzter Zeit.
(Vielleicht ist ja hier ein Lawine langsam im Anrollen)

Interessant oder hilfreich wäre noch folgender Hinweis ==>

Meine Versicherung ersetzt mir nur die Anwaltskosten am Ort des Gerichtes = Wohnort.
Es werden keine Fahrtkosten ersetzt. Das sollte unbedingt bei der Wahl berücksichtigt werden, sonst bleibt man gegebenenfalls auf einem großen Betrag sitzen.
Das bedeutet für mich, daß ich keinen Anwalt aus der Anwaltsliste nehmen kann, da die Entfernung einfach zu groß ist. Eigentlich schade, denn man sollte nach Möglichkeit doch die kompetenten und erfahreneren Anwälte auswählen können!
Titel: Gaspreiserhöhung - Sondervertragskunde
Beitrag von: nordkap84 am 03. September 2009, 08:16:42
Hallo,

habe jetzt einen Rechtsanwalt eingeschaltet, der alles weitere übernimmt.
Er fordert jetzt in meinem Namen korrigierte Rechnungen ohne Preisanpassungen über die vergangenen Jahre.

Werden sehen, wie es jetzt weitergeht.
Titel: Gaspreiserhöhung - Sondervertragskunde
Beitrag von: nordkap84 am 15. Dezember 2009, 13:10:01
Hallo,

nach Klärung und etlichem Schriftverkehr durch meinen Rechtsbeistand  haben die Stadtwerke eingelenkt und verzichten ohne irgendeine Anerkennung auf die Nachforderungen der letzten Jahre.

Weiterhin viel Durchhaltevermögen im Gas-Streit !
Titel: Gaspreiserhöhung - Sondervertragskunde
Beitrag von: Schwalmtaler am 15. Dezember 2009, 15:16:10
Hallo nordkap84,

hat das nun ihr Anwalt vor Ort erreicht oder haben Sie doch den \"Spezialisten\" angeheuert?

Zumindest für die Vergangenheit sind sie das Thema los. Ich hoffe sie machen weiter so (Kürzung auf alten Preis), auch wenn Ihnen der bisherige Vertrag bald gekündigt wird!

Gruß
Schwalmtaler
Titel: Gaspreiserhöhung - Sondervertragskunde
Beitrag von: nordkap84 am 15. Dezember 2009, 15:25:15
Hallo Schwalmtaler,

danke für den Glückwunsch, den ich gerne weiterreiche.
Mein guter Rechtsbeistand vor Ort konnte dieses so zum Abschluß bringen!
(gehört zu einer Kanzlei mit Landtagsabgeordnetem und Minister ! Vielleicht hat dieses ja mitgeholfen).

Der Aufstand der Kleinen scheint doch zu wirken.

Mit Mut ins neue Jahr!

Gruß nordkap84